Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre dual Orientierungssatz
(2)der Anlage 1 zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (a q /2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CA q ). Randnummer 25 Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ erbracht wird. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf nach den dargelegten Grundsätzen beanstandungsfrei mit 51,83 LVS berechnet. Ein Dienstleistungsexport in das Studium Generale ist hier nicht zu berücksichtigen, denn dies würde es erforderlich machen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung auch den entsprechenden Import durch andere Lehreinheiten berücksichtigt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Januar 2017, a.a.O.). Randnummer 27 Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 1018,4092 LVS - 51,83 LVS = 966,5792 LVS . Randnummer 28 5. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese setzen sich aus den Curricularanteilen (CA) der einzelnen Lehrveranstaltungen zusammen. Da der Lehreinheit „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ zehn Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Randnummer 29 Die Kammer geht zur Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen Studiengänge aus. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 30 Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(
- p)Anteilquote z(
- p)BA WIW online 4,11 0,079 0,3247 BA BWL dual 3,9395 0,171 0,6737 BA Wirtschaftsinformatik online 4,54 0,079 0,3587 MA WIW Projektmanagement 2,2 0,095 0,209 MA Management & Consulting 1,5 0,081 0,1215 BA WIW Bau 4,805 0,08 0,3844 BA WIW Maschinenbau 4,7 0,077 0,3619 MA WIW Maschinenbau 1,95 0,136 0,2652 MA WIW Bautechnik & Management 2,2 0,047 0,1034 BA BWL Digitale Wirtschaft 5,1 0,155 0,7905 Gewichteter Curricularanteil 1 3,593 Randnummer 31 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (966,5792 LVS x 2: 3,593) ergibt sich mit 538,0346 der Ausgangswert, der die Kapazität der Lehreinheit beschreibt und mit dem die Kapazität auf die einzelnen Studiengänge verteilt werden kann. Randnummer 32 II. Für die Errechnung der Kapazität der einzelnen Studiengänge der Lehreinheit wird jeweils aus der Gesamtkapazität von 538,0346 durch Multiplikation mit der Anteilquote des gerechneten Studiengangs die sogenannte Basiszahl ermittelt. Diese Basiszahl wird mittels Division durch die Schwundquote des Studiengangs erhöht und so die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze ermittelt. Randnummer 33 1. Die Kapazität ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote (SFp) des Studiengangs zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184-186, Juris Rdnr. 6). Randnummer 34 Ausweislich der eingereichten Kapazitätsunterlagen hat die Antragsgegnerin die Schwundquote für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ mit 0,8985 zutreffend berechnet. Randnummer 35 2. Nach Multiplikation des Ausgangswerts mit der Anteilquote (538,0346 x 0,171) und anschließender Division durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (538,0346 x 0,171 : 0,8985 =) 102,3972, abgerundet 102 Studienplätze für Studienanfänger. Randnummer 36 Da nach der Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 im Verfahren VG 12 L 313.18 im Wintersemester 2018/2019 zum 1. Fachsemester insgesamt 85 Studierende im Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre dual“ zugelassen worden sind, stehen 17 Studienplätze zur Verfügung, von denen der Antragsteller einen beanspruchen kann. Randnummer 37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15 -) der volle Auffangwert angesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001373710