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VG Berlin 19. Kammer 19 L 326.18 Beschluss Nutzung einer als Tanzlokal genehmigten baulichen Anlage zum Betrieb eines Wettbüros; Umfang einer Baugeneh

Nutzung einer als Tanzlokal genehmigten baulichen Anlage zum Betrieb eines Wettbüros; Umfang einer Baugenehmigung bei Vergnügungsstätten Orientierungssatz

  1. Grundsätzlich kann die Nutzung einer Gewerbeeinheit untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. (Rn.6) Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt. (Rn.9) Eine solche formelle Illegalität liegt regelmäßig auch dann vor, wenn zwar eine Baugenehmigung für ein Tanzlokal vorliegt, die Anlage jedoch für den Betrieb eines Wettbüros genutzt wird. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist insoweit maßgeblich, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. (Rn.11)
  2. Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts lässt in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung als ermessensgerechte Reaktion erscheinen lässt. Das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar. Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. (Rn.14) Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint. (Rn.15) Die Frage, ob die Nutzung einer Anlage als Wettbüro genehmigungsfähig ist, ist grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu prüfen. (Rn.16) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1
  3. Über den Antrag entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Randnummer 2 Der sinngemäße Antrag vom
  4. August 2018, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
  5. Juli 2018 gegen den Bescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom
  6. Juni 2018 (Anordnung Nr. 2018 / 1179) hinsichtlich der Nutzungsuntersagung (Ziff. 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2) anzuordnen, Randnummer 4 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1,
  7. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Nutzungsuntersagung) bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1,
  8. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln (Zwangsgeldandrohung) zulässig, aber unbegründet. Randnummer 5 1.1 Die in dem Bescheid vom
  9. Juni 2018 gegen die Antragstellerin verfügte Nutzungsuntersagung begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken. Randnummer 6 a. Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist § 80 Satz 2 BauO Bln. Danach kann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Randnummer 7 b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 80 Satz 2 BauO Bln für ein Vorgehen gegen die Antragstellerin liegen vor. Randnummer 8 aa. Die von der Antragstellerin ausgeübte Nutzung der von ihr angemieteten Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Grundstücks K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 in 10627 Berlin als Wettbüro („t...“) erfolgt im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Randnummer 9 Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln - tatbestandlich - zu rechtfertigen vermag, liegt bereits dann vor, wenn einem Bauvorhaben die erforderliche Baugenehmigung fehlt (sog. formelle Illegalität; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  10. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom
  11. Oktober 2011 - OVG 2 S 76.11, OVG 2 L 50.11 -, juris Rn. 6; für die Parallelregelung in § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  12. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36, und Beschluss vom
  13. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6). So stellt sich der Fall nach Aktenlage hier dar. Randnummer 10 Eine Baugenehmigung, die ihr die Nutzung der angemieteten Gewerbeeinheit als Wettbüro ausdrücklich erlauben würde, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Diesbezüglich trifft die Antragstellerin im Zweifel indes die Beweislast (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  14. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33/88 -, juris Rn. 3, und Urteil vom
  15. Februar 1979 - BVerwG IV C 86.76 -, NJW 1980, juris Rn. 14; ferner z.B. auch VG Berlin, Beschlüsse vom
  16. Juli 2017 - VG 19 l 516.17 -, S. 3 f. d. amtl. Abdr., und vom
  17. November 2015 - VG 19 L 245.15 -, juris Rn. 24; VG Augsburg, Beschluss vom
  18. September 2014 - VG Au 4 K 14.1073 -, juris Rn. 17). Randnummer 11 Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, für die Gewerbeeinheit bestehe nach den Angaben des Antragsgegners aus dem Bescheid vom
  19. Juni 2018 (dort S. 2) eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1951 für ein Tanzlokal, sowohl dabei als auch bei einem Wettbüro handele es sich aber bauplanungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, vermag sie mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Für die Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, die gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln einer neuen Baugenehmigung bedarf, ist maßgeblich, ob durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, sodass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  20. November 2010 - BVerwG 4 C 10/09, NVwZ 1999, 417 2011, 748 <749 m.w.Nachw.>). Davon zu unterscheiden ist die bloße Nutzungsintensivierung, die allein keine Nutzungsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 9/97, NVwZ 1999, 417 Ls. 3). Vorliegend kann von einer solchen bloßen Nutzungsintensivierung zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird die Genehmigungsfrage durch die Änderung eines genehmigten Tanzlokals in ein Wettbüro neu aufgeworfen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass innerhalb der Bandbreite der verschiedenen Vergnügungsstätten durchaus Unterschiede bestehen im Hinblick auf das von ihnen ausgehende Konflikt- und Störpotenzial. Insbesondere können die verschiedenen Vergnügungsstätten unterschiedlich stark zu einem etwaigen, im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO (bzw. hier: § 7 Nr. 5 BO 58) zu prüfenden sog. Trading-Down-Effekt beitragen. Zu den weniger schädlichen Vergnügungsstätten, die etwa auch im Rahmen des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zu Differenzierungen Anlass geben können, werden dabei ausdrücklich auch Tanzlokale gerechnet, nicht aber Wettbüros (im Unterschied wiederum zu bloßen Wettannahmestellen; vgl. z.B. VG Bremen, Urteil vom
  22. Mai 2017 - VG 1 K 1073/15 -, juris Rn. 39). Zu Recht hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom
  23. Juni 2018 (a.a.O.) zudem unter Verweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom
  24. Mai 2017 - OVG 7 B 426/17 - (juris) darauf hingewiesen, dass auch schon geänderte Öffnungszeiten eine Neubeurteilung im Hinblick auf etwaige andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art erforderlich machen können. Randnummer 12 bb. Die Antragstellerin kann wegen der formell illegalen Nutzung auf der Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln auch ohne Weiteres selbst in Anspruch genommen werden, weil die Nutzung als Wettbüro durch sie persönlich erfolgt; die Antragstellerin ist Verhaltensstörerin (§ 13 ASOG Bln) und als solche fraglos taugliche Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung. Randnummer 13 c. Die Nutzungsuntersagung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Dabei ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts in der Regel bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt wird, den Erlass einer Nutzungsuntersagung auch als ermessensgerechte Reaktion erscheinen lässt. Das der Bauaufsichtsbehörde in § 80 Satz 2 BauO Bln eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  25. Mai 2016 - OVG 10 S 34.15 -, juris Rn. 10 m.w.Nachw.). Die Nutzungsuntersagung kann sich allerdings dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
  26. Mai 2011 - OVG 2 S 102.10 -, juris Rn. 5, und vom
  27. Juni 2010 - OVG 2 S 15.10 -, juris Rn. 5). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Randnummer 15 aa. Die in Rede stehende Nutzung der Gewerbeeinheit im Erdgeschoss des Grundstücks K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 als Wettbüro ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  28. Mai 2016, a.a.O., und Urteil vom
  29. September 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.; vgl. für diesen Maßstab unlängst auch nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  30. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 -, juris Rn. 11). Davon kann hier keine Rede sein. Randnummer 16 Die Prüfung der Zulässigkeit der fraglichen Nutzung ist einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren und gegebenenfalls sich daran anschließenden Klageverfahren vorbehalten. Darin wird insbesondere zu klären sein, ob der Nutzung in dem vorliegenden durch den Baunutzungsplan als übergeleitetem Bebauungsplan festgesetzten gemischten Gebiet (§ 7 Nr. 9 BO) - wie der Antragsgegner meint - die Regelung in § 7 Nr. 5 BO 58 entgegensteht, die weitgehend § 15 Abs. 1 BauNVO entspricht. Dafür bestehen hier durchaus Anhaltspunkte, die weitere Ermittlungen jedenfalls nicht von vornherein als entbehrlich erscheinen lassen (vgl. für dieses Kriterium der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  31. September 2014 - OVG 10 S 8.13 -, NVwZ-RR 2015, 90 <91>). So hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom
  32. Juni 2018 (dort S. 3 f.) unter anderem darauf abgestellt, dass sich in der näheren Umgebung zu dem von der Antragstellerin betriebenen Wettbüro in der K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 weitere, in dem Bescheid im Einzelnen benannte Vergnügungsstätten befänden und insoweit eine „störende Häufung von Vergnügungsstätten in diesem Bereich“ sowie die dadurch bedingte Gefahr einer Gebietsabwertung („Trading-Down-Effekt“) geltend gemacht. Wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, ist der Antragsgegner in der Tat seit Jahren darum bemüht, die Ausbreitung von Vergnügungsstätten im Gebiet um die K...-Straße / Ecke K...straße bis hin zum S... Platz einzudämmen. Es erscheint somit durchaus möglich, dass die in Rede stehende Nutzung unzulässig sein könnte. Randnummer 17 Ein entsprechender Baugenehmigungsantrag einer der beiden Hauptmieter des Grundstücks K...-Straße 49-50 / Ecke K...straße 68 Frau N..., allerdings bezogen auf ein gegenüber dem hier strittigen Vorhaben verkleinertes Wettbüro, liegt denn mittlerweile auch vor und wurde von dem Antragsgegner mit Bescheid vom
  33. Juli 2018 (Versagung Nr. 2016 / 4124) bereits negativ beschieden; nach erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens (Widerspruchsbescheid vom
  34. September 2018) hat Frau A... am
  35. Oktober 2018 Versagungsgegenklage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 19 K 377.18); über die Klage wurde noch nicht entschieden. Randnummer 18 Soweit die Antragstellerin meint, der rechtliche Maßstab, wonach sich die Genehmigungsfähigkeit aufdrängen müsse, sei mangels Erkennbarkeit der formellen Illegalität für sie unverhältnismäßig und daher hier nicht anwendbar, richtigerweise sei auf den „normalen Maßstab der summarischen Prüfung abzustellen“ (Schriftsatz vom
  36. Oktober 2018, S. 4), verkennt sie, dass die genannte Maßstabbildung nicht auf prozessualen, den Vorschriften des § 80 VwGO folgenden Gründen beruht, sondern materiell-rechtlich, in § 80 Satz 2 BauO Bln begründet ist und der einschlägige Maßstab daher etwa auch in einem etwaigen Klageverfahren in der Hauptsache Geltung beanspruchen würde. Demgemäß steht die Maßstabbildung auch nicht in einem Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der formellen Illegalität für den Bauherren oder die Bauherrin. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, knüpfen die Grundsätze für die Ermessensausübung im Rahmen des § 80 Satz 2 BauO Bln vielmehr an die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts an. Diese erfordert es unabhängig von der Erkennbarkeit der formellen Illegalität für den Bauherren oder die Bauherrin, dass eine genehmigungsbedürftige Nutzung regelmäßig erst ausgeübt werden soll, wenn seitens der Bauaufsichtsbehörde in dem dafür vorgesehenen Verfahren geprüft wurde, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist und darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufnahme der Nutzung gegeben sind (vgl. für den zuletzt genannten Gesichtspunkt § 83 Abs. 2 und 3 BauO Bln). Fälle, in denen eine Nutzungsaufnahme schon vorher unbedenklich erscheint, sind auf eng begrenzte Ausnahmen begrenzt. Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Randnummer 19 Im Übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das - wie hier - eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro zum Gegenstand hatte, gerade erst entschieden, dass sich selbst die Zulässigkeit einer „Wettannahmestelle“ - allerdings in einem allgemeinen Wohngebiet - im Hinblick auf die Betriebszeiten der Nutzung und den Publikumsverkehr, etwaige Lärmbelästigungen und einen möglichen Trading-Down-Effekt jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung aufdrängt und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit damit verneint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  37. Oktober 2018, a.a.O.). In einem anderen Eilverfahren betreffend eine Nutzungsuntersagung für ein Wettbüro hatte das Oberverwaltungsgericht zuvor ausgeführt (Beschluss vom
  38. September 2014, a.a.O.): Randnummer 20 „Das Ausgangsgericht hat es für möglich erachtet, dass die Nutzung unzulässig sein könnte, weil sie gem. § 7 Nr. 5 BO 58 nach Art und Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Es seien mehrere, zT in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Vergnügungsstätten vorhanden. Es sei daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass mit der Ansiedlung einer weiteren Vergnügungsstätte die Gefahr einer Verdrängung des Einzelhandels und eines so genannten ‚Trading-Down‘ hervorgerufen oder verstärkt werde. Diese Argumentation rechtfertigt die Annahme, dass die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.6.2013 - OVG 10 M 41/13 -, NVwZ-RR 2013, 873 Ls. = NJOZ 2013, 1896 = BeckRS 2013, BeckRS, 52335; Beschl. v. 28.3.2011 - OVG 10 S 2/10, BA S. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 9.3.2004 -3 M 224/03, BeckRS 2004, BeckRS, 12823). Dies ist aus den vom VG dargelegten Gründen nicht der Fall.“ Randnummer 21 Und weiter (ebd.): Randnummer 22 „Der Vorwurf des Ast., das VG sei ohne inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 BO 58 davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei, wird der Argumentation des VG, das hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Nutzung gem. § 7 Nr. 5 BO 58 nicht zulässig sein könnte, nicht gerecht. Soweit die Beschwerde geltend macht, das VG habe sich mit den Ausführungen in der Antragsschrift zu dieser Frage nicht befasst, übersieht sie, dass eine Klärung der Frage, ob die streitgegenständliche Nutzung gem. § 7 Nr. 5 BO 58 zulässig ist, für die Beurteilung ihrer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht angezeigt ist, sondern diese voraussetzt, dass ohne weitere Ermittlungen zu erkennen ist, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Welche Ausführungen in der Antragsschrift das VG nach diesem Maßstab in seine Beurteilung hätte einbeziehen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Auch ihr Hinweis, die Nutzung sei nach dem Bebauungsplan allgemein zulässig, daher spreche der erste Anschein für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, ist mit Blick auf die Argumentation des VG und die Voraussetzungen einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht geeignet, die Annahme, die streitgegenständliche Nutzung sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig, in Zweifel zu ziehen. Randnummer 23 Die Beschwerde rechtfertigt auch nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit sie geltend macht, in der Antragsschrift vom 21.12.2012 sei dargelegt, dass die streitgegenständliche Nutzung gem. § 7 Nr. 5 BO 58 nach Art, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets nicht widerspreche. Denn damit wäre die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nur dann dargetan, wenn auch geradezu handgreiflich wäre und keiner näheren Prüfung bedürfte, dass die Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vollständig in Einklang steht. Davon kann entsprechend den Ausführungen des VG, das berücksichtigt hat, dass der Ast. in der Antragsschrift selbst eingeräumt hat, es befänden sich in der näheren Umgebung zum Vorhabengrundstück drei weitere Vergnügungsstätten, nicht ausgegangen werden.“ Randnummer 24 bb. Für die Nutzung ist auch kein Bestandsschutz ersichtlich (s.o.). Randnummer 25 cc. Schließlich sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, aufgrund derer sich die Nutzungsuntersagung ausnahmsweise als unverhältnismäßig erweist. Insbesondere liegt eine langwährende, bewusste und aktive Duldung der strittigen Nutzungen durch den Antragsgegner, die die Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung zur Folge haben könnte (vgl. z.B. VG München, Urteil vom
  39. November 2012 - VG M 11 K 11.4129 -, juris Rn. 25 ff.), nicht vor. Es ist weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten vorliegend einen für die Bejahung einer Duldung erforderlichen Vertrauenstatbestand dergestalt gesetzt hätte, dass die Antragstellerin zu der Annahme berechtigt sein durfte, der Antragsgegner werde von einer Nutzungsuntersagung auch in Zukunft absehen und die (formell) illegalen Nutzungen dauerhaft (oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum) hinnehmen. Randnummer 26 Auch die wirtschaftliche Belastung, der sich die Antragstellerin aufgrund der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung ausgesetzt sieht, rechtfertigt nicht die Annahme einer Atypik wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom
  40. August 2018 - VG 19 L 1968.18 -, S. 12 d. amtl. Abdr. m.w.Nachw.). Randnummer 27 1.2 Liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 80 Satz 2 BauO Bln nach alledem vor, so ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht zu beanstanden. Randnummer 28 a. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt die Begründung der Vollziehungsanordnung durch den Antragsgegner im Bescheid vom
  41. Juni 2018 (dort S. 4) den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat ein öffentliches Interesse, das die Vollziehungsanordnung rechtfertige, darin gesehen, dass die ungenehmigte Nutzung als Wettbüro einen Anreiz für andere Gewerbetreibende darstelle, ihrerseits baurechtlich nicht genehmigte Nutzungen aufzunehmen. Es bestehe demnach eine negative Vorbildwirkung. Zudem seien aufgrund der ungenehmigten Nutzungsaufnahme mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. Fragen des Brandschutzes) ungeprüft. Diese Begründung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht lediglich formelhaft (vgl. für diesen Maßstab zuletzt nur z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom
  42. September 2018 - VGH 7 CE 18.1722 -, juris Rn. 33). Randnummer 29 b. Auch der Sache nach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass sich das besondere Vollzugsinteresse im Fall einer ungenehmigten Nutzung grundsätzlich - und so auch im vorliegenden Fall - schon daraus ergibt, dass von einer weiteren Nutzung während eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Anreiz für eine Nachahmung und damit eine negative Vorbildwirkung ausgehen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  43. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 7; s. im Fall eines ungenehmigten Wettbüros ausdrücklich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  44. September 2014, a.a.O., 92). Ob seitens des Antragsgegners parallel auch gegen andere Wettbüros in der Umgebung eingeschritten wird, ist hierfür ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  45. September 2014, a.a.O.). Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer Beachtung der aus § 59 Abs. 1 BauO Bln folgenden Genehmigungspflicht das private Interesse, eine rechtswidrige Nutzung vorläufig fortsetzen zu dürfen, regelmäßig überwiegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom
  46. August 2010, VGH 1 CS 10.1430, juris Rn. 17, und vom
  47. Juli 2005, VGH 25 CS 05.1192, juris Rn. 4). Das folgt wiederum aus der sichernden Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, der die Aufnahme einer ungeprüften und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzung widerspricht. Randnummer 30 1.3 Die in dem Bescheid vom
  48. Juni 2018 des Weiteren verfügte Zwangsgeldandrohung findet ihre Grundlage in den §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 und 13 VwVG (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln). Eigenständige Rechtsfehler der Zwangsgeldandrohung sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 31
  49. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
  50. Mai /
  51. Juni 2012 und am
  52. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 54.2.1 für die Hauptsache einen Streitwert von 15.000,00 Euro zugrunde. Dieser war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5 Satz 1). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371503

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