versagt, weil das Bezirksamt Mitte und die SenFin entgegen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung die an sie gerichteten Schreiben aus 2015 nicht an die intern zuständige Bn rechtzeitig weitergeleitet hätten. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf das Formerfordernis der Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages 2015 auch verzichtet, weil ein Mitarbeiter des Bezirksamts Mitte einer Mitarbeiterin des beurkundeten Notars telefonisch mitgeteilt habe, dass die Übersendung einer Kopie des Kaufvertrags genüge. Sie behauptet ferner, der Kaufvertrag 2015 sei auch nicht eintrittsfähig, weil es sich um eine gemischte Schenkung handele. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts scheitere daran, dass der Eintragungsvermerk im Grundbuch ein Vorkaufsrecht entgegen der vertraglichen Bestimmungen nur für bestimmte Verkaufsfälle einräume. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin, verkündet am 14.2.2017, Az.: 29 O 462/16, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 10 Er ist unter anderem der Ansicht, mit der Frist zur Mitteilung über den Vorkaufsfall gem. § 469 Abs. 2
sei auch deren Beginn disponibel; dieser sei aber an die Form der Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages 2015 geknüpft worden. Diese Vereinbarung aus dem Kaufvertrag 1995 entfalte auch Wirkung zulasten der Beklagten. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II.
i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 des Kaufvertrages 1995 rechtzeitig ausgeübt habe, beruht auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO. Insbesondere die Folgerung des Landgerichts, diejenigen Mitteilungen der Beklagten über den Vorkaufsfall, denen jeweils nur einfache Abschriften des Kaufvertrages 2015 beigefügt waren, hätten die dreimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht in Gang gesetzt, beruht auf einer nicht richtigen Anwendung der §§ 1098 Abs. 1 S. 1, 469 Abs. 2 S. 1, 2
. a) Randnummer 16 Die maßgebliche Frist zur Ausübung des klägerischen Vorkaufsrechts betrug vorliegend gem. § 7 Abs. 1 S. 2 des Kaufvertrages 1995 drei Monate, weil die gesetzliche Frist des § 469 Abs. 2 S. 1
, auf den § 1098 Abs. 1 S. 1
verweist, nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 469 Abs. 1 S. 2
abgeändert werden kann. Zwar ist die Vereinbarung einer längeren Frist nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten erfolgt, da Letztere nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrages 1995 war. Eine Verdinglichung der veränderten Frist tritt aber dann ein, wenn sie - wie hier - im Grundbuch eingetragen wird, wobei die vorliegend erfolgte Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung genügt (vgl. etwa Böttcher, in: Lemke, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 1098 Rn. 9; auch Koller, in: Kölner Formularbuch Grundstücksrecht, 2. Aufl., Kap. 4 Rn. 377; Reetz, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver,
, Sachenrecht, 4. Auflage, § 1098 Rn. 13; aA: Staudinger,
, Neubearbeitung 2017, § 1094 Rn. 32: Eintragung im Grundbuch zwingend erforderlich). Randnummer 17 Der Kläger hat vorliegend sein Vorkaufsrecht nicht binnen der Frist von drei Monaten ausgeübt. Die nach den §§ 186 ff.
zu berechnende (vgl. Westermann, in: MüKoBGB, 7. Aufl.,
6) Frist beginnt gem. § 469 Abs. 2 S. 1
nämlich mit dem Empfang der Mitteilung über das Vorkaufsrecht. Vorliegend hat die BIM die Mitteilung über den Vorkaufsfall durch das durch SenFin im Original weitergeleitete Schreiben des den Kaufvertrag 2015 beurkundenden Notars vom 14.4.2016, dem eine einfache Abschrift des Kaufvertrages beigefügt war, am 9.5.2016 empfangen. Das geht aus der Kurzmitteilung der SenFin an die BIM vom 2.5.2016 (Anlage BK 5) und der Email eines Mitarbeiters der Bn an SenFin vom 27.5.2016 (Anlage BK 6) hervor. Die Frist begann demnach gem. § 187 Abs. 1
am 10.5.2016 um 0 Uhr zu laufen und endete nach § 188 Abs. 2
am 9.8.2016 (einem Dienstag) um 24 Uhr. Die mit Schreiben der Bn vom 23.8.2016 erklärte Ausübung des Vorkaufsrechts war demnach nicht mehr fristwahrend, ohne dass es auf den genauen Tag des Zugangs bei der Beklagten ankommt. Dahinstehen kann folglich auch, ob es zutrifft, dass bereits die an das Bezirksamt Mitte von Berlin und an SenFin gerichteten Schreiben vom 29.10.2015 sowie 14.4.2016 im Zeitpunkt des dortigen Eingangs den Beginn der Frist auslösten, weil sie damit in den Empfangsbereich des Klägers als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelangten, wofür allerdings einiges spricht (vgl. in dem Zusammenhang etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. September 2006 - 9 B 04.1233 -, juris Rn. 36). b) Randnummer 18 An dem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Mitteilung vom 14.4.2016 nur eine einfache Abschrift des Kaufvertrages 2015 beigefügt war. Denn nach einhelliger Meinung bedarf die Mitteilung des Vorkaufsfalls i.S.v. § 469 Abs. 2 S. 1
, die eine Wissenserklärung darstellt, keiner bestimmten Form (s. BGH, Urteil vom
, 77. Aufl., § 469 Rn. 3; Daum in: BeckOGK, 1.10.2018,
13-14.1; Saenger, in: Schulze,
, 10. Aufl.,
KoBGB, 7. Aufl.,
3-5; Berger, in: Jauernig, 17. Aufl.,
1; Wegmann, in: Bamberger/Roth,
, 3. Aufl., § 1098 Rn. 4). Randnummer 19 Zwar ist in § 7 Abs. 1 S. 2 des Kaufvertrages 1995 vereinbart worden, dass die dreimonatige Frist mit dem Tag des Zugangs „einer beglaubigten Abschrift des rechtswirksamen Kaufvertrages" beim Verkäufer beginnt. Die Vereinbarung war für die an dem Kaufvertrag nicht beteiligte Beklagte aber nicht bindend. Denn die Vorschriften der §§ 463 bis 473
über die Ausübung des Vorkaufsrechts und hier insbesondere der § 469
, der die Pflicht des Vorkaufsverpflichteten beschreibt, dem Berechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages über den Verkauf unverzüglich mitzuteilen, gilt für das rechtsgeschäftlich begründete Vorkaufsrecht (vgl. Daum, in: BeckOGK, 1.10.2018,
3, 4; Büdenbender, in: NK-
, 3. Aufl.,
5-6). Die Regelungen sind dispositiv und weitgehend der privatautonomen Gestaltung der Vertragsparteien unterworfen (s. Weidenkaff, in: Palandt,
, 77. Aufl., Weidenkaff, in: Palandt,
, 77. Aufl., § 469 Rn. Vor § 463 Rn. 3; Daum, in: BeckOGK, 1.10.2018,
1). Das zwischen den Parteien anwendbare dingliche Vorkaufsrecht nach den §§ 1094 ff.
stellt hingegen ein eigenständiges (Sachen-)Recht dar und ist vom schuldrechtlichen Vorkaufsrecht streng zu unterscheiden (s. nur BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15 -, juris Rn. 17). Beides sind eigenständige Rechtsinstitute, die sich in ihrer Existenz nicht gegenseitig bedingen (Omlor, in: BeckOGK, 15.9.2018,
75). Zwar findet über § 1098 Abs. 1 S. 1
die Vorschrift des § 469
auch auf das dingliche, gegen jeden Eigentümer geltende Vorkaufsrecht Anwendung. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum obligatorischen Vorkaufsrecht bleibt jedoch die weitgehend zwingende inhaltliche Ausgestaltung des dinglichen Vorkaufsrechts. Deshalb sind die §§ 463 bis 473
, auf die § 1098 Abs. 1 S. 1
verweist, anders als beim schuldrechtlich vereinbarten Vorkaufsrecht beim dinglichen Vorkaufsrecht grundsätzlich zwingend (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 98/15 -, juris Rn. 17). Wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs darf von den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich nicht abgewichen werden, es sei denn dies ist in den §§ 1094 ff., 463 ff.
ausdrücklich vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - V ZR 129/67 -, juris Rn. 13; Omlor, in; BeckOGK, 15.9.2018,
2-3.2; Staudinger,
, Neubearbeitung 2017, § 1094 Rn. 31; Grziwotz, in: Ermann,
,
1; Reetz, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver,
, Sachenrecht, 4. Auflage, § 1098 Rn. 2). Randnummer 20 Die §§ 463 bis 473
und insbesondere der § 469
, der für die Wissenserklärung des Vorkaufsfalles keine besondere Form bestimmt, sehen eine ausdrückliche Möglichkeit der Abweichung in Bezug auf die Form der Mitteilung jedoch nicht vor. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass (auch mit dinglicher Wirkung) eine strengere Form vereinbart werden kann, hätte er dies in dem von § 1098 Abs. 1
in Bezug genommenen § 469 Abs. 1
- so wie in Hinblick auf die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts in Abs. 2 geschehen - aufnehmen können. Weil dies nicht erfolgt ist, ist davon auszugehen, dass eine Vereinbarung zur Einhaltung einer bestimmten Form der Mitteilung nicht Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts sein kann (so ausdrücklich: Reetz, in: Ring/Grziwotz/Keukenschrijver,
, Sachenrecht,
,
2-3.2; Staudinger,
, Neubearbeitung 2017, § 1094 Rn. 32; Wegmann, in: Bamberger/Roth,
, 3. Aufl., § 1098 Rn. 11; Grziwotz, in: Ermann,
, 15. Aufl., § 1098 Rn. 1). Gerechtfertigt wird diese strenge Anwendung der in das Sachenrecht übertragenen Normen des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts durch den sachenrechtlichen Typenzwang, der aus Gründen der Rechtsklarheit die Gestaltung der Rechte an Sachen der Privatautonomie weitgehend entzieht (vgl. dazu etwa Gaier, in: Münchener Kommentar zum
, 7. Auflage, Einleitung zum Sachenrecht, Rn. 11). In Bezug auf das Vorkaufsrecht bedeutet dies, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks sich in Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nur auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten einstellen muss, nicht aber auf solche, die er womöglich gar nicht kennt oder kennen kann, weil er nicht Partei der hierzu getroffenen Vereinbarung war. Randnummer 21 In dem Zusammenhang vertritt der Kläger zwar die Ansicht, das Erfordernis der Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages gehöre nach der Regelung in § 7 Abs. 1 des Kaufvertrages 1995 zur Bestimmung der dreimonatigen Frist, weil es deren Beginn festlege; mit der Dauer der Frist müssten aber auch Bestimmungen mit dinglicher Wirkung frei vereinbar sein, die Näheres zum Fristlauf regelten, auch wenn die Form der Mitteilung über den Vorkaufsfall selbst davon unberührt bliebe. Dies überzeugt jedoch nicht. Nach dem Wortlaut des § 469 Abs. 2 S. 1
kann das Vorkaufsrecht bei Grundstücken grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung über den Vorkaufsfall ausgeübt werden. Das Gesetz bestimmt damit die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts auf zwei Monate, während der Beginn der Frist auf den Empfang der Mitteilung i.S.v. § 469 Abs. 1
festgelegt wird. Wenn § 469 Abs. 2 Satz 2
vorsieht, dass an die Stelle der gesetzlichen Frist die durch die Parteien bestimmte Frist tritt, ist nach dem Wortlaut und der Systematik der Norm alleine die Frist, also deren Dauer, gemeint (s. dazu etwa Weidenkaff, in: Palandt,
,
nämlich keine Rede, ebensowenig findet ein Verweis auf Abs. 1 von § 469
statt. Auch aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil würde eine abweichende Vereinbarung des Fristbeginns zur Unklarheit darüber führen, wann die Frist zu laufen beginnt, nämlich ob mit der formlosen Mitteilung über den Verkaufsfall oder dem zwischen den Parteien vereinbarten Fristbeginn. Das Entstehen von Unklarheiten will der Gesetzgeber jedoch vermeiden. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich für die Parteien des Kaufvertrages 1995 ergäben, wollte man mit der Klägerin davon ausgehen, dass mit dem Erfordernis einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages nicht die Form der Mitteilung des Vorkaufsfalls, sondern (unabhängig davon) der Beginn der Ausübungsfrist geregelt werden sollte. Denn für das hier maßgebliche dingliche Vorkaufsrecht des Klägers könnte eine solche Regelung angesichts der alleine möglichen Änderung der Länge der Ausübungsfrist jedenfalls keine sachenrechtliche Wirkung zu Lasten der Beklagten entfalten. Es kommt daher in dem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich - wie die Beklagte meint - bei den Regelungen des Kaufvertrages 1995 um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers handelt und die Festlegung einer strengeren Form der Mitteilung über den Vorkaufsfall nach § 309 Nr. 13
bereits schuldrechtlich unwirksam ist. Randnummer 22 An dem Ergebnis ändert auch nichts die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2019 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. November 1970 - VIII ZR 121/69). Denn darin hat der BGH entschieden, dass die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalles nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Ausübung des Vorkaufsrechts ist (BGH aaO, juris Rn 13), d.h. dieses kann auch dann ausgeübt werden, wenn eine Mitteilung nicht erfolgt, aber der Vorkaufsfall bereits eingetreten ist. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass sich die Mitteilung über den Vorkaufsfall (sowie deren Form) und die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht bedingten. Denn Folge der unterbliebenen Mitteilung ist nach der Regelung des § 469
nur, dass die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu laufen beginnt (s. dazu auch Westermann, in: MüKoBGB, 7. Aufl.,
6 ff.). Erfolgt hingegen die Mitteilung, hängt der Beginn der Ausübungsfrist (sachenrechtlich) nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form ab. Randnummer 23 Ebenso wenig ändert an dem Ergebnis, dass die Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts des Klägers im Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung in § 12 Nr. 3 a des Kaufvertrages 1995 Bezug nimmt, und dort auf das Vorkaufsrecht nach § 7 des Vertrages und somit auch auf die vereinbarte Zusendung einer beglaubigten Abschrift des Kaufvertrages verwiesen wird. Denn am Gutglaubensschutz des Grundbuchs nach § 892 Abs. 1
nehmen inhaltlich unzulässige Eintragungen i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nicht teil (vgl. BGH, Beschluss vom
13). Zu den unzulässigen Eintragungen gehören auch solche, die aus Rechtsgründen nicht bestehen können, weil sie ein dem numerus clausus der Sachenrechte unterliegendes und damit eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht zulässigen Inhalt oder einer gesetzlich nicht zulässigen Ausgestaltung verlautbaren (BGH, Beschluss vom
13). c) Randnummer 24 Wegen der außerhalb der dreimonatigen Frist abgegebenen Erklärung ist das dingliche Vorkaufsrecht der Klägerin erloschen. Im Interesse der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse handelt es sich nämlich bei § 469 Abs. 2
um eine Ausschlussfrist (s. BGH, Urteil vom
, Neubearbeitung 2013, § 469 Rn. 14; Daum, in: BeckOGK, 1.10.2018,
24). d) Randnummer 25 Ob auch die weiteren gegen eine wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts vorgebrachten Erwägungen der Beklagten zutreffen, kann nach dem oben Gesagten dahinstehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.