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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 626/17 Urteil Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Biokost §

Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Biokost Orientierungssatz Da die Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung iS des § 21

§ 153Abs.

5 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), ist nicht begründet und war zurückzuweisen. Der Schriftsatz des Klägers vom

  1. Mai 2019 bot keinen Anlass, von einer Entscheidung abzusehen. Über die Gewährung von Prozesskostenhilfe war bereits mit Senatsbeschluss vom
  2. Mai 2017 entschieden worden. Der Kläger hatte, worauf er selbst hinweist, mit „22 Monaten“ auch ausreichend Zeit, seine Berufung zu begründen. Randnummer 12 Der Kläger macht mit seinem Klageantrag höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein kann nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Die Regelungen der Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft, die vorliegend nicht in Streit stehen) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (

Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom

  1. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 10 – Rn 13 mwN). Randnummer 13 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger den genannten Mehrbedarf für Zeiten vor dem
  2. August 2014 und nach dem
  3. Januar 2015 begehrt. Denn der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom
  4. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Oktober 2014 ausdrücklich nur über die Gewährung eines Mehrbedarfs für den Bewilligungszeitraum vom
  6. August 2014 bis
  7. Januar 2015 entschieden. Dem Mehrbedarfs-Ablehnungsbescheid kommt auch im Übrigen keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zu (

BSG aaO Rn 14 mwN). Eine darüber hinausgehende Verwaltungsentscheidung, im Besonderen der Bescheid vom

  1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2015, mit dem der Beklagte die Gewährung eines Mehrbedarfs für den Bewilligungszeitraum vom
  3. Februar 2015 bis
  4. Januar 2016 abgelehnt hat, ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (

BSG aaO). Auch im Wege der Klageerweiterung, die der Kläger insoweit erklärt hat, kann der letztgenannte Zeitraum nicht zulässig zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Denn der Beklagte hat einer entsprechenden Klageerweiterung nicht zugestimmt. Das SG, das ausweislich des angegriffenen Gerichtsbescheides ausdrücklich nur den Bescheid vom

  1. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2014 überprüft hat, hat die Klageerweiterung auch nicht, was das Berufungsgericht binden würde, als sachdienlich angesehen. Auch der Senat sieht hier keine Sachdienlichkeit der Klageerweiterung, der zudem mangels insoweit erfolgter erstinstanzlicher Entscheidung die funktionale Zuständigkeit des Berufungsgerichts entgegenstehen würde (

§ 29Abs.

1 SGG). Randnummer 14 Die im dargelegten Umfang zulässige Klage ist nicht begründet. Zwar erfüllte der Klägerin im Zeitraum vom

  1. August 2014 bis
  2. Januar 2015 die Grundvoraussetzungen nach § 7 SGB II, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten, auch hatte er rechtzeitig einen Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, jedoch lassen sich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II in der hier anwendbaren, seit
  3. Januar 2011 geltenden Fassung für einen Anspruch auf Mehrbedarf nicht feststellen. Randnummer 15 Da § 20 SGB II keine im Einzelfall abweichende Bedarfsermittlung und -festsetzung zulässt, soll nach § 21 SGB II für bestimmte, laufende, aufgrund besonderer Lebensumstände bestehende Bedarfe, die nicht (ggf ausreichend) vom Regelbedarf abgedeckt sind, Zugang zu zusätzlichen Leistungen eröffnet werden. Als einer dieser Mehrbedarfe soll der wegen kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs. 5 SGB II helfen, im Hinblick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eine Ernährung zu finanzieren, mit der der Verlauf einer (bestehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Abmilderung von deren Folgen, Verhinderung oder Hinauszögern einer Verschlechterung oder deren (drohenden) Eintretens beeinflusst werden kann (

BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 12 Rn 20). Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs setzt der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 5 SGB II zunächst eine erwerbsfähige, hilfebedürftige – also leistungsberechtigte - Person voraus, was bei dem Kläger der Fall ist. Weitere Voraussetzungen sind medizinische Gründe, womit gesundheitliche Beeinträchtigungen gemeint sind, eine kostenaufwändige Ernährung, ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung, ohne dass es auf deren Einhaltung ankommt; hinzu kommt die Kenntnis der betreffenden Person von diesem medizinisch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis (

BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 65/12 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 17 Rn 16 mwN). Randnummer 16 Schon die erstgenannte Voraussetzung "medizinische Gründe" vermag das Berufungsgericht nicht festzustellen. Aus dem vorgelegten Attest von Dr. K lassen sich solche medizinischen Gründe nicht nachvollziehbar entnehmen, da schon nicht konkret zu ersehen ist, gegen welche Stoffe im Einzelnen (welche) Unverträglichkeiten, zB Allergien, des Klägers bestehen sollen. Inwieweit ein Ursachenzusammenhang zwischen den im Einzelnen nicht bezeichneten Unverträglichkeiten und einer kostenaufwändigen Ernährung besteht, war daher ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Der Kläger hat an der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt, obgleich er hierzu verpflichtet ist (

§ 103Satz 1 SGG).

Er hat die erbetene Schweigepflichtsentbindungserklärung für Dr. K trotz mehrmaliger Erinnerung seitens des SG nicht vorgelegt, so dass dem Gericht weitere Ermittlungen durch Einholung einer ergänzenden Auskunft von Dr. K verwehrt waren. Ohne entsprechende konkrete Anknüpfungstatsachen hat sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes hängen die Möglichkeiten der Sozialgerichte, Informationen über den (aktuellen oder früheren) Gesundheitszustand von Prozessbeteiligten zu erlangen, davon ab, dass diese die sie (aktuell oder früher) behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. Die Pflicht zur Amtsermittlung hat das SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen, die ihr unabhängig vom Willen und der Interessenlage der Prozessbeteiligten zu entsprechen haben. Damit unvereinbar wäre es – dies schwebt offensichtlich dem Kläger vor –, dass Ermittlungen zum Sachverhalt durch einen Prozessbeteiligten nach dessen Gutdünken gesteuert werden bzw dieser vorgibt (

etwa Schriftsatz vom 13. Dezember 2016), wie vorliegende Unterlagen zu werten seien. Randnummer 17 Zudem ist auf Folgendes zu verweisen: Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist kostenaufwändiger iSd § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist (

BSG aaO Rn 19). Da die Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist, besteht eine kostenaufwändige Ernährung iSd § 21 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden kostenaufwändigeren Ernährung(sform). Die Ernährung mit biologisch erzeugten Lebensmitteln ist jedoch als solche keine von der Vollkost abweichende Ernährungsform. Es ist allgemein bekannt (

zur allgemeinkundigen Tatsache BSG, Urteil vom 5. März 2002 – B 2 U 27/01 R – juris), dass auch in biologisch erzeugten – insbesondere verarbeiteten - Lebensmitteln Hilfsstoffe, Konservierungsmittel und Geschmacksverstärker enthalten sein können (

etwa die Auflistung erlaubter Lebensmittelzusatzstoffe auf der Internetpräsenz des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V.). Im Gegenzug existieren auch im konventionellen Bereich sowohl unverarbeitete als auch verarbeitete Lebensmittel, die keine Zusatzstoffe aufweisen, und die insoweit eine Vollkost als Regelernährung unter Meidung dieser Zusatzstoffe ermöglichen, insbesondere durch unverarbeitetes frisches Obst, Gemüse, Fisch und Fleisch. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001374330

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