← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2141/17 Urteil Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Grundsicherung § 50 Abs 1 SGB

Obsah (5)§ 50§ 42§ 40§ 45§ 160

Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB 10 sind bereis erbrachte Leistungen der Grundsicherung zu ers

§ 50Abs.

3 Satz 1 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt, wie hier mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt, festzusetzen. Zwar regelt § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X, dass die Festsetzung, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden soll. Dieses Verfahren ist vorliegend vom Beklagten nicht eingehalten worden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Rechtsfragen der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses möglichst schnell und einheitlich zu klären; außerdem wird hiermit die Existenz des Erstattungsbescheides an das rechtliche Schicksal des Aufhebungsbescheides gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 1992 – 5 C 66/88 – juris Rn. 24f.). Im Verhältnis zwischen Rücknahme und Erstattung kommt der Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides indes das rechtlich maßgebende Gewicht bei (BVerwG, a.a.O. Rn. 25). Anders als das SG ausgeführt hat, werden Rechte der Kläger durch eine Verletzung dieser Regelung nicht verletzt; diese sind nicht materiell beschwert und können die Aufhebung des isolierten Erstattungsbescheides nicht beanspruchen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Auflage 2017, § 54 Rn. 17). Denn es handelt sich um eine – ohnehin nicht zwingende – reine Verfahrensvorschrift.

§ 42

SGB X kann indes die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der wie vorliegend, nicht nach § 40 Satz 1 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, mithin keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. So liegt es hier im Hinblick auf die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Erstattungspflicht der Kläger (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom

  1. September 1997 – L 10 Ar 844/94 – juris Rn. 19 f.; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  2. Auflage 2014, § 50 Rn. 30). Randnummer 17 Zwar hat der Beklagte die Kläger vor Erlass der in ihre Rechtsposition eingreifenden Erstattungsverfügungen nicht ordnungsgemäß zu der jeden individuell betreffenden Erstattungsforderung angehört. Dieser Verfahrensmangel ist aber bereits während des Widerspruchsverfahrens, währenddessen sich die Kläger zu den aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen äußern konnten und auch geäußert haben,

§ 40Abs.

1 Satz 1 SGB II a.F. i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 SGB X geheilt worden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R – juris Rn. 21). Randnummer 18 Anders als die Kläger schließlich geltend machen, hätte der Beklagte die Erstattungsentscheidung nicht binnen eines Jahres nach der Aufhebungsentscheidung treffen müssen. Eine entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 4 SGB X auf

§ 50Abs.

1 Satz 1 SGB X ergangene Verwaltungsakte ist nicht geboten.

§ 45Abs.

4 Satz 1 SGB X gilt diese Vorschrift im Wesentlichen nur bezüglich der Aufhebung von Verwaltungsakten mit Wirkung für die Vergangenheit. Kraft ausdrücklicher Anordnung gilt sie außerdem für Erstattungsbescheide, die abweichend vom vorliegenden Sachverhalt auf § 50 Abs. 2 SGB X beruhen, weil Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom

  1. September 1997 – L 10 Ar 844/94 – a.a.O. Rn. 21). Im Übrigen verjährt der – geltend gemachte – Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Für Erstattungsbescheide, die – wie vorliegend – auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 SGB X ergehen, gilt eine gesonderte Jahresfrist mithin nicht. Randnummer 19 Bei der vorliegenden Sachlage ist die Geltendmachung der Erstattungsforderung auch nicht verwirkt. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben aus § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Recht der Sozialversicherung, anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1967, B 6 RKa 18/75 – juris). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung setzt hiernach grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete geltend Machen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 1972 – 10 RV 441/71 – juris, BVerwG, Urteil vom
  4. Februar 1974 – III C 115.71 – juris Rn. 18 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 1399 Nr. 11). Indes sind vorliegend Anhaltspunkte für das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes der Kläger weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Beklagte hat schließlich hinsichtlich des Klägers zu
  5. auch dessen beschränkte Haftung nach § 1629a BGB beachtet. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Kläger im gesamten Verfahren. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision

§ 160Abs.

2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001374298

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.