um eine Prüfungsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 Buchst. c Hs. 2 AZG, wobei Rechtsträger der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Teil der Hauptverwaltung
2 AZG das Land Berlin ist. Gleiches gilt betreffend die Abhilfebefugnis der Ausgangsbehörde
GO. (Rn.11)
Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Randnummer 10 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 11 Sie richtet sich schon gegen den falschen Klagegegner.
GO ist die Klage im Falle des hier verfolgten Verpflichtungsbegehrens zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Da es der Klägerin um die (isolierte) Bescheidung ihres Widerspruchs geht, wäre richtiger Klagegegner der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde. Dies wäre nicht die Beklagte als private Schulträgerin, sondern das Land Berlin.
1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung – AZG – ist der Widerspruch
den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtordnung u.a. gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, gegeben. Die von der Klägerin vormals besuchte Rackow-Schule gehört zu den Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen).
G übt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Aufsicht über diese Schulen aus. Als staatlich anerkannte Ersatzschule ist die Beklagte im Rahmen ihrer Befugnisse
G zur Erteilung von Abschlüssen und Zeugnissen, zu denen auch die Zulassung zur Abschlussprüfung des Bildungsgangs gehört, als Beliehene und damit auch als Behörde im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 AZG tätig geworden. Wer in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid erlässt, ist in § 27 Abs. 1 AZG geregelt. Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten erlässt den Widerspruchsbescheid die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, § 27 Abs. 1 Buchst. a Hs. 2 AZG. Gleiches gilt bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, § 27 Abs. 1 Buchst. c Hs. 2 AZG. Dabei bezieht sich der Begriff der Schule sowohl auf öffentliche Schulen als auch Schulen in freier Trägerschaft (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2014 – VG 3 K 424.13 -, E.A. S. 7). Da sich das Bescheidungsbegehren der Klägerin – wie in ihrem Schriftsatz vom 30. Mai 2017 nochmals klargestellt – gegen ihren Ausschluss von der „Abiturprüfung“ richtet, handelt es sich der Sache
um eine Prüfungsentscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 Buchst. c Hs. 2 AZG. Rechtsträger der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Teil der Hauptverwaltung
2 AZG ist indessen das Land Berlin. Soweit die Klägerin auf die Abhilfebefugnis der Ausgangsbehörde
GO abstellt, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung ist unselbständiger Teil des Widerspruchsverfahrens und hat lediglich verwaltungsinterne Wirkung. Die von der Klägerin begehrte verbindliche Entscheidung über den Widerspruch vermag allein der Träger der Widerspruchsbehörde zu treffen, § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Randnummer 12 Die Klägerin hat im Übrigen auch kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Bescheidungsklage. Wird über einen Antrag auf Vornahme eines rechtlich gebundenen, begünstigenden Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall nur für die auf Vornahme gerichtete Untätigkeitsklage. Für die Beschränkung auf eine Bescheidungsuntätigkeitsklage bedarf es eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. zuletzt ausführlich BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – BVerwG 1 C 18.17 -, NVwZ 2018, S. 1875; Brenner, in: Sodan / Ziekow, VwGO 5. Auflage 2018, § 75, Rn. 22 mw.
w.). Bei der Entscheidung der Vorkonferenz über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49) – APO-FOS – handelt es sich um eine derartige gebundene Entscheidung. Denn
3 Satz 1 APO-FOS wird von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wer auch bei maximalen Ergebnissen mündlicher Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann. Die Prüfung gilt dann gemäß Satz 2 als nicht bestanden. Anders als die Klägerin meint, ist der Vorkonferenz bei dieser Entscheidung kein Ermessen eingeräumt, innerhalb dessen „Zweckmäßigkeitserwägungen“ eine Rolle spielen könnten. Dementsprechend ist auch die Prüfung der Widerspruchsbehörde auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Ein danach erforderliches besonderes Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Widerspruchsbescheides hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 14 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001375829
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