← Deutschland

VG Berlin 6. Kammer 6 K 355.18 Urteil Rücknahme einer Genehmigung zur zweckfremden Nutzung von Wohnraum; Abgrenzung zwischen Nutzung als Zweitwohnung

Rücknahme einer Genehmigung

r zweckfremden Nutzung von Wohnraum; Abgrenzung zwischen Nutzung als Zweitwohnung und zweckfremder Nutzung Orientierungssatz 1. Ein unbefristeter Genehmigungsbescheid hinsichtlich der Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in Berlin legalisiert dauerhaft die Zweckentfremdung der Wohnung und stellt somit einen Dauerverwaltungsakt dar. Dies hat

r Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Bewilligung kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung sines ursprünglich rechtmäßigen Dauerverwaltungsaktes wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit trägt regelmäßig die Behörde (Rn.27) 2. Eine zweckfremde Nutzung von Wohnraum liegt regelmäßig vor, wenn Wohnraum

m Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird. Insoweit stellt eine Kurzzeitvermietung an wechselnde Feriengäste regelmäßig eine solche zweckfremde, genehmigungsbedürftige Nutzung dar. (Rn.29) Dagegen wird Wohnraum nicht zweckentfremdet, wenn er nur von Zeit

Zeit bzw. als

sätzliche Wohnung

Wohnzwecken bewohnt wird. (Rn.30) Insoweit wird auch eine nur gelegentlich von den Berechtigten

eigenen Wohnzwecken genutzte Zweitwohnung grundsätzlich weiterhin

Wohnzwecken genutzt. Die Frage, ob Wohnraum als Haupt- oder Nebenwohnraum genutzt wird, ist dabei stets im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände und die eigene Nutzung

Wohnzwecken durch den Berechtigten

beantworten. (Rn.31) Eine solche Nutzung als Zweitwohnung liegt auch vor, wenn der Eigentümer die Wohnung eine bestimmte Zeit im Jahr selbst

Wohnzwecken nutzt und die Restliche Zeit vorübergehend an Feriengäste vermietet. (Rn.32) 3. Die

teilung einer Registriernummer für eine bereits genehmigte zweckfremde Nutzung einer Wohnung stellt keinen Verwaltungsakt dar. (Rn.37) 4. Die Weigerung der Behörde, dem Eigentümer einer Wohnung trotz erfolgter Anzeige eine solche Registriernummer für ihre Wohnung in Berlin

zuweisen, verletzt kein subjektives Recht, da die einschlägige Norm des ZwVbG keine drittschützende Wirkung entfaltet. Diese ergibt sich aus der Auslegung der Norm. (Rn.44) Tenor Der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom

  1. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. September 2018 in der Fassung des Schriftsatzes des Beklagten vom
  3. Oktober 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/
  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils

vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird

gelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Genehmigungsbescheids auf dem Gebiet des Zweckentfremdungsrechts und begehrt die

teilung einer Registriernummer. Randnummer 2 Die Klägerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Italien. Sie ist seit Februar 2015 Eigentümerin einer 85m² großen 2-Zimmer-Wohnung in der W. Straße 68, ... Berlin und dort seit März 2015 gemeldet. Sie ist Germanistin und nutzt diese Wohnung nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren für Ferienaufenthalte mit ihrer Familie in der Regel in den Sommermonaten und während eigener Lehr- und Forschungstätigkeiten. Während ihrer Abwesenheit vermietet sie die Wohnung als Ferienwohnung. Randnummer 3 Am 30. Juli 2015 beantragte die Klägerin bei dem Bezirksamt Pankow die Genehmigung

r Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung. Sie nutze die Wohnung regelmäßig aus beruflichen Gründen selbst und insbesondere während der langen italienischen Sommerferien gemeinsam mit ihrer Familie. Ihre Kinder sollten mit der deutschen Sprache vertraut werden, da ein Studium an der Technischen Universität in Betracht gezogen werde. In den Leerstandszeiten vermiete sie diese Wohnung auch an Dritte. Die Wohnung stehe

keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate leer; eine längerfristige Vermietung sei aus den genannten familiären und beruflichen Gründen nicht möglich. Randnummer 4 Gegen die Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom

  1. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. Februar 2016 erhob sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 6 K 151.16). Die Klägerin reichte in diesem Verfahren nach Aufforderung des Gerichts eine Übersicht ein, wonach sie die Wohnung im Jahr 2015 an 47 Tagen und im Jahr 2016 bis Stand Juli an 33 Tagen selbst bzw. gemeinsam mit ihrer Familie genutzt habe. Mit Urteil vom
  3. August 2016 verpflichtete die Kammer den Beklagten, der Klägerin eine Genehmigung

r Nutzung ihrer Wohnung in Berlin als Ferienwohnung ab dem 30. Juli 2015

erteilen. Die

gelassene Berufung legte der Beklagte nicht ein. Mit Bescheid vom

  1. November 2016 erteilte der Beklagte eine unbefristete Genehmigung. Randnummer 5 Mit bei dem Beklagten am
  2. Juli 2018 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Vergabe einer Registriernummer. Mit Schreiben vom
  3. August 2018 forderte der Beklagte die Klägerin

r Einreichung näher bezeichneter Unterlagen auf, u.a. einer Auflistung ihrer Eigenaufenthalte in Berlin in

  1. Es seien noch weitere Prüfungen erforderlich. Mit E-Mail-Schreiben vom
  2. August 2018 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein, u.a. eine Übersicht über eigene Berlin-Aufenthalte allein bzw. in Begleitung von Familienangehörigen in 2017 an 34 Tagen sowie eine tabellarische Übersicht der Aufenthalte von Feriengästen (insgesamt 46 Fremdenbeherbergungen mit 162 Übernachtungen). Mit E-Mail-Schreiben vom
  3. August 2018 teilte der Beklagte mit, die begehrte

weisung einer Registriernummer könne nicht erfolgen, und hörte die Klägerin

r beabsichtigten Rücknahme der Genehmigung an. Die Eigennutzung

Wohnzwecken sei Genehmigungsvoraussetzung. Wie sich nun herausstelle, sei offensichtlich der Erwerbszweck wesentlicher Verwendungszweck der Wohnung. Eine Wohnnutzung sei nicht ersichtlich. Wohnzweck und Erwerbszweck beschränkten einander. Umso mehr nach Häufigkeit, Dauer und Einnahmenhöhe der „Nebenerwerb“ aus Vermietung an Feriengäste in den Vordergrund rücke, umso weniger sei die Annahme überwiegender Wohnnutzung gerechtfertigt. Randnummer 6 Gegen die

rückweisung der Erteilung einer Registriernummer legte die Klägerin am 24. August 2018 Widerspruch ein. Sofern eine Genehmigung vorliege, eröffne § 5 Abs. 6 des Zweckentfremdungsgesetzes für die Erteilung einer Registriernummer kein Ermessen. Die Nutzung der Klägerin habe sich seit dem Urteil

gunsten der Klägerin nicht geändert und betrage in 2017 35 Übernachtungen der Klägerin mit engen Familienangehörigen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 24. August 2018 wies der Beklagte darauf hin, die

weisung einer Registriernummer sei kein begünstigender Verwaltungsakt, und führte mit Schreiben vom

  1. und
  2. August 2018 aus, die Registrierung regele die Rechtslage nicht, sondern dokumentiere nur einen bestehenden Rechtszustand und diene behördlichen Kontrollzwecken. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  3. August 2018 nahm der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom
  4. November 2016 nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit

rück. Die Eigennutzung sei in dem voran gegangenen Verwaltungsrechtsstreit nicht hinterfragt, sondern in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ungeprüft

grunde gelegt worden. Randnummer 9 Mit Widerspruchsschreiben vom 13. September 2018 legte die Klägerin dar, dass sich an den Parametern nichts geändert habe. Die Wohnung sei vollständig eingerichtet und mit ihren persönlichen Dingen ausgestattet. Es gebe private Utensilien für Badezimmer und Küche, ferner einen Yoga-Teppich und andere Dinge wie Malsachen und Spielzeug für ihre jüngere Tochter. Sie sei als Deutschlehrerin an einem Gymnasium tätig und nutze die Aufenthalte weiterhin

r Auffrischung ihrer Sprachkenntnisse. Randnummer 10 Am 21. September 2018 hat die Klägerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (VG 6 L 354.18) und hilfsweise Leistungsklage auf

weisung einer Registriernummer erhoben.

r Vermeidung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehe ein begleitender Anspruch auf Erteilung einer Registriernummer. Ermessen bestehe insoweit nicht. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Versagung der Vergabe einer Registriernummer

rück. Dieser sei unstatthaft, da die

weisung einer Registriernummer kein begünstigender Verwaltungsakt sei. Die Registrierung habe keinerlei Legalisierungsfunktion. Eine Abhängigkeit zwischen der

weisung der Registriernummer und einer Genehmigung bestehe nur insoweit, als die

weisung stets nur genehmigte, genehmigungsfähige oder genehmigungsfreie Zweckentfremdungen betreffen könne. Randnummer 12 Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Rücknahme der Genehmigung

rück. Es liege zwar keine Nutzung in Täuschungs- oder Missbrauchsabsicht vor, jedoch auch keine Nutzung

Wohnzwecken. Die Eigenaufenthalte der Klägerin erfolgten nicht

m Schein, stellten jedoch keine Nutzung

Wohnzwecken dar. Der Nebenerwerb aus Vermietung an Feriengäste stehe im Vordergrund. Abzüglich aller Provisions- und Betriebskosten habe die Klägerin Einnahmen von über 26.700 Euro erzielt, ein durchschnittlicher Jahresverdienst für Berlin habe in 2017 rund 34.900 Euro betragen, schon dies zeige ein Nutzungsbild, welches für Eigenwohnnutzung und Wohnzweckbestimmung keinen Raum lasse. Eine Besichtigung der Wohnung sei nicht erforderlich. Der Genehmigungsbescheid habe sich im Nachhinein als rechtswidrig dargestellt. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne

rückgenommen werden. Randnummer 13 Die Klägerin hat sich klageerweiternd unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation gegen die beiden Bescheide gewendet. Sie ist insbesondere der Auffassung, die

teilung der Registriernummer habe als Verwaltungsakt

erfolgen, auf den die Klägerin einen Anspruch habe. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom

  1. Oktober 2018 hat der Beklagte seinen Bescheid vom
  2. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. September 2018 dahingehend aufgehoben und abgeändert, dass die erteilte Genehmigung mit Wirkung für die

kunft aufgehoben werde. Bis

m 31. Dezember 2018 werde der Klägerin die geordnete Abwicklung des Ferienwohnungsbetriebes gestattet. Die Genehmigung könne keinen weiteren Bestand haben und sei aufzuheben. Es habe in 2017 keine beruflich veranlassten Lehr- und Forschungsaufträge mehr gegeben, ebenso keine kulturwissenschaftlichen Veranstaltungen und auch keinen „Familiensommerurlaub“ angesichts der nur unvollständigen Teilnahme von Familienmitgliedern. Selbst dies unterstellt, würden diese vor dem dokumentierten Ausmaß der hoteltypisch gestalteten Vermietung an Touristen deutlich in den Hintergrund treten mit der Folge, dass die Nutzungsart Wohnen schon wegen des überwiegenden Erwerbszecks begrifflich ausscheide. Nach Abwägung des öffentlichen Aufhebungsinteresses mit dem privaten Bestandsinteresse der Klägerin sei die Genehmigung für die

kunft aufzuheben. Das Aufhebungsinteresse sei aufgrund des repressiven Charakters des Zweckentfremdungsverbots fachrechtlich intendiert. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Bescheid des Beklagten vom

  1. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. September 2018 in der Fassung des Schriftsatzes vom
  3. Oktober 2018 aufzuheben Randnummer 17 und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom
  4. September 2018

verpflichten, eine Registriernummer

erteilen, Randnummer 18 hilfsweise den Beklagten

verurteilen, der Klägerin eine Registriernummer

erteilen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Begründung aus den Widerspruchsbescheiden. Es habe sich im

ge der Bearbeitung der Anfrage der Klägerin herausgestellt, dass die seinerzeitige Annahme eines überwiegenden Wohnzwecks nicht gerechtfertigt sei, da der Wohnraum ausschließlich touristisch

Ferienwohnzwecken genutzt worden sei, durch die Klägerin, ihre Familienangehörigen und

m ganz überwiegenden Teil durch zahlende Gäste aus aller Welt. Randnummer 22 Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 6. November 2018 der Vorsitzenden

r Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verfahrens VG 6 K 151.16 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Randnummer 25 1. Auf die

lässige Anfechtungsklage der Klägerin ist der Bescheid des Beklagten vom

  1. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  2. September 2018 in der Fassung des Schriftsatzes vom
  3. Oktober 2018 aufzuheben. Die Rücknahme des ihr erteilten Genehmigungsbescheids vom
  4. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 26 a) Der Aufhebungsbescheid in der Fassung, die er durch den der Klägerin im gerichtlichen Verfahren übersendeten Schriftsatz des Beklagten vom
  5. Oktober 2018 erhalten hat, findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die

kunft oder für die Vergangenheit

rückgenommen werden (Satz 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4

rückgenommen werden (Satz 2). Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides in der Fassung vom

  1. Oktober 2018 ist damit die Rechtswidrigkeit des zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungsbescheids vom
  2. November
  3. Randnummer 27 Dieser unbefristet erteilte Genehmigungsbescheid vom
  4. November 2016 legalisiert laufend die Zweckentfremdung der Wohnung der Klägerin durch tage- und wochenweise Vermietung an Dritte und ist darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen

entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat

r Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die nach seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Bewilligung kann nachträglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Dauerverwaltungsaktes wegen nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des § 49 VwVfG über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, sondern nach den Bestimmungen des § 48 VwVfG über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – BVerwG 2 C 13.11 –, juris Rn.15). Die materielle Beweislast für die Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit trägt regelmäßig die Behörde (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2018, § 48 Rn. 59). Randnummer 28 b) Der Genehmigungsbescheid vom 7. November 2016 ist rechtmäßig. Die der Erteilung

grunde liegenden Verhältnisse haben sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wesentlich geändert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes – ZwVbG a.F. – vom

  1. November 2013, GVBl. 2013, 626; geändert durch die
  2. Novellierung mit Gesetz vom
  3. März 2016, GVBl. 2016, 115) liegen unverändert vor. Randnummer 29 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin ihre Wohnung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a.F. ZwVbG zweckfremd nutzt. Danach liegt eine Verwendung

anderen als Wohnzwecken vor, wenn Wohnraum

m Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird. Die Kurzzeitvermietung der Wohnung der Klägerin an wechselnde Feriengäste stellt eine solche genehmigungsbedürftige Zweckentfremdung von Wohnraum dar. Randnummer 30 Demgegenüber bedarf die Klägerin keiner zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigung, soweit sie die Wohnung als Zweitwohnung (bzw. im Sprachgebrauch der Neufassung des ZwVbG in der am 20. April 2018 in Kraft getretenen Fassung durch die 2. Novellierung mit Gesetz vom 9. April 2018, GVBl. 2018, 211 als Nebenwohnung)

Wohnzwecken selbst nutzt. Wohnraum wird nicht zweckentfremdet, wenn er nur von Zeit

Zeit bzw. als

sätzliche Wohnung

Wohnzwecken bewohnt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. Februar 1975 – 2 BvL 5/74 –, juris Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom
  2. November 2017 – VG 6 K 1569.16 –, juris Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom
  3. April 2018 – VG 6 K 74.17 –, Entscheidungsabdruck S. 9 f.). Randnummer 31

m Wohnen im zweckentfremdungsrechtlichen Sinne gehört die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2017 – BVerwG 4 CN 6.17 –, juris Rn. 14; VG München, Urteil vom
  2. Juli 2015 – M 9 K 15.1154; VGH München, Beschluss vom
  3. September 1992 – 24 B 94.3202 –, BeckRS 1995, 16813; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  4. Juni 1995 – 1 M 1801.95 –, juris Rn. 5). Eine Wohnung dient

m Schlafen,

r Einnahme der Mahlzeiten,

r Pflege der Familiengemeinschaft und

r Entfaltung der Geselligkeit sowie in vielfacher Beziehung

r Freizeitgestaltung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juli 2011 – VG 23 K 167.10 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Bezüglich der Berliner Hauptwohnung soll es nach dem Willen des Gesetzgebers nach zweckentfremdungsrechtlicher Betrachtungsweise auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt ankommen, nicht jedoch „um z.B. die melderechtliche Anschrift. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber bezüglich der Streichung des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ZwVbG a.F. ausgeführt, auch „eine nur gelegentlich von den Berechtigten

eigenen Wohnzwecken genutzte Zweitwohnung“ werde weiterhin

Wohnzwecken genutzt (vgl. Abgh.-Drs.18/0815 vom 13. Februar 2018,

§ 2Zw

VbG , S. 12). Diese Erwägungen lassen erkennen, dass die Frage, ob Wohnraum als Haupt- oder Nebenwohnraum genutzt wird, stets im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände und die eigene Nutzung

Wohnzwecken durch den Berechtigten

beantworten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2014, 4 Bs 158/14, BeckRS 2015, 56098 Rn. 15). Dementsprechend ist von einer Nebenwohnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG n.F. auszugehen, wenn der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte (in der Regel ergänzend

seiner Hauptwohnung) eine Wohnung bei gelegentlichen Aufenthalten

Wohnzwecken selbst nutzt, ohne dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt

begründen. Randnummer 32 So liegt der Fall (weiterhin) hier. Die Klägerin nutzt die Wohnung bei ihren gelegentlichen Aufenthalten allein bzw. mit (Teilen) ihrer Familie

Wohnzwecken. Das Gericht hatte den Beklagten mit Urteil der Kammer vom 9. August 2016 (VG 6 K 151.16)

r Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung mit der Begründung verpflichtet, dass angesichts der Zweitwohnungsnutzung der Klägerin kein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums bestehe, so dass das schutzwürdige private Interesse der Klägerin an der Erteilung der Genehmigung überwiege. Das Gericht hat

der Nutzung der Wohnung durch die Klägerin

eigenen Wohnzwecken folgendes ausgeführt: „Der Schutz der Zweitwohnung greift jedoch dann nicht mehr, wenn die Funktion des Wohnens ganz unwesentlich ist oder nur

m Schein erfolgt (...). Dies ist für die Berliner Wohnung der Klägerin weder ersichtlich noch hat der Beklagte Entsprechendes vorgetragen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich anerkannt, dass es sich um eine Zweitwohnungsnutzung handelt.“ Das Gericht hat damit materiell rechtskräftig (§ 121 VwGO) entschieden, dass die von der Klägerin in dem ursprünglichen Verwaltungsverfahren vorgesehene und vorgetragene Eigennutzung, die in 2015 an 47 Tagen und bis Juli 2016 an 33 Tagen stattgefunden hatte, als Wohnnutzung anzuerkennen war. Aus dem Urteil wird die das Verpflichtungsurteil tragende Rechtsauffassung der Kammer klar erkennbar, wenn auch – angesichts der damals unstreitigen Einordnung als Zweitwohnung durch den Beklagten – knapp formuliert („ ... Funktion des Wohnens ganz unwesentlich ... oder nur

m Schein erfolgt ... nicht ersichtlich“), und worauf die Kammer den Genehmigungsanspruch stützt. Randnummer 33 Hieran hat sich nach dem Vortrag der Klägerin nichts geändert. Der Umfang ihrer Nutzung der Wohnung in den Sommerferien und an verschiedenen Wochenenden im Jahr von 34 Tagen in 2017 unterscheidet sich von der dem Urteil vom 9. August 2016

grunde liegenden Nutzung weder quantitativ noch qualitativ wesentlich. Unwidersprochen hat die Klägerin vorgetragen, sie nutze ihre Berlin-Aufenthalte als Deutschlehrerin an einem Gymnasium auch

r Auffrischung der Sprachkenntnisse. Auch die Einrichtung der Wohnung mit privaten Utensilien für Badezimmer und Küche, Yoga-Teppich und anderen Dingen wie Malsachen und Spielzeug für die jüngere Tochter, die für eine eigene Wohnnutzung sprechen, stellt der Beklagte nicht in Abrede. Randnummer 34 Soweit der Beklagte wegen der in 2017 mit insgesamt 162 Übernachtungen erfolgten Fremdvermietung eine Änderung der dem Urteil vom 9. August 2016

grunde liegenden Verhältnisse annimmt, geht dies fehl.

m einen konnten Besuchsaufenthalte von Touristen im damaligen Verfahren keine rechtliche Rolle spielen, da die Klägerin in dem genannten Verfahren erst die Genehmigung

r Zweckentfremdung, mithin die rechtliche Grundlage

r legalen Vermietung der Wohnung an Dritte erstritten hat.

m anderen ist – anders als dies der Beklagte meint – für die Beurteilung der Wohnnutzung unerheblich, was in der übrigen Zeit für eine Nutzung stattfindet. Es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung allein auf die Ausgestaltung der eigenen Wohnnutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2007 – BVerwG 4 B 54/07 –, juris Rn. 3; Beschluss vom
  2. März 1996 – BVerwG 4 B 302/95 –, NVwZ 1996, 893/894; Urteil vom
  3. August 1992 – BVerwG 8 C 39.91 –, BVerwGE 90, 315/317). Dem folgend erkennt auch der Gesetzgeber bei einer Nebenwohnung überwiegende schutzwürdige Interessen für die Genehmigung einer zweckfremden Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG an, wenn diese Nutzung an höchstens 90 Tagen im Jahr erfolgt ( § 3 Abs. 3 Nr. 3 ZwVbG n.F.). Zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Nutzung in der restlichen Zeit des Jahres für die Einordnung als Nebenwohnung finden sich folgerichtig nicht. Berechnungen dazu, welches Einkommen durch die Zweckentfremdung erlangt wird und wie sich dieses Einkommen

m durchschnittlichen Jahresverdienst in Berlin verhält, sind für die Beurteilung der Frage der Wohnnutzung mithin irrelevant. Randnummer 35 Ob der Beklagte darüber hinaus das ihm bei der Rücknahmeentscheidung

stehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, kann danach dahin stehen. Randnummer 36 2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag

2) unzulässig. Das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten

r Erteilung einer Registriernummer ist insoweit nicht auf Erlass eines Verwaltungsakts, sondern auf ein sonstiges hoheitliches Tun des Beklagten gerichtet. Randnummer 37 Die

teilung einer Registriernummer im Sinn des § 5 Abs. 6 Satz 3 ZwVbG auf Grund der Anzeige des Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Anforderungen an einen Verwaltungsakt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde

r Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das setzt eine „Regelung“ im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG voraus. Regelungscharakter in diesem Sinne hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge

setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – BVerwG 4 C 3.09 –, juris, Rn. 15). Das ist bei der

teilung der Registriernummer für eine bereits genehmigte Zweckentfremdung nicht der Fall. Sie enthält weder einen Befehl (Gebot, Verbot) noch eine Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, z.B. Erlaubnis), sondern teilt lediglich die Tatsache der verwaltungsintern

geteilten und

künftig anzugebenden Registriernummer mit (vgl. auch die vom Beklagten eingereichte Entwurfsfassung der Zweiten Änderung der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – 2. Änderung AV-ZwVb – , 15. Abs. 3, S. 18, GA Bl. 248 R: „Die

teilung stellt keinen Verwaltungsakt dar“). Randnummer 38 Es handelt sich hierbei auch nicht um eine mit Rechtsverbindlichkeit versehene Feststellung in der Art eines feststellenden Verwaltungsakts. Ein feststellender Verwaltungsakt zeichnet sich dadurch aus, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorganges festzuschreiben. Seine Funktion besteht im Wesentlichen nicht in der Gestaltung, sondern der Publizierung der Rechtslage. In Abgrenzung

m befehlenden oder gestaltenden Verwaltungsakt ist der feststellende Verwaltungsakt nicht auf die Änderung der materiellen Rechtslage gerichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Juli 2017 – OVG 10 B 2.14 –, juris, Rn. 27). Seine Besonderheit besteht darin, dass Rechte des Betroffenen mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. November 2009, a.a.O., Rn. 15). Die „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG ist in diesen Fällen darin

sehen, dass in einer rechtlich ungewissen Situation die Sach- und Rechtslage in dem Einzelfall durch eine verbindliche Feststellung mit Bindungswirkung als bestehend oder nicht bestehend festgestellt, konkretisiert oder individualisiert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – OVG 10 B 14.09 –, juris, Rn. 29 m.w.N.), im Bereich des Zweckentfremdungsrechts etwa durch ein sog. Negativattest (vgl. § 5 ZwVbVO ). Die bloße Mitteilung einer Registriernummer lässt hingegen nicht erkennen, dass die Behörde eine rechtsverbindliche Feststellung herbeiführen will. Dementsprechend ist auch keine Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die

teilung der Registriernummer vorgesehen (vgl. Entwurf der 2. Änderung AV-ZwVb, a.a.O.). Randnummer 39 Sofern die Behörde anlässlich der Anzeige eines Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, der bereits eine Genehmigung erteilt bekommen hat, Ermittlungen

m Genehmigungstatbestand anstellt – wie hier –, handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Überprüfungsverfahren, ob die Genehmigung aufzuheben ist, welches der

teilung der Registriernummer vorgeht und von dieser unabhängig ist. Randnummer 40 3. Im Hinblick auf den Hilfsantrag

3) ist die Klage als allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen

lässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Randnummer 41 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die

teilung einer Registriernummer. Die Ablehnung der

teilung einer Registriernummer durch Schreiben des Beklagten vom

  1. August 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  2. September 2018 ist rechtmäßig. Randnummer 42 Die

teilung der Registriernummer findet zwar in § 5 Abs. 6 Satz 3 ZwVbG eine Rechtsgrundlage. Danach wird jeder zweckentfremdeten Wohnung auf Grund der Anzeige durch die Verfügungsberechtigten oder die Nutzungsberechtigten eine eigene Registriernummer vom

ständigen Bezirksamt

gewiesen, die beim Anbieten und Bewerben der zweckfremden Nutzung des Wohnraums immer öffentlich sichtbar anzugeben ist. Die Weigerung des Beklagten, ihr trotz erfolgter Anzeige eine solche Registriernummer für ihre Wohnung in Berlin

zuweisen, verletzt jedoch kein subjektives Recht der Klägerin. Randnummer 43 § 5 Abs. 6 Satz 3 ZwVbG dient nicht dem Schutz individueller Rechte des Einzelnen. Subjektive Rechte vermitteln nach der Schutznormtheorie nur solche Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern

mindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Aus dem im Wege der Auslegung ermittelten Schutzzweck einer Bestimmung muss sich ergeben, dass diese unmittelbar den rechtlichen Interessen einzelner Bürger

dienen bestimmt ist und nicht bloß tatsächlich – reflexartig – deren Rechte berührt. Des Weiteren muss sie einen abgrenzbaren Personenkreis erkennen lassen, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Oktober 2016 – BVerwG 2 C 11.15 –, juris Rn. 27, vom
  2. Dezember 2013 – BVerwG 6 C 24.12 –, juris Rn. 30, vom
  3. April 2008 – BVerwG 7 C 39/07 –, juris Rn. 19; vgl.

r Schutznormlehre weiter Wahl, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, Vorb.

§ 42Abs. 2, Rn. 94 ff; Happ, in: Eyermann, Vw

GO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 ff.). Randnummer 44 Nach diesen Maßstäben entfaltet § 5 Abs. 6 Satz 3 ZwVbG keine drittschützende Wirkung. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Danach wird auf Grund der Anzeige „jeder zweckentfremdeten Wohnung“ eine Registriernummer

gewiesen, nicht jedoch dem einzelnen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten persönlich. Diese haben das Anbieten und Bewerben von Wohnraum

anderen als Wohnzwecken, insbesondere auf Internetportalen, dem

ständigen Bezirksamt vor Aufnahme der genehmigten zweckfremden Nutzung anzuzeigen ( § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 ZwVbG ), nicht etwa die

weisung einer Registriernummer

beantragen. § 5 Abs. 6 ZwVbG regelt allein Pflichten der Verfügungs- und Nutzungsberechtigten – wie der Klägerin – räumt ihnen jedoch kein subjektives Recht ein. Randnummer 45 Diese Auslegung des Wortlauts wird durch die Gesetzessystematik bestätigt. Die mit der 2. Novellierung mit Gesetz vom 9. April 2018 statuierte Pflicht

r Angabe der Registriernummer ab dem 1. August 2018 ist in den bestehenden § 5 ZwVbG mit der gesetzlichen Überschrift „Datenverarbeitung; Betreten der Wohnung“ integriert worden, der in seinen weiteren Absätzen allein verschiedene Befugnisse und Rechte der Bezirksämter bei Vollzug und Durchführung des ZwVbG regelt. Auch aus den in § 7 ZwVbG geregelten Ordnungswidrigkeiten ergibt sich nicht, dass ein subjektives Recht der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten auf

weisung einer Registriernummer besteht oder voraus gesetzt wird. Ordnungswidrigkeitenbewehrt ist allein das Unterlassen der

r Registrierung erforderlichen Anzeige (§ 7 Abs. 1 Nr. 5, 1. Var. ZwVbG) bzw. wenn die Registriernummer nicht oder falsch angegeben wird ( § 7 Abs. 1 Nr. 6 ZwVbG ). Letzteres kann denklogisch erst greifen, wenn die Registriernummer bereits erteilt worden ist. Randnummer 46 Dieses Auslegungsergebnis spiegelt sich in der Gesetzesbegründung

r Einführung der Registriernummer wider. Die Einführung der Registriernummer soll allein Kontroll- und Abgleichmöglichkeiten der Bezirksämter dienen. Denn die Neuregelung erleichtert „den Vollzug, wenn

künftig die Anbieter insbesondere von Ferienwohnungen auf den jeweiligen Internetseiten eine Registriernummer anzugeben haben. Die anzugebende Registriernummer soll dabei für den Nutzer der Internetseiten nicht erkennen lassen, wer die Anbieter sind und wo sich die Wohnung konkret befindet; sie ermöglicht aber den

ständigen Bezirksämtern, bei begründeten Anhaltspunkten prüfen

können, ob eine gesetzwidrige Zweckentfremdung vorliegt und diese dann gegebenenfalls

unterbinden und

sanktionieren“ (vgl. Abgh.Drs. 18/0815 vom 13. Februar 2018,

§ 2Zw

VbG , S. 14). Hierzu passt es, dass für die

teilung der Registriernummer keine Verwaltungsgebühr vorgesehen ist (s.o.). Randnummer 47 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war

berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Aufhebungsantrag, für den der Auffangwert von 5.000 Euro

grunde

legen ist, obsiegt und nur bezüglich der

weisung der Registriernummer, dem die Kammer als Annex

r Genehmigung einen Streitwert von 1.000 Euro beimisst, unterliegt. Die Entscheidung

r vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 48 Die Berufung ist im Hinblick auf die teilweise Klageabweisung wegen grundsätzlicher Bedeutung

zulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die

weisung einer Registriernummer betrifft eine Vielzahl von Fällen. Randnummer 49 Hingegen war die Berufung wegen der Aufhebung des Rücknahmebescheids nicht

zulassen, insbesondere besteht sowohl wegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG als auch wegen des zweckentfremdungsrechtlichen Begriff des Wohnens eine gefestigte Rechtsprechung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001374974

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.