Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst - keine Rechtswegeröffnung zu den Gerichten für Arbeitssachen Leitsatz § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG und § 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG sind auf den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst nicht analog anwendbar. (Rn.20) Orientierungssatz
- Das Freiwilligendienstverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Bei der Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstverhältnisses steht nicht die für ein Arbeitsverhältnis typische Verpflichtung zur Leistung fremdbestimmter Arbeit im Vordergrund. Vielmehr sollen den Freiwilligen vor allem soziale Erfahrungen vermittelt und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden. (Rn.13)
- Ein Arbeitsverhältnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die vereinbarten Leistungen Einkommen i. S. d. § 21 BAföG sind. Es handelt sich bei diesen Leistungen nicht um Entgelt, das als Gegenleistung für die Leistung fremdbestimmter Arbeit gezahlt wird. Es liegt auch keine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit i. S. d. § 611a Abs 1 S 1 BGB vor. (Rn.14) (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZB 2/19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
- September 2018, 37 Ca 9771/18, Beschluss nachgehend BAG,
- April 2019, 9 AZB 2/19, Beschluss: Zurückweisung Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.09.2018 – 37 Ca 9771/18 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin schloss unter dem 19.03.2018 einen dreiseitigen Vertrag über die Durchführung eines entwicklungspolitischen „Freiwilligendienstes“, der als Vertragspartner die Klägerin als „Freiwillige“, die Beklagte als „Entsendeorganisation“ und die „Dienststelle/Partnerorganisation im Gastland Südafrika“ auswies. Der Vertrag sah einen Freiwilligendienst der Klägerin in einer Sonderkindertagesstätte der Dienststelle/Partnerorganisation für 12 Monate vor. Die Beklagte verpflichtet sich unter anderem, die Kosten der Hin- und Rückreise zum Einsatzort zu übernehmen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts des Vertrags wird auf Bl. 18-24 d. A. verwiesen. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
- Juli 2018 (Bl. 25 d. A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Randnummer 3 Mit beim Arbeitsgericht am
- Juli 2018 eingegangener Klage hat die Klägerin folgende Anträge angekündigt (sic): Randnummer 4
- festzustellen, dass das zwischen den Streitparteien bestehende Freiwilligendienstverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten, eingereicht am 09.07.2018 und bei der Klägerin eingegangen am 10.07.2018, außer Kraft gesetzt worden ist. Randnummer 5
- zu ermitteln, dass das gegebene Arbeitsverhältnis außerdem nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht – zu unveränderten Vertragsbedingungen. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom
- September 2018 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Randnummer 7 Gegen den ihr am 17.09.2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit beim Arbeitsgericht am
- Oktober 2018 eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, da das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen sei. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ein Urteil des VG Siegmaringen, wonach die im Rahmen eines Freiwilligendienstes vereinbarten Leistungen als Einkommen i. S. d. BAföG anzusehen sind sowie auf die „Regelungen zu Arbeits-, Urlaubszeiten und Abwesenheit vom Dienst“ in dem Vertrag der Parteien. Zumindest sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Ziff. 8 und 8a ArbGG eröffnet. Die Interessenlage und die gesetzgeberischen Interessen, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorzusehen, seien für den vorliegenden entwicklungspolitischen Freiwilligendienst identisch. Die bisherigen Verfahren bei den unterschiedlichen Gesetzgebungsinitiativen belegen, dass es in der Regel eine Initiative von dritter Seite war, die dazu geführt habe, die bisherigen Regelungen zu verabschieden. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Gesetzgeber für den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst den Regelungstatbestand bisher nur übersehen habe und insoweit eine Regelungslücke vorliege. Randnummer 9 Die Beklagte verweist darauf, dass sie lediglich als Vermittlerin dafür, dass die Klägerin bei der Partnerorganisation einen Freiwilligendienst ausübe, tätig geworden sei. Es liege weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Quasi-Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vor. II. Randnummer 10 A. Die nach den §§ 48 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, § 78 ArbGG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 11 I. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. Die Parteien streiten nicht um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Randnummer 12
- Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 1., dass ein bestehendes Freiwilligendienstverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist. Randnummer 13 a. Das Freiwilligendienstverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis. Bei der Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligendienstverhältnisses steht nicht die für ein Arbeitsverhältnis typische Verpflichtung zur Leistung fremdbestimmter Arbeit im Vordergrund. Vielmehr sollen den Freiwilligen vor allem soziale Erfahrungen vermittelt und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl gestärkt werden ( vgl. BAG 12.02.1992 - 7 ABR 42/91 - AP Nr 52 zu § 5 BetrVG 1972 für den Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres; GK/ArbGG-Schleusener § 5 Rn. 116 und 117 ). Randnummer 14 b. Ein Arbeitsverhältnis lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die vereinbarten Leistungen (monatliches Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung) Einkommen i. S. d. § 21 BAföG sind (vgl. das von der Klägerin eingereichte Urteil des VG Sigmaringen 14.12.2011 – 1 K 482/11). Es handelt sich bei diesen Leistungen nicht um Entgelt, das als Gegenleistung für die Leistung fremdbestimmter Arbeit gezahlt wird. Des Weiteren übt die Beklagte auch gar keine Weisungen aus, die eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit i. S. d. § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB begründeten. Diese würden allenfalls durch die Partnerorganisation vor Ort ausgeübt. Lediglich der Urlaub ist sowohl bei der Partnerorganisation als auch bei der Beklagten zu beantragen. Randnummer 15
- Auch für den Antrag zu
- ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. Eine Eröffnung des Rechtswegs ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zu den sic-non-Fällen. Randnummer 16 a. In den sic-non-Fällen kann der Anspruch lediglich auf eine arbeitsrechtliche Grundlage gestützt werden, jedoch ist fraglich, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen der klägerischen Partei sind hier doppeltrelevant; sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend sind ( GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 159 ). In diesen Fällen reicht zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit die bloße Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sie sei Arbeitnehmer, aus ( BAG 03.12.2014 – 10 AZB 98/14 – Rn. 17, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 50; BAG 22.10.2014 – 10 AZB 46/14 – Rn. 21, EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 49; GMP/Schlewing ArbGG § 2 Rn. 161 ). Randnummer 17 b. Vorliegend ist kein sic-non-Fall gegeben. Randnummer 18 aa. Zwar hat die Klägerin beantragt, „zu ermitteln, dass das gegebene Arbeitsverhältnis außerdem nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht – zu unveränderten Vertragsbedingungen“. Die Klägerin begehrt aber bei sachgerechter Auslegung gar nicht die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Der Antrag zu
- bezieht sich auf den Antrag zu
- und damit auf das Freiwilligendienstverhältnis. Der Antrag ist als eigenständiger Antrag auch nicht begründet worden. In der Klage findet sich keinerlei Vortrag zu dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Ausführungen zu dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses finden sich allein im Schriftsatz vom 24.08.2018; sie dienen allein dem Ziel eine Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten zu erreichen. Demgegenüber ist es nicht Klageziel, gerade das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten feststellen zu lassen. Randnummer 19 bb. Der Antrag hat bei dieser sachgerechten Auslegung auch keine Doppelrelevanz. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung des Freiwilligendienstverhältnisses kann sich auch aus anderen als arbeitsrechtlichen Grundlagen ergeben. Randnummer 20 II. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 8a ArbGG eröffnet. Randnummer 21
- Das vorliegende entwicklungspolitische Freiwilligendienstverhältnis betrifft weder i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG ein soziales oder ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz noch stellt es i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz dar. Randnummer 22
- § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 8a ArbGG lassen sich auch nicht analog auf das vorliegende Freiwilligendienstverhältnis anwenden. Zwar spricht vieles dafür, dass insoweit bezogen auf das vorliegende Freiwilligendienstverhältnis eine vergleichbare Sachlage vorliegt. Einer vergleichbaren Sachlage steht nicht entgegen, dass der entwicklungspolitische Freiwilligendienst im Ausland geleistet wird, da nach § 6 Abs. 1 JFDG ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr auch im Ausland geleistet werden können. Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Randnummer 23 a. Der vorliegend in Frage stehende entwicklungspolitische Freiwilligendienst wurde bereits 2008 durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ins Leben gerufen (vgl. https://www.weltwaerts.de/de/). § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG wurde mit Inkrafttreten des Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 842) aufgenommen. § 2 Abs. 1 Nr. 8a wurde durch Art. 6 des Bundesfreiwilligendienstgesetz v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) eingefügt. Der Gesetzgeber hat damit in Kenntnis des Bestehens auch des entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes konkrete arbeitsrechtliche Zuständigkeitsregelungen geschaffen, ohne eine entsprechende Regelung auch für den entwicklungspolitischen Freiwilligendienste zu schaffen. Insoweit kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden. Randnummer 24 b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, in der Regel habe eine Initiative von dritter Seite dazu geführt habe, die bisherigen Regelungen zu verabschieden. Vielmehr zeigt sich darin gerade, dass der Gesetzgeber nur auf die entsprechenden Initiativen reagieren und die konkreten Freiwilligendienste einer Spezialzuweisung unterwerfen wollte. Regelt der Gesetzgeber für einen weiteren ihm bekannten Freiwilligendienst die Spezialzuweisung nicht, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe dies schlicht übersehen. Randnummer 25 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Randnummer 26 C. Die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die als Rechtsbeschwerde i. S. von § 574 ZPO anzusehen ist (vgl. BAG 26.9.2002 - 5 AZB 15/02 - EzA § 17 a GVG Nr. 14 ) beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 5
- Alt. GVG. Die Kammer hat der Frage, ob die §§ 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG und 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG analog auf den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst anzuwenden sind, grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001371973