(2)161 Ss 33/18 (5/18); OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Januar 1985 - 1 Ws 862/84 - NStZ 1987, 24; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 61. Aufl., § 304 Rn. 4 mwN). An dieser Selbstständigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn der angefochtene und der nicht angefochtene Teil der Entscheidung derart miteinander verknüpft sind, das die Auflösung einer solchen Verknüpfung nicht möglich ist, ohne dass damit auch dem nichtangefochtenen Teil der Entscheidung die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 3 Ws 343/13 - juris). Randnummer 16 Gegenstand der Prüfung durch die Strafvollstreckungskammer ist zunächst die Frage, ob die dem Gefangenen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c StGB entsprochen hat (§ 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG). Lediglich für den Fall, dass die Strafvollstreckungskammer einen entsprechenden Mangel feststellt, ist sie nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet, in einem weiteren Prüfungsschritt festzustellen, welche Maßnahmen künftig anzubieten sind (§ 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG). Ob und in welchem Umfang sie dieser Verpflichtung nachkommt, hat dabei keinen Einfluss auf den Bestand der Entscheidung nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG und ist deshalb ohne weiteres isoliert anfechtbar. Für den umgekehrten Fall kann dies nicht gelten. Eine isolierte Anfechtung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ohne eine zwingende Überprüfung der von der Strafvollstreckungskammer bezeichneten künftigen Maßnahmen ist schon deshalb nicht möglich, weil bei einer etwaigen Aufhebung der Entscheidung der Rechtsgrund für die Feststellungen nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entfällt. Randnummer 17 3. Die nach §§ 110, 119a Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 StVollzG zuständige große Strafvollstreckungskammer hat die maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten, insbesondere dem Gefangenen einen Rechtsanwalt beigeordnet und die Verfahrensbeteiligten sowie die Vollstreckungsbehörde vor der Entscheidung angehört (§ 119a Abs. 6 Satz 1 und 2 StVollzG). Randnummer 18 4. Die Strafvollstreckungskammer hat die dem Beschwerdeführer künftig anzubietenden Maßnahmen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ausreichend dargestellt. Randnummer 19
- a)Der angefochtene Beschluss genügt insoweit auch den formellen Anforderungen des § 119a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Aus dieser Verweisung folgt, dass Beschlüsse nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt; insoweit gilt nichts anderes als für Beschlüsse nach §§ 109, 115 StVollzG. Abweichend von Beschlüssen gemäß §§ 109, 115 StVollzG ist allerdings eine Verweisung auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nicht möglich (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 9. April 2018 - 2 Ws 55/18 - und 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, juris mwN). Randnummer 20 Die Strafvollstreckungskammer hat den Inhalt des Vermerks des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt vom 9. Mai 2018 dargestellt und dabei festgestellt, dass die in ihm aufgeführten therapeutische Interventionen - Gespräche zur Straftataufarbeitung mit dem Gruppenleiter in der Justizvollzugsanstalt, stützende Termine beim Psychologen der Teilanstalt und eine Behandlung in der Psychotherapeutische Beratungs- und Behandlungsstelle (PTB) - geeignete Maßnahmen sind, die dem Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten angeboten werden müssen und damit klargestellt, dass diese Maßnahmen auch künftig anzubieten sind. Randnummer 21
- b)Diese Feststellung genügt in ihrer Bestimmtheit auch den Anforderungen, die sich aus der Bindungswirkung nach § 119a Abs. 7 StVollzG ergeben. An die rechtskräftigen Feststellungen über die - ausreichende oder unzulängliche - Qualität des Betreuungsangebots einschließlich der erforderlichen Maßnahmen sind alle Gerichte bei nicht wesentlich geänderter Sachlage für nachfolgende Entscheidungen gebunden (§ 119a Abs. 7 StVollzG). Die regelmäßig zu treffenden Zwischenentscheidungen nach § 119a Abs. 1 StVollzG sollen Rechtssicherheit bei den Beteiligten schaffen und einer „Überraschung“ bei der erst am Ende des Strafvollzugs zu treffenden Entscheidung vorbeugen (vgl. Senat aaO). Die Vollzugsbehörde kann mit den genannten Maßnahmen die gerichtlich festgestellten Betreuungsmängel zukünftig abstellen, um so - im Hinblick auf den gesamten Vollzugsverlauf - zu einer noch als ausreichend anzusehenden Betreuung zu gelangen (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 28). Randnummer 22
- c)Darüber hinaus gehende Feststellungen nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG sind bereits deshalb nicht erforderlich, weil sich die Sachlage nach Aufhebung der Vollzugsplanfortschreibung vom 19. März 2018 und Erstellung eines neuen Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 28. August 2018 bereits wieder verändert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2017 - III-1 Vollz (Ws) 310/16 -, juris). Dem aktuellen Vollzugs- und Eingliederungsplan ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile die von der Strafvollstreckungskammer als notwendig erachteten Maßnahmen angeboten worden sind. Dabei wäre es nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt wünschenswert, wenn der Beschwerdeführer diese annähme - auch zur Vorbereitung für eine spätere Aufnahme in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA). Mittlerweile hat der Beschwerdeführer auch zu erkennen gegeben, dass er hierzu bereit ist. Randnummer 23
- d)Der Beschwerdeführer kann mit seiner Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG nicht die nach § 119a Abs. 7 StVollzG bindende Feststellung der Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme - hier einer externen Therapie - erreichen. Randnummer 24 Die Vorschrift des § 66c StGB wurde durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) in das Strafgesetzbuch eingefügt, wobei die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB festgeschriebenen Betreuungsanforderungen bereits in dem der Vollziehung der Maßregel der Sicherungsverwahrung vorgelagerten Strafvollzug einzuhalten sind (§ 66c Abs. 2 StGB). Eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB wurde durch § 119a StVollzG ermöglicht. Ein Initiativrecht des Gefangenen hat der Gesetzgeber im Rahmen dessen wegen der „weitergehende[n] Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Absatz 1 StVollzG zu stellen, mit dem er nicht nur eine bloße Feststellung erstreben, sondern ganz bestimmte Betreuungsmaßnahmen einfordern oder anfechten kann“, nicht für erforderlich gehalten (BT-Drs. 17/9874 S. 28 f.). Ein subjektiver Anspruch auf eine bestimmte Behandlung oder ein bestimmtes Angebot besteht im Rahmen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nur in seltenen Ausnahmefällen und könnte allenfalls in einem Verfahren nach § 109 StVollzG geltend gemacht werden (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. November 2016 - 2 Ws 208/16 -, juris). Er setzt voraus, dass alle vorhandenen Angebote aus vertretbaren Gründen abgelehnt oder objektiv ungeeignet sind (vgl. Fischer, 65. Aufl., § 66c Rn. 14). Schon diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ausweislich des Vollzugs- und Eingliederungsplanes vom 28. August 2018 strebt der Beschwerdeführer allein deshalb eine externe Therapie an, weil er „kein Vertrauen“ in die Mitarbeiter der PTB habe. Die vorhandenen Therapieangebote der Justizvollzugsanstalt sind weder ausgeschöpft noch objektiv ungeeignet. Randnummer 25 5. Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: Randnummer 26 Zu den Darlegungspflichten des Gerichts in einer Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StVollzG gehört insbesondere, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, in einer Weise wiedergegeben werden, die vom Leser ohne aufwändige eigene Bemühungen nachvollzogen werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. April 2018 - 2 Ws 55/18 - und 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, juris mwN). Wegen der Bindungswirkung des § 119a Abs. 7 StVollzG gehören hierzu eine nachvollziehbare Darstellung des Störungsbildes und der Defizite des Gefangenen, denen mit der Behandlung begegnet werden soll, die Wiedergabe des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung und der - den Überprüfungszeitraum betreffenden - Vollzugspläne; soweit indizierte Betreuungsmaßnahmen nicht angeboten wurden oder angebotene Betreuungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden konnten, sind die Gründe hierfür differenziert zu erläutern (vgl. Senat aaO). Es muss unmissverständlich - ebenso wie bei einem Urteil - klar sein, von welchen Feststellungen das Gericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. Grundsätzlich soll die Sachverhaltsschilderung kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen (vgl. insoweit zur Abfassung tatrichterlicher Urteile BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 3 StR 486/17 -, juris). Dabei muss unter Umständen der Vortrag der Beteiligten herausgearbeitet und dargelegt werden, warum die Strafvollstreckungskammer diesen für zutreffend und entscheidungserheblich gehalten hat (vgl. Senat aaO mwN). Dieser Aufgabe darf sich die Strafvollstreckungskammer nicht dadurch entledigen, dass sie die Urteilsfeststellungen zur Tat, den Verlauf und die Ergebnisse des Diagnostikverfahrens sowie den Inhalt der Vollzugs- und Eingliederungspläne samt entsprechender fachlicher Stellungnahmen im Wortlaut übernimmt und über 30 Seiten aneinander reiht, ohne nach Relevanz für die zu treffende Entscheidung zu differenzieren und ohne zu erkennen zu geben, welche Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde liegen. Den Beteiligten wird so zugemutet, sich aus der Vielzahl der (zum Teil irrelevanten) Informationen, die für die Entscheidung maßgeblichen selbst herauszusuchen. Vielmehr ist mit Blick auf die Bindungswirkung der Entscheidung erforderlich, dass das von der Strafvollstreckungskammer gefundene Ergebnis samt Argumentation ohne größeren Aufwand aus der Begründung heraus nachvollziehbar ist. III. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO; den Streitwert hat die Strafvollstreckungskammer bereits rechtskräftig auf 5.000 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371740