gehend BVerwG, 10. Februar 2021, 10 B 2/20, Beschluss
gehend BVerwG, 23. Juni 2022, 10 C 3/21, Urteil
gehend BVerwG,
weises und der Ablage von behördlichem Schriftgut dienten. Die Mittel zur Schriftgutverwaltung unterfielen bereits nicht dem Informationsfreiheitsgesetz, weil sie nur Hilfsmittel darstellten, um amtliche Informationen aufzufinden, selbst aber keine amtlichen Informationen seien. Ihre Eigenschaft als amtliche Informationen unterstellt, wären sie jedenfalls
Sinn und Zweck vom Informationsanspruch ausgeklammert. Denn anderenfalls wäre jedermann befugt, selbst bei der Behörde zu recherchieren. Auch das nur zeitweise Bereitstellen einzelner Mittel zur Schriftgutverwaltung für die Einsicht führte dazu, dass die Mittel in dieser Zeit den VS-Verwaltern nicht zur Verfügung ständen. Zudem sei die Einweisung, Beaufsichtigung und Anleitung der Klägerin bei ihrer Suche mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Außerdem erhielte die Klägerin durch eine Eigenrecherche Kenntnis von sämtlichen Verschlusssachen des Bundeskanzleramtes sowie von personenbezogenen Daten Dritter, weil in den Mitteln zur Schriftgutverwaltung personenbezogene Daten enthalten seien, etwa Akten zu Beförderungen von BND-Mitarbeitern. Dürfte die Klägerin frei in der VS-Registratur recherchieren, erhielte sie außerdem Erkenntnisse zur Aufsichtstätigkeit des Bundeskanzleramtes über den Bundesnachrichtendienst und dessen Koordinierungsfunktion bezüglich der anderen
richtendienste des Bundes, weil diesbezügliche Akten überwiegend in der VS-Registratur geführt würden. Randnummer 5 Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid in die Klage einbezogen und führt zur Klagebegründung aus: Die von ihr begehrten Unterlagen stammten aus einer Zeit, in der die geopolitische Lage durch den Kalten Krieg, die Teilung Deutschlands und – im Hinblick auf Südamerika – durch das Bestehen der dortigen Militärdiktaturen geprägt gewesen sei. Davon unterscheide sich die heutige Lage; dass sich aus damaligen Abwägungsprozessen Rückschlüsse auf aktuelle oder zukünftige Entscheidungsfindungsprozesse des Bundessicherheitsrates ziehen ließen, liege fern. Die Bekanntgabe der begehrten Informationen könne die diplomatischen Beziehungen zu den genannten Ländern nicht mehr beeinträchtigen. Vielmehr seien diese Länder gerade an der Aufarbeitung ihrer jüngeren Geschichte interessiert und forderten auch andere Staaten auf, Unterlagen aus der Zeit der Militärdiktaturen offen zu legen. Die Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen sei nicht mehr gerechtfertigt. Ein Versagungsgrund „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ existiere im Bundesarchivgesetz nicht; die dort genannten Versagungsgründe seien abschließend. Ohnehin greife der Kernbereichsgedanke nicht, wenn der Vorgang mehr als 30 Jahre zurückliege. Ein offener Meinungsaustausch in den Gremien sei nicht deshalb gefährdet, weil die Informationen 30 Jahre später publik werden könnten. Zudem sei weder das Staatswohl gefährdet, wenn rüstungs- und sicherheitspolitische Details der 1980er Jahre öffentlich würden, noch könne durch die Informationen auf künftige Verteidigungsstrategien der Erwerberländer geschlossen werden. Ein Risiko, dass ein in den 1980er Jahren am Rüstungserwerb interessiertes Land oder ein Drittstaat noch heute brüskiert werden könnte, sei nicht gegeben. Bei Dokument Nr. 2 sei nicht erkennbar, wie
mehr als 30 Jahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet sein könnten. Auch habe sich die archivrechtliche Schutzfrist in Bezug auf die begehrten Unterlagen nicht verlängert. Die Verschlusssachenanweisung sei schon keine
außen wirkende Rechtsvorschrift. Jedenfalls reiche der Verweis auf die bloß formelle Stempelung nicht aus; vielmehr müsse die Beklagte die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit darlegen. Die Findmittel gehörten zwar nicht zum eigentlichen Archivgut, allerdings würden diese benötigt, um den Archivbenutzungsanspruch in der Praxis umsetzen zu können. Auch seien Findmittel amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Soweit zu besorgen sei, dass durch den Zugang zu Findmitteln auch weiterhin geheimhaltungsbedürftige Informationen offenbart würden, könnten diese separiert werden. Randnummer 6 Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte die Dokumente Nr. 24 und 25 herausgegeben. Die Beteiligten haben den Rechtstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Teilschwärzungen in Dokument Nr. 1 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeskanzleramts vom 5. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 zu verpflichten, ihr sämtliche Unterlagen des Bundessicherheitsrates mit Bezug zu Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay in der Zeit zwischen 1972 und 1985 bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen, insbesondere die im Bescheid vom 5. August 2017 genannten Dokumente mit der laufenden Nummer 2 bis 23, 26 und 27, Randnummer 9 sowie ihr Zugang zu den Find- und Recherchemitteln beim Bundeskanzleramt zu gewähren, um
den oben genannten Unterlagen in Archiv und Datenbanken des Bundeskanzleramtes zu recherchieren und die Erlaubnis zur Nutzung der aufgefunden Unterlagen zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie trägt ergänzend vor: Die Dokumente unterlägen einer Schutzfrist von 60 Jahren, weil es sich um
Rechtsvorschriften des Bundes geheim zu haltende Verschlusssachen handele. Etwaige Nutzungsansprüche könnten erst
Ablauf dieser Frist entstehen. Die Preisgabe der Dokumente stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung dar. Bei sämtlichen Dokumenten handele es sich um solche des Bundessicherheitsrates. Dieser Kabinettsausschuss behandle Themen mit erheblicher politischer Tragweite; die Sitzungen seien daher geheim. Auch für abgeschlossene Vorgänge sei die Bundesregierung nicht verpflichtet, über Inhalt und Verlauf der Beratungen sowie das Abstimmungsverhalten im Bundessicherheitsrat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder seien auf diese Geheimhaltung besonders angewiesen, weil sie andernfalls nicht in auf Vertraulichkeit der Beratungen fußender Offenheit diskutieren könnten, sondern stets die öffentliche Wirkung ihrer Erklärungen mitbedenken müssten. Ein freier Meinungsaustausch im Bundessicherheitsrat sei aber unabdingbare Voraussetzung, um zwischen unterschiedlichen Positionen und Interessen zu vermitteln und politische Kompromisse zu erzielen. Ohne diesen geschützten Raum würden die Beratungen womöglich in Vorbesprechungen oder in kleinere, geheim tagende Zirkel ausgelagert. Randnummer 13 Eine Herausgabe der Dokumente gefährde zudem das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland. Würden die Gründe für eine ablehnende Entscheidung des Bundessicherheitsrates bekannt, beeinträchtige dies erheblich außenpolitische Interessen, etwa wenn damit ein anderes Land öffentlich brüskiert würde oder auf bestimmte Informationsquellen rückgeschlossen werden könne. Außerdem könne die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik beeinträchtigt werden, indem sich das Wissen um die Preisgabe vertraulicher Informationen negativ auf gegenwärtige und künftige Gespräche auswirke. Zum Teil würden in den Dokumenten Positionen von Drittstaaten eingeschätzt; würden diese Einschätzungen publik, könnte dies zu Verstimmungen im Verhältnis zu den Drittstaaten führen. Auch Sachverhalte, die mehr als 30 Jahre zurückliegen, könnten Relevanz bis in die Gegenwart hinein entfalten, weil Planung und Realisierung von Rüstungsprojekten sowie die anschließende Nutzung von Rüstungsgütern insbesondere bei Wasser- und Luftfahrzeugen oder anderen komplexen Systemen sich regelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erstreckten. Randnummer 14 Find- und Recherchemittel im archivarischen Sinne würden im Bundeskanzleramt nicht geführt und gepflegt. Für die Führung der Akten des Bundessicherheitsrates sei die VS-Registratur zuständig; diese könne zur Recherche im eigenen Aktenbestand lediglich auf Mittel zur Schriftgutverwaltung zugreifen. Bei diesen Mitteln handele es sich um Arbeitsmittel der VS-Verwalter, die daher nur in sehr eingeschränktem Maße zur Suche
Unterlagen zu konkret bezeichneten Themen geeignet seien. Im Einzelnen handele es sich hierbei um Sachkarteien, Aktennummern- und Aktenbestandsverzeichnisse sowie die elektronische Alt-VS-Datenbank. Randnummer 15 Das Aktennummernverzeichnis bestehe aus zwei
Zeiträumen getrennten Loseblatt-Verzeichnissen – einem Verzeichnis in DIN A5 für den Zeitraum von 1949 bis ca. 1978 und einem Loseblatt-Verzeichnis in DIN A4 für die Zeit ab 1978. Die einzelnen Seiten seien je benutztem Aktenzeichen in fünf Spalten aufgeteilt, in denen Aktennummer, Betreff, Referat, Karteizeichen und Einstufungsgrad des ersten Dokuments der jeweiligen Akte vermerkt sind. Es würden handschriftlich hintereinander alle zu einem Aktenzeichen angelegten Akten (nicht Bände oder Vorgänge) eingetragen. Daneben fänden sich zum Teil handschriftliche Bemerkungen dazu, wann etwa eine bestimmte Akte in eine andere Akte übergegangen oder eine Akte an die offene Registratur abgegeben worden ist. Das Aktennummernverzeichnis sei teilweise digitalisiert. In den digitalisierten Teilverzeichnissen könne recherchiert werden
Aktenzeichen in Verbindung mit Aktennummer und Betreff der Akte. Aus dem Aktennummernverzeichnis würden Aktenbestandsverzeichnisse generiert, die jeweils die einzelne Referate betreffen. Randnummer 16 Die Sachkartei der VS-Registratur beinhalte die nicht VS-eingestufte offene Einsenderkartei, die GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM eingestufte Vorgangskartei sowie die GEHEIM eingestufte Hinweiskartei. In der offenen Einsenderkartei würden alle in der VS-Registratur verwahrten eingehenden Schreiben (auch offene, also nicht VS eingestufte Schreiben und VS-NfD eingestufte Schreiben, die aus diesen Gründen nicht in der VS-Registratur geführt werden müssten) mit Datum, Geschäftszeichen des Bundeskanzleramtes und Geschäftszeichen des Absenders erfasst. In der Vorgangskartei würden Schreiben ab VS-VERTRAULICH zu einem Vorgang erfasst; die Eintragung erfolge unter laufender Nummer, Datum des Schreibens, Einstufungsgrad und Stellvermerk. In der Hinweiskartei lege jeder VS-Verwalter für sich alphabetisch sortiert fortlaufend Eintragungen ab. Es handele sich hierbei um ein individuelles, von jedem VS-Verwalter für seinen Arbeitsplatz entwickeltes System. Randnummer 17 Bei der Alt-VS-Datenbank handele es sich um eine vom Bundeskanzleramt selbst entwickelte Access-Datenbank, die dazu diene, die Regeldeklassifizierung durchzuführen. Diese als STRENG GEHEIM SCHUTZWORT eingestufte Datenbank werde fortlaufend mit neuen Dokumenten bestückt, die ihrerseits mit Aktenzeichen, Betreff, Datum, Herausgeber und Geheimhaltungsgrad vermerkt würden. Randnummer 18 Das Bundesarchivgesetz finde für diese Mittel zur Schriftgutverwaltung keine Anwendung, weil diese kontinuierlich fortgeführt und gepflegt würden und daher der für die Anwendbarkeit des Bundesarchivgesetzes maßgebliche Entstehungszeitpunkt weniger als 30 Jahre zurückliege. Ferner unterfielen die Mittel zur Schriftgutverwaltung
ihrer Zweckbestimmung nicht dem Bundesarchivgesetz. Es handele sich bei ihnen um bloße Hilfsmittel, die schon
ihrem Sinn und Zweck nie zu Archivgut werden könnten, da ihnen der bleibende Wert im Sinne einer besonderen Bedeutung fehle. Doch selbst wenn das Bundesarchivgesetz einschlägig sein sollte, wäre jedenfalls eine Eigenrecherche ausgeschlossen, weil diese mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Im Übrigen wäre eine Eigenrecherche in der VS-Registratur mit dem Geheimschutz bzw. dem durch dessen Vorgaben geschützten Wohl der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar, weil die Klägerin dadurch jedenfalls mittelbar Kenntnis von allen Verschlusssachen des Bundeskanzleramtes erhielte. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin Zugang zu den im Bescheid vom 5. August 2017 mit den Nr. 2 bis 23 sowie 26 und 27 bezeichneten Dokumenten begehrt, ist die Klage begründet. Der ablehnende Bescheid vom 5. August 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, sie hat einen Anspruch auf Zugang zu diesen Dokumenten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (dazu I.). Soweit die Klägerin darüber hinaus Zugang zu weiteren Unterlagen des Bundessicherheitsrates mit Bezug zu Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay in der Zeit zwischen 1972 und 1985 begehrt (dazu II.) sowie Zugang zu den Find- und Recherchemitteln des Bundeskanzleramtes, um
solchen Unterlagen zu recherchieren (dazu III.), ist der Bescheid vom
G sind auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, die Absätze 1 bis 5 und die § 10, § 12 und § 13 BArchG entsprechend anzuwenden.
G in entsprechender Anwendung steht jeder Person
Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag das Recht zu, die in § 11 Abs. 6 BArchG genannten Unterlagen zu nutzen. Randnummer 24 Unterlagen im Sinne des Archivgesetzes sind Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (§ 1 Nr. 9 BArchG), wobei Unterlage das einzelne, in einer Akte enthaltene Dokument bzw. Schriftstück ist (OVG Münster, Urteil vom
dem Vortrag der Beklagten befanden sich diese Dokumente noch nicht im Zwischenarchiv des Bundesarchivs, so dass sie auch nicht gemäß § 1 Nr. 2
G ist abgelaufen; sie begann mit der Entstehung der Unterlagen (§ 11 Abs. 1
dieser Vorschrift darf Archivgut des Bundes (hier: Unterlagen
G), das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt
auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, auch
Ablauf von 30 Jahren frühestens zehn Jahre
dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. Ob sich die Dokumente Nr. 2 bis 23 und 26, 27 ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt
auf eine oder mehrere natürliche Personen beziehen, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Schutzfristen des Absatzes 2 sind nicht auf solche Unterlagen anzuwenden, die sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte beziehen, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen (§ 11 Abs. 4 BArchG in entsprechender Anwendung). Die von der Klägerin begehrten Dokumente enthalten
dem Vortrag der Beklagten die Namen der damals im Bundessicherheitsrat tätigen Minister/Bundeskanzler sowie die in diesem Kontext tätigen Ministerialbeamten. Alle Personen handelten in Ausübung ihrer Ämter, ohne Bezug zu ihrem privaten Lebensbereich. Randnummer 29 c) Auch eine Verdoppelung der Schutzfrist auf 60 Jahre gemäß § 11 Abs. 3 BArchG scheidet aus.
dieser Vorschrift darf Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht
G unterliegen, erst 60 Jahre
seiner Entstehung genutzt werden. Randnummer 30 § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG erfasst Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Abgabenordnung unterliegen; § 6 Abs. 4 BArchG erfasst darüber hinaus Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Solche Konstellationen sind hier nicht gegeben. Randnummer 31 aa) Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 der Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates, wonach die Sitzungen des Bundessicherheitsrates geheim sind, ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG. Der Begriff „Rechtsvorschrift“ umfasst seinem Wortlaut
nur Normen mit Außenwirkung, mithin Gesetze im formellen Sinne, Rechtsverordnungen und Satzungen, nicht jedoch Verwaltungsvorschriften und andere Regelungen, die als sogenanntes Binnenrecht keine unmittelbare Außenwirkung haben. Die Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates ist – ebenso wie die Geschäftsordnung der Bundesregierung (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Februar 2016 – VG 2 K 180.14 – juris Rn. 37 ff. m.w.N.) – reines Binnenrecht der Bundesregierung bzw. dieses Kabinettsausschusses, das keine unmittelbare Bindungswirkung
außen entfaltet; diese Eigenschaft teilt sie mit anderen Geschäftsordnungen (vgl. Hermes in: Dreier (Hrsg.), Kommentar, 3. Aufl. 2015, Band II, Art. 65 Rn. 47 ff.). Randnummer 32 bb) Die Regelungen der Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind ebenfalls keine
außen wirkende Rechtsvorschriften (dazu BT-Drs. 18/9633 S. 57 f.). Randnummer 33 cc) Hingegen handelt es sich bei § 4 Abs. 1a i.V.m. Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG – in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
materiellen Kriterien die Informationen zu beschreiben, die dem besonderen Schutz der Geheimhaltung unterliegen sollen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 – BVerwG 7 C 6.10 – juris Rn. 14 f.);
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bedarf es vielmehr eines Einzelaktes der Verwaltung, der dann erst zur Schutzwürdigkeit der eingestuften Information führt. Randnummer 34 Letztlich bedarf die Frage, ob es sich bei § 4 Abs. 1a i.V.m. Abs. 2 SÜG um eine Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne des Bundesarchivgesetz handelt, aber keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Einstufung als Verschlusssache über § 4 SÜG von § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG erfasst sein sollte, muss diese Einstufung jedenfalls aus materiellen Gründen gerechtfertigt sein (BVerwG, Beschluss vom
vollziehbaren und verständlichen Darlegung durch die Behörde, die auch die seit den Vorgängen verstrichene Zeit in den Blick nimmt. Dabei muss eine Zuordnung der geltend gemachten Geheimhaltungsgründe zu dem konkreten Inhalt der Akten erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – BVerwG 20 F 13.09 – juris Rn. 12 und 15). An beidem fehlt es hier. Randnummer 36
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – juris Rn. 137) die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen. Der Kernbereich ist insbesondere dann betroffen, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Auch
Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses kann grundsätzlich durch die Zugänglichmachung von Informationen der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung noch betroffen sein. Informationen aus dem Vorfeld von Regierungsentscheidungen sind zwar
Abschluss der jeweiligen Entscheidung nicht mehr im selben Maße geschützt wie in der Phase, in der die Kenntnisnahme Dritter diesen einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung verschaffte. Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung nicht verpflichtet ist, geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen. Als funktioneller Belang fällt bei abgeschlossenen Vorgängen - wie hier - nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – juris Rn. 170 f. m.w.N.). Randnummer 38 Für keines der Dokumente Nr. 2 bis 23, 26 und 27 hat die Beklagte
vollziehbar dargelegt, dass durch die Offenbarung der mehr als 30 Jahre alten Unterlagen zukünftig Einschränkungen der freien und offenen Willensbildung innerhalb des Bundessicherheitsrates zu befürchten wären. Sie verweist insoweit allein auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – juris Rn. 172, wonach die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen im Bundessicherheitsrat und über das Abstimmverhalten seiner Mitglieder Auskunft zu geben. Sie übersieht dabei jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht auf eine Bekanntgabe der in den Beratungen abgegebenen Einschätzungen der Mitglieder des Bundessicherheitsrates „alsbald“
der getroffenen Entscheidung abhebt. Zur Schutzwürdigkeit von Beratungen im Bundessicherheitsrat
mehr als 30 Jahren verhält sich das Bundesverfassungsgericht nicht. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall auch nicht ausschließlich um die Beratungen im Bundessicherheitsrat geht, sondern auch um Vorlagen an den Bundeskanzler, die dem eigentlichen Beratungsvorgang im Bundessicherheitsrat vorgelagert und damit von der eigentlichen gubernativen Entscheidung etwas entfernt sind. Ausgehend von einem funktionsbezogenen Verständnis liegt es fern, dass die Mitglieder des (aktuellen) Bundessicherheitsrates nicht mehr unbefangen ihre Meinung sagen und Gründe für oder gegen die Genehmigung eines Rüstungsexportgeschäfts vortragen werden, wenn sie um die Offenlegung ihrer Einschätzungen in 30 Jahren wüssten. Denn
Ablauf von 30 Jahren werden in der Regel auch Kabinettsprotokolle veröffentlicht.
einer solchen Zeitspanne haben sich die politischen Verhältnisse regelmäßig geändert, die jeweiligen Protagonisten sind dann meist nicht mehr im Amt und teilweise auch nicht mehr am Leben. Sollte ausnahmsweise dennoch von einer einengenden Vorwirkung auszugehen sein, so muss die Behörde die Ausnahmeumstände konkret darlegen; der Hinweis auf sensible rüstungspolitische Entscheidungen reicht hierfür nicht aus. Randnummer 39
prüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
mehr als 30 Jahren noch zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen zu den USA führen kann. Randnummer 42 Soweit die Beklagte darüber hinaus dokumentenspezifisch vorträgt, bleiben ihre Ausführungen pauschal und erschöpfen sich in einer abstrakten Wiedergabe allgemeiner Angaben: Randnummer 43 Danach enthalten die Vorlagen an den Bundeskanzler (Dokumente Nr. 2, 3, 4, 5 [Auszug einer Vorlage], 6, 7 [Hinweis an Bundeskanzler], 22 und 23) Ausführungen zum angestrebten Inhalt und Verlauf der Beratungen, zeigen Entscheidungsalternativen und mögliche Abwägungsprozesse auf und benennen Positionen einzelner Teile der Bundesregierung. Sie geben Aufschluss über abgelehnte und zurückgestellte Verfahren (nur Dokumente Nr. 2, 5, 6, 7 und 22), sind mit individuellen Kommentierungen des Bundeskanzlers versehen (nur Dokumente Nr. 2, 23), setzen sich – auch z.T. kritisch – mit Einzelauffassungen anderer Personen, Ressorts sowie Staaten und internationalen Gremien auseinander (nur Dokument Nr. 4) und diskutieren innenpolitische Implikationen (nur Dokumente Nr. 5, 6, 7 und 23). Randnummer 44 Die Ergebnisprotokolle des Bundessicherheitsrates (Dokumente Nr. 8 bis 21) geben Inhalt, Verlauf und Ergebnisse der Beratungen wieder, wobei Abwägungsprozesse sowie Argumentations- und Abstimmungsvoten einzelner Mitglieder des Bundessicherheitsrates dargelegt werden. Sie beinhalten Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie Informationen zu abgelehnter sicherheitspolitischer Unterstützung gegenüber einem ausländischen Staat, Abwägungsprozesse ebenso wie Positionen einzelner Mitglieder des Bundessicherheitsrates und Angaben über abgelehnte sicherheitspolitische Anträge (nur Dokumente Nr. 10 und 11), eine Seite enthält eine namentlich zuzuordnende Kommentierung (nur Dokumente Nr. 12, 13 und 14), es werden nicht lediglich positive Genehmigungsentscheidungen festgehalten, sondern ebenfalls ein vertagtes („geschobenes") Verfahren (nur Dokumente Nr. 15 und 16), komplexe Wechselbeziehungen und Probleme auch in Bezug zu ausländischen Staaten werden herausgearbeitet (nur Dokumente Nr. 17, 18 und 19) mit namentlichen Voten einzelner Mitglieder des Bundessicherheitsrates und zielgerichteten innenpolitischen Maßnahmen (nur Dokumente Nr. 17 und 18) bzw. namentlichen Abstimmungsbeiträgen (nur Dokument Nr. 19) und es werden zwei zurückgestellte Verfahren, die Ablehnung eines Rüstungsexports sowie eine positive Voranfrage unter Auflage in einen Drittstaat dokumentiert (nur Dokumente Nr. 20 und 21) Randnummer 45 Für die Dokumente Nr. 26 und 27, die vom Wirtschafts- bzw. Verteidigungsministerium stammten, soll Entsprechendes gelten. Randnummer 46 Auch dieser dokumentenbezogene Vortrag lässt eine
vollziehbare Darlegung vermissen, warum sich eine Offenbarung der mehr als 30 Jahre zurückliegenden Erwägungen im Bundessicherheitsrat und in den Vorlagen für die damaligen Bundeskanzler heute noch auf das Verhältnis zum jeweiligen Erwerberland und im Verhältnis zu weiteren Drittstaaten auswirken könnte. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, warum bestimmte rüstungs- und sicherheitspolitische Bewertungen und Details von damals auch heute noch bei geänderten geopolitischen und geostrategischen Verhältnissen geheim gehalten werden müssen, welche Staaten konkret betroffenen sind und welche Strategie die Bundesrepublik ihnen gegenüber damals verfolgte bzw. heute (noch immer) verfolgt. Randnummer 47 Fehlt es bereits an Darlegungen hierzu, dann ist die Prognose der Beklagen zum befürchteten erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust, zu den negativen Auswirkungen auf aktuelle und zukünftige Verhandlungen mit internationalen Partnern und der Wirtschaft ebenso wenig
vollziehbar wie die vorgetragene Beeinträchtigung der außen- und sicherheitspolitischen Handlungsfähigkeit Deutschlands. Das Gleiche gilt für die Passagen in den Dokumenten, die eine Ablehnung oder Zurückstellung eines Rüstungsexports betreffen. Die Ausführungen der Beklagten, die Entscheidung könne das am Rüstungserwerb interessierte Land oder einen Drittstaat noch heute brüskieren und sich
teilig auf die gegenwärtigen und zukünftigen Beziehungen auswirken, erschöpft sich in der Behauptung, ohne die Änderungen der politischen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat in den Blick zu nehmen und zur damaligen und heutigen Strategie der Bundesregierung vorzutragen. Randnummer 48
G. Denn die Beklagte hat schon nicht ausreichend dargelegt, dass das Dokument Nr. 2 überhaupt ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis enthält. Der bloße Hinweis, dass es um ein „Angebot mit Zahlen“ geht, reicht hierfür nicht aus. Hinzu kommt, dass bei Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, die Wettbewerbsrelevanz nicht evident ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – juris Rn. 36). Das Dokument Nr. 2 stammt vom 14. Dezember 1981; das bedeutet, dass das „Angebot mit Zahlen“ nunmehr 37 Jahre alt ist.
Ablauf eines derart langen Zeitraums bedarf es der plausiblen Darlegung, welche „Zahlen“ eines konkreten Angebots unter den heutigen Marktbedingungen noch relevant und für Marktkonkurrenten von Interesse sind; dies gilt auch wenn es sich um Geschäfte der Rüstungsindustrie handelt. Randnummer 49 3. Einschränkungs- und Versagungsgründe gemäß § 13 BArchG stehen dem Nutzungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.
G in entsprechender Anwendung ist die Nutzung der Unterlagen zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde (Nr. 1) oder durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung verletzt würden (Nr. 3). Beides ist hier aus oben genannten Gründen nicht der Fall. Randnummer 50 II. Soweit die Klägerin über die im Tenor genannten Dokumente hinaus weitere Unterlagen des Bundessicherheitsrates mit Bezug zu Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay in der Zeit zwischen 1972 und 1985 begehrt, hat sie keinen Anspruch hierauf. Randnummer 51 1. Die Vorschrift des § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG setzt voraus, das die Dokumente, zu denen Zugang begehrt wird, bei der in Anspruch genommenen öffentlichen Stelle des Bundes tatsächlich vorhanden sind. Dieses Erfordernis wohnt dem Begriff des Archivguts bzw. dem Terminus der in § 11 Abs. 6 BArchG bezeichneten Unterlagen inne (OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 – juris Rn. 31). Randnummer 52
dem Vortrag der Beklagten gibt es keine weiteren Unterlagen des Bundessicherheitsrates mit Bezug zu dem oben genannten Thema. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht ausreichend recherchiert hat und bei erneuter Recherche weitere Unterlagen aufgefunden werden könnten. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung vielmehr
vollziehbar dargelegt, dass die Registratoren mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend
den mit dem Klageantrag geforderten Unterlagen gesucht haben. Sie haben insbesondere auch eine Suche in der elektronischen Alt-VS-Datenbank durchgeführt, in der bereits sämtliche Dokumente erfasst sind, deren Urheber das Bundeskanzleramt ist; lediglich ca. ein Drittel der Unterlagen anderer Urheber als dem Bundeskanzleramt aus den Jahren 1949 bis 2001 sind dort noch nicht enthalten. Die Beklagte hat damit auch Unklarheiten, die aus ihrer missverständlichen Formulierung im Widerspruchsbescheid vom
dieser Vorschrift kann die in Anspruch genommene öffentliche Stelle die Nutzung einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. Randnummer 55 Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG ist
der – auf das Bundesarchiv bezogenen – Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/9633 S. 75) etwa in der Forderung zu sehen,
forschungen
dem Inhalt von Archivgut auch dann anzustellen, wenn diese dem Nutzer billigerweise selbst zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere für aufwendige Personalrecherchen in Sachakten. Diese Regelung soll das Bundesarchiv und die öffentlichen Stellen des Bundes im Sinne des § 11 Abs. 6 BArchG vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit schützen. Sie schließt einen (teilweisen) Nutzungsanspruch wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands aus, wenn die Erfüllung des (Teil-)Anspruchs einen unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten im Falle des § 11 Abs. 6 BArchG die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der öffentlichen Stelle des Bundes erheblich behindern würde (vgl. Urteil der Kammer vom 6. September 2018 – VG 2 K 121.17 – S. 10 der Urteilsabschrift zum Umweltinformationsgesetz und OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 – juris Rn. 42 ff.). Randnummer 56 Gemessen hieran ist der Nutzungsversagungsgrund des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BArchG gegeben. Die Beklagte hat für den Zeitraum von 1972 bis 1985
den Schlagwörtern Bundessicherheitsrat, Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay gesucht. Gegenstand der Suche waren sämtliche beim Bundeskanzleramt vorhandenen Mittel zur Schriftgutverwaltung, nämlich sowohl die elektronische Alt-VS-Datenbank, das Aktennummernverzeichnis (digital und analog), die Sachkarteien sowie die Aktenbestandsverzeichnisse. Etwaige Lücken, für die die Beklagte
ihrer Recherche jedoch keine Anhaltspunkte hat, ließen sich allenfalls durch eine manuelle Suche im gesamten Aktenbestand der VS-Registratur schließen, die in Anbetracht des damit verbundenen Aufwands nicht geschuldet wäre. Denn zu durchsuchen wären mindestens 30.000 Aktenbände, die jeweils durchschnittlich ca. sechs Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH und ca. 20 offene bzw. VS-NfD eingestufte Dokumente enthalten, so dass insgesamt mindestens 780.000 Dokumente zu durchsuchen wären. Auch wenn die Beklagte ihren potentiellen Aufwand für diese Suche nicht konkret beziffert hat, liegt es auf der Hand, dass diese Suche einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Randnummer 57 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes unterstellt, scheitert der Anspruch jedenfalls aus den unter II. 1. und 2. genannten Gründen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 – juris Rn. 103 ff.). Randnummer 58 III. Soweit die Klägerin Zugang zu den Find- und Recherchemitteln begehrt, um mittels dieser
weiteren einschlägigen Dokumenten suchen zu können, ist die Klage unbegründet. Randnummer 59
den Angaben der Beklagten jedenfalls für die hier in Streit stehenden Mittel zur Schriftgutverwaltung, so dass die im Rahmen des § 11 Abs. 6 BArchG maßgebliche Frist von 30 Jahren nicht zu laufen begonnen hat. Randnummer 62 3. Schließlich folgt auch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG kein Anspruch auf Zugang zu den von der Klägerin begehrten Find- und Recherchemitteln. Randnummer 63 a) Unbeschadet der Frage, ob es sich bei den Mitteln zur Schriftgutverwaltung (hier: Aktennummernverzeichnis, Aktenbestandsverzeichnis, offene Einsenderkartei, Vorgangskartei, Hinweiskarteien sowie elektronische Alt-VS-Datenbank) überhaupt um amtliche Informationen im Sinne der Norm handelt, vermittelt § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG
seiner Konzeption schon keinen Anspruch auf Benutzung von Arbeitsmitteln in Form von Registratur-mitteln wie Register und Verzeichnisse. Dafür spricht bereits die unterschiedliche Terminologie im Archivrecht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG: „Archivgut … zu nutzen“) einerseits und im Informationsfreiheitsgesetz („Zugang zu amtlichen Informationen“) andererseits. Der Klägerin geht es der Sache
auch nicht um den Zugang zu diesen Informationen, sondern um die Recherche und damit um die Benutzung der Arbeitsmittel der Behörde. Randnummer 64 b) Unabhängig hiervon und darüber hinaus stehen dem Zugang zu den Mitteln zur Schriftgutverwaltung der VS-Registratur die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 4 und § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Randnummer 65 aa)
4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Verzeichnisse und Karteien (mit Ausnahme der offenen Einsenderkartei) sowie die elektronische Alt-VS-Datenbank des Bundeskanzleramts sind GEHEIM bzw. STRENG GEHEIM eingestuft. Sie beinhalten sogenannte Metadaten aus den ihrerseits VS-eingestuften Originaldokumenten, wie etwa Eingangsdaten, Betreffs und andere Historisierungsdaten, die für das Verwalten und die Organisation des Schriftguts notwendig sind. Handelt es sich – wie hier – um solcher Art bestandsbezogene Verzeichnisse, Karteien und Datenbanken über VS-eingestufte Unterlagen, sind die Anforderungen an die Darlegung der materiellen Rechtfertigung der VS-Einstufung herabgesetzt. Ausreichend ist die plausible Darlegung, dass es in dem verzeichneten Bestand überwiegend VS-eingestufte Informationen gibt und das Verzeichnis seinerseits Metadaten hierüber enthält. Diese Darlegungsanforderungen hat die Beklagte erfüllt. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung jeweils beispielhaft einzelne Verzeichnisblätter und Karteikarten vorgelegt und die dort verzeichneten Informationen und Metadaten sowie die Notwendigkeit der VS-Einstufung erläutert. Sie haben auch
vollziehbar erklärt, dass es im Bundeskanzleramt neben der allgemeinen Registratur eine gesonderte VS-Registratur gibt, in der nur die VS-eingestuften Schriftstücke verwaltet werden. Die hier in Streit stehenden Verzeichnisse, Karteien und die Datenbank gehören allesamt zur VS-Registratur. Randnummer 66 bb)
8 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den
richtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Gesperrt ist danach der Zugang zu Informationen der
richtendienste, die dem Bundeskanzleramt zur Wahrnehmung der Fachaufsicht über den Bundesnachrichtendienst und zur Ausübung der Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die
richtendienste vorgelegen haben (BVerwG, Urteil vom
G und § 4 SÜG zu einer Schutzfrist von 60 Jahren führt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO sowie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Dokuments Nr. 1 zurückgenommen hat, hat sie gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen, weil sie mit der Klage – wie sich aus der Klagebegründung vom 27. November 2017 ergibt – den Zugang zum gesamten Dokument ohne jegliche Schwärzungen begehrt hatte. Im Hinblick auf die Dokumente Nr. 24 und 25 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; hier trifft die Kostenlast § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Beklagte, weil sie die Klägerin insoweit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat. Randnummer 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001372255
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