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SG Berlin 164. Kammer S 164 SF 592/17 E Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - private Pflegeversicherung - Gerichtskosten für amtsge

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - private Pflegeversicherung - Gerichtskosten für amtsgerichtliches Mahnverfahren - privilegierter Kostenschuldner - Kostenerstattungspflicht Leitsatz Kosten des amtsgerichtlichen Mahnverfahrens unterliegen auch dann der Kostenerstattungspflicht, wenn der Kostenschuldner nach § 183 SGG von der Gerichtskostenpflicht befreit ist. (Rn.11) Tenor Auf die Erinnerung wird der Beschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom

  1. Juli 2017 (S 111 P 243/16) geändert und der Betrag der zu erstattenden Gerichtskosten für das Mahnverfahren wird auf 32,00 € festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem
  2. Juni 2017 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Gegenstand der Klage im Verfahren S 111 P 243/16 war nach vorausgegangenem Mahnverfahren die Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen. Nach dem Gerichtsbescheid vom
  3. Januar 2017 trägt die Beklagte (hier: Erinnerungsgegnerin) die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
  4. Februar 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin die Festsetzung von 32,00 € Gerichtskosten. Die Urkundsbeamtin teilte daraufhin mit, dass gemäß § 184 Abs. 2 SGG eine Pauschgebühr von 150,00 € von der Klägerin erhoben werde. Auf diese seien die Kosten des Mahnverfahrens angerechnet worden, so dass nur 118,00 € erhoben worden seien. Die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin nahmen daraufhin den Kostenfestsetzungsantrag vom
  5. Februar 2017 zurück. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  6. Juni 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin erneut die Festsetzung von 32,00 € Gerichtskosten. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
  7. Juli 2017 wies die Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsantrag vom
  8. Juni 2017 zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Randnummer 5 Die Erinnerung ist am
  9. Juli 2017 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin machen geltend, die Gerichtskosten in Höhe von 32,00 € seien bereits am
  10. Dezember 2015 an das Mahngericht entrichtet worden, so dass die Klägerin insgesamt 150,00 € beglichen habe. Da die Beklagte die gesamten Kosten von 150,00 € bereits gezahlt habe, stehe ihr ein Erstattungsanspruch gegen die Erinnerungsgegnerin von 32,00 € zu. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  11. März 2018 hat die Erinnerungsgegnerin mitgeteilt, dass sie bereit sei, die 32,00 € zu bezahlen, allerdings liege ihr das Urteil vom
  12. Januar 2017 nicht vor. Randnummer 7 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Randnummer 8 Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Randnummer 9 Der Einwand der Erinnerungsgegnerin, dass ihr das Urteil nicht vorliege, ist unerheblich. Der Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, vgl. § 105 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wurde ihr ausweislich der Postzustellurkunde am
  13. Februar 2017 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Randnummer 10 Nach dem Tenor des Gerichtsbescheides vom
  14. Januar 2017 trägt die Erinnerungsgegnerin die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens. Diese Tenorierung folgt aus der Verpflichtung des Gerichts, nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auch darüber zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten (des Mahnverfahrens) zu tragen hat. Die Vorschrift ist entsprechend der Gesetzesbegründung einschränkend zu verstehen. Es geht in ihr darum, "welcher Beteiligte die Kosten eines vorangegangenen Mahnverfahrens zu tragen hat" (vgl. BT-Drucks 13/9609 Seite 9 zu Nr. 5). Mit § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG soll allein sichergestellt werden, dass die nach der ZPO entstandenen Kosten des Mahnverfahrens auch im anschließenden Sozialgerichtsverfahren dem unterlegenen Beteiligten auferlegt werden können. Könnten Versicherte durch einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und die dadurch ausgelöste Abgabe des Verfahrens an das Sozialgericht die Kosten des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht endgültig abwenden, hätten sie ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs schon aus kostenrechtlichen Gründen ein Interesse daran, den Widerspruch einzulegen. Dies liefe dem Entlastungszweck des Mahnverfahrens zuwider, vgl. BSG, Urteil vom
  15. Februar 2014, B 12 P 2/03 R (Juris). Schließt die Regelung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich die Überwälzung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten aus, da nur die außergerichtlichen Kosten vom Regelungsgehalt umfasst sind, ordnet § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG als Ausnahme hierzu die Möglichkeit der Überwälzung von bestimmten Gerichtskosten (nämlich den Kosten für ein vorangegangenes Mahnverfahren) an, so auch SG Karlsruhe, Urteil vom
  16. Mai 2014, S 10 P 3626/13 und Beschluss vom
  17. Juli 2015, S 10 P 1232/15; SG Mainz, Gerichtsbescheid vom
  18. Dezember 2016, S 14 P 47/16 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  19. Februar 2017, L 15 P 35/16, alle in Juris. Randnummer 11 Die Vorschrift des § 183 Satz 1 SGG, wonach das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-gerichtsbarkeit u.a. für Versicherte kostenfrei ist, steht dem nicht entgegen. Einerseits hat bereits das BSG (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass es dem Entlastungszweck des gerichtlichen Mahnverfahrens zuwiderliefe, wenn sich der Beteiligte allein durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid in die Kostenfreiheit „retten“ könnte. Andererseits ist der Beteiligte, der unberechtigt von Beitragsforderungen mittels Mahnbescheidverfahrens überzogen wird, nicht ungeschützt, denn er muss grundsätzlich insoweit die Kosten i.S.d. § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht tragen. Darüber hinaus ordnet die Norm des § 182a Abs. 2 Satz 1 SGG die Geltung der Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes mit Eingang der Akten bei dem SG an. Aus dieser Vorschrift folgt u.a. die Pauschgebührenpflicht des privaten Pflegeversicherungsunternehmens nach § 184 Abs. 1 SGG sowie der Ausschluss der Möglichkeit, die Erstattung eigener Aufwendungen zu verlangen. Die Gerichtskosten für das Mahnverfahren sind jedoch vor Abgabe der Akten an das SG entstanden. Der Mahnbescheid enthält bereits auch diese Kosten. Es ist mithin auch kein Grund dafür ersichtlich, warum derjenige Versicherte, der die Zahlung auf den Mahnbescheid hin vornimmt oder auf den ggf. folgenden Vollstreckungsbescheid leistet, kostenrechtlich anders gestellt werden soll, als derjenige Versicherte, der einen Widerspruch gegen einen (zulässigen und begründeten) Mahnbescheid erhebt. Randnummer 12 Unbeachtlich ist dabei, dass zugunsten der Erinnerungsführerin die gerichtliche Gebühr für das Mahnverfahren nach § 184 Abs. 1 Satz 3 SGG auf die zu entrichtende Pauschgebühr angerechnet wird. Diese Privilegierung dient eindeutig dem Zweck, zur Durchführung des Mahnverfahrens zu motivieren und insoweit Anreize zu setzen. Das Mahnverfahren, welches weitestgehend automatisiert durchgeführt wird, stellt ein effektives und schnelles Mittel zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dar. Es hat einen enormen Entlastungszweck. Würde die Gebührenanrechnung nicht stattfinden, liefe dies dem Entlastungszweck zuwider, denn der Antragsteller oder Kläger würde sogleich Klage zum Gericht der Hauptsache erheben. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG sowie darauf, dass die Erinnerungsführerin nach § 193 Abs. 4 SGG keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen hat. Gerichts-kosten werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben. Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371677

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