Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre – Digitale Wirtschaft Orientierungssatz
(2)der Anlage 1 zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (a q /2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studienganges (CA q ). Randnummer 25 Der Dienstleistungsexport berechnet sich unter Berücksichtigung der in den einschlägigen Studienordnungen der nicht zugeordneten Studiengänge vorgesehenen (Wahl-)Pflichtlehre, die durch die Lehreinheit „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ erbracht wird. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf nach den dargelegten Grundsätzen beanstandungsfrei mit 51,83 LVS berechnet. Ein Dienstleistungsexport in das Studium Generale ist hier nicht zu berücksichtigen, denn dies würde es erforderlich machen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung auch den entsprechenden Import durch andere Lehreinheiten berücksichtigt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17. Januar 2017, a.a.O.). Randnummer 27 Nach Abzug des Dienstleistungsexportes ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 1018,4092 LVS - 51,83 LVS = 966,5792 LVS . Randnummer 28 5. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese setzen sich aus den Curricularanteilen (CA) der einzelnen Lehrveranstaltungen zusammen. Da der Lehreinheit „Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften“ zehn Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Die Antragsgegnerin hat hierfür zutreffend die Curricularanteile der anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge ermittelt und diese mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge multipliziert. Randnummer 29 Die Kammer geht zur Berechnung des Curricularanteils jeweils von dem auf zwei Stellen nach dem Komma festgesetzten Curricularnormwert der jeweiligen Studiengänge aus. Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 30 Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(
- p)Anteilquote z(
- p)BA WIW online 4,11 0,079 0,3247 BA BWL dual 3,9395 0,171 0,6737 BA Wirtschaftsinformatik online 4,54 0,079 0,3587 MA WIW Projektmanagement 2,2 0,095 0,209 MA Management & Consulting 1,5 0,081 0,1215 BA WIW Bau 4,805 0,08 0,3844 BA WIW Maschinenbau 4,7 0,077 0,3619 MA WIW Maschinenbau 1,95 0,136 0,2652 MA WIW Bautechnik & Management 2,2 0,047 0,1034 BA BWL Digitale Wirtschaft 5,1 0,155 0,7905 Gewichteter Curricularanteil 1 3,593 Randnummer 31 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (966,5792 LVS x 2: 3,593) ergibt sich mit 538,0346 der Ausgangswert, der die Kapazität der Lehreinheit beschreibt und mit dem die Kapazität auf die einzelnen Studiengänge verteilt werden kann. Randnummer 32 II. Für die Errechnung der Kapazität der einzelnen Studiengänge der Lehreinheit wird jeweils aus der Gesamtkapazität von 538,0346 durch Multiplikation mit der Anteilquote des gerechneten Studiengangs die sogenannte Basiszahl ermittelt. Diese Basiszahl wird mittels Division durch die Schwundquote des Studiengangs erhöht und so die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze ermittelt. Randnummer 33 1. Die Kapazität ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote (SFp) des Studiengangs zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184-186, Juris Rdnr. 6). Randnummer 34 Ausweislich der eingereichten Kapazitätsunterlagen hat die Antragsgegnerin die Schwundquote für den Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre – Digitale Wirtschaft“ mit 0,7862 zutreffend berechnet. Randnummer 35 2. Nach Multiplikation des Ausgangswerts mit der Anteilquote und anschließender Division durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (538,0346 x 0,155 : 0,7862 =) 106,074, abgerundet 106 Studienplätze für Studienanfänger. Randnummer 36 Da nach der Angabe der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 im Verfahren VG 12 L 313.18 im Wintersemester 2018/2019 zum 1. Fachsemester insgesamt 107 Studierende im Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre – Digitale Wirtschaft“ zugelassen worden sind, stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung. Randnummer 37 3. Aus Gründen des aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – NVwZ-RR 1990, 349-352, juris Rdn. 11 ff.) mit der Folge, dass eventuell freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre – Digitale Wirtschaft“ zu verteilen sind. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 Nc 83/10 – juris Rdn. 13 ff.) ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs, korrigiert um die Schwundquote, aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rdn. 42). Für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen online“ wird die hälftige und für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“ wird die Verteilung 1 zu 2 bei der Ermittlung der im Wintersemester zu vergebenden Studienplätze berücksichtigt. Bei ungerader Zahl der Studienplätze wird der nicht teilbare Platz entsprechend der Praxis der Antragsgegnerin dem Wintersemester zugewiesen. Randnummer 38 Hinsichtlich der Zahlen der Immatrikulierten legt die Kammer die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 zum Leitverfahren des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen – Bau“ – VG 12 L 313.18 – mitgeteilten Einschreibzahlen zugrunde. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer diejenigen Studierenden, die aufgrund stattgebender Beschlüsse der Kammer von der Antragsgegnerin in den Studiengängen „Betriebswirtschaftslehre dual“ (7 Antragsteller), „Management und Consulting“ (2 Antragsteller), „Wirtschaftsingenieurwesen / Bau“ (2 Antragsteller) und „Wirtschaftsingenieurwesen / Maschinenbau“ (2 Antragsteller) zuzulassen sind. Randnummer 39 Danach ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Randnummer 40 Studiengang Gesamt- kapazität * zp (Anteils- quote) : SFp (Schwund- quote) Studien- plätze Immatri- kuliert Freie Plätze Produkt (freie [+] bzw. über- buchte [-] Plätze x [CAp]) BA WIW online 538,0346 0,079 0,6768 63: 2 = 32 20 12 49,32 BA BWL dual 538,0346 0,171 0,8985 102 85 + 7 10 39,395 BA Wirtschafts-informatik on-line 538,0346 0,079 0,7580 56 40 16 72,64 MA WIW Projektmanagement 538,0346 0,095 0,9927 51 37 14 30,8 MA Management & Consulting 538,0346 0,081 0,8122 54 46 + 2 6 9,0 BA WIW Bau 538,0346 0,08 0,8231 52 52 + 2 -2 - 9,61 BA WIW Maschinenbau 538,0346 0,077 0,7625 54 59 + 2 - 7 - 32,9 MA WIW Maschinenbau 538,0346 0,136 0,9501 77 : 3 = 26 42 - 16 - 31,2 MA WIW Bautechnik & Management 538,0346 0,047 0,9763 26 27 - 1 - 2,2 BA BWL Digitale Wirtschaft 538,0346 0,155 0,7862 106 107 - 1 - 5,1 Kapazität der Lehreinheit 120,145 Randnummer 41 Im Bachelorstudiengang „Betriebswirtschaftslehre – Digitale Wirtschaft“ stehen somit (120,145: 5,1) = 23,5578, gerundet 24 weitere Studienplätze zur Verfügung, von denen der Antragsteller einen beanspruchen kann. Randnummer 42 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15 -) der volle Auffangwert angesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001374875