Kein Anspruch auf Wechsel vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Berlin Leitsatz Die Praxis des Polizeipräsidenten in Berlin, Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes von Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst auszuschließen und auf den Laufbahnaufstieg bzw. (bei Beamten auf Widerruf) auf die so genannte Wunderkerzenregelung zu verweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, wenn die Beamten durch Entlassung aus dem mittleren Dienst ausgeschieden sind. (Rn.17) (Rn.31) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.205,54 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der 3... Jahre alte Antragsteller, der über einen Hochabschluss als S...verfügt, trat am 1. März 2017 als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den mittleren Dienst der Schutzpolizei bei dem Polizeipräsidenten in Berlin (nachfolgend: Polizeipräsident). Im Vorfeld seiner Ernennung wurde er belehrt, dass Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die nach dem 28. Februar 2016 eingestellt worden seien, nicht mehr zu Auswahlverfahren für Neueinstellungen in den gehobenen Dienst der Schutz- oder Kriminalpolizei zugelassen werden. Am 19. Februar 2018 absolvierte der Antragsteller die Zwischenprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mit einer Abschlussnote von 10,26 Punkten (Prüfungsnote: gut). Mit Schreiben vom 9. März 2018 beantragte er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31. März 2018. Der Polizeipräsident kam diesem Wunsch mit Bescheid vom 13. März 2018 nach. Eine zu diesem Zeitpunkt laufende Bewerbung für den gehobenen Dienst der Berliner Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. Oktober 2018 lehnte der Polizeipräsident mit Bescheid vom 20. März 2018 ab. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller nicht. Randnummer 2 Am 28. Juli 2018 bewarb sich der Antragsteller erneut für die Einstellung in den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2019. In seiner Bewerbung gab er unter anderem an, er habe sich ursprünglich im gehobenen Dienst beworben und diesen angestrebt. Als er sich im Nachrückverfahren befunden habe, sei ihm geraten worden, im mittleren Dienst zu beginnen, was er auch getan habe. Er habe anschließend mit der „Wunderkerzenregelung“ versucht, in den gehobenen Dienst zu wechseln, was er nicht geschafft habe. Mit der Befürchtung, nicht mehr in den gehobenen Dienst wechseln zu können, habe er die Ausbildung vorzeitig beendet. Mit Bescheid vom 31. Juli 2018 teilte der Polizeipräsident mit, der Antragsteller könne im Auswahlverfahren für das Studium für den gehobenen Dienst nicht berücksichtigt werden. Er habe bereits eine Ausbildung in der geringerwertigen Laufbahn begonnen und aus eigenem Antrieb nicht abgeschlossen. Die von ihm hierfür vorgetragenen Gründe erschienen nicht zwingend, so dass von ihm zu erwarten gewesen sei, dass er die begonnene Ausbildung habe abschließen können und sollen. Ihm sei bekannt gewesen, dass ein Aufstieg in den gehobenen Dienst nur über die „Wunderkerzenregelung“ oder den internen Aufstieg möglich sei. Eine erneute Ausbildung in einer höherwertigen Laufbahn sei daher nicht möglich. Randnummer 3 Mit der sogenannten Wunderkerzenregelung ermöglicht es der Antragsgegner besonders leistungsstarken Anwärtern des mittleren Dienstes (Gesamtergebnis am Ende des zweiten Semesters mindestens 11,5 Punkte), nach dem ersten Ausbildungsjahr in das Studium für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei übernommen zu werden, soweit sie über eine Studienberechtigung verfügen. Randnummer 4 Gegen den Bescheid vom 31. Juli 2018 hat der Antragsteller am 23. August 2018 Klage erhoben (5 K 317.18), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Sein zugleich gestellter Antrag, Randnummer 5 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zum Studium für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminal- bzw. Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2019 zuzulassen, Randnummer 6 bleibt gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne Erfolg. Randnummer 7 Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anspruch auf die von ihm unter teilweiser Vorwegnahme der Hauptsache begehrte weitere Zulassung zum Auswahlverfahren für den ab dem 1. April 2019 beginnenden Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, der gemäß § 6 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – Pol-LVO – im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert wird, nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Randnummer 8 Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht infrage gestellt ist. Randnummer 9 Der dem einzelnen Bewerber (lediglich) erwachsende Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist jeweils in den Rahmen gestellt, den der Dienstherr kraft seiner ihm verfassungsrechtlich zustehenden Organisationshoheit für die zu besetzende Stelle und das auf diese gemünzte leistungsbezogene Auswahlverfahren vorgibt. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden, unterfallen der Organisationsgewalt des Dienstherrn (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 104.15 – juris Rn. 11 m.w.N.). In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305.11 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 4 S 43.14 – juris Rn. 6). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 25). Dem Bewerber steht damit weder ein Anspruch auf die Einrichtung einer bestimmten Stelle noch auf ihre Veränderung nach Maßgaben vor, die seine Aussichten in dem Auswahlverfahren befördern. Randnummer 10 Dem Dienstherrn steht es insbesondere offen, unter Ausübung seines Organisationsermessens im Rahmen einer Organisationsgrundentscheidung den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches (Status-)Amt einzuengen und allein Bewerber innerhalb des so eingeschränkten Bewerberfeldes in die Leistungsauswahl einzubeziehen. Über die Entscheidung, was für eine Stelle zu besetzen ist, bestimmt der Dienstherr auch, wie die Stelle zu besetzen ist. Eine Beschränkung des Bewerberfeldes ist im Ausgangspunkt zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6; Kammerbeschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 2494/06 – juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 25). Solche Gründe können etwa haushaltspolitischer und fiskalischer Natur sein (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 – juris Rn. 11 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – 1 Bs 260/05 – juris Rn. 39; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 1 M 204/15 – juris Rn. 18; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 3 CE 16.1658 – juris Rn. 30; Beschluss vom 22. Februar 2017 – 3 CE 17.43 – juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. November 2017 – 1 M 106/17 – juris Rn. 6). Randnummer 11 Das Gewicht, das den Beschränkungen des Bewerberfeldes zukommt, kann unterschiedlich sein. Beschränkungen, die aus Organisationsentscheidungen des Dienstherrn folgen, sind dem Leistungsvergleich sachlich vorgelagert. Sie unterfallen grundsätzlich bereits nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 5 ME 141/18 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.; Battis, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 33 Rn. 21). Anders liegt es bei lediglich zeitlich vorgezogenen Auswahlentscheidungen, durch die die Auswahl für die Ämtervergabe vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 14 und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere bei konstitutiven Anforderungsprofilen, in denen die im Wege der Organisationsentscheidung getroffene objektive Aufgabenbeschreibung eines Dienstpostens für die anstehende Auswahlentscheidung in Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in formale Anforderungen übersetzt werden, an die die Einbeziehung des Bewerbers geknüpft wird. Die Aufstellung solcher konstitutiver Anforderungsmerkmale ist an enge Vorgaben gebunden, die Art. 33 Abs. 2 GG genügen müssen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 6 B 1386/18 – juris Rn. 45); die hierbei maßgeblichen sachlichen Gründe müssen daher dem Grundsatz der Bestenauswahl entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 – juris Rn. 12 f.). Randnummer 12 An diesen Maßstäben gemessen, ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller allein wegen des früheren Beamtenverhältnisses auf Widerruf im mittleren Polizeivollzugsdienst nicht zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, nicht zu beanstanden. Randnummer 13 Der Antragsgegner lässt seit dem Einstellungstermin 1. März 2016 in den mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellte Beamte nicht mehr zum Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst der Schutz- und Kriminalpolizei zu. Diese Entscheidung stand vor dem Hintergrund einer erheblichen Abwanderung von Beamten des mittleren Dienstes – insbesondere von Anwärtern – in den gehobenen Dienst auf dem laufbahnrechtlich nicht vorgesehenen Weg der Neueinstellung („unechter“ Laufbahnaufstieg): Ausweislich einer Erhebung des Antragsgegners vom 17. August 2017 traten 395 von 1958 (durchschnittlich 20,17 vom Hundert, Höchstwert Einstellungstermin Herbst 2014: 25,66 vom Hundert) der in den Einstellungsterminen Herbst 2011 bis Herbst 2015 eingestellten Anwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes überwiegend bereits während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf aus dem mittleren Dienst aus und im Wege der weiteren Neueinstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes ein. Hiervon noch ausgenommen sind solche Beamte, die den mittleren Dienst im Wege eines von dem Dienstherrn eröffneten Laufbahnaufstieges verlassen haben; auch die von dem Antragsgegner auf jeweils etwa 10 vom Hundert des Ausbildungsjahrgangs bemessene Zahl der Beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die aus anderen Gründen als dem angestrebten „unechten“ Laufbahnaufstieg aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, kommt noch hinzu. In Ansehung dieser Sachlage entschied sich der Antragsgegner, Beamte des mittleren Dienstes durch Ausschluss aus weiteren Einstellungsverfahren allein auf den Aufstieg im Beamtenverhältnis zu verweisen, der im Vorbereitungsdienst allein durch eine besondere Regelung eines vorgezogenen Laufbahnaufstiegs – die so genannte „Wunderkerzenregelung“ – erfolgen kann; diese Regelung ist nunmehr ihrerseits auf einzelne Spitzenanwärter des mittleren Dienstes beschränkt, die in der Zwischenprüfung einen Notenwert von mindestens 11,5 Punkten erreichen. Randnummer 14 Bei dieser Entscheidung des Antragsgegners handelt sich um eine Organisationsgrundentscheidung im Vorfeld des Auswahlverfahrens (unter 1). Die sachlichen Gründe, die diese Entscheidung tragen, genügen allerdings jedenfalls auch einem – angenommenen – Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (unter 2). Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begegnet auch in ihrer Anwendung auf den Antragsteller keinen Bedenken (unter 3). Randnummer 15 1. Die Entscheidung des Antragsgegners, aktive und ausgeschiedene Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes nicht mehr für die (externen) Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen, stellt sich nicht als negatives konstitutives Anforderungsmerkmal in dem maßgeblichen Auswahlverfahren dar (so jedoch VG Berlin, Urteil vom 28. September 2017 – 28 K 33.17 – juris Rn. 41 ), sondern als diesem vorgelagerte grundlegende Entscheidung zur maßgeblichen Stellenbesetzung in dem Geschäftsbereich des Polizeipräsidenten. Die Eingrenzung des Bewerberfeldes folgt nicht von dem Antragsgegner (allgemein) zugrunde gelegten Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Dienstkräfte, sondern dient der Konkretisierung des dem Antragsgegner vorgegebenen Laufbahnprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Randnummer 16 Dem landesrechtlich in dem Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten – LfbG – konkretisierten Laufbahnprinzip ist es wesenseigen, dass der Beamte vor Ernennung eine Entscheidung für eine bestimmte Laufbahn trifft, innerhalb derer er bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis grundsätzlich verbleibt. Mit der Entscheidung für die Laufbahn steht die Breite an Statusämtern, innerhalb derer sich ein berufliches Fortkommen des Beamten verwirklichen und die er erreichen kann, fest; zugleich kann er auch im Wege der Disziplinarmaßnahme nie unter das Eingangsamt seiner Laufbahn fallen. Gegenüber der Regel der Laufbahnbezogenheit des Beamtenverhältnisses ist der Laufbahnaufstieg die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme. Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, nicht aber von Verfassungs wegen verpflichtet, dem Beamten Gelegenheit zum Aufstieg in eine andere Laufbahn zu geben; der Dienstherr steuert den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen.Ihm ist eine gerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 4 S 40.17 – juris Rn. 6 m.w.N.). Auf dieser Grundlage knüpft § 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst – Pol-LVO– den Aufstieg von dem mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst an enge Voraussetzungen. Randnummer 17 Die von dem Antragsgegner allgemein angewandte Maßgabe weist diesen laufbahnrechtlichen Charakter auf. Mit ihr hat der Antragsgegner nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen darauf reagiert, dass wiederholte Einschränkung und zwischenzeitliche Aussetzung der „Wunderkerzenregelung“ nicht zu der erhofften Verminderung der Zahl der aus dem mittleren in den gehobenen Dienst wechselnden Beamten, sondern zu Umgehungsstrategien geführt hat. Der Antragsgegner hat sich danach dafür entschieden, die Grundsätze des Laufbahnprinzips unvermindert auch in der Konstellation zur Anwendung zu bringen, in der Beamte den (engeren) Aufstiegsvoraussetzungen in eine andere Laufbahn durch Teilnahme an den für diese Laufbahn vorgesehenen Auswahlverfahren mit der Absicht ausweichen, spätestens für den Fall der erfolgreichen Bewerbung aus dem bisherigen Beamtenverhältnis auszuscheiden und sodann – unter Einordnung in eine neue Laufbahn – ein neues Beamtenverhältnis begründen. Die Entscheidung über die Reichweite des Laufbahnprinzips konkretisiert das in Betracht gezogene Bewerberfeld nach dem prägenden Strukturprinzip des Berufsbeamtentums im Verständnis des Antragsgegners; eine solche Entscheidung ist rein organisatorischer Natur. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf diese konkretisierende Regelung nicht. Randnummer 18 Dass die Entscheidung des Antragsgegners auch mit fiskalischen Erwägungen begründet wird, führt zu nichts anderem. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass durch den Ausbildungsabbruch in erheblichem Umfang verlorene Kosten von rund 50.000 Euro je Anwärter jährlich entstehen, macht er deutlich, dass die Begrenzung des Bewerberfeldes auch der der Besetzung von Stellen vorgelagerten und dem Dienstherrn zugewiesenen erforderlichen Steuerung der stets begrenzt vorhandenen und effizient zu bewirtschaftenden Haushaltsmittel dient. Dies unterstreicht den rein organisationsrechtlichen Charakter der Maßnahme. Randnummer 19 Dafür spricht schließlich auch, dass die von dem Bewerberfeld ausgenommene Gruppe allein durch ihre (frühere) Zugehörigkeit zur Polizei bestimmt wird. Der Antragsgegner verlangt keine Fähigkeiten, die außerhalb des Polizeidienstes erworben worden sind, und hält den Bewerbern keine Umstände entgegen, die außerhalb des Polizeidienstes liegen. Maßgeblich ist allein, dass sich der damalige Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber für die Einstellung in eine andere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes bereits einmal verwirklicht hat und ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet wurde. Randnummer 20 2. Die Entscheidung des Antragsgegners beruht auf sachlichen Gründen, die (zudem) den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewerberauswahl genügen. Randnummer 21
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