Aussetzung der Vollziehung: Rechtmäßige Hinzuschätzung bei manipulierten Kassenaufzeichnungen eines Gaststättenbetreibers Orientierungssatz 1. Die Erklärung eines Gaststättenbetreibers, dass die üblichen Programmfunktionen seiner elektronischen Kasse für erhebliche Abweichungen zwischen den erklärten Barumsätzen in den umsatzsteuerlichen Anmeldungen und den durch die Steuerfahndung ermittelten Werten sorgten, erscheint unwahrscheinlich; insbesondere wenn es allein bei den Barumsätzen und nicht bei den Kartenumsätzen zu solchen Auffälligkeiten kommt, spricht vieles dafür, dass die Aufzeichnungsergebnisse gezielt zugunsten des Steuerpflichtigen verfälscht wurden (Rn.36) (Rn.38) . 2. Welche Person die Manipulationen vorgenommen hat, kann dahinstehen, wenn die Beweiskraft der Buchführung unabhängig davon widerlegt ist (Rn.38) . 3. Auch wenn das Finanzamt aufgrund der anonymen Anzeige eines Dritten seine Ermittlungen eingeleitet hat, kann im Streitfall aufgrund des enormen zeitlichen Aufwands ausgeschlossen werden, dass ein Dritter fortlaufend in die Buchführungsprozesse eingegriffen hat, um Manipulationen vorzunehmen, die den steuerpflichtigen Gaststättenbetreiber Schaden zufügen sollen (Rn.39) . Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner befugt war, die vom Antragsteller erklärten Umsätze um Hinzuschätzungen zu erhöhen. Randnummer 2 Der Antragsteller betreibt als Einzelunternehmer eine Gaststätte. Das Unternehmen ging in 2004 aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem B… hervor, der in der Folge bis 2015 als geringfügig Beschäftigter für Bürotätigkeiten beim Antragsteller angestellt war. Wegen der von B… ausgeübten Tätigkeiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers an das Arbeitsgericht C… vom 09.06.2015, Seite 4 (Bl. 522 Ermittlungsakte des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen – Steuerfahndungsstelle – StrafA – III) Bezug genommen. Randnummer 3 Seine Einkünfte ermittelte der Antragsteller im Wege des Betriebsvermögensvergleichs. Zur Ermittlung seiner Kasseneinnahmen betrieb er in den Streitjahren elektronische Kassen mit dem Programm D…, die mit einem in einem separaten Büroraum aufgestellten PC verbunden waren (Bl. 252 StrafA II). Aufgrund der vom Antragsteller eingereichten Umsatzsteuererklärungen bestanden für die Streitjahre Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 4 Er bot bereits in den Streitjahren Sonderangebote in Gestalt von „Zwei Essen zum Preis von einem“ (dienstags von Januar bis Oktober) und Sonntagsbrunch (jeweils von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr) an. Randnummer 5 Am 18.05.2016 ging beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen – Steuerfahndungsstelle – Steufa – eine Email unter einer Phantasieabsenderin ein, in der behauptet wurde, dass der Antragsteller seine Einnahmen aus seinem Gaststättenbetrieb nicht vollständig erkläre (im Folgenden: anonyme Anzeige). Beigefügt waren Tageskassenauswertungen sowie Summen- und Salden-Listen für 2014 und 2015, die nach Darstellung in der Email die tatsächlichen Einnahmen darstellten und die – so die Email – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die Daten seien, die bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen eingereicht worden seien (Bl. 6 – 14 StrafA I). Randnummer 6 Im Rahmen einer daraufhin eingeleiteten Umsatzsteuersonderprüfung erhielt die Prüferin die Summen- und Saldenlisten des Antragstellers. Deren Abgleich mit den per Email übersandten Summen- und Saldenlisten ergab im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.12.2015 eine Übereinstimmung der Umsatzdaten an 45 Tagen und eine Übereinstimmung beim Trinkgeld an 332 Tagen. Randnummer 7 In der Folge wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, in dessen Verlauf am 19.01.2017 die Wohn- und Geschäftsräume des Antragstellers durchsucht wurden (Bl. 151 ff. StrafA I). Dabei nahmen auch Kassenprüfer des Finanzamts E… das Kassensystem des Antragstellers in Augenschein. Die Daten wurden nach einer Beschlagnahme an Amtsstelle ausgewertet. Dabei traf der Prüfer folgende Feststellungen: Es fehle an einer Verfahrensdokumentation, die in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation (Einstellungsprotokolle, Zugriffsprotokolle) und einer technischen Systemdokumentation mit einhergehender Betriebsdokumentation (Programmierzugriffsprotokolle) bestehe. Auch Dateien, die die Grundprogrammierung bzw. die danach vorgenommenen Änderungen der Programmierung enthielten, seien nicht vorhanden gewesen und hätten nicht exportiert werden können. Ohne Verfahrensdokumentation des Kassensystems seien Exporte der Kasse nicht auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit überprüfbar. Daher sei die Buchführung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß (Vermerk vom 11.05.2017, Bl. 251 ff. StrafA II). Randnummer 8 Der Fahndungsprüfer hielt davon ausgehend die Buchführung des Antragstellers nicht für ordnungsgemäß und sah Anlass für eine Hinzuschätzung in Höhe der Differenz zwischen den mit der anonymen Email mitgeteilten Daten und den im Buchführungswerk des Antragstellers verbuchten Daten (Bl. 296 ff. StrafA II). Randnummer 9 Zusammen mit dem Durchsuchungsbeschluss hatte das Amtsgericht C… am 03.01.2017 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragstellers gemäß §§ 111b Abs. 4, 102 Strafprozessordnung a.F. –StPO–, §§ 73 ff. Strafgesetzbuch –StGB– angeordnet. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen übergeben. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Landgericht C… mit Beschluss vom 16.05.2017 (Bl. 16 ff. Hinweisakte – H A–). Auf Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen hob das Amtsgericht C… den Arrestbeschluss am 01.09.2017 wieder auf, so dass das mit einer weiteren Beschwerde angerufene Kammergericht diese als gegenstandslos ansah (Bl. 334 ff. StrafA II). Randnummer 10 Dem Fahndungsprüfer folgend erließ der Antragsgegner am 18.07.2017 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015, mit denen die Umsatzsteuer 2014 auf 122.497,28 € (Nachzahlung 33.242,02 €) und die Umsatzsteuer 2015 auf 121.317,42 € (Nachzahlung 31.330,26 €) festgesetzt wurde (Bl. 9 ff. Umsatzsteuerzweitakte – UZA –). Randnummer 11 Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller am 24.07.2017 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner am 28.07.2017 ablehnte (Bl. 19 ff. UZA), wogegen der Antragsteller Einspruch einlegte. Randnummer 12 Im Rahmen des Strafverfahrens bezog sich der Antragsteller auf eine Stellungnahme eines F…, der vom Ersteller des Kassenprogramms, der G… GmbH aus H…, als „Nationaler Partner“ bezeichnet wird (www. ….de; Abruf am 12.12.2018). Dieser erklärte in einer Stellungnahme vom 22.08.2017 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten, dass sich die G… GmbH der Steuerehrlichkeit verpflichtet sehe und im permanenten Gespräch mit den Finanzbehörden sei, um jedwede Anforderung umzusetzen. Das vom Antragsteller verwandte Kassenprogramm sei eines der meistbenutzten Computerkassensysteme. Es habe im Betrieb des Antragstellers einigen aktualisierungsbedingten Updates unterlegen (von Version 1.xx auf Version 3.94, zuletzt am 27.12.2015 von Version 3.94 auf Version 4.24.12). Die von den Finanzbehörden geforderte GDPDU/GoBD-Schnittstelle sei seit vielen Jahren Bestandteil der D…-Kassensoftware. Das Thema Verfahrensdokumentation sei komplett falsch dargestellt, selbstverständlich gebe es sie und sie sei sogar in der Finanzamtswiki hinterlegt. Das Kassensystem laufe autark und nicht serverbasiert. Vielmehr werde zu einem vom Inhaber selbst zu wählenden Zeitpunkt eine Datenkopie vom Kassensystem auf den Büro-PC gespiegelt, wobei die Originaldaten auf den Kassen blieben. Dies diene dem Vorhalten einer Sicherheitskopie und der Auswertung von Daten unabhängig vom Tagesgeschehen. Das auf dem Büro-PC vorhandene Skript „Daten senden“ diene nur Stammdatenänderungen (Artikel, Kellner usw.). Artikeländerungen seien beim Verkaufsvorgang detailgetreu festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 324 ff. StrafA II) Bezug genommen. Randnummer 13 Der Kassenprüfer nahm die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Journaldateien (im Format .txt) in Augenschein und erfasste die für den 04.10.2014, 05.10.2014, 17.10.2014, 18.10.2014 und 17.11.2014 aufgezeichneten Daten händisch im Datenprogramm Idea. Dabei stellte er fest, dass die in den sichergestellten Journaldateien enthaltenen Umsätze centgenau mit den der anonymen Anzeige beigefügten Aufzeichnungen übereinstimmten. Die im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung übergebenen Aufzeichnungen des Antragstellers stimmten dagegen nur in Höhe der Kartenumsätze mit den sichergestellten Journaldateien überein und wichen bei den Barumsätzen deutlich (in der Regel um mehrere hundert Euro, am 05.10.2014 um 1.523,45 €) davon ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 337 ff. StrafA II). Der Fahndungsprüfer unterzog die vom Kassenprüfer übersandten Unterlagen einer weiter gehenden Durchsicht und stellte fest, dass sämtliche Rechnungsnummern aus den sichergestellten Journaldateien auch in den den erklärten Umsätzen zugrunde liegenden Kassenauswertungen enthalten seien, jedoch seien in einem der Differenz zwischen ursprünglich aufgezeichneten und erklärten Umsätzen entsprechenden Umfang eine Vielzahl von Einzelumsätzen in den Kassenauswertungen nur noch mit einem Betrag von 0,00 € verzeichnet, ohne dass insoweit Stornobuchungen aufgezeichnet worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die fraglichen Einzelumsätze im Bereich der PC-Kasse durch einen manipulativen Eingriff auf 0,00 € reduziert worden seien (Bl. 410 f. StrafA II). Ausgehend davon wertete der Fahndungsprüfer auch die weiteren Daten für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.12.2014 aus und ging bei doppelt vorhandenen Belegnummern davon aus, dass insoweit Zwischenrechnungen erstellt und der höhere Betrag steuerlich zu berücksichtigen sei. Davon ausgehend stellte er fest, dass die erklärten Umsätze an der Mehrzahl der Tage um drei- bis vierstellige Beträge hinter den Beträgen laut Kassenjournal zurückblieben und dass die Differenzen zu den Beträgen laut anonymer Anzeige dahinter im Regelfall weit zurückblieben (insgesamt: 18.849,05 €) und an ca. 50 Tagen keine Differenzen aufgetreten seien. Die Differenzen seien u.U. mit der Behandlung der doppelten Belegnummern zu erklären. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Vermerk vom 15.11.2017 mit Anlagen Bezug (Bl. 431 ff. StrafA III). Randnummer 14 Am 18.10.2017 übersandte die Steufa dem Prozessbevollmächtigten den Entwurf eines Steuerstrafrechtlichen Berichts vom 17.10.2017, in dem der Prüfer u.a. ausführte, dass die vom Antragsteller erklärten Werte zu Rohgewinnsätzen unterhalb der Richtsatzwerte führten, während die Hinzuschätzung der vom Antragsgegner angesetzten Werte dazu führe, dass der Rohgewinn im unteren Bereich der Rohgewinnsätze liege. Ferner ergebe eine Auswertung der Bewegungen auf den Konten des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin, über die der Antragsteller sämtlichst Verfügungsmacht gehabt habe, dass dort erhebliche Bareinzahlungen erfolgt seien, ohne dass die Herkunft dieses Bargelds erkennbar sei (Bl. 417 ff. StrafA III). Randnummer 15 Im Rahmen einer Besprechung im Lokal des Antragstellers am 22.01.2018 wurde das auf der PC-Kasse gespeicherte Kassenjournal kopiert und dem Kassenprüfer übergeben. Der dabei anwesende Herr F… hatte nach dem Besprechungsvermerk des Steuerfahnders keine Erklärung für die Differenzen zwischen den bisher ausgewerteten Journaldateien und den den Steuererklärungen zugrunde gelegten Auswertungen (Bl. 442 StrafA III). Eine Auswertung der Journaldaten für 2015 erbrachte dem Grunde nach das gleiche Ergebnis wie die Auswertung für 2014. Das Gleiche gilt für das I. Quartal 2014 mit der Einschränkung, dass insoweit in der anonymen Anzeige keine Daten enthalten waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk vom 08.05.2018 (Bl. 480 – 482 StrafA III) und die Ausdrucke (Bl. 458 – 479 StrafA III) Bezug genommen. Randnummer 16 Am 01.08.2018 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Randnummer 17 Darauf hat der Antragsteller am 14.08.2018 einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt. Randnummer 18 Er macht geltend, er sei in 20 Jahren unternehmerischer Tätigkeit nie nachteilig auffällig geworden. Der von der Steufa gesicherte Notizzettel stelle keine Anleitung zur Umsatzänderung dar, sondern dazu, wie Umsätze auf den Server geladen werden könnten, um sich z.B. die aktuellen Umsätze anzusehen, um z.B. Preisänderungen einzugeben oder die Kasse nach Absturz wieder neu aufzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass der frühere Mitgesellschafter und Arbeitnehmer B… die anonyme Anzeige verfasst habe, um den Antragsteller als Steuerhinterzieher erscheinen zu lassen. Denn dieser habe sich von B… im Streit getrennt. B… habe bis zu seinem Ausscheiden am 28.12.2014 die Buchhaltung weitgehend autonom bearbeitet und müsse Datensätze hinzuaddiert haben. Dieser habe auch nach dem Ausscheiden über ein Tablet noch Zugriff auf das Kassensystem gehabt. Einzuräumen sei, dass Handbücher und Programmieranleitungen für die früher vom Antragsteller genutzte Version des Kassenprogramms nicht mehr vorlägen, jedoch die entsprechenden Unterlagen für die aktuelle Version, die der Antragsgegner jedoch nicht angefordert habe. Der Antragsteller legt eine Verfahrensdokumentation vor, die zuletzt am 13.07.2015 aktualisiert wurde (Bl. 55 ff. Gerichtsakte –GA-). Aus den Ausführungen des Computer-Experten F… ergebe sich, dass das Kassenprogramm manipulationssicher sei. Sofern dieser Aussagen über den Inhalt aufzubewahrender Organisationsunterlagen des Kassensystems machen könne, müsse er als Beweismittel herangezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 10.09.2018 (Bl. 38 ff. GA). Randnummer 19 Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 18.07.2017 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Randnummer 20 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 21 Zur Begründung verweist er auf die Feststellungen der Steufa. Randnummer 22 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat am 27.08.2018 uneingeschränkte Akteneinsicht genommen (Bl. 545 StrafA III). Randnummer 23 Im Steuerlichen Bericht vom 27.11.2018 gelangt die Steufa zu der Auffassung, dass der Antragsteller seine Umsätze um 224.895,78 € in 2014 und 164.741,34 € in 2015 zu niedrig angegeben habe. Zur Begründung fasst der Prüfer die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse zusammen. Randnummer 24 Dem Gericht haben drei Bände Ermittlungsakten des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen zur ÜLStr.-Nr. … sowie je ein Band Feststellungs-, Umsatzsteuer-, Umsatzsteuerzweit-, Gewerbesteuer-, Bilanz-, Hinweis-, Betriebsprüfungsberichts- und Umsatzsteuersonderprüfungsberichtsakten vorgelegen, die vom Antragsgegner für den Antragsteller unter der Steuer-Nr. … geführt werden. Entscheidungsgründe Randnummer 25 II. 1. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, ohne den Antragsteller zuvor zum Steuerlichen Bericht der Steufa vom 27.11.2018 anzuhören. Denn die diesem zugrunde liegenden Prüfungsfeststellungen waren dem Antragsteller aus dem vorhergehenden Schriftverkehr und aufgrund der Akteneinsicht bekannt. Dass nach Auffassung der Steufa für 2014 über die bisher vorgenommenen Hinzuschätzungen weitere Hinzuschätzungen geboten sind, ist entscheidungsunerheblich, da der Antragsgegner nach Aktenlage bisher keinen dem folgenden Änderungsbescheid erlassen hat. Für 2015 kommt der Bericht vom 27.11.2018 zwar zu einem etwas geringeren Wert als der angefochtene Bescheid (Mehrumsatz netto 164.741,34 € statt 164.898,61 €), was sich aber im Bereich der Schätzungsunschärfe bewegt. Randnummer 26 2. Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 27 Es bestehen i.S. des § 69 Abs. 3 FGO keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.