Mogadischu; subsidiärer Schutz wegen fehlender Clanunterstützung Orientierungssatz
G wegen der Bedrohung einer unmenschlichen Behandlung anzuerkennen. (Rn.29) (Rn.35) Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
eigenen Angaben am
der Ermordung des Vaters hätte der Stamm Abgal den Laden der Familie geplündert und ihnen den Landbesitz weggenommen. Randnummer 4 Der Kläger habe sich zunächst in Mogadischu versteckt. Seine Familie sei dann in einen anderen Stadtteil Mogadischus
Hurrua gezogen. Dort habe der Kläger einen Laden mit einer Teestube aufmachen wollen, in dem Jugendliche fernsehen können.
dem die Mitglieder der Al-Shabaab davon erfahren hätten, sei der Kläger zweimal von der Al-Shabaab gewarnt und bedroht worden, dass er keine Teestube mit Fernseher aufmachen dürfe. Am
Auffassung der
wie vor Blutrache nehmen wolle und auch die Al-Shabaab weiter hinter ihm her sei. Randnummer 9 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G) nicht vorlägen. Ferner forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung
Somalia an. Randnummer 10 Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. In Zentral- und Südsomalia existierten weder ein Staat noch staatsähnliche Akteure, von denen staatliche Verfolgung ausgehen könnte. Der Kläger mache zwar eine nichtstaatliche Verfolgung durch die Al-Shabaab und den Stamm der Abgal geltend. Allerdings fehle es an einem politischen Verfolgungsgrund, insbesondere gehöre der Kläger nicht einer bestimmten sozialen Gruppe an, derentwegen er verfolgt werde. Zudem habe er die Möglichkeit, in einem anderen Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung zu finden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien ebenso nicht gegeben, da keine individuellen Umstände vorlägen, die für ihn eine entsprechende Gefahrenlage begründen könnten. Zwar bestehe in Süd- und Zentralsomalia ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller als Zivilperson Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei. Der Grad willkürlicher Gewalt erreiche jedoch nicht ein für die Schutzgewährung erforderliches hohes Niveau, demzufolge dem Kläger allein wegen seiner Anwesenheit im Konfliktgebiet ohne weiteres subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Abschiebungsverbote lägen ebenso nicht vor. Randnummer 11 Mit der am 29. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 12 Zur Begründung bezieht er sich auf das Vorbringen in der Anhörung vom 27. September 2010, insbesondere die Verfolgung durch die Al-Shabaab und die befürchtete Blutrache des Stammes Abgal. Aufgrund seiner Vorverfolgung müsse die Verfolgungsprognose
dem Maßstab des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gestellt werden. Daher sei zu vermuten, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr erneut von dem Stamm der Abgal und der Al-Shabaab verfolgt werde. Sein Bruder M... sei bereits im Jahr 2016 von Mitgliedern des Stammes Abgal getötet worden. Die Verfolgung beruhe auf einem Verfolgungsgrund im Sinne eines asylerheblichen Merkmals, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, da die Stämme bzw. Clans in Somalia eine soziale Gruppe darstellten. Dem Kläger stehe auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, weil sich kein Teil Somalias bestimmen lasse, in dem er vor der Blutrache des Stammes Abgal sicher sei. Randnummer 13 Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. In Somalia bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auf besonders hohem Niveau willkürlicher Gewalt. Die Autorität der Zentralregierung in Süd- und Zentralsomalia werde insbesondere durch die Al-Shabaab in Frage gestellt. Es komme erschwerend hinzu, dass der Kläger in Mogadischu nicht den Rückhalt eines starken Clans habe, welcher ihm einen gewissen Schutz gewähren könnte. Die Familie lebe inzwischen in einem Flüchtlingslager in Ceelasha Biyaha und könne den Kläger im Falle der Rückkehr nicht unterstützen. Im Übrigen bestehe ein Abschiebungsverbot, weil dem Kläger im Fall seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit drohe. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Dezember 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass er die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Asylgesetz erfüllt, Randnummer 16 hilfsweise Randnummer 17 festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Asylgesetz erfüllt, Randnummer 18 weiter hilfsweise Randnummer 19 festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 24 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat in dem
G) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus humanitären Gründen
G (dazu 1a), nicht jedoch
G (dazu 1b) und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (dazu 1c). Randnummer 25 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Randnummer 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G (dazu 2.) Randnummer 27 Auf die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat, kommt es nicht an (dazu 3.). Randnummer 28
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
G gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom
4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom
4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Diese Vorschrift setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom
der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (BVerwG, Urteil vom
Auffassung der Kammer besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr
Mogadischu dort nicht für seine Grundbedürfnisse sorgen und sein Existenzminimum sicherstellen könnte. Dem Kläger droht vielmehr im Falle seiner Rückkehr wegen der vorherrschenden schlechten humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Lage sein wird, im Fall seiner Rückführung in der ersten Zeit selbst für eine ausreichende Sicherung seiner Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen. Die allgemeine Situation in Somalia stellt sich für die Kammer
den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom
Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 12 ff., 17 ff.; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 9 ff.). Zudem kontrolliert die Al-Shabaab weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält Blockaden von Städten unter der Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften aufrecht. Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert die Al-Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen. AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS (United Nations Support Office in Somalia) aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind. Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 18 f.). Diese Konflikte haben einen
haltigen negativen Einfluss auf die humanitäre Situation, wobei sich die Versorgungslage in Somalia auch so schon als dramatisch darstellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig. 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom
wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu, wo allein seit November 2016 mehr als 60.000 Menschen betroffen waren. Die Mehrheit der Vertriebenen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt und sie unter äußerst schlechten Bedingungen lebt (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom
Somalia angeht. Dabei ist auf die Herkunftsregion des Klägers in Mogadischu als Ziel der Abschiebung abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“ Randnummer 33 An dieser Einschätzung der generellen Lage ändern auch die jüngsten Berichte und Meldungen über die Situation in Mogadischu nichts. Der verheerende Terroranschlag am
frage
gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu,
Mogadischu zurückkehrende Somalier über familiäre oder Clan-Verbindungen verfügen sollten, um im wirtschaftlichen Leben Fuß zu fassen (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu,
Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann.“ Randnummer 35
diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr
Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Er verfügt in Mogadischu nicht über die erforderlichen Clanverbindungen und familiären Unterstützungen, um sich dort eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen zu können. Randnummer 36 Aufgrund seiner glaubhaften Angaben gehört der Kläger dem Minderheitenclan Rer Guled an, dessen Hauptstamm Gadsan in Luuq Ganaane an der äthiopischen Grenze angesiedelt ist. Dass der Gadsan-Clan über eine nennenswerte Vernetzung in Mogadischu verfügt, ist nicht ersichtlich. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Vernetzungen seines Clans zurückgreifen kann. In Mogadischu leben nur seine Mutter und seine überwiegend minderjährigen Geschwister in einem Flüchtlingslager. Zwar ist der Kläger jung und gesund, er hat aber keine Berufsausbildung und keinerlei Anknüpfungspunkte, um
acht Jahren im Ausland wieder Arbeit in Mogadischu zu finden und seine Existenz zu sichern. Die Familie, die inzwischen in einem Flüchtlingslager lebt, verfügt offenbar nicht mehr über entsprechende Vermögenswerte. Der Laden der Familie wurde geplündert, der Landbesitz weggenommen. Das Haus der Familie wurde verkauft, um die Flucht des Klägers zu finanzieren, und der Laden in Hurrua wurde aufgegeben. Ein jüngerer Bruder geht noch zur Schule, der andere verdient sich lediglich etwas durch den Verkauf von Kleidungsstücken auf dem Flohmarkt. Die Familie ist daher selbst auf die Unterstützung des in Deutschland lebenden Klägers angewiesen, der regelmäßig Geld
Somalia schickt. Die Umstände des Einzelfalls sprechen daher bereits dagegen, dass es dem Kläger gelingen würde, seine ökonomische und humanitäre Grundversorgung in Mogadischu in der ersten Zeit sicherstellen zu können. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt wäre. Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region um Somalia (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 141). Von Saudi Arabien werden laufend Somalier in ihre Heimat zurückgeschickt (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 143). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen geht für Juli 2017 von über 160.000 Hungerflüchtlingen
Mogadischu aus (OCHA, Somalia: Humanitarian Snapshot,
G gelten §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei
G die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten. Die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr
Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen einen ernsthaften Schaden
G erleiden würde, ist nicht in erster Linie auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25).
den §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „erwiesenermaßen" keine Übertragung der Beweislast auf den Antragsteller, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Antragsteller obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der genannten Akteure ergibt.
G muss der Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens wirksam und nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verhindern. Dieser Schutz ist für den Kläger nicht gewährleistet.
den zugrunde gelegten Erkenntnismitteln besteht in Somalia für den Kläger kein Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die genannten Akteure. Somalia ist – jedenfalls in Zentral- und Südsomalia einschließlich Mogadischu –
wie vor ohne effektive Staatsgewalt; staatliche Strukturen fehlen weitgehend und Polizei und Justiz funktionierten kaum. Die vorhanden staatlichen Strukturen sind sehr schwach und es können wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 5). Zudem sind Polizei und Justiz teils bestechlich und gehen vielfach Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen nicht
(SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 41), so dass Verbrechen gegen Minderheitenclans unter absoluter Straflosigkeit verübt werden können.
G wird dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn inländische Fluchtalternativen i.S.v. § 3e AsylG bestehen. Danach wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Für den Kläger besteht jedoch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Kläger überhaupt von Mogadischu aus in angemessener Zeit ohne eine asylrelevante Gefährdung in gegebenenfalls in den Blick zu nehmende Regionen Somalias wie etwa Puntland oder Somaliland reisen könnte. Denn der Kläger verfügt in anderen Regionen Somalias weder über Clanverbindungen, familiäre Bindungen oder sonstige Verbindungen, die ihm zu einem wirtschaftlichen Auskommen verhelfen könnten. Ungeachtet dessen kann von ihm nicht erwartet werden, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwar befindet sich sein Stamm in Luuq Ganaane, die Familie des Klägers lebt aber seit vielen Jahren bereits in Mogadischu, wo auch der Kläger geboren und aufgewachsen ist. Bei lebensnaher Betrachtung kann der Kläger auch in Luuq Ganaane keine Lebensumstände vorfinden, die ihn vor einer Verelendung schützen könnten. Die verbliebenen Mitglieder der Kernfamilie sind nicht vor Ort. Mit einer finanziellen Unterstützung durch andere Familien- oder Clanmitglieder oder aus dem Ausland könnte der Kläger ebenfalls nicht rechnen. Angesichts dieser Situation kann vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich an einem anderen Ort in Somalia niederzulassen.
Somalia droht. Soweit er in der Anhörung am 27. September 2010 erklärt hat, dass er
dem gescheiterten Rekrutierungsversuch durch die Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden sei, ist sein Vorbringen unsubstantiiert und unglaubhaft. Er hat selbst erklärt, dass es kein Verfahren gegeben habe und er sich lediglich „ausrechnen“ könne, dass ihm die Todesstrafe drohe. Dabei bezieht er sich allein auf ein gegen ihn angeblich angestrengtes Verfahren wegen Diebstahls, ohne nähere Umstände dazu plausibel darzulegen. Daher liegt schon eine Vorverfolgung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die Verhängung der Todesstrafe nicht vor, zumal die Al-Shabaab inzwischen aus Mogadischu zurückgedrängt worden ist (s.o.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Blutrache des Abgal –Stammes fehlt es ebenso an einer Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe. Zwar existiert in Somalia weiterhin Blutrache zwischen rivalisierenden Clans, trotz oder neben der Zahlung von Blutgeld, wobei Frauen, Kinder und alte Personen
somalischer Kultur nicht Ziel von Rachemorden sein dürfen und prinzipiell nicht angetastet werden (vgl. VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 24). Der Kläger hat aber lediglich angenommen, dass er als ältester Sohn als nächster der Blutrache zum Opfer fallen würde, er selbst ist aber nicht von dem Abgal – Stamm bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, keinen Kontakt zu dem Abgal – Stamm gehabt zu haben. Soweit sein jüngerer Bruder vor zwei Jahren ermordet worden ist, steht dieser Mord offenbar im Zusammenhang mit dessen Forderung, das Land zurück zu erhalten, nicht aber mit der angeblichen Blutrache vor acht Jahren, zumal inzwischen weitere volljährige Mitglieder der Familie von der Blutrache unbehelligt in Mogadischu geblieben sind. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Der Kläger hat sich
dem zeitlich nicht näher eingegrenzten Mord an seinem Vater mindestens drei Monate bis zum 15. Juli 2010 offenbar unbehelligt in Mogadischu aufgehalten, um in Hurrua einen Laden zu eröffnen. Da sich Hurrua in Mogadischu und
Angaben des Klägers auch nicht weit von Wardigley befindet, hätte der Kläger dort auch von dem Abgal – Stammes gefunden und getötet werden können. Der Entschluss, Somalia zu verlassen und das Haus zu verkaufen, erfolgte erst
dem der gescheiterten Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und der zuvor erfolgten Warnungen wegen der Eröffnung des Ladens. Die angebliche Blutrache stand bei der Flucht offenbar nicht mehr im Vordergrund, auch wenn der Konflikt zwischen der Familie und den Mitgliedern des Abgal – Stammes nicht nur den Tod des Vaters, sondern auch erhebliche wirtschaftliche Einbußen für die Familie zur Folge hatte.
strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird.
dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, NVwZ 2014, 573) zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU, dessen Umsetzung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dient, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Danach ist in Mogadischu
wie vor von einem innerstaatlichen, bewaffneten Konflikt auszugehen (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
G nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Asylantragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber
Auffassung der Kammer auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33, Urteil vom 17. November 2010 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18).
diesen Maßstäben ist eine Zivilperson, bei der keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, aufgrund der aktuellen Konfliktlage in Mogadischu derzeit keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint der Kammer kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (BayVGH, Beschluss vom
Einschätzung des BFA von der Tageszeit ab und von der Entfernung vom Zentrum Mogadischus. Die nördlichen Bezirke, darunter Heliwaa, werden in der
t von Al-Shabaab kontrolliert (BFA, Länderinformationsblatt, Somalia vom 12.01.2018, Seite 32).“ Bei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten wertenden Gesamtbetrachtung, zu der auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet gehört (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 23), ist daher auf der Grundlage der verfügbaren Erkenntnisse die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass jede der im Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden würde, noch nicht überschritten. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, die angesichts der allgemeinen Gefährdungslage bei einer Rückkehr
Mogadischu zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung seiner Person führen würden, vermag das Gericht ebenso nicht zu erkennen. Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer
einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 40); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom
G.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines
G geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, da keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eines in § 3b AsylG genannten Merkmals besteht. Eine Verfolgung wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmals, namentlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hat der Kläger nicht zu befürchten. Soweit er geltend macht, dass ihn die Al-Shabaab zwangsweise rekrutieren wollte, fehlt es bereits an einem asylrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG, da die Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab praktisch jeden treffen konnten. Zudem wäre eine Vermutung aufgrund einer entsprechenden Vorverfolgung widerlegt, da eine gewaltsame Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz in Mogadischu inzwischen nahezu ausgeschlossen ist, weil die Al-Shabaab dort keinen militärischen Machtfaktor mehr darstellt. Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab sind aus jüngerer Zeit kaum bekannt (Sicherheitslage in Somalia – Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 49 f.). Wahrscheinlicher wäre der Versuch einer Rekrutierung des Klägers über seinen Clan, vorausgesetzt ein entsprechendes Übereinkommen besteht zwischen seinem Clan und der Al-Shabaab. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein einzelner – also auch der Kläger – sich einem solchen Rekrutierungsversuch verweigern könnte (vgl. Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 52 f.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 20 f.). Die Kammer sieht keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner somalischen Vergangenheit oder seines Aufenthaltes in Deutschland verstärkt in das Visier der Al-Shabaab geraten würde. Allein die Tatsache, dass der Kläger aus dem Ausland
Somalia zurückkehren würde, bewirkt ebenfalls keine signifikante Erhöhung seines individuellen Gefährdungsrisikos einer Verfolgung. Der Kläger gehört nicht zum Kreis derjenigen Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer prominenten öffentlichen Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Somalia [South and Central]: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017). Seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan begründet ebenfalls keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Zwar stellt der Unterclan der Rer Guled, dem der Kläger angehört, eine soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Eine Gruppe gilt
G insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe", wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Voraussetzungen treffen auf die Clans in Somalia zu. Die somalische Nation ist in Sub-Gruppen (Clans) aufgeteilt. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen. Die Clans sind in sich weiter hierarchisch aufgegliedert. Die ethnologische Literatur unterscheidet zwischen verschiedenen Niveaus: Clanfamilie, Clan, Sub-Clan, Sub-Sub-Clan etc. Die Angehörigen eines Clans verfolgen ihre Abstammung auf einen gemeinsamen Vorfahren zurück, der 20 Generationen zurückliegen kann (SEM – Schweizerisches Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.