GO jederzeit, auch ohne dass sich die Umstände seit der Entscheidung geändert haben, ändern oder aufheben. (Rn.18)
den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. (Rn.22) Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige und orthodoxe Christin ist, reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. Mai 2015 einen Asylantrag. In dem am selben Tag ausgefüllten Fragebogen nannte sie als Geburtsland „Eritrea“ und als Land des gewöhnlichen Aufenthalts „Sudan“. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Dezember 2016 gab sie u. a. an, sie sei im Alter von zwei Jahren zusammen mit ihrer Mutter, die den verschwundenen Vater habe suchen wollen,
Äthiopien gegangen. Die Mutter sei 2002 verstorben. Mit der Mutter habe sie Tigrinya gesprochen, was sie jetzt nur noch verstehen, aber nicht gut sprechen könne. In Äthiopien habe sie Amharisch gelernt. 2008 habe sie Äthiopien verlassen und sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 im Sudan aufgehalten. Dort habe sie nur arabisch gesprochen. Über Libyen und Italien sei sie
Deutschland gelangt. Personaldokumente habe sie nicht. Sie habe in Äthiopien und im Sudan keine Verwandten und könne als Christin nicht in den muslimischen Sudan zurückkehren. In Äthiopien habe sie keinen Aufenthaltstitel erhalten, weil sie nicht von dort stamme, sondern aus Eritrea sei. Auch
Eritrea könne sie nicht zurück, weil sie dort keine Familie mehr habe. Sie vermute, sie würde dort verhaftet werden, weil ihr Vater aus Eritrea geflohen sei. Randnummer 2 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat am 24. Mai 2017 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 33 K 566.17 A geführt wurde und
Übernahme des Verfahrens durch die 28. Kammer unter dem Aktenzeichen VG 28 K 505.17 A geführt wird, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, in dem Bescheid sei nicht ausreichend begründet, warum ihre Herkunft aus Eritrea nicht ausreichend belegt sei. Im Sudan sei sie als Christin und in Äthiopien als Eritreerin diskriminiert worden. Es sei auch mehr als fraglich, ob sie sich dort eine Lebensgrundlage schaffen könne. Bei einer Rückkehr
Eritrea müsse sie mit einer Verhaftung wegen illegaler Ausreise und mit einer Heranziehung zum Militärdienst rechnen. Darüber hinaus gebe es in Eritrea weitgehend straflose sexuelle Gewalt gegen Frauen. Randnummer 4 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss der
der unanfechtbaren Zurückweisung des Antrags
GO) vollziehbar sei. Die Antragstellerin erhielt daraufhin eine Duldung, in der unter “Auflagen, Bedingungen, Nebenbestimmungen“ u. a. ausgeführt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Einbehaltung der Aufenthaltsgestattung und Erteilung der Duldung wies das LABO mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018 mit der Begründung als unzulässig zurück, es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Vielmehr sei die Aufenthaltsgestattung
G) kraft Gesetzes erloschen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
dem die Einzelrichterin den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Randnummer 16 Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Die Kammer legt ihren Antrag entsprechend ihrem Begehren, die Rechtsfolgen aus der vom Bundesamt und vom LABO angenommenen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu beseitigen, gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung des Beschlusses vom 21. Juni 2017 und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt.
GO gelten die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift vorliegend nicht. Denn es liegt ein Fall des § 80 VwGO vor, weil die Klage gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Randnummer 17
G hat die Klage gegen Entscheidungen
diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragsgegnerin den Asylantrag
G als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Es handelt sich bei der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom
träglichen Bezeichnung des Zielstaates vor Vollzug der Abschiebung effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Vielmehr entfaltet die
G erlassene Abschiebungsandrohung trotz der hiergegen erhobenen Klage bereits ausländerrechtliche Wirkungen, weil sie
G (sofort) vollziehbar ist. Zwar kann die Abschiebung selbst nicht vollstreckt werden, weil bis zur konkreten Benennung des Zielstaates ein Vollstreckungshindernis bezüglich der vollziehbaren Ausreisepflicht besteht. Die Antragstellerin wird aber vollziehbar ausreispflichtig und die Aufenthaltsgestattung erlischt
G (vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom
GO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge
Absatz 5 jederzeit – auch ohne dass sich die Umstände seit der Entscheidung geändert haben – ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Kammer sieht Anlass, den Beschluss vom 21. Juni 2017 zu ändern, weil aufgrund der bereits dargelegten aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist. Randnummer 19 Zwar hat die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keinen vollstreckbaren Inhalt. Vielmehr ist bei einer
träglichen Konkretisierung auf einen bestimmten Zielstaat sodann Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42.99 –, juris Rn. 10, 14). Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin geht aber über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus, weil im Falle ihres Obsiegens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Abschiebungsandrohung auch rechtlich nicht vollziehbar ist und damit die Aufenthaltsgestattung nicht
G erlischt. Dadurch kann sich ihre Rechtsposition verbessern.
Auffassung der Kammer darf der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin nicht dadurch erschwert werden, dass auf die Angabe des Herkunftsstaates zulässigerweise verzichtet wird. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin erschöpft sich nicht darin, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, sondern ist auch darauf gerichtet, die Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht auszusetzen, um weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zu erhalten. Dies lässt sich auch nicht im ausländerrechtlichen Verfahren klären, da die Ausländerbehörde an die Rechtsfolgen der durch die Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsandrohung gebunden ist. Daher ist auch bei einer zielstaatslosen Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu prüfen, ob diese „als solche“ voraussichtlich rechtmäßig ist oder ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und die Ausreisepflicht daher vorläufig nicht vollziehbar ist. Randnummer 20 Der Antragstellerin wurde mit Rücksicht auf die vollziehbare Ausreisepflicht nur eine Duldung erteilt mit der Nebenbestimmung, dass eine Erwerbstätigkeit gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht gestattet sei. Demgegenüber kann
G einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält und – wie die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Antragstellerin
G – nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Zudem würde eine denkbare Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) durch eine ggf. rechtswidrige Versagung der Aufenthaltsgestattung verzögert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2018 – VG 33 L 360.18 A –, juris Rn. 5). Randnummer 21 Der Antrag ist auch begründet. Im Ergebnis der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin. Es bestehen
der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516.93 –, juris Rn. 93 und 99). Das ist vorliegend im
G maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall, da ernstliche Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung
G vorliegen.
dieser Vorschrift setzt die Abschiebungsandrohung u. a. voraus, dass dem Ausländer weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Randnummer 22 Die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken.
G ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Das ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt
allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 –, juris Rn. 10). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn
den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. Daran fehlt es vorliegend. Dies gilt unabhängig davon, ob die genannten Vorschriften unionsrechtlich so auszulegen sind, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchstabe
der weiter gefassten Vorschrift des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Randnummer 23 Es erscheint bereits fraglich, ob das Vorbringen der Antragstellerin offensichtlich nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
G ist ein Ausländer u. a. Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Antragstellerin hat im gesamten Verfahren durchgängig angegeben, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens zu ihrer Ausreise aus Eritrea im Alter von zwei Jahren mit ihrer Mutter, deren Tod, als sie selbst sieben Jahre alt war, und ihren eigenen Sprachkenntnissen steht jedenfalls nicht offensichtlich fest, dass sie nicht die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, in den Sudan oder
Äthiopien zurückkehren zu können, so dass es nicht darauf ankommt, ob ihr dort (keine) flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht. Randnummer 24 Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt ferner erklärt, dass sie befürchte, in Eritrea verhaftet zu werden, weil ihr Vater vor der Regierung geflüchtet sei. In der Klagebegründung hat sie darüber hinaus darauf verwiesen, dass Ausgestaltung und Dauer des Militärdienstes das Ausmaß von (potentiellen) Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreiche und eine Versklavung darstelle, und sie als Frau in erhöhtem Maße der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt sei. Allerdings bestehen Zweifel, ob die drohende Einziehung zum Nationaldienstes in Eritrea ausreicht, um einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (dies verneinend z. B. Urteil der Kammer vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.