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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 497/18 NZB Beschluss Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers bei nachträglich festgeste

Obsah (4)§ 118§ 11§ 6§ 144

Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers bei nachträglich festgestellter voller Erwerbsminderung - Rechtswidrigkeit der Alg II-Bewilligung auch wegen Anrechnung der Rente - Nichtzulassungsbeschw

§ 118Abs.

1 SGB VI). Damit bestand ausgehend davon, dass erzieltes Einkommen im Zuflussmonat (Mai 2011) ungeachtet der Lage des Zuflusstages anzurechnen ist (

§ 11Abs.

2 Satz 1 SGB II), insoweit, dh abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- € (

§ 6Abs.

1 Nr 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), kein Anspruch der Beigeladenen auf SGB II-Leistungen. Die Gewährung des Alg II war daher iHv 557,37 € nicht allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen EM rechtswidrig, sondern auch wegen erzielten Einkommens. Ist danach § 40a Satz 2 Alt. 1 SGB II im vorliegenden Einzelfall schon deshalb nicht einschlägig, weil die Rechtswidrigkeit der Alg II-Bewilligung (im streiterheblichen Umfang) nicht allein auf der festgestellten vollen EM beruht, kann dahinstehen, ob ein Anspruch nach dieser Vorschrift nur bei einem Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 104 SGB X (mit Ausnahme der rechtmäßigen Erbringung des Alg II) besteht. Eine Entscheidung hierüber hätte das Berufungsgericht nicht zu treffen. Randnummer 8 Die insoweit unrichtige Rechtsanwendung des Sozialgerichts (SG) stellt keinen Zulassungsgrund dar. Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen. Es liegt auch keine – entscheidungserhebliche – Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte vor. Das SG hat keinen – entscheidungserheblichen – abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt zudem auch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das Bundessozialgericht (BSG) oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG ersichtlich nicht aufgestellt. Randnummer 9 Schließlich hat die Beklagte mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (

§ 144Abs. 2 Nr. 3 SGG). Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i

Vm §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 11 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Randnummer 12 Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001374278

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