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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat OVG 11 S 3.19 Beschluss Ausländerrecht: Dreijähriger Zugehörigkeitszeitraum eines Elternteils zum

Ausländerrecht: Dreijähriger Zugehörigkeitszeitraum eines Elternteils zum regulären Arbeitsmarkt während des Zusammenlebens mit einem minderjährigen Ausländer als Voraussetzung für dessen assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Unzulässigkeit eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels zweieinhalb Jahre nach Ablauf von dessen Gültigkeit Orientierungssatz

  1. Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts eines minderjährigen Ausländers gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit § 7 ARB 1/80 setzt u.a. voraus, dass dieser mit einem Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland zusammengelebt hat, der während eines Mindestzeitraums von drei Jahren des Zusammenlebens die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt hat. (Rn.9)
  2. Ein Antrag auf Verlängerung einer ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt begrifflich und nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr in Betracht, wenn zwischen dem Eintritt der Ungültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und der Stellung des Verlängerungsantrags ein nicht unerheblicher Zeitraum (hier: zweieinhalb Jahre) liegt. Insoweit ist vielmehr ein Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. (Rn.14)
  3. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung steht gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
  4. Dezember 2018, 10 L 314.18, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  5. Dezember 2018 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der 1991 geborene türkische Antragsteller siedelte Anfang Mai 2004 in Begleitung seiner türkischen Mutter und von zwei Geschwistern zu seinem in Ulm mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis lebenden türkischen Vater über. Er ist mehrfach rechtskräftig wegen Straftaten - insbesondere wegen Körperverletzungsdelikten - verurteilt worden, u.a. durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom
  6. November 2010 unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und Beleidigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren (Az. 7 Ls 44 Js 15933/09 Jug) und zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Ulm vom
  7. Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall (Az. 3 Ds 21 Js 23541/15). Inhaftiert zur Strafverbüßung war der Anfang August 2014 nach Berlin übergesiedelte und zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG bis zum
  8. Juni 2015 verfügende Antragsteller in der Zeit vom
  9. April 2011 bis zum
  10. März 2013 und vom
  11. Oktober 2015 bis zum
  12. November
  13. Randnummer 2 Durch Bescheid des Antragsgegners vom
  14. Juli 2018 wurde der Antragsteller wegen Vorliegens eines besonders schweren Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom
  15. Dezember 2017 abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller am
  16. August 2018 die Klage VG 10 K 315.18 erhoben und die vorliegend verfahrensgegenständliche Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Randnummer 3 Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
  17. Dezember 2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der verfügten Ausweisung sei der Antrag bereits unzulässig, da insoweit keine sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller dürfe gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG eine solche nicht erteilt werden. Die Ausweisung begegne auch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere liege angesichts seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor. Mit Blick auf eine vorangegangene einschlägige Verurteilung wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Urteil des LG Ulm vom
  18. April 2015 sei ferner von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Auf ein schwerwiegendes oder gar besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse könne sich der Antragsteller nicht berufen. Im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung habe er über keine Aufenthaltserlaubnis verfügt. Auf die Fiktionswirkung des erstmals im Dezember 2017 gestellten Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme es nicht an. Ihm stehe auch kein assoziationsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zu. Weder sei er selbst zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang fortlaufend abhängig beschäftigt gewesen noch weise der Versicherungsverlauf seines Vaters und seiner Mutter Zeiten mindestens dreijähriger fortlaufender Beschäftigung als Arbeitnehmer nach seiner Einreise im Mai 2004 auf. Auch wirtschaftlich sei er nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert, eine Berufsausbildung besitze er nicht. Zudem sei er volljährig, ledig und kinderlos. Mit nunmehr 28 Jahren sei ihm eine Integration in die Türkei auch zumutbar. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtlich nicht zu beanstanden. II. Randnummer 4 Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten haben keinen Erfolg. Randnummer 5
  19. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde, mit der sich der Antragsteller allein gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung wendet, rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 6 Der Antragsteller rügt zunächst, das Verwaltungsgericht verkenne rechtsfehlerhaft, dass ihm gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zustehe, da er im Alter von 12 Jahren als Minderjähriger in Begleitung seiner Mutter und Geschwister zu seinem Vater ins Bundesgebiet eingereist sei und sich seit 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wobei ihm zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG bis zum
  20. Juni 2015 erteilt worden sei. Randnummer 7 Dieses Vorbringen setzt sich entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bereits nicht mit der unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründeten Auffassung auseinander, dass es für das Bestehen eines Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG auf den tatsächlichen Besitz des jeweiligen Aufenthaltstitels ankomme und die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung auf die Verlängerungsanträge vom Dezember 2017 und Juni 2018 dem nicht gleichstünden. Im Übrigen ist dies angesichts der mit der Beschwerde selbst eingeräumten letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gemäß § 34 AufenthG bis zum
  21. Juni 2015, mithin eines etwa zweieinhalbjährigen Zeitraums bis zur Beantragung der Verlängerung, rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. auch Neidhardt, HTK-AuslR/§ 55 AufenthG/zu Abs. 1 Nr. 2 01/2016 Nr. 2). Randnummer 8 Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller ferner, ihm stehe ein Anspruch auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 7 ARB 1/80 zu, da er am
  22. Mai 2004 als Minderjähriger zu seinem hier als Arbeitnehmer tätigen Vater eingereist sei und seither, d.h. seit mehr als fünf Jahren mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Nach dessen Rentenversicherungsverlauf sei dieser seit 42 Monaten, d.h. mehr als drei Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Nach VAB 2.2.1 zu Art. 7 ARB 1/80 seien nicht nur die Zeiten nach dessen Einreise zu berücksichtigen, sondern alle Zeiten seiner Arbeitnehmertätigkeit seit
  23. Zeiten vor-übergehender Erwerbslosigkeit bzw. unverschuldeter Arbeitslosigkeit seien einzuberechnen, soweit dieser nicht aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden sei. Randnummer 9 Unzutreffend ist die Annahme des Antragstellers, vorliegend seien im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 sämtliche Zeiten der Arbeitnehmertätigkeit seines Vaters seit 1992 zu berücksichtigen. Erforderlich ist vielmehr, dass „der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben muss“ (EuGH, Urteil vom
  24. Dezember 2016, C-508/15 und C-509/15, Rz. 62 m.w.N.). Im Übrigen ist auch den vom Antragsteller zitierten VAB 2.2.1 zu Art. 7 ARB 1/80 nichts anderes zu entnehmen. Randnummer 10 Hinsichtlich der Behauptung, im Zeitpunkt der Einreise des Antragstellers am
  25. Mai 2004 sei sein Vater als Arbeitnehmer tätig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass dies dem Rentenversicherungsverlauf des Vaters vom
  26. Februar 2015 nicht zu entnehmen ist (AA Bl. 421 ff.). Aus den Prüfunterlagen der Stadt Ulm vom
  27. April 2004 ergibt sich vielmehr, dass dieser „selbständig“ war. In einer vom Vater selbst unterschriebenen Arbeitsbescheinigung vom
  28. Juni 2004 heißt es „selbständig Fliesenleger seit 03.02.2004“. Randnummer 11 Soweit der Antragsteller geltend macht, nach dem Rentenversicherungsverlauf seines Vaters sei dieser „seit 42 Monaten, d.h. seit mehr als 3 Jahren als Arbeitnehmer beschäftigt“ gewesen, fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, welcher Zeitraum damit gemeint sein soll. Im Übrigen lässt sich dem Rentenversicherungsverlauf ein solcher Zeitraum aber auch nicht entnehmen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass sich hieraus lediglich Pflichtbeitragszeiten nach Einreise des Antragstellers am
  29. Mai 2004 in der Zeit vom
  30. September 2004 bis zum
  31. Januar 2005, sodann vom
  32. Oktober 2005 bis zum
  33. November 2005, vom
  34. bis zum
  35. Oktober 2006, vom
  36. März 2008 bis zum
  37. Juni 2008, vom
  38. bis zum
  39. August 2008, vom
  40. März 2009 bis zum
  41. Mai 2009, vom
  42. Juli 2011 bis zum
  43. Oktober 2011, vom
  44. April 2013 bis zum
  45. September 2013 und vom
  46. bis zum
  47. August 2014 ergeben, mithin nur sporadische und kurzzeitige Tätigkeiten. Eine weitere Zugehörigkeit des Vaters zum regulären Arbeitsmarkt in dieser Zeit wird zudem in keiner Weise konkretisiert oder gar belegt. Randnummer 12 Soweit zur Beschwerdebegründung geltend gemacht wird, die letzte Straftat, deretwegen der Antragsteller verurteilt worden sei, datiere vom
  48. Oktober 2015, er habe die Tat eingeräumt, sich beim Geschädigten entschuldigt und an ihn Schadensersatz geleistet, so dass von ihm in Zukunft keine Straftaten mehr zu erwarten sein, überzeugt das schon mit Blick darauf nicht, dass der Antragsteller bereits kurze Zeit nach Verbüßung seiner knapp zweijährigen Jugendstrafe mit dem Schwerpunkt Körperverletzungsdelikte, nämlich am
  49. Mai 2013, sodann am
  50. März und schließlich am
  51. April 2014, erneut einschlägig in Erscheinung trat und ungeachtet seiner Verurteilung erst am
  52. April 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten wiederum, am
  53. Oktober 2015, derartige Delikte beging. Außerdem befand sich der Antragsteller in der Zeit vom
  54. Oktober 2015 bis zum
  55. November 2017 in Strafhaft. Randnummer 13 Dass bei dieser Sachlage die kurzzeitige unselbstständige Tätigkeit des Antragstellers zwischen den längeren Inhaftierungszeiträumen oder aber die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab Anfang 2018 eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 14 Das Vorbringen, dem Antragsteller stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG zu, lässt - neben der Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG - die allgemeine Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG außer Acht, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, und verkennt im Übrigen, dass angesichts des ca. zweieinhalbjährigen Zeitraums ohne Aufenthaltserlaubnis vom
  56. Juni 2015 bis zur Stellung eines Verlängerungsantrags am
  57. Dezember 2017 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf §§ 8 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begrifflich und nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes nicht in Betracht kommt, sondern nur eine Neuerteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  58. Juni 2011 - 1 C 5/10 -, juris Rz. 14 m.w.N.). Randnummer 15 Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, zudem sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK geboten, da das Verlassen des Bundesgebiets wegen seines langjährigen Aufenthalts, des Aufbaus einer hiesigen Existenz, dem Fehlen von Verwandten in der Türkei und der Möglichkeit einer dortigen Existenzsicherung unzumutbar sei, er sei faktischer Inländer geworden, rechtfertigt auch das keine andere Beurteilung. Für einen diesbezüglichen Anspruch abweichend von den Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist Hinreichendes weder dargelegt noch ersichtlich. Randnummer 16 Dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, wird schon nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 17
  59. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376532

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