Vertragsarzt - Heilmittelregress - Nachholung der besonderen Begründung für Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalles im Verwaltungsverfahren - keine Nachholbarkeit im Gerichtsverfahren - medizinische Einschätzungsprärogative des Beschwerdeausschusses Leitsatz 1. Im Verfahren vor den Prüfgremien ist der Vertragsarzt nicht mit Sachvorbringen zur medizinischen Notwendigkeit einer Heilmittelverordnung ausgeschlossen; eine andere Sichtweise verstieße auch gegen verfassungsrechtlich gewährleistete grundlegende Verfahrensrechte und nähme dem Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung seine eigentliche Funktion. (Rn.27) 2. Im gerichtlichen Verfahren ist der Vertragsarzt mit Sachvorbringen zur medizinischen Notwendigkeit einer Heilmittelverordnung ausgeschlossen; eine andere Sichtweise verstieße gegen die den sachkundig und paritätisch besetzten Prüfgremien zukommende medizinische Einschätzungsprärogative. (Rn.40) 3. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung mit ihrem verhaltenslenkenden Charakter verfolgt gerade keine Strafabsicht, sondern dient der Funktionsfähigkeit und der Finanzierbarkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 26. Oktober 2016, S 87 KA 27/14, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 geändert. Die Klage der Klägerin zu 1. gegen den Beschluss des Beklagten vom 14. November 2013 wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen; ihre Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 14. November 2013 wird abgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. ein Viertel und die Klägerin zu 2. drei Viertel. Die übrigen Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um einen Regress wegen Heilmittelverordnungen in Höhe von noch 11.091,38 Euro Randnummer 2 Die Klägerin zu 1. ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den Quartalen IV/09 bis IV/10 verordnete sie 39 Versicherten der Klägerin zu 2. jeweils wiederholt Heilmittel in Gestalt von physiotherapeutischer Behandlung. Wegen der einzelnen Behandlungsfälle und der Angaben auf den einzelnen Verordnungsblättern nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs (Band 1, Bl. 3 bis 310). Randnummer 3 Die verordneten Leistungen wurden erbracht und gegenüber der Klägerin zu 2. abgerechnet, die die Rechnungen beglich (Gesamtsumme: 12.032,78 Euro). Am 27. Mai 2011 beantragte die Klägerin zu 2. bei der Prüfungsstelle für die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, die Klägerin zu 1. zum Ersatz von 12.032,78 Euro zu verpflichten. Die ausgestellten Verordnungen, die die Klägerin zu 2. sämtlich in Ablichtung beifügte, entsprächen nicht den Vorgaben der Heilmittelrichtlinien. Randnummer 4 Die Prüfungsstelle erbat hierauf von der Klägerin zu 1. eine schriftliche ausführliche, patientenbezogene Stellungnahme zu allen Sachverhalten. Ihre auf die einzelnen Patienten bezogenen Stellungnahmen reichte die Klägerin zu 1. am 16. April 2012 bei der Prüfungsstelle ein. Auf Bl. 316 bis 366 von Band 1 des Verwaltungsvorgangs wird Bezug genommen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 4. September 2012 entschied die Prüfungsstelle, dem Regressantrag der Klägerin zu 2. in Bezug auf die Heilmittelverordnungen für alle 39 Behandlungsfälle zu entsprechen und setzte eine Ersatzverpflichtung in Höhe von 12.032,78 Euro fest. Die streitigen Heilmittelverordnungen hätten durchweg nicht den Heilmittelrichtlinien entsprochen, so dass die Forderung der Klägerin zu 2. berechtigt sei. Es hätten jeweils die Kennzeichnung der Verordnung als „außerhalb des Regelfalles“ sowie eine besondere medizinische Begründung gefehlt. Randnummer 6 Zur Begründung ihres hiergegen Widerspruchs führte die Klägerin zu 1. an, bereits ihren ausführlichen Erklärungen gegenüber der Prüfungsstelle sei in jedem Einzelfall zu entnehmen, warum die Verordnung außerhalb des Regelfalles medizinisch notwendig gewesen sei. Dieses im Verwaltungsverfahren nachgeschobene Vorbringen dürfe und müsse zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden. Mit dem Schriftsatz vom 6. Juni 2013 nahm die Klägerin zu 1. ihren Widerspruch in Bezug auf vier Behandlungsfälle mit einem Gesamtwert von 838,74 Euro zurück; insoweit sei die Regressierung zu Recht erfolgt, eine taugliche nachträgliche Begründung könne nicht geliefert werden. Davon abgesehen machte sie weitere Ausführungen zu den verbliebenen Behandlungsfällen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 14. November 2013 (schriftliche Fassung vom 12. Dezember 2013) änderte der Beklagte die Entscheidung der Prüfungsstelle und setzte eine Ersatzverpflichtung in Höhe von insgesamt 2.885,13 Euro fest. Grundsätzlich könne eine Begründung für die medizinische Notwendigkeit von Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalles auch noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. In der Mehrzahl der streitigen Behandlungsfälle seien die formellen Voraussetzungen der Heilmittelrichtlinie nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1. im Verwaltungsverfahren als erfüllt anzusehen. In zehn einzeln benannten Behandlungsfällen und in den vier von der Klägerin zu 1. anerkannten Fällen mit einem Gesamtwert von 2.885,13 Euro seien die Ausführungen der Klägerin zu 1. dagegen nicht ausreichend bzw. als stereotyp zu werten. Insoweit habe der Widerspruch keinen Erfolg. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin zu 2. am 15. Januar 2014 Klage erhoben, mit der sie wirtschaftlich eine Regressierung über 2.885,13 Euro hinaus bis zum Erstattungbetrag von 12.032,78 Euro begehrt (S 83 KA 33/14). Randnummer 9 Die Klägerin zu 1. hat am 14. Januar 2014 Klage erhoben und sich gegen den Regress in Höhe von 2.885,13 Euro gewandt, den beanstandeten Betrag später allerdings auf 1.943,73 Euro reduziert (2.885,13 Euro abzüglich bereits anerkannter 838,74 Euro und weiterer 102,66 Euro, insoweit Klagerücknahme am 26. Oktober 2016). Im Klageverfahren hat die Klägerin sich weiter erklärt zur medizinischen Erforderlichkeit der Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalles, soweit es die zehn noch vom Beklagten beanstandeten Behandlungsfälle betrifft. Randnummer 10 Beide Klageverfahren hat das Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 79 KA 27/14, später S 87 KA 27/14, verbunden. Randnummer 11 Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 hat das Sozialgericht Berlin der Klage der Klägerin zu 1. teilweise stattgegeben und den Beschluss des Beklagten vom 14. November 2013 aufgehoben, soweit ein Regress von mehr als 941,40 Euro (von der Klägerin zu 1. anerkannter Betrag) festgesetzt worden ist. Die Klage der Klägerin zu 2. hat das Sozialgericht abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Begründung einer Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalles sei im Verfahren vor den Prüfgremien nachholbar; die Kammer schließe sich insoweit den Ausführungen der 79. Kammer im Urteil vom 6. Mai 2015 an (S 79 KA 317/14). Ins Gewicht falle insoweit besonders, dass die Klägerin zu 2. in den streitigen Quartalen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung der Verordnungen außerhalb des Regelfalles verzichtet habe; hätte sie nicht auf das Genehmigungserfordernis verzichtet, hätte sie die streitigen Verordnungen prüfen müssen und wäre im späteren Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit Einwendungen ausgeschlossen, die bereits im Genehmigungsverfahren hätten geprüft werden können. In der Sache habe der Regress nicht mehr als 941,40 Euro betragen dürfen; insoweit habe die Klägerin zu 1. ihren Widerspruch bzw. die Klage zurückgenommen. Ein darüber hinausgehender Regress habe nicht verhängt werden dürfen. Denn nach dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin zu 1. im Klageverfahren bestehe nun auch in Bezug auf die zehn vom Beklagten beanstandeten Patienten kein Zweifel mehr daran, dass die Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalles medizinisch notwendig gewesen seien. Randnummer 12 Gegen dieses ihr am 4. November 2016 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin zu 2. vom 25. November 2016. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Nach Ziffer 11.3 der Heilmittelrichtlinie in der seinerzeitigen Fassung bedürfe eine Verordnung außerhalb des Regelfalles einer „besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung“, die im Verwaltungsverfahren nicht nachholbar sei. Grundsätzlich verböten sich rückwirkende medizinische Feststellungen über die Notwendigkeit einer vertragsärztlichen Verordnung. Verstöße gegen die Heilmittelrichtlinie seien nicht nachträglich heilbar. Nach Abschluss der verordneten Behandlungen sei die medizinische Notwendigkeit einer Verordnung nicht mehr nachprüfbar. Das vom Sozialgericht angeführte BSG-Urteil B 3 KR 4/07 R könne nicht fruchtbar gemacht werden, da es keine Wirtschaftlichkeitsprüfung betreffe, sondern die Zahlungsklage eines Leistungserbringers. Zudem gelte der Genehmigungsverzicht nur für den Fall ordnungsgemäß ausgestellter Verordnungen. Der Genehmigungsverzicht beinhalte keinen Verzicht auf die Einhaltung der Heilmittelrichtlinien und der dort normierten Begründungspflichten. Der vom Sozialgericht angestellte Vergleich zur Durchführung eines vorherigen Genehmigungsverfahrens sei nicht tragfähig. Denn dieses diene nicht dem Schutz des Arztes, sondern nur der Beschleunigung der Versorgung der Versicherten. Das Genehmigungsverfahren diene nicht der „Nachbesserung“ und schließe auch einen späteren Regress nicht aus. Wenn man schließlich eine medizinische Begründung für nachholbar halte, müsse man vom Beklagten auch verlangen, seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung zu genügen und die zugrundeliegenden ärztlichen Feststellungen inhaltlich zu überprüfen. Hieran mangele es. Randnummer 13 Die Klägerin zu 2. beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2016 sowie den Beschluss des Beklagten vom 14. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch der Klägerin zu 1. gegen den Bescheid der Prüfungsstelle vom 4. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 18 Auch die Klägerin zu 1. beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die unrichtige Kategorisierung in der Heilmittelverordnung und das Fehlen einer tragfähigen medizinischen Begründung berührten nicht die Gültigkeit der Verordnung. Gültigkeitserfordernis seien dagegen Diagnose und Leitsymptomatik, die durchweg angegeben worden seien. Das Fehlen einer medizinischen Begründung allein lasse nicht automatisch auf Unwirtschaftlichkeit schließen. Randnummer 21 Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht weiter zur Sache geäußert. Randnummer 22 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung der Klägerin zu 2. ist zulässig und teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Berlin der Klage der Klägerin zu 1. teilweise stattgegeben und den Regressbetrag auf (von der Klägerin zu 1. nicht mehr angegriffene) 941,40 Euro reduziert. Der angefochtene Beschluss des Beklagten, mit dem er eine Ersatzverpflichtung der Klägerin zu 1. in Höhe von insgesamt 2.885,13 Euro festgesetzt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Klagen sowohl der Klägerin zu 1. als der Klägerin zu 2. waren abzuweisen. Randnummer 24 1. Das Sozialgericht hat die mögliche rechtliche Grundlage eines Heilmittelregresses (Verordnungsregress wegen fehlender Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse) in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil zutreffend und vollständig herausgearbeitet und insoweit § 106 Abs. 2 Satz 4 SGB V und §§ 24 und 26 der Prüfvereinbarung vom 14. Februar 2008 benannt. Auch den Inhalt der Heilmittelrichtlinie, insbesondere zu Nr. 11, hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf Bl. 5 bis 7 des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 25 2. In der Sache ist die erstinstanzliche Entscheidung jedoch zu ändern. Die Klagen sowohl der Klägerin zu 1. als der Klägerin zu 2. waren abzuweisen. Ein Prüfverfahren durfte in Gang gesetzt werden [unten a)]. Der Beklagte durfte den von der Prüfungsstelle festgesetzten Regressbetrag aufgrund des ergänzenden Sachvorbringens der Klägerin zu 2. im Verwaltungsverfahren verringern [unten b)], den Widerspruch aber auch teilweise zurückweisen [unten c)]. Das Sozialgericht hätte das weitere Vorbringen der Klägerin zu 1. im Klageverfahren bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen dürfen, so dass es bei dem vom Beklagten festgesetzten Regressbetrag hätte bleiben müssen [unten d)]. Im Einzelnen: Randnummer 26
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