teile nicht hinausgeht, diese aber zumindest substanziell mildert, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer also von den
teilen spürbar entlastet. Er ist insoweit zu begrenzen, als die gebotene Entlastung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, weil der Ausgleich der
teile den Bestand des Unternehmens gefährden würde. (Rn.59)
BGB wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs bestehen ohnehin nur bei Insolvenz. (Rn.70) 4. Der Betriebsrat kann auch nicht mögliche Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen unzureichender Unterrichtung im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang bündeln und daraus ein Recht auf Erhöhung des Sozialpanvolumens ableiten. (Rn.84) (Rn.89) 5. Das Vermögen eines dritten Unternehmens kann jedoch dem arbeitgebenden Unternehmen im Wege des Bemessungsdurchgriffs normativ zurechenbar sein. (Rn.91)
gehend BAG,
teile abzeichneten, wurde seinerzeit kein Sozialplan aufgestellt und das eingeleitete Einigungsstellenverfahren am
Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Ablichtung (Bl. 58 ff. d.A.) verwiesen. Unter dem
verhandlungen eine Reduzierung der Besitzstände zu erreichen, um ihre Kosten zu senken, scheiterte. Daraufhin forderte ver.di die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über einen Sozialtarifvertrag auf. Im Rahmen dieser Verhandlungen bot die Arbeitgeberin Abfindungen in Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts pro Beschäftigungsjahr an. Am 25. Juni 2014 lehnte die Tarifkommission von ver.di, die vornehmlich mit Mitgliedern des Betriebsrats besetzt war, das Angebot unter Hinweis auf ihre höheren Forderungen ab. Randnummer 8 In der Zwischenzeit hatte sich die GGB entschlossen, der Arbeitgeberin einzelne Aufträge zu entziehen und an andere Dienstleister zu vergeben, darunter auch an solche, die nicht, auch nicht indirekt zur W.-Gruppe gehörten. Ab August 2013 beauftragte sie mit der Erledigung des Auftrags von A. Berlin am Flughafen Tegel die A. P. Service GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der L.-Gruppe, und ab Juni 2014 mit dem Check-In und dem Ticketing am Flughafen Schönefeld die zu diesem Zweck gegründete P. S. Schönefeld GmbH & Co. KG (PSS). Die Arbeitsverhältnisse der in den jeweiligen Bereichen Beschäftigten gingen im Wege eines Teilbetriebsübergangs
wurden so behandelt, als wären sie
Am
entsprechender Finanzierungszusage der GGB einen Sozialplan, der im Wesentlichen die Wahl zwischen einem Wechsel in eine Transfergesellschaft für längstens zwölf Monate und einer
dem Alter gestaffelten Abfindung zwischen 2.000,00 und 3.500,00 Euro vorsah. Überwiegend noch im Januar 2015 kündigte die Arbeitgeberin sämtliche Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt. Randnummer 10 Am 31. März 2015 stellte die Arbeitgeberin ihren Betrieb ein. Zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung waren bei der Arbeitgeberin noch insgesamt 188 Beschäftigte ganz überwiegend am Flughafen Tegel und einige wenige am Flughafen Schönefeld beschäftigt. Der durchschnittliche Verdienst betrug 2.244,00 Euro monatlich. Fast die Hälfte der Beschäftigten war länger als 20 Jahre bei der Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das durchschnittliche Lebensalter lag bei 50 Jahren oder höher.
dem sich abzeichnete, dass die Ende Januar 2015 ausgesprochenen Kündigungen unwirksam waren, kündigte die Arbeitgeberin vorsorglich erneut überwiegend zum
dem die GGB eine entsprechende Finanzierungszusage gegeben hatte. Die Höhe der jeweiligen Abfindungen richtet sich
der individuellen Anzahl der
einem bestimmten, näher geregelten System erreichten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der unter den Sozialplan fallenden Beschäftigten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Sozialplans (Bl. 39 ff. d.A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Der vom Vorsitzenden der Einigungsstelle unterzeichnete Spruch wurde dem Betriebsrat über dessen Empfangsbevollmächtigten am
teile dar. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin habe die Einigungsstelle nicht allein auf die Vermögenslage der Arbeitgeberin und die punktgenau auf den Antrag der Arbeitgeberin zugeschnittene Finanzierungszusage der GGB abstellen dürfen. Das gesamte Vorgehen beginnend mit der gesellschaftsrechtlichen Aufspaltung des Betriebes im Mai 2012, über eine unzureichende finanzielle Ausstattung der Arbeitgeberin durch die W., die interne Weiterreichung von Unteraufträgen mit ungenügender Vergütung bis hin zur völligen Austrocknung der GGB zu einer nur noch formalen Schaltstelle zur Weiterreichung von Unteraufträgen und der Verschleierung der Überschuldungssituation beider Gesellschaften durch Finanzierungszusagen der W. habe darauf abgezielt, den Beschäftigten den sozialen Schutz zu entziehen. Dabei sei es darum gegangen, sich
Belieben von einer als zu teuer und als zu renitent angesehenen Belegschaft zu trennen, ohne Sozialplankosten befürchten zu müssen. Wertungsmäßig sei das Vorgehen mit den einem Berechnungsdurchgriff im Rahmen des § 16 BetrAVG oder einem Haftungsdurchgriff
G zugrundeliegenden Fallgestaltungen vergleichbar. Außerdem sei es rechtsmissbräuchlich, eine dauerhafte Überschuldungssituation zwar im Rechtsverkehr nicht zum Tragen kommen zu lassen, aber der Forderung
einem angemessenen Sozialplan entgegenzuhalten. Vielmehr hätten von Beginn an Rückstellungen gebildet werden müssen. Randnummer 16 Darüber hinaus stünden den Beschäftigten bei der Dotierung des Sozialplans zu berücksichtigende Schadensersatzansprüche in Form der Naturalrestitution zu, da sie beim Übergang ihrer Arbeitsverhältnisses auf die Arbeitgeberin 2012 nicht auf die unzureichende finanzielle Ausstattung der Arbeitgeberin sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der GGB einschließlich deren Teilnahme am Cash-Pooling Verfahren des W.-Konzern hingewiesen worden seien. Denn wenn die Beschäftigten über das Finanzierungsmodell und dessen Risiko vollständig aufgeklärt worden wären, hätten sie dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen, es sei denn, eine ausreichende Sozialplandotierung wäre durch einen Schuldbeitritt oder eine Patronatserklärung einer Obergesellschaft finanziell abgesichert worden. Der Anspruch auf Naturalrestitution begründe das Recht auf einen angemessen dotierten Sozialplan. Randnummer 17 Schließlich kämen Ansprüche der Arbeitgeberin aus Konzernhaftung in Betracht. Denn es spreche viel dafür, dass die GGB von deren Kommanditistin beherrscht worden sei und deshalb die GGB sowie die Arbeitgeberin dem W.-Konzern zuzurechnen seien. Die Arbeitgeberin könne Ansprüche gegen die GGB aufgrund deren Finanzierungsverantwortung in der Gründungsphase, möglicher Finanzierungszusagen, einer Gewinnverlagerung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, Vermögensübertragungen an andere ausgegründete Gesellschaften und damit im Zusammenhang stehender existenzvernichtender Eingriffe haben. Ua. sei der Arbeitgeberin untersagt gewesen, selbstständig am Markt aufzutreten. Außerdem liege durch Zahlungen für Dritte ohne erkennbare Leistung oder Zahlungen, die die Arbeitgeberin nicht alleine betroffen hätten, eine Vermögensvermischung vor. Die GGB wiederum könne aufgrund der Cash Pool Vereinbarung, die einer Patronatserklärung ähnle, Ansprüche gegen dahinterstehende Gesellschaften oder Obergesellschaften aus einer Finanzierungszusage haben. Randnummer 18 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei mit seinem Vorbringen präkludiert. Wie schon im ersten Einigungsstellenverfahren habe er in dem mehr als neun Monate andauernden weiteren Einigungsstellenverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt
vollziehbar und transparent darzustellen. Dem sei er jedoch trotz entsprechender Auflage nicht
gekommen. Randnummer 19 Ungeachtet dessen sei der Spruch nicht zu beanstanden. Zwar könne es sein, dass die
dem Sozialplan zu erwartenden Zahlungen in vielen Fällen nicht geeignet seien, die den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen
teile substanziell zu mildern, jedoch sei sie, was auch der Betriebsrat nicht in Frage stelle, aus eigener Kraft nicht in der Lage, einen Sozialplan zu finanzieren. Für eine Finanzierung durch Dritte sei keine Rechtsgrundlage gegeben. Randnummer 20 Von einer Gewinnabschöpfung könne angesichts der Ergebnisentwicklung der GGB keine Rede sein. Der Vorwurf eines Vermögensentzugs entbehre ebenfalls jeder Grundlage. Es bestehe auch keine Verpflichtung, eine bestimmte Kapitalausstattung vorzunehmen oder eine Tochtergesellschaft am Leben zu halten. Abgesehen davon komme ein Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs nur im Fall der Insolvenz in Betracht. Randnummer 21 Soweit der Betriebsrat mit Schadensersatzansprüche der Beschäftigten wegen unvollständiger Unterrichtung
BGB argumentiere, führe dies schon deshalb nicht weiter, weil die GGB damals selbst nicht in der Lage gewesen sei, aus eigener Kraft einen Sozialplans
den Vorstellungen des Betriebsrats zu finanzieren oder durch eine wie auch immer geartete Erklärung abzusichern. Randnummer 22 Ein Ergebnisabführungsvertrag habe unstreitig weder zwischen ihr und der GGB noch zwischen der GGB und einer anderen Gesellschaft bestanden. Eine Patronatserklärung habe es ebenfalls nicht gegeben. Eine Cash-Pool-Vereinbarung beinhalte, abgesehen davon, dass eine solche mit der GGB nur bis Ende 2014 bestanden habe, keine Zusage, alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Entgegen der Vermutung des Betriebsrats sei auch der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nicht überteuert oder unwirtschaftlich gewesen. Bereits in der Einigungsstelle habe sie dargetan, dass sich die Stundensätze für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer der Firma T. auf 19,00 Euro und der zum W.-Konzern gehörenden Firma WA. auf 15,82 Euro beliefen, wohingegen die Stundensätze für eigenes Personal mit Besitzständen
dem Überleitungstarifvertrag bei 22,16 Euro und für neu eingestelltes Personal
dem Flächenvergütungstarifvertrag bei 16,41 Euro gelegen hätten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Anwesenheitsquote des eigenen Personals unter 80 % liege und bei Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nur die tatsächlich gearbeitete Stunden bezahlt werden müssten. Schließlich habe es auch keine illegalen Vermögensvermischungen oder -übertragungen gegeben. Pensionsrückstellungen seien korrekt gebildet und ihr gegenüber durch die GGB ausgeglichen worden. Rückstellungen für potentielle Sozialplanansprüche bereits in der Eröffnungsbilanz seien nicht erforderlich gewesen. Bei der Ausgliederung im Mai 2012 sei ein größerer Personalabbau nicht absehbar gewesen. Es habe vielmehr ein Konzept gegeben, das auf eine Überwindung der Probleme habe hoffen lassen. Damit habe nicht nur ein klarer Fortführungswille, sondern auch eine positive Fortführungsprognose bestanden. Randnummer 23 Mit Beschluss vom 5. September 2017, auf dessen Gründe unter I. (Bl. 370 - 374 d.A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Spruch verstoße nicht gegen das der Einigungsstelle
VG eingeräumte Ermessen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Sozialplan keine substanzielle Milderung der den Beschäftigten aufgrund der Betriebsschließung zum 31. März 2015 entstandenen wirtschaftlichen
teile darstelle. Jedoch sei mit Blick allein auf die Arbeitgeberin die Absenkung der Sozialplanvolumens unter die Grenze einer substanzielle Milderung aus Gründen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit angemessen und erforderlich gewesen. Dies habe auch der Betriebsrat nicht in Abrede gestellt. Dem Vorbringen des Betriebsrats sei auch nicht zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin Ansprüche gegenüber Dritten habe, die bei der Bemessung des Sozialpanvolumens miteinzubeziehen gewesen seien. Es liege weder der Fall einer besonderen Haftungsgrundlage noch der Fall eines Bemessungsdurchgriffs vor. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 134 UmwG seien nicht gegeben. Der Betriebsrat habe auch weder die Existenz einer sog. harten Patronatserklärung dargelegt, noch einen Gewinntransfer zu Lasten der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder einen sog. existenzvernichteten Eingriff durch Dritte. Letzteres scheitere zudem schon daran, dass die Arbeitgeberin nicht insolvent sei. Schließlich ergebe sich eine Haftung für die Ausstattung des Sozialplans auch nicht aus einer etwaigen unzureichenden Unterrichtung des Beschäftigten im Zuge der vorangegangenen Betriebsübergänge bzw. Betriebsteilübergänge, da damit im Zusammenhang stehende Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht dem Betriebsrat zustünden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf II. der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 374 - 380 d.A.) verwiesen. Randnummer 24 Gegen diesen dem Betriebsrat am 13. September 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11. Oktober 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Betriebsrats, welche er
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum
1 BGB gegen die GGB ein Freistellungs- oder Ausgleichsanspruch wegen der Schadensersatzansprüche der Beschäftigten im Zusammenhang mit der unzureichenden Information bei der Verselbstständigung des Betriebs
sowie des Betriebsrats
1
vollziehbar, wie im Fall eines Widerspruchs der Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse der dann nicht mehr zuständige Betriebsrat einen Sozialplan habe aushandeln wollen. Randnummer 37 Es sei nicht auszuschließen, dass der Sozialplan trotz seines geringen Volumens die zahlreichen Beschäftigten tatsächlich entstandenen
teile substanziell mildern könne, da viele gekündigte Beschäftigte aufgrund der Arbeitsmarktlage zügig eine Anschlussbeschäftigung gefunden hätten. Allerdings gelte das keineswegs für alle. Randnummer 38 Dass es weder zwischen ihr und der GGB, noch zwischen der GGB und der W. C. GmbH & Co. KG eine Gewinnverschiebung gegeben habe, lasse sich an den Ergebnissen der beiden Gesellschaften ablesen. In den Monaten vor der Betriebsschließung habe die W. C. GmbH & Co. KG etwa ein Drittel der Verträge mit den Fluggesellschaften gehalten. Dennoch seien ihre Erträge, wie die E. & Y. GmbH mit Schreiben vom
annähernd vier Jahren präsentierte Zahlungsliste sei vollkommen unsubstantiiert, weil nicht angegeben sei, wann an welchen konkreten Empfänger welche genauen Zahlungen erfolgt sein sollen. Da der Betriebsrat die Zahlen den Rechnungseingangsbüchern entnommen habe wolle, sei zudem unklar, ob die Zahlungen überhaupt geleistet worden seien und ob es sich um Zahlungen für Leistungen handele, die sie in Anspruch genommen habe, oder eine Drittbelastung erfolgt sei. Im Übrigen verweist die Arbeitgeberin auf die Zusammenstellungen der beispielhaften Zahlungen an diverse W. Airport-Gesellschaften durch ihren Steuerberater (Bl. 788 ff d.A.) und führt dazu Näheres aus. Bei den Zahlungen an die SITA handele es sich um die von dieser für die Bereitstellung der Software-Systeme für die Bereiche Check-In, Lost & Found, Baggage Reconciliation und Ticketing in Rechnung gestellten und für marktgerecht gehaltenen Beträge. Randnummer 42 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 13. Dezember 2017 (Bl. 401 - 421 d.A.), 9. März 2018 (Bl. 482 - 485 d.A.) und 11. Juni 2018 (Bl. 521 - 535 d.A.), die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2018 (Bl. 470 - 481 d.A.) und 4. September 2018 (Bl. 670 - 693 d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Anhörungen am 15. März 2018 (Bl. 486 f. d.A.) und 18. Oktober 2018 (Bl. 797 d. A.) verwiesen. Randnummer 43 B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 44 I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist
GG statthaft sowie form- und fristgerecht iSv. § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin genügt die Beschwerdebegründung auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Randnummer 45 1.
GG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Sie darf sich auch nicht darauf beschränken, auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ( vgl. BAG
teilig beurteilten Punkten Stellung nehmen. Betrifft ein einzelner Streitpunkt den gesamten Streitgegenstand, genügt es, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen, wenn sich die Beschwerdebegründung mit diesem befasst und ihn in ausreichendem Maß behandelt ( vgl. BAG
Schadensersatzansprüche der Beschäftigten wegen nicht ordnungsgemäßer Unterrichtung bei der Verselbstständigung der Betriebe 2012 zu berücksichtigen seien. Beide Angriffe sind für sich geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts insgesamt in Frage zu stellen. Denn wenn der Argumentation des Betriebsrats zu folgen wäre, würde dies ein höheres Sozialplanvolumen rechtfertigen. Randnummer 48 II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 49 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 50 a) Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 3. April 2017 hat der Betriebsrat seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der „Anfechtung“ des Spruchs der Einigungsstelle vom 6. März 2017 beauftragt. Der Betriebsrat ist auch
der Stilllegung des Betriebs zum 31. März 2015 weiterhin im Amt.
VG hat er zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschlussverfahrens ein Restmandat, weil dies zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte
VG erforderlich ist ( vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 13; BAG 2. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 12 ). Randnummer 51
VG zuständig. Die Stilllegung des Betriebs zum 31. März 2015 stellt
VG eine Betriebsänderung dar. Zum Zeitpunkt der Betriebsänderung waren für die Arbeitgeberin in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Beschäftigte tätig. Randnummer 54 b) Der Spruch überschreitet nicht das der Einigungsstelle
VG eingeräumte Ermessen. Der Vorwurf des Betriebsrats, der Sozialplan sei unterdotiert, ist nicht berechtigt. Randnummer 55 aa) Der Einigungsstellenspruch unterliegt der gerichtlichen Überprüfung
VG. Die Zweiwochenfrist zur gerichtlichen Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung ist eingehalten. Der Betriebsrat hat sich gegen den ihm am
VG ist, ob sich der Spruch der Einigungsstelle als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebs und Unternehmens auf der einen und der betroffenen Beschäftigten auf der anderen Seite erweist. Dabei ist allein die getroffene Regelung als solche maßgeblich. Eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens muss in der Regelung selbst als Ergebnis des Abwägungsvorgangs liegen. Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an ( BAG
GG neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür
GG gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, im Beschwerdeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuweisen. Diese Bestimmung findet jedoch nur im Verhältnis Beschwerdeverfahren und erstinstanzliches Verfahren und auch nur auf im erstinstanzlichen Verfahren gesetzte Fristen Anwendung. Eine damit vergleichbare Vorschrift für das Verhältnis arbeitsgerichtliches Verfahren und betriebliches Einigungsstellenverfahren enthält weder das Arbeitsgerichtsgesetz noch das Betriebsverfassungsgesetz. Zwar gelten auch für das Einigungsstellenverfahren
VG rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze ( ErfK/Kania, § 76 BetrVG Rn. 14 ff. ). Auch ermittelt die Einigungsstelle den ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt von sich aus ( ErfK/Kania, § 76 BetrVG Rn. 17 ). Jedoch stellt sie den Sachverhalt nicht bindend fest. Der Spruch der Einigungsstelle enthält - anders als Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren
GG - keinen Tatbestand und muss auch nicht begründet werden ( BVerfG 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - Rn. 5 zitiert
juris, NJW 1988, 1135 f ). Randnummer 58 cc)
VG hat die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung über einen Sozialplan sowohl die sozialen Belange der betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Im Rahmen billigen Ermessens muss sie unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls Leistungen zum Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher
teile vorsehen, dabei die Aussichten der betroffenen Beschäftigten auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die
der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG). Randnummer 59
den ihnen entstehenden
teilen ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16 ). Einerseits darf der Sozialplan keine über den Ausgleich der wirtschaftlichen
teile hinausgehenden Leistungen vorsehen. Andererseits verlangt § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, dass der Sozialplan - unter dem Vorbehalt seiner wirtschaftlichen Vertretbarkeit - zumindest so dotiert ist, dass seine Leistungen eine substanzielle Milderung der wirtschaftlichen
teile der Beschäftigten darstellen. Es muss sich um eine im Verhältnis zu den
teilen „spürbare“ Entlastung der Beschäftigten handeln ( vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c bb der Gründe, NZA 2005, 302 ). Randnummer 60
teile abzusehen, wenn dieser den Fortbestand des Unternehmens gefährden würde. Ist der für angemessen erachtete Ausgleich von
teilen der Beschäftigten für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar, ist das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16) . Die gebotene Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens kann die Einigungsstelle sogar zum Unterschreiten der aus § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG folgenden Untergrenze des Sozialplans zwingen. Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen
teile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es
VG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen ( BAG
den wirtschaftlichen Verhältnissen des sozialplanpflichtigen Unternehmens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans ( BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 11/02 - unter II 2 e cc
teilige Auswirkungen auf die Beschäftigten der Sozialplan kompensieren soll. Der Umstand, dass sich ein Unternehmen bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, entbindet es
den Wertungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht von der Notwendigkeit, weitere Belastungen durch einen Sozialplan auf sich zu nehmen. Sogar in der Insolvenz sind Betriebsänderungen
O sozialplanpflichtig. Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand gefährdet, ist sowohl das Verhältnis von Aktiva und Passiva als auch die Liquiditätslage zu berücksichtigen. Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten ( vgl. BAG
Durchführung der Betriebsänderung keine Arbeitsplätze mehr vorhanden sind, die durch den Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen gefährdet werden könnten ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18) . Randnummer 64 dd) Für die gerichtliche Kontrolle der Dotierung eines Sozialplans durch die Einigungsstelle bedeutet das, dass die Betriebspartei, die den Spruch der Einigungsstelle nicht gelten lassen will, die Überschreitung einer dieser Ermessensgrenzen dartun muss. Wendet sich der Betriebsrat gegen einen Spruch der Einigungsstelle wegen Unterdotierung des Sozialplans, hat er darzulegen, dass dessen Regelungen die Untergrenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verletzen, weil sie nicht nur keinen Ausgleich, sondern nicht einmal eine substanzielle Milderung der für die Beschäftigten entstandenen
teile darstellen. Nur wenn ihm darin zu folgen ist, stellt sich die Frage, ob eine Unterschreitung der Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit Rücksicht auf deren wirtschaftliche Unvertretbarkeit für das Unternehmen gerechtfertigt ist. Sollte dies mit Blick auf die Verhältnisse allein der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu bejahen sein, liegt eine Überschreitung des Ermessens der Einigungsstelle nur dann vor, wenn statt der isolierten Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ein Bemessungsdurchgriff auf eine wirtschaftlich besser gestellte Konzernobergesellschaft rechtlich geboten ist ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 19; BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c dd der Gründe, aaO). Randnummer 65 ee)
diesen Grundsätzen kann dem Vorbringen des Betriebsrats nicht entnommen werden, dass die Einigungsstelle bei der Festlegung des Sozialplanvolumens den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat. Zwar ist das Sozialplanvolumen von 750.000,00 Euro für eine substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen
teile zu gering bemessen. Dies ist jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Randnummer 66
teile der Beschäftigten dar. Randnummer 67 (a) Bei einem Sozialplanvolumen von 750.000,00 Euro und 188 Beschäftigten mit einer durchschnittlichen monatlichen Vergütung von 2.244,00 Euro beträgt die durchschnittliche Abfindungshöhe 3.989,36 Euro bzw. 1,78 Bruttomonatsentgelte. Bei einem geschätzten Nettoentgelt von 1.500,00 Euro und einem geschätzten Arbeitslosenentgelt von 900,00 Euro ist die Abfindung damit gerade ausreichend, um den Nettoverlust von 6,65 Monaten Arbeitslosigkeit auszugleichen. Dies entspricht nicht einmal der durchschnittlichen Arbeitslosigkeitsdauer
der von der Arbeitgeberin im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens eingereichten statistischen Auswertung der Bundesagentur für Arbeit. Danach betrug im Zeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit von Servicekräften im Luftverkehr im Alter zwischen 25 und 55 Jahren - also einer Personengruppe, die insgesamt jünger ist als die hier von der Betriebsänderung betroffenen - 211 Tage bzw. 6,94 Monate (Bl. 224 d.A.). Zudem hat ausweislich des Protokolls der Einigungsstelle vom
O im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorbehaltlich der Regelung in § 123 Abs. 2 InsO zulässigen Gesamtvolumens von 2,5 Bruttomonatsentgelten bzw. von 1.054.680 Euro (2,5 x 2.244,00 Euro x 188 Beschäftigte) liegt. Auch dies spricht dafür, dass der Sozialplan keine substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen wirtschaftlichen
teile beinhaltet. Wenn der Gesetzgeber selbst im Fall der Insolvenz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ein Sozialplanvolumen von 2,5 Bruttomonatsentgelten pro Beschäftigten für zulässig erachtet, spricht viel dafür, dass bei diesem Volumen in etwa die Grenze zur substanziellen Milderung liegt und eine Unterschreitung dieser Grenze regelmäßig nur in Frage kommt, wenn dadurch die in § 123 Abs. 2 InsO vorgesehene Grenze von einem Drittel der Insolvenzmasse überschritten wird. Randnummer 70
G ist, wenn zwischen zwei Unternehmen ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag iSd. § 291 AktG besteht, das herrschende Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer bei der abhängigen Gesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht durch Entnahmen aus innervertraglichen Gewinnrücklagen gedeckt werden kann ( Ahrendt, RdA 2012, 340, 342 mwN. ). Auf als Außengesellschaft ausgestaltete Personengesellschaften, zu denen auch Kommanditgesellschaften einschließlich einer GmbH & Co. KG gehören, findet § 302 AktG entsprechende Anwendung ( vgl. Heidel/Schubert, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. § 302 AktG Rn. 16 ; MüKo-HGB/Müllbert, 3. Aufl. Konzernrecht der Personengesellschaften Rn. 12 f. und 25 ). Randnummer 76 Nicht entscheidend ist, ob der Beherrschungsvertrag ins Handelsregister eingetragen und damit
G wirksam ist. Denn
den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, welche auch auf Unternehmensverträge Anwendung finden ( BGH
G auch bei verdeckten,
O; vgl. auch Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht
BGB wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Vermögen der Arbeitgeberin oder wegen materieller Unterkapitalisierung scheiden ebenfalls aus. Randnummer 79 (aaa)
der seit der Grundsatzentscheidung vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine bloß unzureichende finanzielle Ausstattung der Gesellschaft (sog. materielle Unterkapitalisierung). Auch stehe die materielle Unterkapitalisierung einem solchen Eingriff mangels einer entsprechenden gesetzlichen Lücke nicht gleich ( BGH
BGB nicht schon die Herbeiführung einer bloßen Insolvenzlage, sofern die Insolvenz noch abgewendet werden kann. Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Insolvenz ( so auch im Ergebnis BAG
einem Insichgeschäft nahestehe ( Rn. 58 ), geht es weniger um die Abgrenzung zwischen dem Eintritt der Insolvenz und der Herbeiführung einer Insolvenzlage, sondern um die näheren Umstände des Vermögensentzugs. Zum anderen war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Insolvenz eingetreten und ein Konkursverfahren in der Schweiz eröffnet worden. Randnummer 84 (dd) Es bestand auch kein Anspruch auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens unter dem Aspekt eines Ausgleichsanspruchs der Arbeitgeberin gegen die GGB
Vm. den §§ 830, 840 BGB wegen Schadensersatzansprüchen der Beschäftigten gegen die GGB und die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang
1
1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der danach gegebenenfalls zu ersetzende Schaden ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre ( BGH 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13 - Rn. 7 mwN .). Randnummer 88
der Argumentation und den Annahmen des Betriebsrats hätten im Fall der zutreffenden und umfassenden Information der Beschäftigten und des Betriebsrats über die Gründe für die rechtliche Verselbstständigung des Betriebs Passage und die finanzielle Abhängigkeit der Arbeitgeberin von der GGB sowie hinter dieser stehender Unternehmen der W.-Gruppe zwar die finanziellen Mittel für einen angemessenen Sozialplan zur Verfügung gestanden. Der Schaden der Beschäftigten besteht jedoch nicht darin, dass das Sozialplanvolumen bzw. der „Sozialplantopf“ des durch den Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans geringer ausgefallen ist als dies sonst der Fall wäre. Der Schaden der Beschäftigten besteht - unterstellt, es wäre bis auf die Höhe des Sozialplanvolumens ein ansonsten inhaltlich identischer Sozialplan aufgestellt worden - vielmehr darin, dass die individuelle Abfindung, die die einzelnen Beschäftigten
dem abgeschlossenen Sozialplan beanspruchen können, geringer ist als dies bei einem Sozialplan mit einem höheren Sozialplanvolumen gewesen wäre. Denn die einzelnen Beschäftigten hätten nur Anspruch auf die jeweils ihnen zustehende Sozialplanleistung gehabt. Randnummer 89 (ccc) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats können individuelle Schadensersatzansprüche der Beschäftigten auch nicht zum Zwecke der Erhöhung des Sozialplanvolumens gebündelt und in den Sozialplan eingebracht werden. Eine kollektive Geltendmachung solcher Ansprüche durch den Betriebsrat dergestalt, dass sich durch die Erhöhung des Sozialplanvolumens die individuellen Schadensersatzansprüche der einzelnen Beschäftigten entsprechend reduzieren, würde auf eine im Rechtssystem nicht angelegte und diesem widersprechende Vermischung des Individualrechts mit dem kollektiven Recht hinauslaufen. Der Betriebsrat ist nicht Sachwalter von Individualansprüchen der Beschäftigten. Er kann die individuellen Ansprüche der Beschäftigten nicht an deren Stelle geltend machen und für diese durchsetzen. Gegenstand und Zweck eines Sozialplans ist
VG auch nicht der Ausgleich von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen in der Vergangenheit, sondern allein der Ausgleich und die Milderung der den Beschäftigten durch eine bestimmte Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen
teile im Rahmen des für das Unternehmen wirtschaftlich noch Vertretbaren. Randnummer 90 (ee) Es sind auch sonst keine Ansprüche, die die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin deutlich günstiger erscheinen lassen als
ihren Jahresabschlüssen, ersichtlich. Der Vorwurf des Betriebsrats, die Einigungsstelle hätte ihm die Möglichkeit zur Klärung etwaiger Ansprüche der Arbeitgeberin gegen die GGB oder ein drittes Unternehmen im Rahmen einer sog. Deckungsfeststellungsklage vor den Zivilgerichten einräumen müssen ( zur Zulässigkeit einer Drittfeststellungsklage BGH 18. April 2018 - XII ZR 76/17 - Rn. 65 ), geht schon deshalb in Leere, weil der Betriebsrat eine Deckungsfeststellungsklage bis heute weder erhoben, noch eine solche konkret angekündigt hat. Randnummer 91 (
der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrentenanpassung
AVG ( BAG
teil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und damit Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche begründe ( BAG
teilig betroffenen Beschäftigten an einer zumindest substanziellen Milderung ihrer wirtschaftlichen
teile. Sind aufgrund übergeordneter Interessen Weisungen erteilt worden, die das Eigeninteresse des beherrschten Unternehmens außer Acht lassen und hat sich dadurch die wirtschaftliche Lage des beherrschten Unternehmens in einer Weise verschlechtert, dass ein angemessener Sozialplan für das beherrschte Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, ist auch hier im Interesse der Beschäftigten an einer zumindest substanziellen Milderung ihrer wirtschaftlichen
teile ein Bemessungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens geboten. Dem steht auch nicht die Pflicht der Einigungsstelle
VG entgegen, darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die
der Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden. Der Substanzerhalt des Unternehmens ist durch die Verlustausgleichspflicht
G ausreichend gesichert (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34 ). Randnummer 95 (bbb) Auch diesbezüglich kann offen bleiben, ob zwischen der Arbeitgeberin und der GGB ein faktischer Beherrschungsvertrag bestand. Denn jedenfalls ist nicht erkennbar, dass sich die mit einem solchen Vertrag verbundene Gefahrenlage für das durch § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG geschützte Interesse der Beschäftigten an einer zumindest substanziellen Milderung der ihnen durch die Betriebsschließung entstandenen wirtschaftlichen
teile verwirklicht hat. Randnummer 96 (aaaa) Anhaltspunkte, dass die GGB die durch die Fullhandlingverträge mit den Fluggesellschaften erzielten Vergütungen nicht angemessen zwischen den an den Verträgen beteiligten Unternehmen aufgeteilt hat, sondern selbst vereinnahmt oder an andere Tochtergesellschaften weitergereicht hat, sind nicht gegeben. Zum einen erwirtschaftete die GGB
dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten auch in den Jahren
der Ausgliederung des Betriebs Passage auf die Arbeitgeberin erhebliche Verluste in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro jährlich. Zum anderen geht aus den Ausführungen der Arbeitgeberin auf Seite 11 ihres Vermerks vom
dem die zwischen dem AWB und der ver.di abgeschlossenen Flächentarifverträge für Bodenverkehrsdienste an den Flughäfen in Berlin und Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt worden waren, hatte die W. A. C. GmbH & Co. KG im Oktober 2013 der A. A. ein Angebot für Passagedienstleistungen unterbreitet, dessen Preise mit 190,00 Euro und 220,00 Euro abhängig vom Flugzeugtyp unterhalb der Preise der Arbeitgeberin von 201,00 Euro, 233,00 Euro und 281,00 Euro für den gleichen Flugzeugtyp lagen. Gleichwohl hat die A. A. das Angebot mangels wirtschaftlicher Attraktivität nicht angenommen. Randnummer 97 (bbbb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass es im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zu einem Gewinntransfer auf die GGB oder Unternehmen der W.-Gruppe gekommen ist. Wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass die Stundensätze für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer der Firma T. bei 19,00 Euro und die der zum W.-Konzern gehörenden Firma WA. bei 15,82 Euro lagen, während sich die Stundensätze für eigenes Personals mit Besitzständen
dem Überleitungstarifvertrag auf 22,16 Euro beliefen und für neu eingestelltes Personal
dem Flächenvergütungstarifvertrag auf 16,41 Euro. Zudem habe sich der Aufwand für die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer noch einmal dadurch verringert, dass nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden vergütet werden müssten. Diesem Vorbringen ist der Betriebsrat weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren konkret entgegengetreten. Randnummer 98 (cccc) Es gibt auch keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass die Arbeitgeberin auf Weisung der GGB Zahlungen an dritte Unternehmen ohne erkennbare Gegenleistung geleistet hat oder Zahlungen ohne entsprechende Weiterbelastung vorgenommen hat, die nicht nur für die Arbeitgeberin sondern auch für andere Unternehmen erbrachte Leistungen betrafen. Randnummer 99 Soweit der Betriebsrat auf der Seite 9 seines Schriftsatzes vom 11. Juni 2018 (Bl. 529 d.A.) diverse Zahlungen aufgelistet hat, die ausweislich der Rechnungseingangsbücher für 2013 und 2014 in diesen beiden Jahren und vereinzelt noch Anfang 2015 an verschiedene W.-Airport-Gesellschaften geleistet worden sein sollen, fehlen - abgesehen davon, dass unklar ist, ob die Zahlungen tatsächlich und zu Lasten der Arbeitgeberin geleistet worden sind - jegliche Angaben, wann, welche Gesellschaft welche Beträge konkret in Rechnung gestellt haben soll. Es bestand deshalb auch kein Anlass für weitere Ermittlungen. Auch im Beschlussverfahren obliegt es dem Gericht nicht, jedem noch so vagen Vortrag
zugehen ( vgl. GMP/Spinner,
prüfbarer Vortrag zu den einzelnen Zahlungen. Soweit behauptet wird, im Januar, Mai und Juli 2014 seien an die Beratungsgesellschaft WH. Zahlungen in Höhe von 26.000,00 Euro, 30.000,00 Euro und 26.000,00 Euro erfolgt, entsprechen diese Beträge schon nicht der behaupteten Gesamtsumme der Zahlungen. Zudem fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungen auf Weisung der GGB und ohne Gegenleistung erfolgt sind. Der Umstand, dass Herr A., der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Arbeitgeberin, vormals bei der Firma WH. beschäftigt war, ist für sich gesehen kein Indiz für eine „Vermögensvermischung“ zu Lasten der Arbeitgeberin. Randnummer 101 (dddd) Schließlich ist auch weder ersichtlich, noch hat der Betriebsrat behauptet, dass der Arbeitgeberin durch die GGB mit der Vergabe des Auftrags für Air Berlin am Flughafen Tegel an ein Unternehmen der L.-Gruppe ab August 2013 und des Check-in und des Ticketing am Flughafen Schönefeld an die PSS ab Juni 2014 ertragreiche Geschäftsfelder entzogen worden wären. Randnummer 102 (eeee) Da dem Betriebsrat ein Sachverständiger zur Seite stand und dieser die Möglichkeit hatte, Einsicht in die Bücher der Arbeitgeberin zu nehmen, ist auch davon ausgehen, dass alle Anhaltspunkte für eine Gefahrverwirklichung in das Verfahren eingeführt worden sind. Diese reichen jedoch nicht aus. Ansatzpunkte für weitere Amtsermittlungen bestehen nicht. Randnummer 103 Behauptet allerdings der Betriebsrat, die in einem Beherrschungsvertrag angelegte Gefahr habe sich verwirklicht, obliegt es grundsätzlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber hierauf konkret zu erwidern und
vollziehbar darzutun, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht hat (vgl. BAG 10 März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 36 ff. ). Dies kann jedoch nicht in gleicher Weise gelten, wenn dem Betriebsrat - wie hier - ein Sachverständiger zur Seite stand und dieser die Möglichkeit hatte, Einsicht in die Bücher der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers zu nehmen. Es obliegt dann vielmehr dem Betriebsrat, die Umstände, auf die er die Annahme einer Gefahrverwirklichung stützt,
vollziehbar vorzutragen. Randnummer 104 (bb) Ein Bemessungsdurchgriff auf das Vermögen der GGB oder eines Unternehmens der W.-Gruppe unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit
VG, aus dem sich die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der Betriebsverfassung ergibt ( BAG
der Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Betriebsaufspaltung im April 2011 und fast drei Jahre
dessen Übertragung auf die Arbeitgeberin im Mai 2012 stillgelegt worden ist. Außerdem hat die Arbeitgeberin auf Seite 12 ff. ihres Vermerks vom 9. Dezember 2016 (Bl. 213 ff. d.A.) ausführlich geschildert und durch entsprechende Unterlagen (Bl. 319 ff. d.A.) belegt, welche Überlegungen es gab, den Geschäftsbereich Passage wirtschaftlich besser aufzustellen, und welche Maßnahmen diesbezüglich in den folgenden Jahren ergriffen worden sind, darunter die Herstellung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen durch allgemeinverbindliche Flächentarifverträge. Es ist auch nicht
vollziehbar, weshalb die Arbeitgeberin noch im Jahr 2014 hätte versuchen sollen, eine Reduzierung der im Überleitungstarifvertrag auf den allgemeinverbindlichen Vergütungstarifvertrag geregelten Besitzstandszulagen zu erreichen, wenn ohnehin geplant gewesen wäre, den Betrieb in absehbarer Zeit zu schließen. Schließlich wäre es lebensfremd, dass die GGB oder ein hinter der GGB stehendes Unternehmen die Arbeitgeberin über mehrere Jahre finanziell „durchschleppt“ und künstlich am Leben erhält, wenn es von Anfang nur darum gegangen wäre, den auf die Arbeitgeberin übertragenen Betrieb zu schließen, um sich von als zu teurer angesehenen Altbeschäftigten trennen zu können. Randnummer 107 Da der Betriebsrat zudem nicht mitgeteilt hat, worauf er seine Vermutung stützt, bestand im Rahmen der Amtsermittlung auch kein Grund, dem weiter
zugehen oder die vom Betriebsrat benannten Zeugen zu hören. Randnummer 108 (bbb) Anhaltspunkte für eine funktionswidrige Vermögens- oder Geschäftsfeldverschiebung liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 109 Der Gesetzgeber setzt in § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG voraus, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre wirtschaftlichen Entscheidungen im Eigeninteresse treffen, also eine möglichst günstige wirtschaftliche Entwicklung für sich anstreben. Erfüllt sich diese Erwartung des Gesetzgebers nicht, sondern richtet eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber ihre oder seine Entscheidungen an anderen Kriterien aus, kann sich dies auf die von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer negativ auswirken. Denn wenn diese Entscheidungen eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmen dergestalt zur Folge haben, dass diese einem für angemessen erachteten Sozialplanvolumen entgegensteht, verringert sich dieses entsprechend ( vgl. im Hinblick auf dieselbe Problematik unter individualrechtlichen Gesichtspunkten BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 67 ). Da Schadensersatzansprüche des Betriebsrats ihrer Natur
nicht in Betracht kommen, darf sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem solchen Fall
VG auf die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht berufen, soweit diese durch Handlungen im Interesse Dritter verschlechtert wurde. Randnummer 110 Jedoch ist eine solche Situation hier nicht gegeben. Wie oben unter B II 2 b ee
Vm. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Randnummer 114 D. Die Rechtsbeschwerde ist
GG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001375397
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.