der Mitteilung des Wahlvorstandes waren danach die Antragstellerin zu 2., Frau I... und Herr D... und für die Liste „V...“ Frau O..., Herr M..., Herr T..., der zugleich stellvertretender Vorsitzender des Wahlvorstandes gewesen war, und Frau C... zum Personalrat gewählt. Randnummer 2 Mit dem am 29. Juni 2018 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Antrag haben die Antragsteller die Wahlen zum örtlichen Personalrat angefochten. Dem Antrag waren jeweils schriftliche Vollmachten der Antragsteller beigefügt. Randnummer 3 Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, dass der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr O..., in einer Vielzahl von Fällen durch persönliche Übergabe der Briefwahlunterlagen die Wahlentscheidung beeinflusst habe. Er habe gegenüber dem Zeugen L..., der um Briefwahlunterlagen gebeten habe, geantwortet: „Wenn Sie mich wählen, bringe ich Ihnen die Briefwahlunterlagen vorbei und nehme sie dann auch wieder mit. Falls nein können Sie die Briefwahlunterlagen irgendwo irgendwann abholen“. Gegenüber der Zeugin S... habe Herr J. im Rahmen der Briefwahl geäußert: „Bevor ich die ausgefüllten Briefwahlunteralgen entgegennehme, sollten wir uns darüber unterhalten, ob du deine Stimme dem Richtigen abgegeben hat“. Herr J... habe ferner die Bitte der Zeugin P..., ihr die Briefwahlunterlagen an die Wohnanschrift zu übersenden, komplett ignoriert und sie entgegen ihres ausdrücklich geäußerten Wunsches mindestens zweimal persönlich am Arbeitsplatz aufgesucht, um sie zu überzeugen, die „Verdi-Liste“ zu wählen. Herr J... habe darüber hinaus auch in einem weiteren Fall einer abwesenden Beschäftigten vergeblich versucht, die Wahlunterlagen persönlich zu übergeben. Er habe damit in sittenwidriger Weise die Wahl beeinflusst bzw. den Wunsch
Briefwahl beschränkt. Ferner habe er eine unnötig hohe Zahl an Wahlhelfern bestellt, die nicht zum Einsatz kam, so dass zu vermuten sei, dass die Bestellung lediglich erfolgte, um die Beschäftigen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen. In den vier Standorten seien unter Verstoß auf die Wahlordnung unstreitig jeweils nur eine Wahlurne für zwei verschiedene Gruppen eingesetzt worden. In zwei Fällen sei am
der Stimmauszählung erfolgten Sitzung des Wahlvorstandes sei dem Antragsteller zu
der Wahl in die Hauptliste übertragen worden. So seien die Wahlurnen aus den Niederlassungen Reinickendorf und Pankow unmittelbar am 12. Juni 2018 mit einem Dienstfahrzeug in die Hauptagentur gebracht und dort eingeschlossen worden. Die Wahlurne der Liegenschaft Spandau wurde
Schluss der Wahlzeit am 13. Juni 2018 ebenfalls in die Hauptagentur gefahren. Die Zusammenführung der einzelnen Wahlurnen sei öffentlich erfolgt. Bei der Stimmabgabe habe der Wahlvorstand anhand der Wählerliste überprüft, dass keine Stimme doppelt abgegeben werde. Es könne daher auch ausgeschlossen werden, dass ein Wahlberechtigter doppelt abgestimmt habe. Bei der Auszählung der Stimmen sei die Öffentlichkeit gewahrt gewesen. Der Zugang zu dem Wahllokal war jederzeit möglich und die Handlungen des Wahlvorstandes bei der Auszählung auch sichtbar. Die Sitzung des Wahlvorstandes fand erst
Auszählung der Stimmen statt, an der Antragsteller zu
VG darf niemand die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Diese Voraussetzungen, die zu wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehören, sind vorliegend gewahrt geblieben.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die mit den Antrag aufgestellten Behauptungen, der Vorsitzende des Wahlvorstandes, Herr O..., habe im Zusammenhang mit der Bitte um Aushändigung von Briefwahlunterlagen in sittenwidriger Weise die Wahl beeinträchtigt oder verhindert, haben sich als nicht zutreffend herausgestellt. So haben die Zeugen J... und A... übereinstimmend erklärt, dass sie zwar über die Wahlen allgemein gesprochen hätten, von einer Bitte, die Briefwahlunterlagen zur Verfügung zu stellen, sei aber keine Rede gewesen. Auch die von den Antragstellern aufgestellte Behauptung, der Zeuge J... hätte gegenüber dem Zeugen A... erklärt, er würde die Briefwahlunterlagen persönlich vorbeibringen, wurde von beiden Zeugen verneint. Randnummer 16 Die gegenüber der Zeugin B... geäußerte Frage des Zeugen J..., „Haben Sie denn den Richtigen gewählt?“, ist zwar von dem Zeugen J... als laxe Bemerkung eingeräumt worden, sie wurde aber auch von der Zeugin B... lediglich als „schlechter Scherz“ verstanden. Zudem wurde die Frage erst zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Zeugin B... ihre Wahlentscheidung bereits getroffen und in den Umschlag gelegt hatte. Zwar ist die Wahlhandlung erst mit Einwurf in die entsprechende Wahlurne abgeschlossen, so dass rein theoretisch eine Wahlbeeinflussung durch die unbedachte Bemerkung des Zeugen J... möglich gewesen wäre. Gleichwohl überschreitet die eher scherzhafte Bemerkung, ob man denn „den Richtigen gewählt“ habe, im Zusammenhang mit der Wahl des Personalrats nicht den üblichen Rahmen und kann daher bei lebensnaher Betrachtungsweise noch nicht als Wahlbeeinflussung verstanden werden. Die Zeugin B... hat auch in ihrer Zeugenaussage zum Ausdruck gebracht, dass sie sich durch die Frage nicht in irgendeiner Weise beeinflusst gefühlt habe, sondern dass sie die Frage eher im Hinblick auf die Neutralität des Wahlvorstandes als unpassend und als schlechten Scherz aufgefasst habe. Randnummer 17 Ebenso konnte die Behauptung der Antragsteller, der Zeuge J... habe der Zeugin B... die Übersendung der Briefwahlunterlagen verweigert und sie mindestens zweimal persönlich aufgesucht, „um sie zu überzeugen, die Verdi-Liste zu wählen“, nicht bestätigt werden. Vielmehr hat die Zeugin B... glaubhaft erklärt, dass sie die Briefwahlunterlagen auf Anforderung
Hause geschickt bekommen habe und auch per Briefwahl gewählt habe. Von einer Beeinflussung kann daher keine Rede sein. Randnummer 18 Die Behauptung der Antragsteller, dass das Wahllokal in der Liegenschaft der Agentur für Arbeit Spandau am 13. Juni 2018 in einem Zeitraum von etwa 30 Minuten lediglich mit einem Mitglied des Wahlvorstandes, nämlich dem Zeugen B... besetzt gewesen sei, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge B... hat glaubhaft versichert, das er in der Zeit von 7.00 bis 14.00 Uhr durchgängig anwesend gewesen sei und soweit das weitere Mitglied des Wahlvorstandes, Herr H... zum Rauchen rausgegangen sei, an seine Stelle ein anderer Wahlhelfer bzw. eine Wahlhelferin anwesend gewesen sind. Dies genügt
VG. Randnummer 19
VWO kann die Stimmabgabe
Gruppen getrennt durchgeführt werden, wenn eine Gruppenwahl stattfindet, in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden. Unstreitig sind am
VWO – bei Gruppenwahl die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Satz 3 dieser Regelung gilt dies auch für Wahlumschläge. Im vorliegenden Fall sind lediglich die Stimmzettel, nicht aber die Wahlumschläge verschiedenfarbig gewesen. Die gleiche Gestaltung der Stimmzettel und der Wahlumschläge soll jedoch lediglich sicherstellen, dass nicht an äußeren Merkmalen erkennbar werden kann, wer einen bestimmten Stimmzettel abgegeben hat. Dies dient allein dem Schutz des Wahlgeheimnisses. Dieses Wahlgeheimnis ist aber gewahrt, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich die Stimmzettel verschiedenfarbig, die Wahlumschläge hingegen einfarbig sind. Denn bei einfarbigen Wahlumschlägen ist nicht erkennbar, wer welchen Wahlumschlag verwendet hat. Randnummer 20 Soweit die Antragsteller behaupten, dass ein sichtbarer Abgleich der händisch pro Liegenschaft geführten Wählerlisten nicht stattgefunden habe und daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass Beschäftigte an unterschiedlichen Standorten oder durch Briefwahl und direkte Stimmabgabe mehrfach gewählt haben, sind sie mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben.
VWO ist die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Vorschrift dient der Sicherstellung, dass ein Beschäftigter nicht ein zweites Mal wählen kann.
VWO hat der Wahlvorstand die Aushändigung oder Übergabe im Wählerverzeichnis zu vermerken. Diese mit den entsprechenden Vermerken versehenen Wählerverzeichnisse gehören zu den Wahlunterlagen, die
VWO vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufzubewahren sind. Zwar sind die Wählerverzeichnisse nicht ausdrücklich in der Aufzählung in § 24 genannt. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, wie sich aus dem Hinweis in der Klammer „usw.“ ergibt. Die Aufbewahrung der Wahlunterlagen dient der Sicherung derjenigen Unterlagen, die bei einer gerichtlichen Überprüfung der Wahl von Beweiswert sein können. Daher handelt es sich bei den Wählerverzeichnissen, in denen die Stimmabgabe zu vermerken ist, auch nicht um persönliche Arbeitsmittel, sondern um amtlich zu verwahrende Wahlunterlagen. (vgl. Lemke in BPersVG und Wahlordnung
Abschluss des ersten Wahltages am
gewiesen wurde, dass eine doppelte Stimmabgabe durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen gewesen ist. Randnummer 23 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass die Öffentlichkeit bei der Auszählung der Stimmen nicht gewahrt gewesen sei.
VWO nimmt der Wahlvorstand unverzüglich
Abschluss der Wahl öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung, wenn der Wahlvorstand eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll. (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
vollziehen zu können. So kann über die Beobachtung des Gesamtvorgangs hinaus nicht einen Einblick in Wahlunterlagen, insbesondere nicht eine Einsicht in Stimmzettel, verlangt werden (VGH Baden-Württemberg a.a.O., Rdnr. 56). Eine abstandslose Nähe zu Zähltischen ist schon deshalb nicht geboten, weil jegliche Einflussnahme Dritter auf die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ihrerseits untersagt ist. Daher ist der Wahlvorstand auch berechtigt, im Wahllokal bei der Auszählung der Stimmen vor den Zähltischen eine Barriere aufzubauen, um zwar beobachtet, aber ungestört die Stimmzettel auszählen zu können. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, wenn das Geschehen von dem Raumteil hinter dieser Tischreihe beobachtet werden kann. Damit wird die Öffentlichkeit nicht unzulässig beschränkt. Vielmehr handelt der Wahlvorstand im Rahmen seiner Befugnisse, für einen ungestörten Ablauf der Verrichtungen zu sorgen, solange und soweit mit einer solchen Barriere das Geschehen „im Großen und Ganzen“ beobachtet werden kann. Es ist in diesem Sinne nicht zulässig, den Mitgliedern des Wahlvorstandes buchstäblich „auf die Finger zu schauen“ und etwaige Bewertungen, ob Stimmen als gültig oder ungültig gezählt werden, zu kontrollieren. Vielmehr geht es bei dem Prinzip der Öffentlichkeit allein darum, dass die Auszählung der Stimmen nicht „im Geheimen“ erfolgt, um etwaige Manipulationen bei der Stimmauszählung vorzubeugen. Randnummer 24 Diesen Anforderungen genügte die vorliegende Stimmauszählung. Der Wahlvorstand hatte vor dem Zähltisch eine Tischbarriere von 40 cm für die Öffentlichkeit aufgebaut, um insoweit einen für den Wahlvorstand geschützten Bereich zu schaffen. Gleichwohl war das Wahlgeschehen, das Auszählen der Stimmen, hinter dieser Tischreihe jederzeit durch die Öffentlichkeit sichtbar. Zwar saß der Zeuge J... mit dem Rücken zu diese Barriere an dem Zähltisch, so dass das Auszählen und Sortieren durch den Zeugen J... durch seinen Körper verdeckt waren.
Auffassung der Kammer ist das Prinzip der Öffentlichkeit der Auszählung aber hierdurch nicht in Frage gestellt, weil die Beschäftigten die Möglichkeit hatten, hinter der Tischbarriere das Geschehen im Großen und Ganzen zu beobachten und auch das Auszählen und Sortieren des Zeugen J... auch von der Seite aus zu sehen. Zwischen der Tischbarriere und dem Platz waren ein bis anderthalb Meter Abstand, so dass schon aufgrund der räumlichen Nähe eine Beobachtung des Zeugen J... auch von der Seite aus möglich geblieben ist. Daher geht die Kammer nicht davon aus, dass der Auszählvorgang nur teilöffentlich war. Randnummer 25 Die Rüge der Antragsteller, dass der Vertreter der v... nicht an der Sitzung des Wahlvorstandes am 13. Juni 2018 habe teilnehmen können, greift ebenso nicht. Zu Recht hat der Wahlvorstand den Antragsteller zu 1) bei der Auszählung der Stimmen auf den Teil des Raumes vor der Tischbarriere verwiesen, weil die Auszählung der Stimmen keine Sitzung des Wahlvorstandes gewesen ist. Vielmehr fand die Sitzung erst
Abschluss des Auszählens statt, um das Ergebnis in der Sitzung festzustellen. An dieser Sitzung hat der Antragsteller zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.