Schengen-Visum zum Besuch in Deutschland Orientierungssatz 1. Eine Verpflichtungsklage ist zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. (Rn.13) 2. Die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage des Visakodex erfolgt im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. (Rn.15) 3. Die Entgegennahme des Visumsantrages ist der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa möglich. (Rn.19) Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unverzüglich die förmliche Stellung eines Antrags auf ein Besuchsvisum zu ermöglichen und den Antrag zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 1986 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und begehrt ein Schengen-Visum zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden Schwester. Randnummer 2 Der Schwager der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 27. Februar 2018 an das Auswärtige Amt und beantragte ein Besuchsvisum für die Klägerin. Die Bevollmächtigung durch die Klägerin wurde versichert und angeboten, sie in Schriftform nachzureichen. Der Schwager wies darauf hin, dass die „Maison Schengen“ in Kinshasa geschlossen sei. Am 19. Februar 2018 hatte er eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Randnummer 3 Am 28. Mai 2018 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Der Visumsantrag sei ohne zureichenden Grund mehr als drei Monate lang nicht beschieden worden. Die Beklagte verstecke sich hinter der Zuständigkeit einer belgischen Behörde, der „Maison Schengen“. Die Klägerin habe ihre Schwester seit acht Jahren nicht mehr gesehen. Seit vier Jahren bemühten sich der Schwager und ihre Schwester, ihr einen kurzen Besuchsaufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Laut vorgelegtem Attest vom 17. Oktober 2018 bestehe bei der Schwester derzeit eine Hochrisikoschwangerschaft. Errechneter Geburtstermin sei der 21. März 2019. Die Schwester habe keine Verwandten in Deutschland. Auch der berufstätige Ehemann habe keine Verwandtschaft mehr. Die Schwester benötige den Beistand der Klägerin. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Ein Anspruch der Klägerin scheitere bereits daran, dass sie keinen förmlichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt habe. In der Demokratischen Republik Kongo vertrete Belgien die Bundesrepublik Deutschland bei er Erteilung der Schengen-Visa auf der Grundlage von Art. 8 des Visakodex (VK). Die Visastelle sei als „Maison Schengen“ bekannt. Diese sei seit 1. Februar 2018 geschlossen, nachdem ihr die Regierung der Demokratischen Republik Kongo den diplomatischen Status aberkannt habe. Aufgrund dieses faktischen Hindernisses sei die Beantragung von Schengen-Visa für Personen mit Wohnsitz in der Demokratischen Republik Kongo derzeit nicht möglich. Die Bundesregierung bemühe sich um eine Wiedereröffnung der Visastelle. Eine Kündigung der Vertretungsregelung und Rückübertragung der Zuständigkeit auf die deutsche Botschaft in Kinshasa sei aus politischen Gründen nicht beabsichtigt. Die Deutsche Botschaft in Kinshasa sei nur befugt, in Einzelfällen bei einer nachweislich dringenden humanitären oder medizinischen Notsituation Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa von kongolesischen Staatsangehörigen anzunehmen. Die Kapazitäten der Botschaft seien sehr begrenzt. In derartigen Fällen sei eine Antragstellung in der Regel auch an anderen deutschen Auslandsvertretungen in der Region möglich. Bei der Klägerin liege ein derartiger Notfall in Bezug auf die Risikoschwangerschaft ihrer Schwester schon deshalb nicht vor, weil der dringende humanitäre Grund in der Person des Antragstellers vorliegen müsse. Randnummer 9 Am 16. August 2018 hat das Gericht nach Vorberatung in der Kammer einen rechtlichen Hinweis gegeben und der Beklagten Gelegenheit gegeben, der Klägerin binnen zwei Wochen mitzuteilen, wo und in welcher Form sie deren Antrag auf ein Schengen-Visum entgegennimmt. Am 2. Oktober 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass weiterhin an einer politischen Lösung gearbeitet werde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache werde nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 10 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte verwiesen. Ein Verwaltungsvorgang bei der Beklagten existiert offenbar nicht. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Untätigkeitsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte unverzüglich ermöglicht, einen förmlichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zu stellen, und den Antrag danach bescheidet. Randnummer 13 Gemäß § 75 VwGO ist eine Verpflichtungsklage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, vertreten durch ihren Schwager, am 27. Februar 2018 bei der Beklagten die Erteilung eines Besuchs-Visums beantragt. Zwar entspricht dieser Antrag nicht den Anforderungen des Art. 11 Abs. 1 und Anhang I Visakodex, der für Schengen-Visa die Verwendung eines bestimmten Antragsformulars vorschreibt. Ein formunwirksamer Antrag ist aber nicht schlechthin unbeachtlich. Die Behörde muss ihn entgegennehmen und den Antragsteller auf die Formbedürftigkeit hinweisen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 22 Rn. 57). Der formunwirksame Antrag eröffnet auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, wenn die Behörde wie hier ohne zureichenden Grund die Annahme eines formgerechten Antrags verweigert. Dies gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, der dem Einzelnen einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung seiner Rechtssphäre durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt gewährleistet. Dieser Rechtsschutz ist in vollem Umfang auch für Ausländer verbürgt ((BVerfG, Beschluss vom 02. Mai 1984 – 2 BvR 1413/83 –, BVerfGE 67, 43-64, Rn. 31. ständige Rechtsprechung). Randnummer 14 Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin die förmliche Stellung eines Visumsantrag zu ermöglichen, erfolgt ohne zureichenden Grund, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Randnummer 15 Die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage des Visakodex erfolgt im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Der europäische Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das Verfahren förmlich auszugestalten und dem Antragsteller eine entsprechende Antragsbefugnis einzuräumen, die gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbar ist. Soweit keine Versagungsgründe vorliegen, hat der betreffende Drittstaatsangehörige einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung des Visums (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 –) und gegebenenfalls auf Bescheidung. Randnummer 16 Die gemäß Art. 5 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.