Erstattungsfähigkeit angefallener Schülerbeförderungskosten wegen Teilnahmemöglichkeit am Religionsunterricht Orientierungssatz
(492); OVG Magdeburg, LKV 1999, 276; Niehues/Rux, Schulrecht,
- Aufl. 2018, Rdnr. 1428) zwischen den beiden Gymnasien dadurch nicht aufgehoben wird. Die den Anspruch versagende Auslegung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises verletzt nicht Art. 7 Abs. 3 GG. Randnummer 29 In der faktischen Erschwerung der Teilnahme am Religionsunterricht in der entfernteren Schule ohne Erstattung der dadurch entstehenden Fahrtkosten liegt auch keine Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Zum einen handelt es sich grundsätzlich um ein Freiheits- und nicht um ein Leistungsrecht; zum anderen ist in Fragen, die den Religionsunterricht betreffen, Art. 7 Abs. 3 GG die speziellere Norm. Randnummer 30 Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet in seiner positiven Ausprägung, seinen Glauben, seine Religion zu leben, danach zu handeln; in der Ausprägung als negative Religionsfreiheit gewährt die Norm Schutz vor staatlich aufgezwungenen Handlungen oder Identifikationen mit einem Glauben oder einer Religion. Der Schwerpunkt der Schutzgewährleistung liegt auf der subjektiv-rechtlichen abwehrrechtlichen Dimension von Art. 4 GG (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 995 ff.). Aus der – ohnehin schwächer ausgeprägten – objektiv-rechtlichen Grundrechtsdimension werden zwar gelegentlich auch leistungsrechtliche Komponenten herausdestilliert; diese zielen jedoch regelmäßig nicht darauf, Gläubige in die Lage zu versetzen, sich tatsächlich bekennen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 1983 – 7 C 169/81 - NJW 1983, 2586 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 1019). Hier hat die Tochter der Kläger am Religionsunterricht teilgenommen, wenn auch an einem weiter entfernten Gymnasium. Der ganze Komplex der Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften gehört dem institutionellen Staatskirchenrecht an, das über Art. 140 GG aus der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert wurde. Es ist damit gerade nicht grundrechtlich geprägt, sondern betrifft die Interaktion des Staates mit institutionalisierter Religion. Randnummer 31 Zudem geht in allen Fragen, den Religionsunterricht betreffend, Art. 7 Abs. 3 GG als lex specialis vor. Wenn danach kein subjektiv-rechtlicher Anspruch von Eltern oder Schülerinnen und Schülern auf Erteilung von Religionsunterricht besteht und die Einrichtung desselben an Mindestteilnehmerzahlen gebunden werden darf, scheidet auch eine mittelbar-faktische Verletzung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus. Entsprechendes gilt für die Wertungen des Art. 9 EMRK, die in die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG einfließen. Randnummer 32 Entsprechende Gründe stehen einer mittelbar-faktischen Verletzung des Elternrechts der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 GG durch die Nichterstattung der Fahrtkosten entgegen. Diese Nichterstattung zwingt nicht zum Besuch einer bestimmten Schule. Wählen die Eltern für ihr Kind eine Schule, die nicht die nächstgelegene ist, so können sie grundsätzlich nicht verlangen, dass der zuständige Landkreis die Kosten für den Schulweg vollständig übernimmt (OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom
- September 2015 – 3 A 5.14 - juris). Randnummer 33 Das im Landesverfassungsrecht gewährleistete „Recht auf Bildung“ bzw. auf gleichen Zugang zu den Bildungseinrichtungen aus Art. 29 LVerfBbg ist durch die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung nicht verletzt. Art. 29 Abs. 1 LVerfBbg gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung, die Vorschrift ist auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen (BbgVerfG, NVwZ 2001, 912). Ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Bildung folgt aus der Norm nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 76). Der gleiche Zugang zu vorhandenen Schulen ist durch die vorliegende Fallgestaltung nicht berührt. Insbesondere kann aus dieser Norm des Landesverfassungsrechts wegen des Vorrangs von Bundesrecht und damit von Art. 7 Abs. 3 GG kein Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht an konkreten Schulen hergeleitet werden. Auch das „Recht auf Bildung“ steht unter dem Vorbehalt des Möglichen (BbgVerfG, a.a.O.; Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 29, Anm. 1). Das Recht wird grundsätzlich durch Erteilung des Unterrichts nach der jeweils geltenden Stundentafel erfüllt (Heintschel von Heinegg/Alleweldt, Kulturverwaltungsrecht in Brandenburg, in: von Brünneck/Peine, Staats- und Verwaltungsrecht in Brandenburg, 2004, S. 463 [490]). Zwar zielt Art. 29 Abs. 3 Satz 1 LVerfBbg. auch auf die Verhinderung von Bildungsausschlüssen aufgrund wirtschaftlicher Gründe (Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 29, Anm. 3); eine vollständige Freistellung von den Fahrtkosten wird jedoch auch in Fällen, die nicht die vorliegenden Besonderheiten aufweisen, nicht verlangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 75). Randnummer 34 Es liegt ferner keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Ungleichbehandlung vor. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, ist der Kontrollmaßstab begrenzt. Entsprechend weit gefasst ist die Ermächtigungsgrundlage in § 112 Abs. 1 BbgSchulG (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2015 – OVG 3 A 5.14 – juris Rn. 72). Mangels inhaltlichen Verfassungsverstoßes der Schülerbeförderungssatzung scheidet hier Willkür aus. Die Beachtung der durch Art. 7 Abs. 3 GG gewährleisteten verfassungsrechtlichen Determinanten des Religionsunterrichts bildet einen sachlichen Grund für die in der Satzung vorgenommenen Unterscheidungen, bezogen auf den konkreten Fall. Der Religionsunterricht musste daher nicht mit Spezialschulangeboten gleichgestellt werden. Es ist auch nicht willkürlich, wenn ein wichtiger Grund für die Einschulung eines Schülers an einer an sich unzuständigen Grundschule im Vorhandensein von Religionsunterricht an dieser Schule gesehen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2006 – 8 S 50.06 - juris), die Fahrtmehrkosten für den Besuch von Religionsunterricht an einem entfernteren Gymnasium jedoch nicht erstattet werden, denn die Interessenlage unterscheidet sich von der Frage nach der Erstattung von Fahrtkosten, die der Staat ohnehin nicht (vollständig) tragen muss. Im Übrigen erstattet der Beklagte seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge auch Schülerinnen und Schülern, die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Fremdsprache eine weiter entfernt liegende Schule besuchen, grundsätzlich keine (höheren) Fahrtkosten für den Besuch dieser Schule, und zwar auch dann nicht, wenn die gewählte Fremdsprache an der näher gelegenen Schule nicht angeboten wird. Auch insoweit darf die Satzung des Beklagten ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG typisieren und pauschalieren. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr.
- § 711 ZPO. Randnummer 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die sich stellenden Rechtsfragen bedürfen, soweit es sich nicht um Landesrecht handelt, keiner weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001374303