Leistungsempfängers in sog. Kreislaufgeschäften - Kein Vorsteuerabzug bei tatsächlicher Umsatzsteuerverkürzung - Aus Sicht
Leistungsempfängers am Leistungsaustausch beteiligte Personen bei Strohmanngeschäften - Leistender im Rahmen eines sog. Strohmanngeschäfts: Strohmann oder Hintermann - Übertragung von Lieferverträgen auf einen anderen Lieferanten - Steuerbefreiung unter Berufung auf Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG - Kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG bei dem Leistenden nicht mitgeteilter Kenntnis
Finanzamts von der Ungültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer
Leistungsempfängers Orientierungssatz
Erhebungsverfahrens oder ggf. auch zu fehlenden Anmeldungen kommen könnte, reicht nicht aus um davon auszugehen, dass eine der Mehrwertsteuerhinterziehung dienende Konstruktion vorliegt, die den Vorsteuerabzug der Leistungsbezieher ausschließt. Für die Annahme eines betrügerischen Karussellgeschäfts ist es allgemein erforderlich, dass es tatsächlich zu einer (nicht nur vorübergehenden) Verkürzung von Umsatzsteuer gekommen ist (Rn.114) (Rn.117) . 3. Ob ein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 AO gegeben ist, bei dem der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass die Rechtswirkungen
Geschäfts nicht zwischen ihm und dem Strohmann, sondern zwischen ihm und dem Hintermann eintreten sollen, ist im Einzelfall anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Indizien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Rn.122) . Dabei ist in zeitlicher Hinsicht darauf abzustellen, ob der Leistungsempfänger das Scheingeschäft zum Leistungszeitpunkt erkennen konnte (Rn.123) .
Abnehmers, so ist der Unternehmer verpflichtet, Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit anzustellen (beispielhafte Auflistung von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zum Zweifel an der Richtigkeit der Angaben
Abnehmers sein können) (Rn.148) . 6. Besonders hohe Prüfungsanforderungen hinsichtlich der Angaben
Abnehmers bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung bestehen bei Barkäufen, insbesondere durch Beauftragte (Rn.149) . 7. Durch die Schaffung
Auskunftsanspruchs nach § 18e UStG hat der Gesetzgeber geregelt, dass dieses Instrument von den Teilnehmern
innergemeinschaftlichen Handels vorrangig zu nutzen ist, um eine zuverlässige Abwicklung innergemeinschaftlicher Lieferungen zu gewährleisten. Ein Steuerpflichtiger, der dieses Instrument nicht nutzt, kann nicht darauf vertrauen, dass eine von ihm in Anspruch genommene Finanzbehörde an seiner Stelle diese ihm mögliche und zumutbare Recherche übernimmt und ihm das Ergebnis dieser Recherche zeitnah mitteilt (Rn.160) (Rn.158) (Rn.159) . (Im Streitfall bestätigte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Anfrage
Leistenden am 16.6.2010, dass die nachgefragte Umsatzsteueridentifikationsnummer gültig sei. Die Ware wurde am 8.7.2010 gegen Barzahlung geliefert (Abholungsfall). Auf weitere Anfrage in 2011 wurde vom BZSt mitgeteilt, dass die angefragte Umsatzsteueridentifikationsnummer bis zum 24.6.2010 gültig war. Das Finanzamt hatte ab dem 6.10.2010 Kenntnis von der Löschung der Umsatzsteueridentifikationsnummer.) 8. Revision eingelegt (Az.
BFH: XI R 38/18). Verfahrensgang nachgehend BFH, 11. März 2020, XI R 38/18, Urteil Tenor Abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden für 2009 vom 24.02.2014 und für 2010 vom 19.03.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.07.2015 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … € in 2009 und in Höhe von … € in 2010 festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten
Verfahrens werden zu 53 % der Klägerin und zu 47 % dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob und ggf. in welchem Umfang der Klägerin ein weiterer Vorsteuerabzug (ggf. aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abgabenordnung –AO–) zu gewähren ist und ob weitere Umsätze als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a Abs. 4 Umsatzsteuergesetz – UStG – von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Randnummer 2 Die Klägerin, eine GmbH, wurde … gegründet und hatte in den Streitjahren den Gegenstand
Groß- und Einzelhandels im In- und Ausland mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken, sowie mit Gaststättenbedarfsartikeln aller Art. Der J… und frühere Geschäftsführer ist nach wie vor Mitgesellschafter der Klägerin (Bl. 624 Gerichtsakte – GA – IV). Randnummer 3 Sie wurde in den Streitjahren gesetzlich zunächst durch B… vertreten, ab Mitte 2009 durch den gegenwärtigen Geschäftsführer. Die Zeugin C… wurde im I. Quartal 2011 zur Prokuristin bestellt. Randnummer 4 Folgende Komplexe sind zwischen den Beteiligten streitig: Randnummer 5 D… GmbH/M… B.V. Randnummer 6 Die D… GmbH wurde am 03.04.2006 als Vorratsgesellschaft unter anderer Firma gegründet. Aufgrund eines Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 26.04.2006 änderte sie ihren Gegenstand in Handel mit Produkten aller Art, der gesetzlich zulässig ist, insbesondere mit schwerem Gerät, Maschinen, Ersatzteilen, elektronischer Ausrüstung, landwirtschaftlichen Produkten und Metallabfällen. Aufgrund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 08.05.2006 nahm sie ihre gegenwärtige Firma an. Am 15.01.2009 wurden im Handelsregister eine Anschrift in E… und als Geschäftsführer der in F… ansässige G… eingetragen, der auch nach einer im Januar 2009 im elektronischen Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Alleingesellschafter ausgewiesen war. Am 25.03.2009 wurde die Anschrift H…-straße in E… eingetragen. Am 23.08.2010 beschloss die Gesellschafter-versammlung die Verlegung
Sitzes nach F…. Am 17.07.2012 eröffnete das Amtsgericht I… das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D… GmbH. Randnummer 7 Die Klägerin bezog von Ende August 2009 bis Anfang September 2010 Waren von der D… GmbH (vgl. die Kreditorenlisten Bl. 32, 34 f. Betriebsprüfungs-Sonderakte –Bp-SonderA– II; nach Angaben der Klägerin im Volumen von ca. … €, Bl. 512 GA III). Randnummer 8 Mit Telefax der D… GmbH vom 24.08.2009, mit dem Herr J… unter Bezugnahme auf ein Telefonat zwischen ihm und dem Key account manager der D… GmbH angesprochen wurde, bot die D… GmbH der Klägerin die Lieferung von Red Bull und Coca Cola an (Bl. 303 GA II). Ebenfalls am 24.08.2009 bestellte die Klägerin durch einen K… bei der D… GmbH jeweils 4 LKW-Ladungen mit Dosen von Coca-Cola und Red Bull, die die D… GmbH am Folgetag durch ihren Geschäftsführer G… bestätigte. Der vorliegende Ausdruck enthält handschriftliche Vermerke, in denen auf Herrn L… verwiesen wird (u.a. „16,90 lt. L… kümmert sich, L… -> VK an M… … €“, Bl. 65 f. Bp-SonderA II). Herr L… war vom 03.08.1999 bis 11.06.2001 als Geschäftsführer der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Die Vermerke sollen von der Zeugin stammen (Bl. 568 GA III). Randnummer 9 Für die Durchführung der Geschäfte existiert ein Ablaufplan (Bl. 54 Bp-SonderA II). Randnummer 10 Ebenfalls am 24.08.2009 bestellte die M… B.V. mit einem an „Herr J… A…“ gerichteten Telefax je 4 LKW-Ladungen mit Dosen von Coca-Cola und Red Bull (Bl. 64 Bp-SonderA II). Randnummer 11 Nach den von der Klägerin zusammengestellten Dokumenten, die sich in einem von mehreren als Anlage zu den Klagebegründungen vom 16.09.2015 eingereichten Leitz-Ordnern – LOK – befinden, liegen folgenden Dokumente zu den insoweit streitigen Vorgängen vor: Randnummer 12 Datum Vorg-Nr. Bl. LOK Vorst Bemerkung 26.08.2009 220809 1014 … € Cola, Rechnung 26.08.2009 200809 1015 Lieferschein, weiteres Datum 25.8.09, Weiterverladevermerk 26.8.09, Unterschrift 27.08.2009 4797 1016 Wareneingangsbogen 28.09.2009 62922 1017 Rg an M… B.V. 28.09.2009 200809 1018 Frachtbrief, Faxdatum 26.08.2009 200809 1020 Versandbescheinigung 26.08.2009 230809 1021 … € Cola, Rechnung 28.08.2009 210809 1022 Lieferschein, Unterschrift mit diesem Datum und Weiterverlademerk 28.9.2009 28.08.2009 63285 1024 Rg an M… B.V. 31.08.2009 220809 1025 Frachtbrief, Faxdatum 29.08.2009 220809 1027 Versandbescheinigung 26.08.2009 240809 1028 … € Cola, Rechnung 28.08.2009 220809 1029 Lieferschein, Unterschrift mit diesem Datum und Weiterverlademerk 28.9.2009 31.08.2009 63294 1031 Rg an M… B.V. 31.08.2009 190809 1032 Frachtbrief, Faxdatum 29.08.2009 190809 1034 Versandbescheinigung 26.08.2009 250809 1035 … € Cola, Rechnung 27.08.2009 230809 1035 Lieferschein, Unterschrift mit Weiterladevermerk 31.08.2009 63293 1038 Rg an M… B.V. 31.08.2009 210809 1039 Frachtbrief, Faxdatum 29.08.2009 210809 1041 Versandbescheinigung 26.08.2009 160809 1042 … € Red Bull, Rechnung 27.08.2009 160809 1043 Lieferschein, Unterschrift mit diesem Datum und Weiterverladevermerk vom 28.8.2008 28.08.2009 62917 1045 Rg an M… B.V. 28.08.2009 170809 1046 Frachtbrief, Faxdatum 28.08.2009 170809 1048 Versandbescheinigung 26.08.2009 170809 1049 … € Red Bull, Rechnung 27.08.2009 170809 1050 Lieferschein, Unterschrift mit Weiterladevermerk 28.08.2009 62921 1052 Rg an M… B.V. 28.08.2009 230809 1053 Frachtbrief, Faxdatum 27.08.2009 230809 1055 Versandbescheinigung 26.08.2009 180809 1056 … € Red Bull, Rechnung 27.08.2009 180809 1057 Lieferschein, Unterschrift mit diesem Datum und Weiterverladevermerk vom 28.8.2008 29.08.2009 63281 1059 Rg an M… B.V. 31.08.2009 180809 1060 Frachtbrief, Faxdatum 28.08.2009 180809 1062 Versandbescheinigung 26.08.2009 190809 1063 … € Red Bull, Rechnung 28.08.2009 190809 1064 Lieferschein, Unterschrift mit diesem Datum und Weiterverladevermerk vom 29.8.2009 31.08.2009 64084 1066 Rg an M… B.V. ohne 190809 (?) 1067 Frachtbrief 28.08.2009 160809 1069 Versandbescheinigung 30.08.2009 260809 1073 … € Red Bull, Rechnung 30.10.2009 260809 1071 … € Gutschrift … € Saldo 04.09.2009 67272 1075 Rg an M… B.V. 04.09.2009 67274 1079 Rg an M… B:V. 04.09.2009 1078 Frachtbrief D-JR 1242 04.09.2009 1081 Frachtbrief 173 ALF 04.09.2009 1077 Versandbescheinigung 04.09.2009 1082 Versandbescheinigung … € Summe Vorsteuerbeträge Randnummer 13 Bei den in Rechnung gestellten Waren sollte es sich ausweislich der vorliegenden Unterlagen ausschließlich um sog. Exportware handeln (Coca Cola, polnische Ware, oder Red Bull, englische Ware, jeweils pfandfrei, Bl. 1014 ff. LOK). Randnummer 14 Am Samstag, dem 29.08.2009, teilte N… der Zeugin (seinerzeit noch mit dem Familiennamen O…) per Email mit, dass er eine geänderte Vereinbarung beifüge. Weiter heißt es wörtlich: „Habe wohl bei der erhöhten Palettenanzahl die Mietpauschale … € angepasst. Ist sonst nicht glaubwürdig! Werde die Vereinbarung am Montag per Post versenden. Sobald die Schilder hängen, mache ich ein Foto und lasse Ihnen dies zukommen. … Den Stempel für das Lager lassen Sie mir bitte per Post an die unten aufgeführte Adresse zukommen.“ (Bl. 60 Bp-SonderA II). Am 01.09.2009 erteilte die P… GmbH der Klägerin eine Rechnung unter Bezugnahme auf eine Vereinbarung vom 26.08.2009. Randnummer 15 Am 31.08.2009 teilte N… u.a. der D… GmbH (jedoch nicht der Klägerin) die Lagerdaten für die Klägerin in der Q…-straße in R… mit (Bl. 542 GA III) und sandte der Zeugin C… eine Email, in der er die Übersendung einer Vereinbarung und einer Dauerrechnung per Post am selben Tag ankündigte und nach der Versicherung der Waren fragte. Eine Kopie der Rechnung (vom 01./03.09.2009) befindet sich unter Bl. 57 Bp-SonderA II. Randnummer 16 Am 01.09.2009 schrieb die P… GmbH der Klägerin (wohl per einfachem Brief), dass sie die Abläufe offen legen wolle und dass sie für die D… GmbH ein Lager in R… betreibe. In dieses Lager erfolgten die Anlieferungen der D… GmbH und aus diesem Lager erfolge die Belieferung
Lagers der Klägerin in der Q...-straße (300 m Luftlinie). Die Auslieferung ab dem Lager der Klägerin erfolge durch die Spedition S… GmbH in T…. Randnummer 17 Jedenfalls seit Juni 2009 überwachte die Steuerfahndungsstelle
Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung U… – Steufa U…– den Telefonanschluss
Hauptorganisators V…. Am 09.06.2009 führte V… ein Telefongespräch mit Herrn L…, in dem V… die Einbindung der Klägerin in Geschäftsabwicklungen diskutierte. Dabei fiel u.a. der Satz: „Nee, ich wollt gerade die Mehrwertsteuerfinanzierung wollt ich grad von unseren Schultern runter nehmen auf die von Schultern von J…, ja.“ (S. 538 f.
Ermittlungsberichts der EK Flügel vom 04.12.2012, Bl. 40 f. Bp-SonderA II). Da von diesem Anschluss ein Gespräch mit der Klägerin geführt wurde, informierte die Steufa U… die Klägerin darüber mit Schreiben vom 18.09.2009. Randnummer 18 Am 18.09.2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO und begehrte eine Bestätigung ihrer Auffassung, dass sie die von der D… GmbH gelieferten Waren im Rahmen inländischer steuerpflichtiger Lieferungen erhalten habe bzw. erhalte und dass die Weiterlieferung an die M… B.V. als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt sei bzw. erfolge. Auf den Hinweis
Beklagten, dass es sich um einen bereits verwirklichten Sachverhalt handele, nahm die Klägerin ihren Antrag zurück und bat ergänzend den Beklagten mit Schriftsatz vom 02.10.2009 unter Vorlage ergänzender Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine usw.) um Prüfung und Würdigung
Sachverhalts, da sie ein großes Interesse daran habe, dass die Geschäftsvorfälle den gesetzlichen Vorschriften entsprächen. (Bl. 7 ff. Bp-SonderA II). Aus einem Aktenvermerk vom 15.10.2009 geht hervor, dass der Beklagte seinerzeit Kenntnis von strafrechtlichen Ermittlungen gegen Verantwortliche der D… GmbH und der M… B.V. wegen
Verdachts auf Umsatzsteuerhinterziehung (sog. Karussellbetrug) hatte (Bl. 3 Bp-SonderA II). Der Klägerin teilte der Beklagte am 21.10.2009 mit, dass der Umfang
Sachverhalts und die Beteiligung von mehreren Firmen in zwei EU-Mitgliedstaaten und mehreren Bundesländern eine zeitnahe Beantwortung nicht zulasse (Bl. 6 Bp-SonderA II). Randnummer 19 Die Klägerin bezog über den September 2009 hinaus (bis Juli 2010) weitere Waren von der D… GmbH, wobei diese Geschäftsvorfälle nicht streitbefangen sind. Die vorliegenden Unterlagen (Bl. 32 – 35, 44 f. Bp-SonderA II) sprechen dafür, dass es sich insoweit jedenfalls teilweise um Kaffeelieferungen handelte. In 2010 betrug das Volumen ca. … € (Bl. 34 f. Bp-SonderA II). Randnummer 20 Vom 16.04.2012 bis 15.11.2013 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2007-2010 durch, die unter anderem die Umsatzsteuer umfasste. Am 30.05.2012 teilte die Steufa U… dem Beklagten mit, dass die Klägerin in Umsatzsteuerkarussellketten eingebunden gewesen sei. Die von der D… GmbH papiermäßig erworbene und an die M… B.V. papiermäßig weiter gelieferte Ware sei körperlich nicht vorhanden gewesen. Einer der Hauptorganisatoren, V…, habe hierfür den Begriff „Red Bull Air“ geprägt. Es seien, wenn überhaupt, leere LKWs gefahren. In seiner Vernehmung am 03.11.2011 habe er zu den o.a. Transaktionen Folgendes ausgeführt: „Auch hier war keine Ware da, J… wusste nach meinem Kenntnisstand aber davon nichts. Zumindest habe ich mit ihm nicht darüber gesprochen, ich hatte auch keinen Draht zu ihm.“ (Auszug
Vernehmungsprotokolls der Steufa U… vom 03.11.2011, Bl. 26 ff. Bp-SonderA II). Dass tatsächlich keine Ware vorhanden gewesen sei und dass Frachtbelege offensichtlich nachträglich gefertigt worden seien, werde durch die Email von N… vom 31.08.2009 bestätigt, mit der N… der D… GmbH die Lageranschriften mitgeteilt hätten. Die angeblichen Fahrten vom Lager der Klägerin zur M… B.V. sollten jedoch bereits ab dem 28.08.2009 durchgeführt worden sein (Bl. 1361 f., 1366 Betriebsprüfungsakte – BpA – VI, Bl. 21 ff. Bp-SonderA II). Randnummer 21 Die Prüferin gelangte ausgehend vom Schreiben der Steufa U… vom 30.05.2012 zu der Auffassung, dass Vorsteuer u.a. aus den Rechnungen der D… GmbH i.H.v. … € in 2009 nicht abzugsfähig sei, da die Rechnungsausstellerin keine Waren geliefert habe (vergleiche Tz 19
Prüfungsberichts vom 25.11.2013 nebst nachrichtlicher Aufstellung, Bl. 130, 131, 187 Betriebsprüfungsakte Veranlagung – BpV –). Dem folgend erließ der Beklagte am 24.02.2014 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009, mit dem er die Umsatzsteuer auf … € festsetzte (Bl. 1085 LOK), wogegen die Klägerin am 26.02.2014 Einspruch einlegte (Bl. 1 Einspruchsvorgang = Vorheftung im Leitz-Ordner „Einsprüche“ – EV –). Randnummer 22 Es liegen folgende Protokolle über Vernehmungen
V… der Steufa U… vor: Randnummer 23 Vom 03.11.2011: V… gab an, dass die LKWs bei angeblichen Lieferungen an die Klägerin leer gefahren seien, worüber er mit der Klägerin nicht gesprochen habe (Bl. 28 f. Bp-SonderA II). Randnummer 24 Vom 05.11.2012: Auf den Vorhalt, dass N… die Weiterbeladung von Getränken aus angeblichen Lieferungen an die Klägerin bestätigt habe, gab V… an, dass die LKWs immer mit der gleichen Ware (Red Bull ohne Pfand) zum Lager in BF… gefahren seien und dass sie selbst abgeladen hätten. Dann hätten sie N… gesagt, er solle die Ware auf andere LKWs von ihnen aufladen. Die LKWs seien dann sofort zu M… B.V. gefahren. Die gleiche Ware sei dann kurze Zeit später wieder in das Lager BF… gefahren und abgeladen worden. Dies sei ein paar Mal so gegangen. N… habe entweder nicht gewusst, dass es sich immer wieder um die gleiche Ware gehandelt habe oder er habe es geahnt und den Mund gehalten (Bl. 357 ff [370] GA II). Randnummer 25 V… ist unbekannten Aufenthalts (Bl. 490 GA III). Randnummer 26 Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 (Bl. 18 EV) begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Vertrauensschutz, da sie keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der D… GmbH habe haben können (ähnlich, nämlich unter Berufung auf das Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– vom 13.02.2014 C-18/13 - Maks Pen Mehrwertsteuerrecht – MwStR – 2014, 197, im alle Streitjahre betreffenden Schriftsatz vom 11.06.2014). Darauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2014 (Bl. 78 EV, ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass er weiterhin der Auffassung sei, dass der Klägerin der begehrte Vorsteuerabzug aus den Rechnung der D… GmbH nicht zustehe. Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2014, der dem Beklagten am 01.10.2014 zuging (Bl. 80 EV). Darin vertrat die Klägerin erneut die Auffassung, dass sie Vertrauensschutz beanspruchen könne (Bl. 87 EV). Randnummer 27 Die Klägerin legte betreffend die D… GmbH Wirtschaftsauskünfte vor. Die BE… Bank E… gab am 01.10.2009 an, dass die Gesellschaft den Handel und den Export mit Getränken betreibe, und eine Auskunft der Schufa, nach der eine Geschäftsverbindung zulässig sei, dass der Bonitätsindex 2,7 betrage und die Zahlungserfahrung „innerhalb vereinbarter Ziele“ laute (Bl. 1097 ff. LOK). Randnummer 28 Mit Erlass vom 19.12.2014 wies das Ministerium der Finanzen den Beklagten an, hinsichtlich
Vorsteuerabzugs weiterhin die bisherige Auffassung zu vertreten (Bl. 319 im Hauptteil
Leitz-Ordners „Einsprüche“ – RbA –). Randnummer 29 Mit Einspruchsentscheidung vom 13.07.2015 betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 24.02.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, die D… GmbH schulde die der Klägerin in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur aus § 14c Abs. 2 UStG, da den Rechnungen keine Lieferungen zugrunde gelegen hätten, wie sich aus den Ermittlungen der Steufa U… ergeben habe. Die Klägerin sei in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen. Der Klägerin sei kein Gutglaubensschutz zu gewähren, da eine Vielzahl von Auffälligkeiten Anlass zu eingehenden Prüfungen durch die Klägerin und zur Erkenntnis, dass sie in betrügerische Aktivitäten eingebunden gewesen sei, hätten geben müssen. U.a. sei auffällig, dass die Daten der Rechnungen der D… GmbH teilweise vor den Lieferdaten lägen, dass die Lieferscheine für den Wareneingang sowie die Wareneingangsaufzeichnungen aus dem Lager R… für die September-Abrechnungen fehlten, dass in den CMR-Bescheinigungen der Auslieferungs- und Übernahmeort (Felder 3 und 4) vertauscht sei oder vollständig fehle, ebenso fehle insoweit das Warenübernahmedatum (Feld 4), dass am 28.08.2009 und 29.08.2009 der LKW 173 ALF jeweils zweimal die Strecke R… – W… gefahren sein solle, was bei einer Entfernung von ca. 185 km und einer reinen Fahrzeit von ca. 2,5 Stunden/Strecke, mithin insgesamt 10 Stunden, unglaubhaft sei, dass am 29.08.2009 noch kein Lager zur Verfügung gestanden habe, dass die Klägerin erstmals Lieferbeziehungen über ein Fremdlager abgewickelt habe und dass für den Transport über ca. 300 m vom Lager der D… GmbH in der X…-straße in R… zum Lager der Klägerin in der Q…-straße in R… eigens eine Spedition eingeschaltet worden sei, anstatt die Lieferung in die Niederlande gleich vom Lager der D… GmbH vorzunehmen. Schließlich habe die Klägerin die Kontrolle der Liefervorgänge vollständig einem fremden Dritten überlassen, zu dem kein besonderes Vertrauensverhältnis erkennbar gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und das Schreiben
Beklagten vom 28.03.2014, jeweils mit Anlagen, (Bl. 1089 – 1093, 1143 – 1147 LOK) verwiesen. Randnummer 30 Die Klägerin trägt vor, bei den streitigen Vorgängen habe es sich um ein sog. Streckengeschäft gehandelt, das für sie
halb attraktiv gewesen sei, weil sie große Volumina bei einem feststehenden Abnehmer und kurzen Lagerzeiten habe abwickeln können. Andererseits sei aber eine zeitgleiche Weiterlieferung an die M… B.V. nicht in allen Fällen gesichert gewesen, so dass die Klägerin wegen ihrer Abnahmeverpflichtung gegenüber der D… GmbH Anlass zur Anmietung eines Lagers gehabt habe. Wegen der Nähe zum Kunden habe sie zur Durchführung Lagerräume in R… angemietet, statt die Ware in ihr Lager in Y… liefern zu lassen. Letztlich habe sich aber herausgestellt, dass nur Umschlagstätigkeiten benötigt worden seien, so dass der Mietvertrag nicht unterzeichnet worden sei. Die Geschäftskontakte zur D… GmbH bzw. M… B.V. habe Herr L… hergestellt, der als Vermittler aufgetreten sei. Dieser sei von V…, der für die D… GmbH tätig war, gebeten worden, einen Kontakt zur Klägerin herzustellen. Zwischen beiden habe ein Kontakt bestanden, weil Herr L… Leiter für Einkauf und Verkauf einer Firma gewesen sei, die Geschäftsbeziehungen zu einer anderen Firma gehabt habe, deren Geschäftsführer V… gewesen sei. Die Klägerin gehe davon aus, dass Herr L… von der M… B.V. eine Provision für den Kontakt zur Klägerin erhalten habe. Von der Klägerin habe Herr L… keine Provision erhalten. Herr L… sei von Juni 1999 bis Juni 2001 als Geschäftsführer für die Klägerin tätig gewesen. Danach habe zwischen der Klägerin und Herrn L… ein unter fremden Kaufleuten übliches Verhältnis bestanden mit gelegentlichen Kontaktaufnahmen mit dem Ziel
Warenhandels. Von Seiten der Klägerin habe die Zeugin C… die Geschäfte angebahnt und durchgeführt (Bl. 298 GA II). Der auf einigen Belegen auftauchende K… habe als Mitarbeiter der Einkaufsabteilung der Klägerin auf Weisung die technische Abwicklung der Bestellungen vorgenommen. Die Zeugin habe auch den in der Verfügung vom 04.05.2018 erwähnten Ablaufplan wegen ihrer bevorstehenden urlaubsbedingten Abwesenheit erstellt. Entsprechend diesem Ablaufplan seien aufgrund einer Entscheidung
damaligen Geschäftsführers der Klägerin, B…, die Rechnungen der D… GmbH von der Klägerin erst bezahlt worden, nachdem die M… B.V. die Rechnungen der Klägerin bezahlt habe. Vor Ende August 2009 habe es keine Lieferungen der D… GmbH gegeben. Soweit auf deren Kreditorenkonto frühere Lieferungen verbucht worden seien, habe es sich um einen Tippfehler der Buchhalterin bei der Bezeichnung
Monats gehandelt (26.07.2009 statt 26.08.2009; Bl. 568 GA III). Die Klägerin habe am 24.08.2009 bei der D… GmbH jeweils 4 LKW mit für den Export bestimmter Ware (Red Bull und Coca Cola) bestellt, die am 27. und 28.08.2009 zum Lager der Klägerin in der Q…-straße in R… geliefert worden sei. Dieses Lager habe die von ihr beauftragte P… GmbH angemietet. Zur Beauftragung der P… GmbH sei es wie üblich nach Einholung und Prüfung vorliegender Angebote gekommen. Diesen Vortrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2018 dahin gehend ergänzt, dass die Geschäftsanbahnung im Rahmen der Geschäftsanbahnung zur D… GmbH und der von V… erlangten Kenntnis über die Existenz der P… GmbH als ein der D… GmbH bekanntes Logistikunternehmen im Tätigkeitsgebiet erfolgt sei. Die Klägerin habe die Konditionen der P… GmbH anhand der vorliegenden Informationen über die Marktgegebenheiten geprüft und sich für die P… GmbH entschieden, weil deren Beauftragung aus logistischer und wirtschaftlicher Sicht am Sinnvollsten erschienen sei. Die erforderlichen (zunächst mündlichen) Vereinbarungen hätten die Zeugin C… und N… getroffen. Am 28.08.2009 habe die Klägerin bei der D… GmbH weitere für den Export bestimmte Ware im gleichen Umfang bestellt. Der Wareneingang sei von der P… GmbH bearbeitet worden, die die Ware vom Lieferanten angenommen und die Lieferscheine der Klägerin zur Kontrolle und Erfassung übersandt habe. Ebenfalls am 24.08.2009 habe die M… B.V. jeweils 4 LKW von Red Bull und Coca Cola bestellt. Die Abwicklung dieser Bestellungen habe wiederum N… übernommen, der die jeweiligen Speditionen zur Auslieferung beauftragt und die Ware an den Frachtführer übergeben habe. Nach Eingang der Ware bei der M… B.V. seien die entsprechenden Nachweise (Lieferscheine, CMR) an die Klägerin zur Kontrolle und Erfassung übersandt und entsprechende Rechnungen an die M… B.V. übersandt worden. Dies stelle sich als eine branchenübliche Abwicklung dar, die keinen Anlass zu weitergehenden Prüfungen gegeben habe. Randnummer 31 Branchenüblich sei auch, dass Rechnungen mit einem Datum kurz vor demjenigen der tatsächlichen Lieferung erteilt würden (Hinweis auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin an den Beklagten vom 28.04.2014, Bl. 1105 ff. LOK). Auch der Umstand, dass Datumsangaben in den verschiedenen Nachweisen ggf. um einen Tag zwischen Umlagerung und Weiterlieferung auseinanderlagen, stelle keine Auffälligkeit dar, die eine Einbindung in betrügerische Handlungen vermuten ließe (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz der Klägerin vom 29.09.2014 = Anlage 9 zum Schriftsatz vom 10.09.2015, Bl. 1135 ff. LOK). Zudem habe sie mehrere Wirtschaftsauskünfte über die D… GmbH eingeholt, die keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben hätten (Hinweis auf die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 10.09.2015, Bl. 1094 ff. LOK). Zudem habe die D… GmbH seinerzeit bereits 3 Jahre bestanden. Schließlich habe die Klägerin für die M… B.V. einen aktuellen Handelsregisterauszug eingeholt und sich die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestätigen lassen. Kleinere Fehler, wie z.B. unvollständig ausgefüllte Vordrucke, seien im täglichen Massengeschäft nicht zuverlässig zu erkennen und wegen der mehrfach vorhandenen Nachweise auch unerheblich. Es lägen jedenfalls die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen vor. Randnummer 32 Es bestünden auch keine Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Geschäfte. So sei durchaus glaubhaft, dass ein LKW mehrere Fahrten pro Tag übernommen habe. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, die Fahrtdauer der Fahrzeuge nachzurechnen, im Übrigen könne ein Fahrerwechsel stattgefunden haben. Aus einer Mautquittung (Bl. 1083 LOK) ergebe sich, dass der LKW 173 ALF am 04.09.2009 bereits um 03:50 Uhr für Lieferungen vom Startpunkt T… in Richtung Bundesgrenze eingesetzt worden sei. Anlass zu Argwohn gebe auch nicht der Umstand, dass bei einem CMR-Frachtbrief (Bl. 1067 LOK) zwei unterschiedliche Frachtführer angegeben worden seien, da die Z… s.r.o. als Subunternehmer für die S… GmbH tätig geworden sei. Ferner folge nichts zu Lasten der Klägerin daraus, dass ihr die Miete für das Lager in R… erst ab September 2009 berechnet worden sei. Denn bei den Ende August durchgeführten Transaktionen sei der zeitliche Abstand zwischen Anlieferung und Weiterlieferung so kurz gewesen, dass es keiner Einlagerung bedurft hätte. Ihr seien daher nur die Umschlagstätigkeiten der P… GmbH in Rechnung gestellt worden. Im Übrigen seien vorab – also vor Aufnahme der ersten Lieferungen – mündliche Absprachen erfolgt, aufgrund derer ihr die Lagerräume zur Verfügung gestanden hätten und deren Anschrift bekannt gewesen sei (Bl. 222 GA I). Ihr könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Lager der D… GmbH nur 300 m Luftlinie von ihrem eigenen Lager in R… entfernt gewesen sei. Nachdem sie diese Information mit Schreiben vom 01.09.2009 erhalten habe, habe sie keine weiteren Lieferungen von der D… GmbH in das Lager in R… vornehmen lassen. Diesen Vortrag hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.07.2018 dahin gehend ergänzt, dass ursprünglich mehr Getränkelieferungen, als sie letztendlich tatsächlich durchgeführt wurde, vorgesehen gewesen seien und dass der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zur M… B.V. vom damaligen Geschäftsführer B… veranlasst worden sei, nachdem die M… B.V. für zwei von der Klägerin getätigte Lieferungen die erteilten Rechnungen nicht bezahlt habe und zeitgleich aufgrund
Schreibens vom 01.09.2009 bekannt geworden sei, dass sich das Lager der D… GmbH in 300 m Luftlinie vom Lager der Klägerin befunden habe. Das Schreiben vom 01.09.2009 sei wohl von der Zeugin C… erbeten worden, die sich die Abläufe habe bestätigen lassen (Bl. 568 GA III). Ihr stehe daher der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der D… GmbH, ggf. im Wege
Vertrauensschutzes, zu. Zu berücksichtigen sei, dass die Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass gesehen hätten, im Zusammenhang mit den streitigen Vorgängen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Klägerin einzuleiten. Randnummer 33 Der Beklagte bezieht sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und sieht es als auffällig an, dass sowohl die D… GmbH als auch die M… B.V. sich in den die jeweilige Geschäftsbeziehung einleitenden Schreiben vom 24.08.2009 jeweils an Herrn J… gewendet hätten, der bereits seit Mai 2008 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Die Geschäftsbeziehung zur D… GmbH sei eingestellt worden, nachdem die Klägerin am 17.09.2009 über die Telekommunikationsüberwachung informiert worden sei und die Entdeckung von Straftaten gedroht habe. Aufgrund der Abläufe sei die Anmietung
Lagers in R… ohne wirtschaftlichen Sinn gewesen, vielmehr hätten die Lieferungen auch im Rahmen eines direkten Reihengeschäfts (vom Lager der D… GmbH an die M… B.V.) erfolgen können. Lieferungen an Großkunden in anderen Regionen hätten lediglich einen geringen Teil
Tagesgeschäfts der Klägerin dargestellt. Auf die Frage, in welcher Weise durch die Geschäfte mit der D… GmbH bzw. M… B.V. bei tatsächlicher Durchführung ein Steuerschaden entstanden wäre, sei darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich bei tatsächlicher Durchführung und steuerehrlichen Unternehmen die Neutralität der Umsatzsteuer gewahrt gewesen wäre, dass jedoch typischerweise bei Umsatzsteuerkarussellen eine Vielzahl von Unternehmen eingebunden würden, um die Entdeckung
Unternehmens in der Kette, das die Umsatzsteuer nicht abführe, durch die Steuerverwaltung zu erschweren. Die am Steuerbetrug beteiligten Unternehmen würden in der Regel nach ihrer Entdeckung liquidiert oder gingen ins Insolvenzverfahren. So sei im Streitfall am 25.05.2011 für die D… GmbH ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 17.07.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Auch über das Vermögen der M… B.V. sei am 03.08.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin habe aufgrund der Gesamtumstände wissen müssen und erkennen können, dass sie in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen sei. Jedenfalls sei im Streitfall ein Steuerbetrug in der Weise erfolgt, dass die D… GmbH der Klägerin Rechnungen ausgestellt habe, für die die D… GmbH die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schulde. Randnummer 34 Darauf hat die Klägerin erwidert, in den Jahren 2008 bis 2010 habe sie mit ca. … € rund 37,4 % ihres Umsatzes mit Kunden gemacht, die nicht in AI…/AJ… ansässig gewesen seien. Daher sei das mit der D… GmbH und der M… B.V. abgewickelte Geschäft nicht ungewöhnlich gewesen. Die Anmietung von Lagern bei Speditionen sei im Getränkehandel branchenüblich. Die Insolvenzen der D… GmbH und der M… B.V. hätten in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den streitigen, im August 2009 durchgeführten Geschäften gestanden. Wenn es sich bei den streitigen Geschäften um Karussellgeschäfte gehandelt hätte, wäre ein Eintritt der Insolvenz nach Beendigung der Geschäfte naheliegend gewesen. Zudem habe die Klägerin im Rahmen ihrer weiteren bis September 2010 durchgeführten Geschäfte mit einem Volumen von … € keine Auffälligkeiten feststellen können. Randnummer 35 Die Steufa U… hat auf Anfrage
Gerichts mitgeteilt, dass Herr L… und N… als Beschuldigte vernommen worden seien, jedoch zu hier betroffenen Lieferketten keine Aussage gemacht hätten. Gegen Herrn L… sei das Strafverfahren eingeleitet worden, da der Verdacht bestanden habe, dass dieser sich einer Umsatzsteuerverkürzung zugunsten der Fa. AA… schuldig gemacht habe. Über den Ausgang
Verfahrens sei nichts bekannt. Das zunächst gegen N… eingeleitete Strafverfahren wegen
Verdachts der Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell sei nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung –StPO– eingestellt worden (Bl. 354 GA II). Ergänzend hat die Steufa U… am 29.01.2018 gegenüber dem FA AB… (dem inzwischen für die Prüfung von Großbetrieben im Bezirk
Beklagten zuständigen FA) angegeben, dass die Bande über vier Lager in R… und BF… verfügt habe (vgl. Bl. 541 R GA III), darunter das „offizielle“ Lager der Klägerin. Wenn V… in seiner Vernehmung von Entladungen im Lager BF… spreche, sei davon auszugehen, dass dies zutreffend sei, da V… im Rahmen der umfangreichen Vernehmungen ein außerordentlich gutes Gedächtnis gezeigt habe. Randnummer 36 Im Anschluss daran hat der Beklagte ausgeführt, dass sich die Aussage
V… vom 05.11.2012 auf ein Lager in BF… beziehe, was zweifelhaft erscheinen lasse, dass diese auch für die Lieferungen über das Lager in R… gelte. Jedenfalls würde es sich auch dann, wenn „Anschauungsware“ existiert hätte, nicht um die Ware handeln, über die abgerechnet worden sei. Dem hält die Klägerin entgegen, sowohl V… als auch N… hätten in ihren Aussagen bestätigt, dass die an sie gelieferte Ware tatsächlich vorhanden gewesen sei. Aus den vorliegenden Abrechnungsunterlagen ergebe sich, dass es sich bei der von der Klägerin an die M… B.V. gelieferte Ware um ausländisches Red Bull ohne Pfand gehandelt habe, wie es V… in seiner Zeugenaussage vorausgesetzt habe. Aus dem Urteil
Bundesfinanzhofs – BFH – vom 08.09.2011 V R 43/10, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2014, 203 ergebe sich, dass der Umstand, dass es sich um „Anschauungsware“ gehandelt habe, dem Vorsteuerabzug
gutgläubigen Abnehmers nicht entgegenstehe. Randnummer 37 AC… GmbH Randnummer 38 Die AC… GmbH wurde mit Mitteln und auf Initiative
AD… (zunächst noch unter anderer Firma) am 02.12.2009 gegründet und mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2010 (eingetragen am Folgetag) in AC… GmbH umbenannt. Zum Geschäftsführer wurde der formelle Gesellschafter AE… bestellt. Randnummer 39 AD… beherrschte zu diesem Zeitpunkt auch die in 2008 gegründete AF… GmbH, die nach außen durch AG… als Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten wurde. Das Geschäftsmodell der AF… GmbH bestand ab Ende 2008 darin, von Dritten (im Folgenden: Hintermännern) unversteuerte Getränke in großen Mengen (von Ende 2008 bis September 2010 wohl für ca. … €) zu beziehen, dafür von weiteren Dritten Scheinrechnungen über entsprechende Lieferungen zu beziehen und die Getränke an wiederum weitere Dritte, u.a. auch die Klägerin, zu veräußern, wobei die Hintermänner der AF… GmbH Vorgaben für die Preisgestaltung machten. Danach waren die Preise für die Kunden der AF… GmbH gegenüber dem Preis für ordnungsgemäß versteuerte Ware günstig, aber nicht marktunüblich. Gegenüber den Kunden der AF… GmbH trat für diese insbesondere deren Angestellter AH… auf (Bl. 17 f.
Urteils
Landgerichts – LG – AI… vom 24.03.2015
LG AI… der Verschleierung betrügerischer Umsatzsteuerkettengeschäfte dienen sollte. AH… war auch für die AC… GmbH tätig, ohne insoweit in einem Angestelltenverhältnis zu stehen, und kümmerte sich in 2010 um das Warenwirtschaftssystem und die Warenlieferungen der AF… GmbH an die AC… GmbH (Bl. 18 f.
Urteils
LG AI… vom 27.04.2017
Vorsteuerabzugs aus Rechnungen, die der Verschleierung der tatsächlichen Leistungsbeziehungen und der dabei vorgenommenen Umsatzsteuerverkürzungen dienen sollten, nicht darauf, dass Umsätze gegenüber der Klägerin oder der AC… GmbH nicht der Besteuerung unterworfen wurden (Bl. 377 – 485 GA III). Randnummer 42 Ferner hat das LG AI… mit dem gegenüber dem Angeklagten AD… rechtskräftigen Urteil vom 27.04.2017
Finanzamtes AL… ein Auskunftsersuchen/eine Kontrollmitteilung an den Beklagten und bat festzustellen, von wem die Klägerin in der Zeit vom 01.06.2010 bis 14.07.2010 von der AC… GmbH laut Rechnungen und Lieferscheinen gelieferte Getränke tatsächlich erworben habe. Sie bat ferner festzustellen, ob die Klägerin die Waren tatsächlich bei der AC… GmbH bestellt oder gegebenenfalls Gespräche mit der AF… GmbH (Herren AH…, AG… oder AD…) geführt habe. Die AC… GmbH habe die Waren von der AF… GmbH erworben. Diese unterhalte über übliche Geschäftsbeziehungen hinausgehende Verbindungen zur AF… GmbH. Die AF… GmbH verfüge über Scheinrechnungen einer dritten Gesellschaft und begehre hieraus den Vorsteuerabzug. Insoweit seien bereits Strafverfahren eingeleitet und bekannt gegeben worden. Bei der AC… GmbH sei der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der AF… GmbH versagt worden, da sie als Buffer II und aufgrund der Einzelfeststellungen Kenntnis von dem Umsatzsteuerbetrug gehabt haben müsse (Blatt 48 BpV). Randnummer 57 Dies nahm der Beklagte zum Anlass, am 09.11.2011 eine Umsatzsteuer-Nachschau bei der Klägerin anzuordnen. Unter Auflistung von 9 näher bezeichneten Rechnungen aus dem oben genannten Zeitraum bat der Prüfer mitzuteilen, wie die Bestellung erfolgte, wer der Ansprechpartner war, ob die Ware geliefert oder selbst abgeholt wurde, wer die Ware geliefert habe und wo die Ware selbst abgeholt wurde. Mit Email vom 17.11.2011 übersandte die Mitarbeiterin der Klägerin AM… dem Prüfer die angeforderten Rechnungen und, wenn vorhanden, die zugehörigen Lieferscheine. Auf die Fragen antwortete sie: Die Bestellung sei per Mail oder Telefon an die Firma AF… GmbH erfolgt. Ansprechpartner sei hauptsächlich Herr AH… gewesen. Die Ware sei durch die Firma AF… GmbH oder von AF… GmbH beauftragte Speditionen geliefert worden (Bl. 67 BpV). Auf weitere Nachfrage erklärte Frau AM… per Email vom 29.11.2011, dass die Abwicklung über eine Bestellung bei der AF… GmbH und eine Rechnung der AC… GmbH eine organisatorische Vorgabe vom Lieferanten gewesen sei (Bl. 101 BpV). Randnummer 58 In ihrem Bericht vom 16.01.2012 versagte die Umsatzsteuersonderprüferin
Finanzamts AL… der AC… GmbH den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der AF… GmbH, da die AC… GmbH als sogenannter Buffer II in einen Umsatzsteuerbetrug eingeschaltet gewesen sei und keine Verfügungsmacht an den der Klägerin gelieferten Waren gehabt habe. Die AF… GmbH habe den Wareneinkauf jeweils von einem Missing Trader bezogen. Die Prüferin erwähnte, dass sie im Unternehmen der AC… GmbH stets einen Mitarbeiter der AF… GmbH, Herrn „AH…“, angetroffen habe. Dieser sei mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der AC… GmbH vertraut gewesen und müsse als mögliches Bindeglied Kenntnis über Geschäftsabläufe in beiden Unternehmen gehabt haben. Die der Klägerin in Rechnung gestellte Umsatzsteuer schulde die AC… GmbH nach § 14c Abs. 2 UStG (Bl. 109 ff., 117 ff., 121 R BpV). Randnummer 59 Im Rahmen der vom 16.04.2012 bis 15.11.2013 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2007-2010 verfasste die Prüferin am 16.11.2012 einen Prüfvermerk Nr. 8, in dem sie die Auffassung niederlegte, u.a. die D… GmbH und die AC… GmbH hätten der Klägerin Vorsteuer in Rechnung gestellt, obwohl die Waren nicht körperlich vorhanden gewesen seien bzw. die Rechnungsausstellerin nicht die Verfügungsmacht über die abgerechneten Waren gehabt habe (Bl. 1352 BpA VI). Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, dass u.a. Vorsteuer aus den Rechnungen der AC… GmbH i.H.v. … € in 2010 nicht abzugsfähig sei, da die Rechnungsausstellerin entweder keine Waren geliefert oder darüber keine Verfügungsmacht gehabt habe (vgl. Tz 19
Prüfungsberichts vom 25.11.2013 nebst nachrichtlicher Aufstellung Bl. 130, 131, 187 BpV). Randnummer 60 Dem und einem Bericht über eine Lohnsteueraußenprüfung folgend erließ der Beklagte am 19.03.2014 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2010, mit dem die Umsatzsteuer auf … € (Nachzahlung: … €) festgesetzt wurde (Bl. 788 LOK). Insoweit war wegen
Streitkomplexes „AN… S.A.R.L.“ bereits ein Einspruchsverfahren anhängig. Randnummer 61 Während
Einspruchsverfahrens legte die Klägerin ein Schreiben eines für die AC… GmbH auftretenden Rechtsanwalts vor, nach dem die AC… GmbH die gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge ordnungsgemäß der Besteuerung unterworfen habe (Bl. 194 f. RbA), ferner eine Aufstellung über die Verwendung der von der AC… GmbH bezogenen Waren nebst Ausgangsrechnungen (Anlage A zur Anlage 23 zur Klagebegründung, Bl. 943 – 947 LOK; Anlagen C 1 – C 9 zur Klagebegründung, Bl. 980 – 1001 LOK). Mit dem alle Streitjahre betreffenden Schriftsatz vom 11.06.2014 trug die Klägerin unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 13.02.2014 C-18/13 - Maks Pen (MwStR 2014, 197) vor, ihr stehe der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der AC… GmbH zu (Bl. 196 RbA). Darauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2014 (Bl. 199 RbA, ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass er weiterhin der Auffassung sei, dass der Klägerin der begehrte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der AC… GmbH nicht zustehe. Dem widersprach die Klägerin mit Schriftsatz vom 29.09.2014 (dort Bl. 9 ff., Bl. 213 ff. RbA), der dem Beklagten am 01.10.2014 zuging. Randnummer 62 Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 13.07.2015 (Bl. 802 R f. LOK) hielt der Beklagte an seiner Auffassung fest, da die AC… GmbH nicht der leistende Unternehmer gewesen sei. Denn die AC… GmbH habe zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die Waren erworben, die Voraussetzung für eine Lieferung an die Klägerin gewesen wäre. Die AC… GmbH sei nur zur Verschleierung der Lieferkette ohne einen wirtschaftlichen Aspekt zwischengeschaltet worden, obwohl die Ware direkt von der AF… GmbH an die Klägerin geliefert worden sei. Es liege auch keine Vollmacht der AF… GmbH für die AC… GmbH vor, über die Waren verfügen zu können, auch keine Kaufverträge oder Lieferscheine, aus denen sich ergebe, dass die Lieferungen im Namen oder im Auftrag der AF… GmbH erfolgt seien. Im Gegenteil sei auf den vorgelegten Lieferscheinen der Speditionsfirmen die AF… GmbH als Absender der Waren ausgewiesen gewesen. Da diese die Lieferungen vorgenommen habe, fehle es auf den vorgelegten Rechnungen (die die AC… GmbH als Rechnungsausstellerin und Lieferantin bezeichneten) am Namen und der Anschrift
leistenden Unternehmers. Der Klägerin stehe auch kein Gutglaubensschutz zu, da ihr bekannt gewesen sei, dass sie die Ware nicht bei der AC… GmbH sondern bei der AF… GmbH bestellt habe. Warum sie gleichwohl die Rechnungen der AC… GmbH akzeptiert und bezahlt habe, sei nicht evident. Die Tatsachen ließen die Annahme zu, dass die Klägerin gewusst habe, dass die Zwischenschaltung der AC… GmbH der Verschleierung der Umsatzkette dienen solle, die ausschließlich für die Durchführung eines Betrugsmodells zur Hinterziehung von Mehrwertsteuer konstruiert war. Jedenfalls hätte die Klägerin den Grund der Zwischenschaltung einer weiteren Firma hinterfragen und die Schuldbefreiung gegenüber der AF… GmbH klären müssen. Randnummer 63 Die Klägerin macht geltend, sie habe sich bei Aufnahme
Geschäftskontakts eine Vielzahl von Nachweisen über die Identität der AC… GmbH und ihres Geschäftsführers vorlegen lassen. Die mit den streitbefangenen Rechnungen zusammenhängenden Geschäftsvorfälle habe sie eingehend dargelegt. Sie habe die Bestellungen bei der AC… GmbH vorgenommen, was überwiegend telefonisch und oftmals ohne schriftliche Bestätigung erfolgt sei. Die gegenteiligen Auskünfte von Frau AM… seien derartig kurz und stichwortartig, dass sie nicht verwertbar erschienen. Im Übrigen sei es wahrscheinlich, dass die AF… GmbH die Klägerin mangels Liefermöglichkeit an ihre Kooperationspartnerin, die AC… GmbH, verwiesen habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Frau AM… nicht für die Bestellung von Waren zuständig sei, was vielmehr die Sache der Zeugin C… gewesen sei. Letztere sei bei Erscheinen
Prüfers am 09.11.2011 nicht anwesend gewesen. Frau AM… habe bei Frau C… Erkundigungen eingezogen, die Frau AM… in wesentlichen Punkten missverstanden habe. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 15.12.2016 (Seiten 2 bis 4, Bl. 259 – 261 GA II) Bezug. Die zu den streitbefangenen Vorgängen vorliegenden Rechnungen und Lieferscheine wiesen deutlich die AC… GmbH als Leistende aus. Insoweit sei zwischen der AF… GmbH und der Klägerin kein Leistungsaustausch realisiert worden. Daran ändere das Vorhandensein von Transportbelegen, die auf einen Beförderungsbeginn bei der AF… GmbH hinwiesen, nichts. Der Beklagte bleibe für seinen abweichenden Vortrag die erforderlichen Belege schuldig. Der Klägerin könne auch keine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden. Dass in den Transportdokumenten die von der AC… GmbH abweichende Anschrift der AF… GmbH auftauche, könne vielfältige Gründe haben, z.B. das Vorhandensein eines eigenen Lagers der AC… GmbH, eines Fremdlagers oder eines Konsignationslagers unter dieser Anschrift, ebenso ein Streckengeschäft. Nach dem Urteil
BFH vom 08.09.2011 V R 43/10 (BStBl II 2014, 203) komme es nicht darauf an, ob die AC… GmbH die Verfügungsmacht an den gelieferten Waren innegehabt habe. Ferner komme es nach der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht darauf an, ob der tatsächliche Leistende mit dem, der aus der Rechnung ersichtlich sei, identisch sei. Anhaltspunkte für ein branchenunübliches Verhalten hätten sich nicht ergeben. Es habe keine anlasslose Pflicht bestanden, die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der AC… GmbH zu überprüfen. Zudem habe ein von der AC… GmbH beauftragter Rechtsanwalt bestätigt, dass diese die Umsatzsteuer aus den streitbefangenen Vorgängen ordnungsgemäß abgeführt habe. Sie habe den sowohl für die AF… GmbH als auch für die AC… GmbH auftretenden Ansprechpartner Herrn AH… (für sie Verkaufsleiter der AF… GmbH) aufgrund vielfältiger Geschäftskontakte gekannt und nie Anlass gehabt, Unregelmäßigkeiten bei den von ihm vertretenen Firmen zu vermuten. Von März 2009 bis Mai 2010 habe sie von der AF… GmbH Waren für über … € brutto und von Februar bis Mai 2010 von der AC… GmbH Waren im Wert von ca. … € brutto bezogen. Da auch zur AF… GmbH Lieferbeziehungen bestanden, habe kein Anlass bestanden, die AC… GmbH als bloße Scheinlieferantin einzustufen, vielmehr müsse Hintergrund der unterschiedlichen Lieferanten gewesen sein, dass die AF… GmbH über die Ware nicht verfügt habe. Aus den vorliegenden Urteilen
LG AI… ergebe sich, dass die Herren AD… und AH… mit Professionalität und Geschick die unlauteren Geschäfte der AF… GmbH und AC… GmbH so gut getarnt hätten, dass selbst Mitarbeiter dieser Firmen von den kriminellen Geschäften nichts gemerkt hätten. Auch seien nach den Feststellungen
LG die Preise der AF… GmbH nicht so niedrig gewesen, dass die Klägerin dies zum Anlass hätte nehmen müssen, an der legalen Herkunft der verkauften Ware zu zweifeln. Zudem habe AD… ausgesagt, dass das erste Jahr der Geschäftstätigkeit der AC… GmbH (also 2010) sauber gelaufen sei und dass es reale Lieferungen der AF… GmbH an die AC… GmbH gegeben habe. Auch aus diesen Gründen habe kein Anhaltspunkt für die Klägerin bestanden, dass die AC… GmbH in kriminelle Vorgänge verwickelt gewesen sei. Randnummer 64 Der Beklagte verweist auf das Ergebnis der Umsatzsteuer-Nachschau und trägt vor, dass zu vermuten sei, dass zu allen streitbefangenen Lieferungen Transportdokumente vorgelegen hätten, in denen die AF… GmbH als Auftraggeber genannt wurde. Abweichendes ergebe sich nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Emails der AC… GmbH, weil diese lediglich Lieferungen ankündigten, aber nicht erkennen ließen, bei wem und auf welche Weise die Waren bestellt worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Einschaltung der AC… GmbH eine Vorgabe der AF… GmbH gewesen sei, um die AC… GmbH als sog. Buffer II einzuschalten. Dies werde durch die Feststellungen
LG AI… bestätigt. Das Urteil habe auch bestätigt, dass die Kunden Bestellungen an die AF… GmbH richteten, die sodann per Spedition ausgeliefert habe. Es werde deutlich, dass die Ware nicht von der AC… GmbH an die Klägerin habe geliefert werden können, weil die AF… GmbH oder die sog. Hintermänner weiterhin die Verfügungsmacht innegehabt und die gesamten Vorgänge von den faktischen Geschäftsführern der AF… GmbH gesteuert worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin gegen ihre Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO verstoßen, indem sie die Emails, mit denen sie die Ware bestellt habe, gelöscht und die weiteren Transportdokumente nicht vorgelegt habe. Die nach ca. 5 Jahren erstmals vorgetragene Darstellung, die Mitarbeiterinnen der Klägerin hätten sich missverstanden, sei zweifelhaft. Aus den im Klageverfahren übersandten bearbeiteten Email-Angeboten der AF… GmbH seien nur teilweise Produkte anhand der Einzelpreise mit den vorliegenden Rechnungen abgleichbar. Es müsse weitere Absprachen zwischen der Zeugin C… und dem in der Email vom 11.06.2010 erwähnten Herrn AO… gegeben haben, die die Klägerin nicht dargelegt habe. Es habe auch keine konkludente Übertragung
Vertragsverhältnisses von der AF… GmbH auf die AC… GmbH gegeben. Denn Leistender sei regelmäßig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, der die Leistung auch tatsächlich erbracht habe. Dies habe nicht die AC… GmbH sein können, da diese keine Verfügungsmacht über die an die Klägerin gelieferte Ware gehabt habe. Die davon abweichenden Rechnungen seien insoweit unmaßgeblich, weil diese bloße Beweisanzeichen seien. Jedenfalls hätte die Klägerin nach den Gesamtumständen (Bestellung bei einer anderen als der rechnungsausstellenden Firma, abweichender Absender der Ware laut Lieferschein, Bezahlung an den Rechnungsaussteller ohne sichere schuldbefreiende Wirkung gegenüber der die Bestellung annehmenden Firma) erkennen können, dass sie mit den streitbefangenen Lieferungen an Umsätzen beteiligt gewesen sei, die ggf. in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen gewesen seien. Randnummer 65 Dem hält die Klägerin ergänzend entgegen, da die vorgelegten Angebote der AF… GmbH, die zur Grundlage von Bestellungen der Klägerin bei der AF… GmbH geworden seien, nur teilweise mit den Rechnungen der AC… GmbH korrespondierten, sei deutlich geworden, dass den Rechnungen der AC… GmbH auch Bestellungen dieser gegenüber zugrunde gelegen hätten. Der in der Email vom 11.06.2010 erwähnte Herr AO… sei der mit den streitgegenständlichen Vorgängen nicht befasste Leiter der Verkaufsabteilung der Klägerin gewesen, und die Email betreffe von der Klägerin der AC… GmbH angebotene Handelsware. Diese Email sei Herrn AH… unter seiner Email-Adresse bei der AF… GmbH übersandt worden, weil er für beide Firmen tätig gewesen sei. Randnummer 66 AN… S.A.R.L. Randnummer 67 Am 14.06.2010 bat ein AP… unter der Mailadresse … die Klägerin, ihm eine Preisliste zukommen zu lassen, um später eine geschäftliche Basis aufbauen zu können. Sie seien eine Import-Exportfirma aus Luxemburg und interessierten sich für die Produkte der Klägerin. Darauf übersandte die Zeugin (seinerzeit mit dem Familiennamen O…) dem AP…Produktübersichten und Preislisten. Als Firmendaten gab er „AN… S.A.R.L., Inhaber: T…, AQ…-straße, AR…, USt-Idnr. …“ an, die die Zeugin am 16.06.2010 intern zur Überprüfung weiterleitete. Darauf wurde eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern – BZSt – ausgelöst, auf die das Bundesamt am 16.06.2010 mitteilte, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. gültig sei (Bl. 211 Steuerfahndungsakte
Beklagten zur AB-Nr. 204/10 – Steufa – I, Bl. 809 LOK). Am 06.07.2010 übersandte AN… S.A.R.L. per Email (Word Dokument als Anhang, Bl. 209 Steufa I, Bl. 825 LOK) seine erste Bestellung („2 Lkw 64 Paletten“ – tatsächlich wohl 66 Paletten, vgl. die Rechnungen, Bl. 426, 430 LOK; … Bier in Kisten sowohl 0,33 l als auch 0,5 l). Auf dem entsprechenden Briefbogen sind neben der deutschen noch eine luxemburgische Email-Adresse, eine deutsche Telefonnummer (…), die oben genannte luxemburgische Anschrift, luxemburgische Steuer- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sowie eine luxemburgische Bankverbindung angegeben. Darauf übersandte die Zeugin am 06.07.2010 per Email eine Proforma-Rechnung, wohl mit Datum vom gleichen Tag im Anhang, der nicht vorliegt, bat um Mitteilung der Spedition sowie
LKW-Kennzeichens (Bl. 210 Steufa I, Bl. 827 LOK), und die Klägerin stellte die bestellte Ware am 08.07.2010 zur Abholung bereit (Beispiele für Proforma-Rechnungen: 26.08.2010, Bl. 345, 12.10.2010, Bl. 249, 08.04.2011, Bl. 483, 11.04.2011, Bl. 479 LOK). Für die Lieferungen wurden zwei Rechnungen (jeweils vom 08.07.2010) und Begleitdokumente erstellt (offenbar für jeden LKW ein Vorgang). Auf der Rückseite
Vereinfachten Begleitdokuments innergemeinschaftliche Beförderung von Waren
steuerrechtlichen freien Verkehrs – VBD – zur Rechnung Nr. 49755 bestätigte die AN… S.A.R.L., dass die von ihr angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig sei und dass sie die Ware zur o.g. Anschrift ausführe. Ferner bestätigte sie, dass die Ware bei ihr am 08.07.2010 eingegangen sei. Dem war die Ortsbezeichnung „AR…“ beigefügt, ferner zwei verschiedene Firmenstempel, einmal mit der o.g. Anschrift in AR…, einmal mit der Anschrift AS…-straße, AT…, Tel …, Fax …, mobil … und einer luxemburgischen Email-Adresse (Bl. 23 Steufa I, Bl. 431 LOK). Auf dem zur Rechnung Nr. 49757 erteilten VBD, das ansonsten die gleichen Angaben enthält, ist nur der Firmenstempel mit der Anschrift AQ…-straße (zweifach) abgedruckt (Bl. 427 LOK). Die Rechnungen (wie auch alle weiteren) wurden in bar durch AU… bezahlt, deren Personalausweis die Klägerin kopierte und zu ihren Unterlagen nahm (Bl. 198 Steufa I). Eine schriftliche Legitimation der AN… S.A.R.L. o.ä. legte Frau AU… nicht vor. Nach diesem Schema wurden auch die übrigen Lieferungen abgewickelt (weitere Bestellungen Bl. 12, 123, 150, 164, 220, 255, 261, 268, 741 LOK), wobei auf den VBDs jeweils nur der Firmenstempel mit der Anschrift AQ…-straße (zweifach) abgedruckt wurde. Die Pro-Forma-Rechnungen übermittelte die Klägerin der AN… S.A.R.L. offenbar über die Spedition, zusammen mit den von der AN… S.A.R.L. auszufüllenden VBD-Formularen (vgl. Bl. 6 ff.
Schriftsatzes der Klägerin vom 29.09.2014, Bl. 210 ff. RbA), die endgültigen Rechnungen per Post (Bl. 570 GA III). Randnummer 68 Wegen der gegenüber der AN… S.A.R.L. abgerechneten Lieferungen und der dazu vorliegenden Dokumente nimmt das Gericht Bezug auf die Auflistung der Steufa-Prüferin (Bl. 216 ff. Steufa I = Anlage zur Einspruchsentscheidung, Bl. 804 f. LOK) sowie die Dokumentkopien (Anlage 8 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.09.2015, Bl. 1 – 771 LOK). Die Klägerin räumt ein, dass für die nach dem 05.04.2011 ausgeführten Lieferungen an die AN… S.A.R.L. keine Verbringungs-/Versandbestätigungen vorliegen (Bl. 569 GA III). Randnummer 69 Geliefert wurde fast ausschließlich Bier, darunter auch … Pilsener (u.a. Rechnungen vom 20.07.2010, Bl. 421 LOK, vom 28.07.2010, Bl. 402 LOK, vom 12.08.2010, Bl. 383 LOK, vom 18.08.2010, Bl. 371 LOK, vom 25.08.2010, Bl. 352 LOK, vom 15.09.2010, Bl. 313 LOK, vom 06.10.2010, Bl. 280 LOK, vom 08.10.2010, Bl. 257 LOK, vom 18.10.2010, Bl. 228 LOK, vom 22.10.2010, Bl. 188 LOK, vom 18.11.2010, Bl. 131 LOK, vom 26.11.2010, Bl. 87 LOK, vom 06.12.2010, Bl. 73 LOK), … Pils (u.a. Rechnungen vom 20.07.2010 Bl. 421 LOK, vom 28.07.2010, Bl. 402 LOK, vom 06.08.2010, Bl. 396 LOK, vom 12.08.2010, Bl. 383 LOK, vom 19.08.2010, Bl. 366 LOK, 27.08.2010, Bl. 340 LOK, vom 03.09.2010, Bl. 324 LOK, vom 17.09.2010, Bl. 295 LOK, vom 30.09.2010, Bl. 285 LOK, vom 05.11.2010, Bl. 141 LOK, vom 19.11.2010, Bl. 105 LOK, vom 26.11.2010, Bl. 82 LOK, vom 06.12.2010, Bl. 78 LOK), … Pilsener (u.a. Rechnungen vom 18.08.2010, Bl. 371 LOK, vom 25.08.2010, Bl. 352 LOK, vom 15.09.2010, Bl. 313 LOK, vom 16.09.2010, Bl. 306 LOK), gelegentlich Soft-Drinks wie Club Mate, Bionade (z.B. Rechnung vom 26.11.2010, Bl. 92 LOK) Randnummer 70 Nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen wurde die Ware gelegentlich am selben Tag oder an aufeinanderfolgenden Tagen vom selben Fahrer und mit demselben LKW abgeholt (z.B. 25.08.2010 + 26.08.2010: … + BG…; 06.10.2010, 07.10.2010 + 08.10.2010 … + BH…; 21.10.2010 + 22.10.2010: … + BI…; 28.10.2010 + 29.10.2010: … + BJ…; jeweils 18.11.2010: … + BI…, Bl. 124, 135 LOK). Randnummer 71 Am 01.09.2010 richtete die Klägerin ein Schreiben an den Beklagten und bat um die Prüfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Geschäfte mit der AN… S.A.R.L.. Sie erläuterte die tatsächliche Durchführung und sah die materiellen und formellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen als nachgewiesen an. Allerdings sei der wirtschaftliche Hintergrund der Bestellungen und die Abholung durch ein Unternehmen in Luxemburg nicht nachvollziehbar. Sie bitte vorsorglich um Prüfung der steuerlichen Beurteilung anhand beigefügter Unterlagen (Bl. 14 ff. Steufa I). Darauf leitete die Steuerfahndungsstelle
Beklagten – Steufa – am 12.10.2010 ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ein (Bl. 11 Steufa I). Die Prüferin hatte bereits am 06.10.2010 festgestellt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. seit dem 24.06.2010 nicht mehr gültig war (Bl. 4 Steufa I, Bl. 774 ff. LOK). Sie richtete am 03.11.2010 ein Auskunftsersuchen an die luxemburgischen Behörden, die darauf am 17.02.2011 mitteilten (an den Beklagten vom BZSt am 24.02.2011 weitergeleitet), dass die AN… S.A.R.L. unter der Anschrift in AR… nicht aufzufinden gewesen sei und daher aus der Liste der Mehrwertsteuerpflichtigen zum 24.06.2010 gelöscht worden sei. Auch eine erneute Kontrolle habe keine Hinweise auf die AN… S.A.R.L. erbracht, ebenso wenig seien solche Hinweise unter der Anschrift in AT… ermittelbar gewesen (Bl. 171 ff. Steufa I). In der Zwischenzeit hatte die Klägerin sukzessive weitere Unterlagen über die von ihr mit der AN… S.A.R.L. durchgeführten Geschäfte beim Beklagten eingereicht. Am 11.04.2011 teilte die Steufa der Klägerin mit, dass Bedenken gegen die Steuerfreiheit der gegenüber der AN… S.A.R.L. ausgeführten Lieferungen bestünden (Bl. 177 Steufa I, Bl. 811 LOK). Bereits am 01.04.2011 hatte das BZSt der Klägerin auf ihre zusammenfassenden Meldung für das IV. Quartal 2010 mitgeteilt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. seit dem 24.06.2010 ungültig sei (Bl. 214 Steufa I, Bl. 778 f. LOK). Am 13.04.2011 wiederholte die Klägerin ihre Bestätigungsanfrage beim BZSt, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. vom 15.04.2009 bis zum 24.06.2010 gültig war (Bl. 212 Steufa I). Randnummer 72 Die Steufa-Prüferin vertrat mit Vermerk vom 14.10.2011 die Auffassung, die an die AN… S.A.R.L. ausgeführten Leistungen seien mangels gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG scheide aus. U.a. wandte die Prüferin ein, bei 40 Lieferungen sei der Empfang der Ware vor der Lieferung bestätigt worden (Bl. 228 Steufa I). Randnummer 73 Am 15.06.2012 leitete der Beklagte das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein (Bl. 246 Steufa II). Die vorstehenden Sachverhalte waren – jedenfalls am Rande – Gegenstand eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen AV… u.a. wegen Kaffeesteuerhinterziehung bei der Staatsanwaltschaft I… (Gz. 203 Js 660/11), in
sen Rahmen das Zollfahndungsamt AW… am 07.11.2012 Durchsuchungen u.a. bei der Firma AX… in AY… durchführte, die in den Umschlag der von der Klägerin an die AN… S.A.R.L. verkauften Waren einbezogen war. Das Zollfahndungsamt wies darauf hin, dass die Klägerin nach einer Mitteilung
Hauptzollamts Y… keine Biersteuerentlastung beim Verbringen aus dem deutschen Verbrauchsteuergebiet beantragt habe (Schreiben vom 19.11.2012 an die Steufa-Prüferin
Beklagten, Bl. 249 Steufa II). Nach Sichtung der vom Zollfahndungsamt beschlagnahmten Unterlagen gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die der AN… S.A.R.L. gelieferten Waren von einer Spedition in Y… bei der Klägerin abgeholt worden seien. Diese habe die Waren in ein Lager der AZ… nach BA… oder AI… gebracht und gegenüber der AZ… abgerechnet. Aus dem Lager der AZ… sei die Ware durch eine andere Spedition abgeholt und an in AI… ansässige Firmen ausgeliefert worden. Auch insoweit habe die Spedition mit der AZ… abgerechnet (Bl. 256 Steufa II). Am 09.04.2013 vernahm der Beklagte durch seine Straf- und Bußgeldsachenstelle Frau AU…, die angab, die Gelder auf Veranlassung
AP… übergeben zu haben, der ein Bekannter ihres Mannes gewesen sei. Sie habe das Geld von einem BB… erhalten (Bl. 289 ff. Steufa II). Am 24.05.2013 vernahm der Beklagte die Inhaberin der AZ… (nunmehr) BC… und ihren Ehemann. Diese erklärten als Nachfolger bzw. Mieter von AV… Hallen in BA… und AI… angemietet zu haben, in denen von der Klägerin an AP… gelieferte Waren eingelagert worden seien. Diese seien von dort nach AI… verbracht worden (vgl. den Vermerk – keine Vernehmungsniederschrift – vom 27.05.2013, Bl. 296 ff. Steufa II). Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, dass keine Anhaltspunkte für eine positive Kenntnis
Geschäftsführers der Klägerin von der Verwendung der gelieferten Waren in Deutschland bestünden, allerdings sei eine gewisse Nachlässigkeit erkennbar (Bl. 312 Steufa II). Dem folgend stellte der Beklagte durch seine Straf- und Bußgeldsachenstelle das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 325 Steufa II). Randnummer 74 Die Klägerin gab ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen in 2010 monatlich und in 2011 vierteljährlich ab. U.a. die Anmeldungen für die Monate Juli und September 2010 sowie für das I. und II. Quartal 2011 wiesen Umsatzsteuervergütungen aus, denen der Beklagte jeweils zustimmte. Die Anmeldungen für die übrigen Monate
2. Halbjahres 2010 wirkten unverändert als Festsetzungen (Bl. 10/7 f., 11/7 Umsatzsteuerakte – UA –). Randnummer 75 Die von der Klägerin jeweils im Folgejahr eingereichten Umsatzsteuererklärungen wirkten jeweils als Festsetzung. Randnummer 76 Die Fahndungsprüferin erstellte unter dem 07.06.2013 einen Abschlussvermerk über die steuerlichen Feststellungen betreffend die Lieferungen an die AN… S.A.R.L.. Sie gelangte zu der Auffassung, dass die Lieferungen nicht als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei seien und dass die Klägerin auch keinen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG genieße. Daher seien die Umsätze um die aus den Bruttobeträgen herausgerechneten Nettobeträge in Höhe von … € (= Umsatzsteuer in Höhe von … €) in 2010 und in Höhe von … € (= Umsatzsteuer in Höhe von … €) in 2011 zu erhöhen (Bl. 315 ff. Steufa II, Bl. 781 ff. LOK). Ferner hielt sie (im hiesigen Verfahren nicht mehr streitige) Vorsteuer in Höhe von … € in 2011 nicht für abzugsfähig. Randnummer 77 Den Feststellungen der Steufa folgend erließ der Beklagte am 26.06.2013 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011, mit denen er die Umsatzsteuer auf … € in 2010 (Nachzahlung: … €) und auf … € in 2011 (Nachzahlung: … €) festsetzte (Bl. 786, 791 LOK, 4 ff. RbA). Randnummer 78 Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 01.07.2013 Einspruch ein (Bl. 1 RbA). Zur Auswertung eines Berichts über eine Lohnsteueraußenprüfung und betreffend 2010 zur Auswertung
im Komplex AC… GmbH erwähnten Betriebsprüfungsberichts ergingen am 19.03.2014 geänderte Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 (Bl. 788, 793 LOK). Am 15.10.2013 wandte die Klägerin u.a. ein, im Hinblick darauf, dass der Beklagte unverständlicherweise seine am 06.10.2010 erlangte Kenntnis über die Ungültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. nicht unverzüglich an sie weitergegeben habe, sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren (Bl. 73 f. RbA). Dem hielt der Beklagte am 03.01.2014 (unter Versagung einer Abhilfe und ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) u.a. entgegen, dass die Finanzbehörde nach eigenem Ermessen Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen könne (Bl. 94 R RbA). Am 13.02.2014 hielt die Klägerin daran fest, dass die streitigen Leistungen steuerfrei seien und beanstandete die Ausführungen
Beklagten zur fehlenden Mitteilung seiner Erkenntnisse als unzureichend (Bl. 96 f. RbA). Randnummer 79 Während
Einspruchsverfahrens trug die Steufa-Prüferin vor, bei 5 VBDs im Zeitraum vom 24.08.2010 bis 06.09.2010 (z.B. AU1010059 vom 27.08.2010) sei die Empfangsbestätigung mit BC… unterschrieben und als Ort BA… vermerkt worden (Stellungnahme vom 05.11.2013, Bl. 90 RbA, dagegen der Vortrag der Klin vom 11.02.2014, Bl. 97, 100 ff. RbA und vom 30.04.2014, Bl. 183 RbA). Die Klägerin wendete ein, dass die Unterschrift eines Beauftragten
Abnehmers (BC…) auf einem Duplikat
VBD keinen Anlass zu Zweifeln an der Ankunft der Waren in Luxemburg habe geben müssen, nachdem sie das Original
VBD mit der Unterschrift
Abnehmers erhalten habe. Nach § 17a Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung –UStDV– wäre in Abholfällen eine Bestätigung durch den Beauftragten
Abnehmers ohnehin als ausreichend anzusehen. Randnummer 80 Ferner trug die Steufa-Prüferin vor, dass in 39 Fällen die Empfangsbestätigungen von AP… erteilt worden seien, bevor die Beförderung der Ware begonnen habe. Dies habe sich aus Unterlagen ergeben, die bereits wieder der Klägerin zurückgesandt wurden, so dass diese nicht vorgelegt werden könnten (Stellungnahme vom 08.05.2014, Bl. 188 RbA, der Klin vorgehalten mit Schriftsatz vom 21.08.2014, Bl. 199 ff. RbA). Dem hielt die Klägerin entgegen, in den beanstandeten 39 Fällen habe AP… mit dem Datum der Proforma-Rechnung unterschrieben, das auch gleichzeitig jeweils das Datum der Zahlung gewesen sei. Es sei branchenüblich, dass die Kunden die Ware nach Bezahlung als ihr Eigentum ansähen und daher den Zahlungszeitpunkt als den Zeitpunkt
Übergangs der Verfügungsmacht ansähen. Zudem habe die Klägerin die VBDs mit der Unterschrift von AP… jeweils erst nach einigen Tagen nach der Abholung zurückerhalten, so dass sie keinen Anhaltspunkt für Unregelmäßigkeiten gehabt habe (Schriftsatz vom 29.09.2014, Bl. 205 ff. RbA). Randnummer 81 In der Einspruchsentscheidung sah der Beklagte den Einspruch hinsichtlich
hiesigen Streitpunkts als unbegründet an, weil die Klägerin mit den streitbefangenen Lieferungen mangels Transports der veräußerten Waren nach Luxemburg keine innergemeinschaftlichen Lieferungen bewirkt habe und auch keinen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG beanspruchen könne. Denn die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflichten dadurch verletzt, dass sie eine Bestätigung über die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. bereits am 16.06.2010 und nicht unmittelbar vor Ausführung der ersten Lieferung am 08.07.2010 eingeholt habe. Hätte sie die Bestätigung erst nach Eingang der ersten Bestellung vom 06.07.2010 eingeholt, wäre ihr bekannt geworden, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits am 24.06.2010 ungültig geworden war. Mangels der Aufzeichnung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer habe die Klägerin ihre Nachweispflichten verletzt, deren Erfüllung die Voraussetzung für die Gewährung
Gutglaubensschutzes sei. Zudem habe die Klägerin Anlass gehabt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wiederholt zu überprüfen. Denn mit den streitbefangenen Lieferungen seien ungewöhnliche Umstände einhergegangen (Barzahlung durch eine dritte unbekannte Person, Angabe zweier unterschiedlicher Adressen der Abnehmerin auf der ersten Rechnung usw.). Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass das Finanzamt seine Ermittlungsergebnisse nicht zeitnah an sie weitergegeben habe. Denn die Klägerin könne ihre eigene Sorgfaltspflicht nicht auf das Finanzamt verlagern. Ein Sonderfall, in dem das finanzbehördliche Fehlverhalten ein solch erhebliches Ausmaß annehme, dass demgegenüber das Verschulden
Steuerpflichtigen nicht entscheidend ins Gewicht falle, liege im Streitfall nicht vor, da das Finanzamt die Antwort der luxemburgischen Behörden vom 24.02.2011 zeitnah am 13.04.2011 der Klägerin mitgeteilt habe. Randnummer 82 Die Klägerin trägt vor, mit ihrem Auskunftsersuchen an den Beklagten habe sie sicherstellen wollen, dass die von ihr an die AN… S.A.R.L. gelieferte Ware ordnungsgemäß der Besteuerung als innergemeinschaftliche Erwerbe unterworfen worden seien. Geeignete Unterlagen vom Zoll seien insoweit nicht zu erlangen gewesen, weil die Ware nicht dem Verbrauchsteuerverfahren unterlegen habe. Keinesfalls seien Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten zutage getreten. Obwohl der Beklagte am 06.10.2010 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. zwischenzeitlich ungültig geworden sei, habe der Beklagte der Klägerin davon erst am 11.04.2011 eine Mitteilung gemacht. Auch das BZSt habe der Klägerin auf ihre Zusammenfassende Meldung vom 10.11.2010 keinen entsprechenden Hinweis erteilt. Ferner habe sie am 16.06.2010 eine qualifizierte Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Klägerin erhalten sowie den vollständigen Beleg- und Buchnachweis über die Verbringung der Ware nach Luxemburg erbracht. Die Bestätigung
BZSt vom 16.06.2010 in Verbindung mit den zu jeder Lieferung erhaltenen schriftlichen Versicherungen der Abnehmerin, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig sei, dass sie die Ware ausschließlich für ihr Unternehmen erworben habe und sie an die angegebene Anschrift in Luxemburg ausführen werde, begründeten einen guten Glauben der Klägerin, so dass sie Vertrauensschutz gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG beanspruchen könne. Unter den geschilderten Umständen habe von ihr nicht verlangt werden können, vor jeder Lieferung erneut eine Abfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu machen. Sie habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. kurz nach der Abfrage ihre Gültigkeit verlieren könnte. Das gelte erst recht
halb, weil ihr auf ihr Schreiben vom 01.09.2010 und ihre weiteren Mitteilungen an den Beklagten keine Bedenken gegen die Steuerfreiheit der an die AN… S.A.R.L. bewirkten Lieferungen mitgeteilt worden seien. Randnummer 83 Jedenfalls könne sie nicht der Auffassung zustimmen, dass die an die AN… S.A.R.L. gelieferten Waren nicht nach Luxemburg gelangt, sondern in Deutschland ansässigen Empfängern zugegangen sein sollen. Denn ihr sei eine abschließende Beurteilung darüber, wohin die an AN… S.A.R.L. gelieferten Waren gelangt seien, nicht möglich. Sie habe aufgrund der ihr vorliegenden Belege vielmehr davon ausgehen können, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei. Substantiierte Einwendungen gegen die gegenteiligen Feststellungen der Steufa-Prüferin könne sie allerdings nicht erheben. Randnummer 84 Eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung
Abholers sei nicht erforderlich. Es könne zwar nicht festgestellt werden, ob – wie in der Email vom 06.07.2010 gefordert – die Spedition und die LKW-Kennzeichen vorab übermittelt worden seien. Es sei vielmehr wegen der kurzfristigen Tourenplanungen der Speditionen üblich, dass die Angaben erst bei Abholung der Waren erfasst würden. Dann lasse sich die Klägerin bei Abholung der Ware Unterlagen über die Abholbevollmächtigung vorlegen und hole vom Abholer (z.B. Fahrer) eine Empfangsbestätigung auf der Rechnung mit Angabe
Namens und der Unterschrift, ggf. mit Namen der Spedition und mit Kennzeichen
Fahrzeugs ein. Abschriften der Frachtbriefe seien der Klägerin von den Abholern nicht übergeben worden. Randnummer 85 Es gebe auch keine Ungereimtheiten bei den Daten der Empfangsbestätigungen
Abnehmers. Dieser habe auf Proforma-Rechnungen gezahlt, die vor der Übergabe der Ware erstellt worden seien. Dem entsprechend sei die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die von der AN… S.A.R.L. beauftragte Spedition übergegangen, so dass nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst bei Eingang der Ware in Luxemburg die Empfangsbestätigung durch die Abnehmerin zu erteilen gewesen sei. Es habe auch keine Unsicherheit oder Falschangaben über die Identität der Abnehmerin gegeben. Die Geschäftsanbahnung sei über den Geschäftssitz der Abnehmerin in Luxemburg erfolgt, da das Anschreiben die Firmenanschrift in AQ…-straße in AR…/Luxemburg enthalten habe. Diese Anschrift sei auch ab der zweiten Lieferung auf der Rückseite der VBD-Formulare im Firmenstempel angegeben worden und stimme mit der Anschrift in der Bestätigung
BZSt vom 16.06.2010 überein. Keinen Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsabwicklung gebe die Angabe einer deutschen Mobilfunknummer. Für einen ausländischen Unternehmer im Bereich Im- und Export, der sich wegen seiner Tätigkeit wiederholt in Deutschland aufhalte, dürfte es wegen der Roamingkosten deutlich günstiger sein, einen deutschen Mobilfunkanschluss zu haben. Ferner habe die AN… S.A.R.L. eine Luxemburgische Email-Adresse angegeben. Es entspreche auch der Auffassung
Bundesministeriums der Finanzen – BMF –, dass die Angabe einer Email-Adresse mit einer Domain in einer Gelangensbestätigung, die nicht auf den Ansässigkeitsstaats
Abnehmers oder den Bestimmungsstaat der Lieferung hinweise, unschädlich sei. Die VBD-Formulare habe die Klägerin den Speditionen mit der Bar-Rechnung und der Ware mitgegeben. Nachdem sie die ausgefüllten Formulare zurückerhalten habe, habe sie der AN… S.A.R.L. die endgültige Korrekturrechnung auf dem Postweg übersandt. Randnummer 86 Der Beklagte habe die ihm obliegenden Kontrollpflichten verletzt. Diese hätten geboten, der Klägerin umgehend nach Kenntnis von der Ungültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der AN… S.A.R.L. entsprechende Mitteilung zu machen. Sie habe davon erst aufgrund der Mitteilung
BZSt vom 07.04.2011 erfahren, und der Beklagte habe erst am 11.04.2011 auf Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen hingewiesen und am 13.04.2011 die Ermittlungsergebnisse mitgeteilt. Randnummer 87 Die Zeugin C… sei mit der Anbahnung und Leitung der Durchführung dieser Geschäfte befasst gewesen. Randnummer 88 In den Jahren vor 2011 habe die Klägerin keine weiteren Kunden in der gleichen Größenordnung wie die AN… S.A.R.L. aus dem EU-Ausland gehabt. Bis zum aktuellen Geschäftsjahr 2018 seien Bestellungen in einem geringeren Umfang aus Polen und Tschechien von hauptsächlich alkoholfreien Getränken abgewickelt worden und so geschehe es auch aktuell. Es seien auch vor 2011 keine gleichartigen Lieferungen über vergleichbare Entfernungen innerhalb Deutschlands abgewickelt worden. Randnummer 89 Die Klägerin sehe es als branchenüblich an, dass die Ware gelegentlich am selben Tag oder an aufeinanderfolgenden Tagen vom selben Fahrer und/oder mit demselben LKW abgeholt worden sei. Es gehöre zur normalen Abwicklung von Transportaufträgen, dass im Falle von Transporten über eine große Entfernung die Ware zunächst vom Lieferanten abgeholt, zu einem Sammelpunkt gebracht und dort in einen anderen (Überland-)LKW umgeladen werde. Sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den Lieferungen an AN… S.A.R.L. seien bei der Zeugin (Abteilung Einkauf) gesammelt worden. Im Übrigen könnten bis zu 10 Mitarbeiter der Verkaufsabteilung mit der Abfertigung der LKWs befasst gewesen sein. Daher und angesichts der Vielzahl der Geschäftsvorfälle habe ihr nicht auffallen müssen, dass derselbe Fahrer bzw. der derselbe LKW in kurzer Folge zur Abholung erschienen sei. Randnummer 90 Der Beklagte wiederholt die Erwägungen aus der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen habe, sich Vollmachten der Abholer vorlegen zu lassen. Diese seien zwar nicht Bestandteil
Belegnachweises gemäß § 17a Abs. 1 und 2 UStDV, hätten aber nach den Gesamtumständen im Streitfall zur Erfüllung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten gehört. Ferner fehle es an den erforderlichen Versendungsbelegen in Form von Frachtbriefen, aus denen die Speditionsfirma, der Auftraggeber, der Empfänger und der Bestimmungsort ersichtlich seien. Jedenfalls hätte die Klägerin ab der am 20.07.2010 ausgeführten zweiten Lieferung aufgrund der erkennbaren Unstimmigkeiten bei der Bestätigung
Warenempfangs (unterschiedliche Firmenstempel hinsichtlich der Adresse
Abnehmers) nicht auf die Angaben
Abnehmers vertrauen dürfen und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Anlass gehabt, eine erneute Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzufordern, worauf ihr die am 24.06.2010 eingetretene Ungültigkeit mitgeteilt worden wäre. Es widerspreche auch einer normalen Auftragsabwicklung, den Empfang einer Ware bereits bei Erhalt einer Proforma-Rechnung bzw. bei Bezahlung zu bestätigen und nicht beim tatsächlichen Empfang der Ware. Eine Auslegung dahin gehend, dass der Gefahrübergang bestätigt worden sei, komme nicht in Betracht, da ausdrücklich der Eingang beim Empfänger bestätigt worden sei. Gerade wenn – wie im Streitfall – die Empfangsbestätigung erst nach einigen Tagen per Post beim leistenden Unternehmer eingehe, gebiete es seine Sorgfaltspflicht, die Daten abzugleichen. Hätte die Klägerin diesen Abgleich vorgenommen, wären ihr die Unstimmigkeiten aufgefallen. Das Schreiben an den Beklagten vom 01.09.2010 lasse erkennen, dass die Klägerin über den Hintergrund der Bestellung und die Abholung durch ein Unternehmen aus Luxemburg verunsichert gewesen sei. Es sei nicht erklärlich, warum die Klägerin nicht sogleich eine erneute Abfrage gemäß § 18e UStG beim BZSt vorgenommen habe. Randnummer 91 Am 02.07.2017 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage, die unter dem Az. 7 K 7132/15 bei dem erkennenden Senat geführt wurde. Darin verwies sie auf dem Verwaltungsverfahren geführten Schriftverkehr. Mit Einspruchsentscheidungen vom 13.07.2017 (jeweils am Ende von EV und RbA, zugestellt am 21.07.2017) gab der Beklagte den Einsprüchen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 und 2011 teilweise statt, indem er nicht mehr streitige Vorsteuerbeträge der BD… GmbH im Billigkeitswege berücksichtigte. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Randnummer 92 Die Klägerin nahm ihre Untätigkeitsklage am 31.07.2015 zurück und hat am 13.08.2017 erneut Klage erhoben. Randnummer 93 Die Klägerin beantragt, abweichend von den Umsatzsteuerbescheiden vom 24.02.2014 für 2009 sowie vom 19.03.2014 für 2010 und 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.07.2015 die Umsatzsteuer 2009 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … €, die Umsatzsteuer 2010 nach um … € geminderten Umsätzen und unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … € sowie die Umsatzsteuer 2011 nach um … € geminderten Umsätzen festzusetzen, hilfsweise, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 21.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.07.2015 den Beklagten zu verpflichten, im Wege abweichender Steuerfestsetzungen aus Billigkeitsgründen die Umsatzsteuerbescheide für 2009 vom 24.02.2014 und für 2010 vom 19.03.2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.07.2015 unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … € für 2009 und in Höhe von … € für 2010 zu ändern, hilfsweise, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 03.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2015 den Beklagten zu verpflichten, für die Jahre 2010 und 2011 abweichende Steuerfestsetzungen aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO dergestalt vorzunehmen, dass die Umsatzsteuer in 2010 um weitere … € und in 2011 um … € niedriger festgesetzt wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 94 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 95 Das Gericht hat N… als Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen. Dieser hat daraufhin erklärt, dass er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 84 Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V. mit § 103 AO Gebrauch mache und in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zu dem in der Ladung benannten Beweisthema machen werde. Darauf hat das Gericht den Zeugen nach ergänzendem Vortrag und Glaubhaftmachung abgeladen, ohne dass die Beteiligten eine erneute Ladung beantragt haben. Randnummer 96 Der ebenfalls als Zeuge geladene Herr L… hat unter Hinweis auf Bestätigungen seines Arbeitgebers und eine Flugbuchung vom 02.11.2018 für den Zeitraum vom 14.11.2018 bis 18.11.2018 vorgetragen, an der Wahrnehmung
Termins gehindert zu sein, worauf er ebenfalls abgeladen worden ist, ohne dass die Beteiligten eine erneute Ladung beantragt haben. Randnummer 97 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin C…. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 98 Soweit die Klägerin hilfsweise die Gewährung
hier streitigen Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) begehrt, hat das Gericht das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 7223/18 mit gesondertem Beschluss nach § 74 FGO ausgesetzt. Randnummer 99 Dem Gericht haben die Streitakte
Verfahrens 7 K 7132/15 sowie 12 Bände Betriebsprüfungsakten, ein Leitz-Ordner Rechtsbehelfsakten, je ein Band Umsatzsteuer- und Bilanzakten, ferner je ein Band Betriebsprüfungsakten (Veranlagung) und Sonderakten Bp, die vom Beklagten für die Klägerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden, ferner 3 Bände Steuerfahndungsakten und ein Leitz-Ordner, die vom Beklagten unter der Auftragsbuch-Nr. … geführt werden, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 100 A. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung ihres Klageantrags und die Erläuterung ihres Bevollmächtigten zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zinsfestsetzungen nicht Gegenstand
Verfahrens sein sollen (wofür auch schon zuvor sprach, dass insoweit keine eigenständige Beschwer geltend gemacht wurde), hat das Gericht das Rubrum entsprechend berichtigt. Randnummer 101 B. Die Klage ist teilweise begründet. Randnummer 102 Die Klägerin wird i.S.
1 und 2 FGO in ihren Rechten verletzt, soweit der Beklagte die begehrten Vorsteuerbeträge in Höhe von … € in 2009 und … € in 2010 versagt hat. Entgegen der Auffassung
Beklagten lagen den streitbefangenen Rechnungen steuerbare und steuerpflichtige Lieferung der Rechnungsaussteller zugrunde. Andererseits begehrt die Klägerin zu Unrecht die Berücksichtigung weiterer steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen. Randnummer 103 D…/M… B.V. Randnummer 104 I.
N… und die Frachtbriefe der Speditionen. Letztere liegen auch im Zusammenhang mit der Rechnung der D… GmbH vom 30.08.2009 vor, so dass es unerheblich ist, dass insoweit Umladebestätigungen
N… fehlen. Unbeachtlich sind auch die vom Beklagten gerügten formellen Mängel der Frachtbriefeintragungen, da solche im Massengeschäft alltäglich sind. Randnummer 106 b) Zweifel am Vorliegen von Lieferungen werden nicht dadurch geweckt, dass V… in seiner Vernehmung vom 03.11.2011 ausgesagt hat, es seien im Zusammenhang mit den Lieferungen an die Klägerin nur leere LKWs gefahren. Denn diese Aussage hat V… am 05.11.2012 revidiert, nachdem ihm die Umladebestätigungen
N… für die streitbefangenen Lieferungen vorgehalten wurden. Nach dieser Aussage sollen zwar beladene LKWs gefahren sein, die jedoch die immer gleiche Ware nur im Kreis gefahren hätten. Dem folgend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr daran festgehalten, dass Leerfahrten erfolgt seien. Gegen die Annahme von Leerfahrten spricht auch, dass die Steufa U… im Schriftsatz vom 29.01.2018 an das Finanzamt AB… aus Zeugenvernehmungen zitiert hat, in denen ebenfalls Warenbewegungen im Kreis bekundet worden sein sollen. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass angesichts der in Rede stehenden Fahrstrecken von ca. 2,5 Stunden Fahrzeit für die einfache Fahrt ein Fahrzeug diese Strecken zweimal mit Hin- und Rückfahrt an einem Tag zurücklegen konnte, sei es weil die Fahrer wegen früher Start- und später Rückkehrzeiten die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten einhalten konnten oder ggf. gesetzliche Regelungen über Lenkzeiten missachteten (was nach einschlägigen Presseberichten nicht ungewöhnlich gewesen wäre) oder ein Fahrerwechsel stattgefunden hatte. Schließlich gibt kein Anlass zu Zweifeln an der Durchführung der Lieferungen, dass während der Durchführung der ersten Lieferungen noch kein schriftlicher Mietvertrag für das Lager bestand. Denn dieser ist nach dem Vortrag der Klägerin ohnehin nicht abgeschlossen worden, und es erscheint glaubhaft, dass es dieses Lagers nicht bedurfte, weil die Ware entweder in BF… oder auf einem anderen Betriebsgelände der P… GmbH umgeladen und sogleich weitertransportiert wurde. Randnummer 107 Andererseits bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage
V…, es habe sich um Warenbewegungen im Kreislauf gehandelt, falsch war. Denn er setzte sich mit dieser Aussage – wie die Reaktion
Beklagten zeigt – der Gefahr der Strafverfolgung wegen Abrechnungen i.S.
G aus, falls die von ihm beherrschte D… GmbH im Zusammenhang mit Kreislaufgeschäften Vorsteuer abgezogen hatte, was naheliegend erscheint. Randnummer 108 Weitere Ermittlungsmöglichkeiten zu dieser Frage bestehen nicht, da V… unbekannten Aufenthalts ist und sich N… berechtigterweise auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat. Denn das nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden (Moldenhauer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 170 Rn 23; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 170 Rn 26 jeweils m.w.N.). Wenn, was nach den Aussagen
V… möglich erscheint, massenhaft im Kreis laufende Ware seitens der D… GmbH unter tätiger Mithilfe
N… unter Vorsteuerausweis abgerechnet wurde, würde die D… GmbH diese Umsatzsteuer u.U. nach Auffassung der Finanzverwaltung nach § 14c Abs. 2 UStG schulden, ohne dass sie gegenläufige Vorsteueransprüche hätte. Es erscheint fernliegend, dass die D… GmbH diese Umsatzsteuer angemeldet hat und naheliegend, dass die zuständigen Finanzbehörden diese Umsatzsteuer daher als i.S.
Es spricht auch viel dafür, dass es sich ggf. um einen besonders schweren Fall i.S.
3 Satz 1 Nr. 1 und/oder 5 AO handelte, so dass die Frist für die Strafverfolgungsverjährung 10 Jahre betragen würde (§ 376 Abs. 1 AO) und noch nicht abgelaufen ist, ohne dass es auf den genauen Tag
Beginns der Verjährungsfrist und etwaige Unterbrechungshandlungen ankäme. Dass sich aus einer Vernehmung tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Gestaltung ergeben könnten, erscheint nach Aktenlage nicht ausgeschlossen. Randnummer 109 Keine gesicherten Erkenntnisse bestehen ferner darüber, ob auch die gegenüber der Klägerin abgerechneten Cola-Lieferungen von etwaigen Kreislaufbewegungen erfasst waren. Ausdrücklich erwähnt hat V… Cola-Lieferungen gegenüber der Klägerin nicht. Andererseits erschiene es fernliegend, dass bei zwei im zeitlichen Zusammenhang und in gleicher Weise gehandelten Waren insoweit Unterschiede gemacht worden sein sollen. Randnummer 110 c) Sollte die Bewegung der streitbefangenen Ware im Kreis der Annahme von Lieferungen entgegenstehen, spricht viel dafür, dass die Klägerin die Feststellungslast dafür trägt, dass die Ware nicht sogleich wieder an die D… GmbH zurückgelangt ist. Denn auch der EuGH ist der Auffassung, dass derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, nachweisen muss, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch der EuGH die tatsächliche Bewirkung von Leistungen (EuGH, Urteil vom 27.06.2018 C-459/17 und C-460/17 – SGI und Valériane SNC, – MwStR – 2018, 712, Rn 39 f.; Grube, MwStR 2018, 715). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Tenor
Urteils, wonach die Verwaltung nur nachweisen müsse, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt worden seien. Denn dieser zielt auf die Vorlagefrage, mit dem das vorlegende Gericht gefragt hatte, ob dem Steuerpflichtigen ferner nachgewiesen werden müsse, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen gewesen sei (was der EuGH im o.g. Urteil verneint hat). Randnummer 111 d) Im Streitfall sind jedoch auch dann Lieferungen i.S.
G erfolgt, wenn entsprechend der Darstellung
V… nur Waren (sog. Anschauungsware) im Kreis bewegt wurden. Der Beklagte verneint dies zu Unrecht unter Hinweis auf eine fehlende Übertragung der Verfügungsmacht an die Klägerin. Dagegen spricht, dass die Waren aus Sicht der Klägerin die ihr zugedachten Funktion erfüllten, nämlich an die M… B.V. weiterveräußert zu werden, um der Klägerin die von ihr kalkulierte Handelsspanne zu verschaffen. Nicht erforderlich ist, dass die Klägerin jederzeit die vorgesehene Lieferkette hätte umlenken können. Denn es gibt auch andere Konstellationen, in denen der mittlere Unternehmer keine alternativen Verwendungsmöglichkeiten für die von ihm durchgehandelte Ware hat, ohne dass
halb der Liefercharakter bezweifelt würde (z.B. bei kundenspezifischen Bestellungen). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Umladevorgänge in dem für die Klägerin vorgesehen Lager in R…, auf einem sonstigen Betriebsgelände der P… GmbH oder – wie es V… ausgesagt hat – in einem Lager in BF… abgewickelt wurden, da unabhängig davon auch nach der Aussage von V… die P… GmbH mit den Vorgängen befasst war, die über ein Besitzmittlungsverhältnis (§§ 929, 931 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB–) der Klägerin das zivilrechtliche Eigentum an den Waren verschaffte. Randnummer 112 Die dagegen von Gehm (Neue Juristische Wochenschrift – NJW – 2012, 1257 [1259]) angeführten Belege aus der Rechtsprechung sind nicht geeignet, diese Auffassung in Frage zu stellen. Das von Gehm benannte Urteil
Hessischen Finanzgerichts – FG – vom 30.06.2004 6 K 4328/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2004, 1558, juris-Rn 129) ist vom BFH (Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315) aufgehoben worden, ohne dass der BFH ausdrücklich zum Vorliegen von Lieferungen bei Kreislaufgeschäften Stellung genommen hätte. Der BFH hat das Urteil vielmehr aufgehoben, damit das FG prüft, ob die dortige Klägerin wissen konnte, dass die streitigen Lieferungen in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren (a.a.O., Rn 52 ff.). Dies ist nur erforderlich, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlagen, also Leistungen für Zwecke
Unternehmens der Steuerpflichtigen erbracht wurden. Es spricht also viel dafür, dass der BFH das Vorliegen von Lieferungen bejaht hat. Der von Gehm zitierte Beschluss
BFH vom 22.10.2009 V B 108/08 (BFH/NV 2010, 170, Rn 12) beschränkt sich darauf, die von der Vorinstanz (nicht veröffentlichtes Urteil
FG Düsseldorf vom 07.05.2008 5 K 7595/99 H) vertretene Auffassung, „es sei für die Annahme einer Lieferung unerheblich, ob ein in eine von vornherein geplante Lieferkette eingeschalteter Abnehmer über die Ware anderweitig zu seinen Konditionen hätte verfügen können“, zu referieren, ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Das Urteil
FG
Saarlandes vom 30.06.2010 1 K 1319/07 (EFG 2010, 1740) handelt zwar von Karussellgeschäften, enthält jedoch nicht die Aussage, dass dabei keine Lieferungen i.S.
G erfolgen. Das Gleiche gilt für das nachfolgende Urteil
BFH vom 17.02.2011 V R 30/10 (BStBl II 2011, 769), mit dem das Urteil
FG aufgehoben und zurückverwiesen wurde. Vielmehr spricht der Umstand, dass der BFH in seinem Urteil vom 08.09.2011 V R 43/10 (BStBl II 2014, 203) Lieferungen auch dann bejaht hat, wenn ein und dasselbe Gerät mehrfach (mit jeweils unterschiedlichen Identifikationsnummern) an dieselbe oder mehrere Leasinggesellschaften verkauft und übereignet wurde, dafür, dass auch im hiesigen Streitfall Lieferungen vorlagen. Auch der XI. Senat
BFH hat in seinem Urteil vom 19.05.2010 XI R 78/07 (BFH/NV 2010, 2132) in einem Fall mit Mehrfachdurchläufen von Waren das Vorliegen von Lieferungen nicht problematisiert. Randnummer 113 e) Der Annahme von Lieferungen steht ferner nicht entgegen, dass in die Anbahnung der Geschäfte der seinerzeit nicht mehr als Geschäftsführer bestellte Gesellschafter J… einbezogen war. Denn jedenfalls sind die Geschäfte durchgeführt worden. Ferner hat die mit Wissen und Wollen
damaligen Geschäftsführers mit dem Abschluss von Lieferverträgen im Ein- und Verkauf tätige Zeugin Kenntnis von den streitigen Lieferungen gehabt und durch die Begleitung der Abwicklung etwaige Vertretungsmängel durch eine konkludente Genehmigung geheilt. Randnummer 114 3. Ferner scheidet der Vorsteuerabzug möglicherweise aus, wenn der einer Lieferung zugrunde liegende Umsatz mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 C-255/02 – Halifax, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2006, 420, Rn 59; BFH, Urteil vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132, Rn 27). Im Streitfall bestehen nach den Ausführungen
Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17.10.2018 (Bl. 634 GA IV) jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die an die Klägerin erfolgten streitigen Lieferungen von der D… GmbH nicht als solche erklärt wurden. Eine Steuerpflicht nach § 14c Abs. 2 UStG bestand nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Randnummer 115 4. a) Im Streitfall scheidet der Vorsteuerabzug auch nicht
halb aus, weil die Verantwortlichen der Klägerin wussten oder hätte wissen können, dass die Klägerin sich mit ihren Erwerben an Umsätzen beteiligte, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sind, so dass sie für die Zwecke der Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL- als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen wäre. Zwar hat das nationale Gericht den Vorteil
Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen können, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (EuGH, Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C- 440/04 – Kittel/Recolta Recycling, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2006, 594, Rz. 56, 59 f.; vom 18.12.2014 C-131/13, C-163/13 und C-164/13 – Italmoda, DStR 2015, 573, Rn 48 ff. zur Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -6. EG-Richtlinie-; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.10.2017 C-101/16 – Paper Consult, DStR 2017, 2333, Rn 52 zur MwStSyStRL; dem folgend BFH, Urteile vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315; vom 12.08.2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; vom 19.05.2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132; vom 22.07.2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914; Rn 36; Senatsurteil vom 24.11.2010 7 K 2356/06 , EFG 2011, 918 ). Dafür bestehen im Streitfall indes keine Anhaltspunkte. Randnummer 116 b) Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei Kreislaufgeschäften um grundsätzlich der Steuerhinterziehung dienende Konstruktionen gehandelt habe und dass die beteiligten Gesellschaften (D… GmbH und M… B.V.) in der Folge in Insolvenz gefallen seien. Randnummer 117 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür benannt hat, dass aufgrund der mehr als ein Jahr nach Durchführung der streitigen Lieferungen eingetretenen Insolvenzen Steuerforderungen ausgefallen sind, die mit den hier streitigen Lieferungen im Zusammenhang stehen. Jedenfalls reicht die bloße Möglichkeit, dass es im Zusammenhang mit den Lieferungen zu einem Ausfall von Umsatzsteuer auf der Ebene
Erhebungsverfahrens oder ggf. auch der fehlenden Anmeldung kommen könnte und nach dem Tatplan der Hintermänner für einen ungewissen oder in fernerer Zukunft liegenden Zeitpunkt vorgesehen war, nicht aus. Allgemein wird zu Recht als erforderlich angesehen, dass es tatsächlich zu einer (nicht nur vorübergehenden) Verkürzung von Umsatzsteuer gekommen ist (vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 83. EL Juni 2018, § 15 Rn 63 f.; Treiber, MwStR 2015, 626 [634 f.]). Randnummer 118 Einer Vernehmung
Herrn L… als Zeugen bedurfte es nicht, da nicht ersichtlich ist, dass dieser Erkenntnisse über die in der streitigen Leistungskette erfolgten Warenbewegungen haben könnte. Randnummer 119 AC… GmbH Randnummer 120 II. Die Klage hat auch in diesem Punkt Erfolg. Randnummer 121
halb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. "Strohmann") im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen
Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat. Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 AO aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien - der "Strohmann" und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen
Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder wenigstens davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Indizien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (BFH, Urteil vom 10.09.2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80, II. 2. b) aa) der Gründe m. w. N.). Den vorstehenden Grundsätzen schließt sich der Senat an. Randnummer 123 Abzustellen ist in zeitlicher Hinsicht auf die Erkenntnismöglichkeiten im Leistungszeitpunkt, sodass im Rahmen der Feststellung
umsatzsteuerlichen Leistenden in Strohmannfällen später erlangte Kenntnisse oder sich später ergebende Erkenntnismöglichkeiten
Leistungsempfängers nicht für die Prüfung der Kenntnis oder
Kennenmüssens herangezogen werden können. Denn bereits mit Ausführung der Leistung entsteht nach Art. 167 MwStSystRL der Vorsteueranspruch, sodass zu diesem Zeitpunkt auch die am Leistungsaustausch beteiligten Personen objektiv feststehen müssen, da ansonsten die Steuerbarkeit der Leistung gar nicht beurteilt werden könnte. Soweit die Frage, wer im Falle eines Strohmanngeschäfts umsatzsteuerlich der Leistende ist, aber von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen von Umständen auf Seiten
Leistungsempfängers abhängt, muss die Kenntnis oder das Kennenmüssen auch nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Leistung beurteilt werden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 31.05.2018 C-660/16 und C-661/16 – Kollroß und Wirtl, DStR 2018, 1171, Rn 48; Bundesgerichtshof – BGH –, Beschluss vom 02.09.2015 1 StR 239/15, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht – NZWiSt – 2016, 274). Randnummer 124 2. Davon ausgehend gilt für den hiesigen Streitkomplex: Die Klägerin hat ursprünglich vorgetragen, die Lieferungen durch die AC… GmbH gingen auf Bestellungen zurück, die sie unmittelbar der AC… GmbH erteilt habe. Diesen Vortrag hat sie im Hinblick auf die Hinweise
Vorsitzenden in seiner Verfügung vom 04.05.2018 und die Aussage der Zeugin, dass die Waren zunächst bei der AF… GmbH bestellt worden seien, nicht mehr aufrechterhalten. Anderes wäre aufgrund der Umstände, dass zeitnah vor den von der AC… GmbH abgerechneten Lieferungen dieselben Artikel zu (fast immer) denselben Preisen bei der AF… GmbH bestellt worden waren und die AF… GmbH keine zeitgleichen gleichartigen Lieferungen erbracht hatte, auch nicht glaubhaft. Daher steht es auch zur Überzeugung
Gerichts fest, dass die Klägerin die streitigen Waren bei der AF… GmbH bestellt hat und AH… – aus welchen Gründen auch immer – für einen Teil der Bestellung das Geschäft über die ebenfalls von ihm vertretene AC… GmbH abwickeln wollte. Randnummer 125
erkennenden Senats vom 13.06.2018 7 K 7227/15 , EFG 2018, 1300 , Revision anhängig unter dem Az. XI R 24/18). Randnummer 126 Im Streitfall gab es jedenfalls teilweise vorherige Lieferankündigungen der AC… GmbH per Email und der Ware war jedes Mal ein Lieferschein beigefügt. Die Zeugin hat ferner ausgesagt, dass die Waren im Lager der Klägerin erst dann entgegengenommen wurden, nachdem die Zeugin geklärt hatte, dass die Ware von der AC… GmbH anstelle der AF… GmbH geliefert wurde. Indem die Zeugin als die für den Einkauf Verantwortliche an die Mitarbeiter an der Warenannahme die Zustimmung zur Entgegennahme der Ware gab und die Mitarbeiter sodann die Ware entgegennahmen, hat die Klägerin konkludent der Übertragung
Vertragsverhältnisses zugestimmt. Die Zeugin wusste auch, dass AH… für beide Firmen tätig war. Dies haben die Strafverfahren bestätigt, ebenso die in Angelegenheiten der AC… GmbH an ihn gerichtete, von der Klägerin vorgelegte Email. Letztlich konnte es der Klägerin egal sein, wer ihr die bestellte Ware lieferte. Die mit mehr als … € Stammkapital ausgestattete AC… GmbH dürfte der Klägerin nicht als schlechtere Lieferantin erschienen sein, zumal bei der Art
Geschäfts kaum mit Gewährleistungseinwänden seitens der Klägerin zu rechnen war und die Ware erst nach Eingang bezahlt wurde. Da AH… Ansprechpartner der Klägerin sowohl bei der AC… GmbH als auch bei der AF… GmbH war und die Zeugin bei unerwarteten Lieferungen der AC… GmbH abgeklärt hatte, dass diese anstelle der AF… GmbH lieferte, musste die Klägerin auch nicht damit rechnen, dass sie mit weiteren gleichartigen Lieferungen der AF… GmbH konfrontiert wurde, zumal sie dieser gegenüber als Großkundin eine starke Stellung hatte. Randnummer 127 Anlass, die Aussagen der Zeugin als unglaubwürdig anzusehen, bestehen nicht. Die Zeugin hat die entsprechenden Fragen ohne Zögern und ohne erkennbare Unsicherheiten und Widersprüche beantwortet. Allein der Umstand, dass es sich bei der Zeugin um eine langjährige leitende Angestellte der Klägerin handelt, lässt ihre Aussage noch nicht als unglaubwürdig erscheinen. Die von der Zeugin geschilderten Abläufe erscheinen zudem als lebensnah und geschäftsüblich. Auch der Beklagte hat keinen Anlass gesehen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Randnummer 128 Es besteht kein Anlass, ein vorgeschobenes Strohmannverhältnis anzunehmen. Die Klägerin hat ab der Vertragsübernahme die Geschäfte in üblicher Weise mit der AC… GmbH abgewickelt, von dieser Lieferdokumente erhalten und die anstehenden Zahlungen an diese geleistet, so dass die Geschäfte tatsächlich und nicht nur zum Schein durchgeführt wurden. Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die Speditionsbelege oder jedenfalls ein Teil davon die AF… GmbH als Absender auswiesen. Dies weist nur darauf hin, dass die Lieferung im Rahmen eines sog. Reihengeschäfts erfolgt ist, das umsatzsteuerrechtlich als Lieferkette anerkannt ist, was sich schon daraus ergibt, dass nach § 3 Abs. 1 UStG eine Lieferung auch vorliegt, wenn im Auftrag eines Unternehmers (hier: AC… GmbH) ein Dritter (hier: AF… GmbH) den Abnehmer (hier: die Klägerin) befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Dem entsprechend ist es für Reihengeschäfte anerkannt, dass es sich um eine Lieferkette handelt, auch wenn die Ware körperlich nicht in die Sphäre
mittleren Unternehmers (hier: der AC… GmbH) gelangt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2018 C-108/17 – Enteco Baltic, MwStR 2018, 704, Rn 87; Bunjes/Leonard, UStG,
LG AI… als auch nach der Aussage der Zeugin waren die Preise der AC… GmbH und AF… GmbH zwar günstig, jedoch nicht so niedrig, dass sie jegliche Mitbewerber am Markt unterboten. Auch sonst hatte die Klägerin – wie wohl auch der Beklagte anerkennt – keinen Anlass, an der Steuerehrlichkeit der AC… GmbH und der AF… GmbH zu zweifeln (ordnungsgemäße Rechnungen, keine Bargeschäfte, Geschäftslokale, Eintragungen im Handelsregister, Angabe von Steuer-Nrn.). Randnummer 133 Die Übertragung der Geschäfte von der AF… GmbH auf die AC… GmbH musste bei der Klägerin keinen Argwohn erregen. Die Zeugin hat unter Benennung von Beispielen ausgeführt, dass sie in ihrer geschäftlichen Praxis immer wieder mit solchen Gestaltungen konfrontiert wird. Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage zu bezweifeln, hat das Gericht nicht. Auch der Beklagte hat solche Zweifel nicht geäußert. Einen Erfahrungssatz, dass hinter der Übertragung von Lieferverträgen auf einen anderen Lieferanten steuerunehrliche Gestaltungen stecken müssen, kann das Gericht nicht erkennen. Dafür kann es viele Gründe geben (mangelnde Verfügbarkeit der Ware beim ursprünglichen Vertragspartner, Vertriebsbindungen durch den Vorlieferanten, der Wunsch, das andere Unternehmen – hier: die AC… GmbH – stärker als Lieferanten der Klägerin zu profilieren usw.). Das LG AI… hat zwar ausgeführt, die Einschaltung der AC… GmbH habe dazu gedient, die Entdeckung der im Vorfeld verwirklichten Steuerhinterziehungen zu erschweren. Dies ist allerdings für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Denn nach Aktenlage haben sowohl die AC… GmbH als auch die AF… GmbH die Umsatzsteuer aus den streitigen Geschäften erklärt. Damit hat die AF… GmbH die Umsätze aus diesen Geschäften in gleicher oder ähnlicher Höhe erklärt, wie sie es hätten machen müssen, wenn sie die Lieferungen unmittelbar an die Klägerin ausgeführt hätte. D
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.