5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Der Schriftsatz des Klägers vom
Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
BSG aaO Rn 14 mwN). Eine darüber hinausgehende Verwaltungsentscheidung, im Besonderen der Bescheid vom
BSG aaO). Auch im Wege der Klageerweiterung, die der Kläger insoweit erklärt hat, kann der letztgenannte Zeitraum nicht zulässig zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Denn der Beklagte hat einer entsprechenden Klageerweiterung nicht zugestimmt. Das SG, das ausweislich des angegriffenen Gerichtsbescheides ausdrücklich nur den Bescheid vom
1 SGG). Randnummer 14 Die im dargelegten Umfang zulässige Klage ist nicht begründet. Zwar erfüllte der Klägerin im Zeitraum vom
BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 12 Rn 20). Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs setzt der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 SGB II zunächst eine erwerbsfähige, hilfebedürftige – also leistungsberechtigte - Person voraus, was bei dem Kläger der Fall ist. Weitere Voraussetzungen sind medizinische Gründe, womit gesundheitliche Beeinträchtigungen gemeint sind, eine kostenaufwändige Ernährung, ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung, ohne dass es auf deren Einhaltung ankommt; hinzu kommt die Kenntnis der betreffenden Person von diesem medizinisch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis (
BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 17 Rn 16 mwN). Randnummer 16 Schon die erstgenannte Voraussetzung "medizinische Gründe" vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen. Aus dem vorgelegten Attest von Dr. K lassen sich solche medizinischen Gründe nicht nachvollziehbar entnehmen, da schon nicht konkret zu ersehen ist, gegen welche Stoffe im Einzelnen (welche) Unverträglichkeiten, zB Allergien, des Klägers bestehen sollen. Inwieweit ein Ursachenzusammenhang zwischen den im Einzelnen nicht bezeichneten Unverträglichkeiten und einer kostenaufwändigen Ernährung besteht, war daher ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Der Kläger hat an der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt, obgleich er hierzu verpflichtet ist (
Er hat die erbetene Schweigepflichtsentbindungserklärung für Dr. K trotz mehrmaliger Erinnerung seitens des SG nicht vorgelegt, so dass dem Gericht weitere Ermittlungen durch Einholung einer ergänzenden Auskunft von Dr. K verwehrt waren. Ohne entsprechende konkrete Anknüpfungstatsachen hat sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes hängen die Möglichkeiten der Sozialgerichte, Informationen über den (aktuellen oder früheren) Gesundheitszustand von Prozessbeteiligten zu erlangen, davon ab, dass diese die sie (aktuell oder früher) behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. Die Pflicht zur Amtsermittlung hat das SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, die ihr unabhängig vom Willen und der Interessenlage der Prozessbeteiligten zu entsprechen haben. Damit unvereinbar wäre es – dies schwebt offensichtlich dem Kläger vor –, dass Ermittlungen zum Sachverhalt durch einen Prozessbeteiligten nach dessen Gutdünken gesteuert werden bzw dieser vorgibt (
etwa Schriftsatz vom 13. Dezember 2016), wie vorliegende Unterlagen zu werten seien. Randnummer 17 Zudem ist auf Folgendes zu verweisen: Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger iSd § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist (
BSG aaO Rn 19). Da die Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung iSd § 21 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden kostenaufwändigeren Ernährung(sform). Die Ernährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln ist jedoch als solche keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform. Es ist allgemein bekannt (
zur allgemeinkundigen Tatsache BSG, Urteil vom 5. März 2002 – B 2 U 27/01 R – juris), dass auch in biologisch erzeugten – insbesondere verarbeiteten - Lebensmitteln Hilfsstoffe, Konservierungsmittel und Geschmacksverstärker enthalten sein können (
etwa die Auflistung erlaubter Lebensmittelzusatzstoffe auf der Internetpräsenz des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.). Im Gegenzug existieren auch im konventionellen Bereich sowohl unverarbeitete als auch verarbeitete Lebensmittel, die keine Zusatzstoffe aufweisen, und die insoweit eine Vollkost als Regelernährung unter Meidung dieser Zusatzstoffe ermöglichen, insbesondere durch unverarbeitetes frisches Obst, Gemüse, Fisch und Fleisch. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001374330
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