Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger - Verzögerungsrüge - Auslegung - Äußerung nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG - allgemeine Rüge der Verzögerung von allen seit bestimmter Zeit anhängigen Verfahren in 21-seitigem Schriftsatz zu anderem Verfahren - Konkretisierung - objektivierter Maßstab - Bestimmbarkeit des gerügten Verfahrens - Schwierigkeit der Zuordnung der Rüge - Beurteilung der Schwierigkeit - Vielzahl gleichzeitig anhängiger Klagen - Berücksichtigung der Zuordnungsprobleme bei der Verfahrensführung - Bewertung der Überlänge - Bearbeitung eines Befangenheitsantrags inmitten von Liegezeiten - aktive Zeit - keine Relevanz des hypothetischen Verfahrensverlaufs Leitsatz Stellt ein Kläger einen Befangenheitsantrag, kommt es für die - für die Entscheidung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, erforderliche - Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung allein darauf an, ob das Gesuch bearbeitet wird. Ob der abgelehnte Richter das Verfahren ohne das Gesuch betrieben hätte, ist hingegen irrelevant. Denn der Prüfung ist stets der tatsächliche Verfahrensablauf zugrunde zu legen, während etwaige hypothetische Abläufe unbedeutend sind. (Rn.55) Ob für das zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemachte Ausgangsverfahren eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt, bestimmt sich nicht aus der subjektiven Sicht des das Ausgangsverfahren bearbeitenden Richters, sondern ist anhand objektivierter Maßstäbe zu ermitteln. (Rn.69) Zur Frage, welche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge im Hinblick auf die Konkretisierung des als überlang gerügten Verfahrens zu stellen sind. (Rn.70) Orientierungssatz
(1)Mit Blick auf den Verfahrensablauf im streitgegenständlichen Rechtsstreit ist festzustellen, dass die Sache vom SG bereits kurz nach Klageeingang nicht konsequent betrieben wurde. Das SG hatte den damaligen Beklagten unter dem 04. Mai 2009 aufgefordert, binnen 6 Wochen zu erwidern und die Verwaltungsakten zu übersenden. Intern hatte das SG eine Wiedervorlagefrist von 8 Wochen vermerkt. Nach Ablauf dieser internen Frist Anfang Juli 2009 wurde der Beklagte ohne Setzung einer Frist erinnert. Nach Ablauf der internen Wiedervorlagefrist von 4 Wochen am 07. September 2009 erfolgte jedoch keine erneute Erinnerung und zwar weder telefonisch noch schriftlich. Vielmehr fand bis zur nächsten Erinnerung vom 22. Oktober 2009, mit welcher dem dortigen Beklagten eine Frist von 3 Wochen gesetzt worden war, keine weitere inhaltliche Bearbeitung statt. Auch nach Ablauf der internen Frist von 5 Wochen kam es zunächst nicht zu einer weiteren Erinnerung oder sonstigen Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, den Beklagten zur Erwiderung und Aktenübersendung zu veranlassen. Letztlich traf die Erwiderung erst im Januar 2010 und somit annähernd 9 Monate nach Klageeingang ein. Auch in einem ganz frühen Verfahrensstadium ist das Gericht jedoch gehalten, einem Verfahren zügig und stringent Fortgang zu geben. Allein wenige und gelegentliche Erinnerungen, ohne enge Überwachung der Fristen sowie deutliches und sachgerechtes Drängen auf Erledigung durch den oder die fragliche(
- n)Beteiligte(
- n)sind nicht ausreichend. Deshalb hätte das SG nach Ablauf der Frist im September 2009 weitere geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um den dortigen Beklagten zur Klageerwiderung zu bewegen, etwa durch ein Telefonat mit dem konkreten Sachbearbeiter / der konkreten Sachbearbeiterin oder einer weiteren mit dem Vermerk „dringend“ und einer genau datierten Frist versehenen Erinnerung. Die Monate August und September 2009 sind daher als Monate der gerichtlichen Inaktivität zu werten. Gleiches gilt für den Monat Dezember 2009 (insgesamt 3 Kalendermonate). Randnummer 54 Soweit das SG der Sache nach Eingang der Klageerwiderung im Januar 2010 von Februar bis einschließlich April 2010 ebenfalls keinen Fortgang gegeben hat, fällt dies in den Verantwortungsbereich des Klägers, denn mit Eingang des Ablehnungsgesuchs des Klägers im Februar 2010 war das SG aus prozessualen Gründen zunächst an einer weiteren Verfahrensbetreibung gehindert. Eine gerichtliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist auch zügig unter Wahrung der prozessualen Erfordernisse, nämlich nach Gewährung rechtlichen Gehörs, und ohne irgendwelche Verzögerungen noch im Folgemonat (März 2010) ergangen. Randnummer 55 Ob das SG dem Verfahren, wenn der Kläger kein Ablehnungsgesuch angebracht hätte, Fortgang gegeben hätte oder nicht, ist irrelevant. Denn der Senat hat allein den tatsächlichen und nicht einen hypothetischen Verfahrensablauf zu bewerten. Tatsächlich lag mit der Anbringung des Befangenheitsgesuchs ein konkretes und nicht zu überwindendes prozessuales Hindernis vor, das das SG an jeglicher verfahrensfördernden Tätigkeit hinderte, während nach der damals geltenden Prozessordnung der für die Bearbeitung von Ablehnungsgesuchen gegen erstinstanzliche Richter zuständige Senat des LSG aktiv wurde. Randnummer 56 Nachdem die Akten dem SG im April 2010 wieder vorlagen, ist es unmittelbar im Anschluss ab Mai 2010 bis einschließlich September 2011 zu einer weiteren 17monatigen Phase gerichtlicher Untätigkeit gekommen, die erst mit der Ladung zum Erörterungstermin – d.h. im Oktober 2011 – endete. Der Monat, in dem das Gericht den Termin anberaumt und die Sache geladen hat, ist nach der Rechtsprechung des BSG als Aktivitätsmonat zu werten (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R – juris Rn. 37). Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten (Senatsurteil vom 26. April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 50). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass seitens des SG eine Verlegung des Termins (erst) auf den 11. Januar 2012 erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL – juris Rn. 51 f.). Randnummer 57 Nach Durchführung des Erörterungstermins am 11. Januar 2012 und dem Verbindungsbeschluss vom Folgetag nahm der Kläger zunächst mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2012 und 16. Februar 2012 ausführlich Stellung in der Sache, sodann der Beklagte des Ausgangsverfahrens mit Schreiben vom 23. März 2012 und anschließend abermals der Kläger unter dem 10. April 2012. Nachdem das SG die Sache noch im selben Monat als entscheidungsreif eingestuft hatte, kam es erst mit der richterlichen Ladungsverfügung vom 21. Dezember 2012 wieder zu einer gerichtlichen Aktivität (Phase gerichtlicher Untätigkeit von Mai 2012 bis einschließlich November 2012, mithin 7 Kalendermonate). Soweit dem Kläger das Urteil vom 27. Februar 2013 erst im April 2013 zugestellt worden ist, ist der Monat März 2013 nicht als unangemessene Liegezeit anzusehen (BSG, Urteil vom 07. September 2017 – B 10 ÜG 1/16 R – juris Rn. 44f). Randnummer 58 Im hier allein streitigen erstinstanzlichen Verfahren sind mithin bis zum 03. Dezember 2011 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV) Phasen gerichtlicher Inaktivität im Umfang von 20 Kalendermonaten und im restlichen Zeitabschnitt bis zur Urteilszustellung im Umfang von weiteren 7 Kalendermonaten, insgesamt demzufolge 27 Kalendermonate, aufgetreten. Randnummer 59
(2)Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Kläger – vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge – auch für jeden der aufgezeigten Monate der gerichtlichen Inaktivität eine Entschädigung zuzusprechen wäre. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris). Randnummer 60 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze übersteigt zur Überzeugung des Senats die Verfahrensdauer vor dem SG das angemessene Maß um 15 Kalendermonate. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 56). Derartige Kriterien, die eine Verlängerung oder Verkürzung unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, unter Beachtung der Komplexität und Schwierigkeit der Sache oder auch des allgemeinen Prozessverhaltens des Klägers rechtfertigen könnten, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Randnummer 61 Auch ein Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58) scheidet vorliegend aus. Denn im Berufungsverfahren ist es jedenfalls in der Zeit von Februar 2015 bis Mai 2016 (Monat nach der gerichtlichen Anfrage vom
- Januar 2015 bei den Beteiligten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, bis einschließlich des Monats vor der gerichtlichen Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss vom
- Juni 2016) zu einer Inaktivitätszeit im Umfang von 16 Kalendermonaten gekommen ist, welche die dem LSG zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Kalendermonaten übersteigt. Randnummer 62
- Der begehrten Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren steht aber das Fehlen einer ordnungsgemäßen unverzüglichen Verzögerungsrüge entgegen. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen war das sozialgerichtliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV bereits verzögert, sodass die Verzögerungsrüge unverzüglich zu erheben war. Unverzüglich ist eine Verzögerungsrüge dann erhoben, wenn sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des GRüGV beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Urteile des BFH vom 07.11.2013 – X K 13/12 – juris Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 – X K 9/13 – juris Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 – juris Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R -, juris Rn. 23). Von den vom Kläger als Rügen benannten Schreiben vom
- November 2011,
- Dezember 2011,
- Juli 2012,
- Januar 2013,
- Juli 2013 und
- August 2013 sind nur die Schreiben vom
- November 2011 und
- Dezember 2011 vor Ablauf dieser Drei-Monats-Frist bei Gericht eingegangen, weshalb die nachfolgenden Schreiben von vornherein nicht als unverzügliche Verzögerungsrügen in Betracht kommen. Randnummer 63 Bei dem nicht zur Akte des Ausgangsverfahrens gelangten Schreiben des Klägers vom
- November 2011, in welchem er unter Benennung des Aktenzeichens eines anderen Verfahrens (nämlich des Verfahrens S 35 AS 1137/09, zu welchem das hiesige Ausgangsverfahren erst mit Beschluss vom
- Januar 2012 hinzuverbunden wurde) „die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren“ rügt, handelt es sich nicht um eine wirksame Verzögerungsrüge, da maßgeblich allein Äußerungen sind, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. nach dem
- Dezember 2011, an das Gericht herangetragen wurden (so auch Senatsurteil vom
- März 2016 – L 37 SF 174/13 EK SO – nicht veröffentlicht). Randnummer 64 Zur Überzeugung des Senats stellt auch das Fax-Schreiben des Klägers vom
- Dezember 2011 keine auf das hiesige Ausgangsverfahren bezogene ordnungsgemäße Verzögerungsrüge dar. Insoweit gelangt der Senat zu einem anderen Ergebnis als in seinem Urteil vom
- Januar 2019 in dem Parallelverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA betreffend das Ausgangsverfahren S 35 AS 1137/
- Randnummer 65 Welche konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber nicht normiert. Vielmehr ist dem insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG lediglich zu entnehmen, dass ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine Entschädigung erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Randnummer 66 Ergänzend ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht in schriftlicher Form oder durch Einlegung in mündlicher Form erhoben werden kann (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 5 Satz 1, S. 22). Weiter heißt es in der Begründung, dass die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll und deshalb bei dem Gericht erhoben werden muss, bei dem das Verfahren anhängig ist (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 1, S. 20). Randnummer 67 Darüber hinaus können Verzögerungsrügen im Grundsatz nicht ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht angebracht werden, sondern es ist jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren konkret zu benennen (Senatsurteil vom
- April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 78). Randnummer 68 Die inhaltlichen Anforderungen an eine Verzögerungsrüge sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf darstellt, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss der Betroffene deshalb zwar zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Nicht aber muss er begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen. Vorbild für diese Gestaltung ist der Widerspruch im Verwaltungsverfahren, an dessen Inhalt ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 2, S. 21). Benennt ein Kläger schließlich Umstände, die für das Maß der gebotenen Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt sind, nicht, führt dies nach der ausdrücklichen Regelung in § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG dazu, dass diese Aspekte bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen sind. Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird (Senatsurteil vom
- April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 81). Randnummer 69 Die Verzögerungsrüge als Prozesshandlung (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 176 zu § 198 GVG) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung durch das Entschädigungsgericht § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (Ott a.a.O. Rn. 209; BSG, Urteile vom
- März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - und
- März 1991 - 6 RKa 20/89 -, jeweils juris). Maßgeblich ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom
- August 2008 – 6 C 32/07 – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom
- März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2017, § 92 Rz. 12). Auch die Begleitumstände einer Erklärung sind von Bedeutung (BSG, Urteil vom
- Februar 2017 – B 11 AL 2/16 R –, juris Rn. 15). Nicht entscheidend ist hiernach das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers, sondern ein objektivierter Empfängerhorizont (so der Senat letztlich bereits in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2015 – L 37 SF 37/12 EK VH – juris Rn. 129 und
- Dezember 2014 – L 37 SF 129/14 EK KR – juris Rn. 36). Randnummer 70 Unter Anwendung dieser Grundsätze stellt das per Fax an das SG übermittelte Schreiben vom
- Dezember 2011, welches weder das Aktenzeichen des hiesigen Ausgangsverfahrens ausweist noch zu dessen Akte gelangte, keine auf das hiesige Ausgangsverfahren bezogene ordnungsgemäße Verzögerungsrüge dar. An diesem Tag übermittelte der Kläger an das SG ein 21-seitiges Fax, auf dessen erster Seite sich ein vom Kläger selbst erstelltes Empfangsbekenntnis zu der am
- Dezember 2011 vom SG abgesandten Ladung zum
- Januar 2012 in dem Rechtsstreit S 35 AS 2934/11 befand. Auf Seite 2 des Faxes (Seite 3 war inhaltsgleich) wurde unter 1.) auf die anliegende Kopie eines WEG-Vertrags (Seiten 4ff des Faxes) hingewiesen und unter 2.) das SG um einen „ungefähren Ablaufplan“ der Verhandlung gebeten. Unter 3.) hieß es schließlich: Randnummer 71 „Im Übrigen hätte der Kläger sich angesichts seines Schreibens vom
- November 2011 mit seiner Beschwerde über eine kurzfristige Verschiebung des anberaumten Verhandlungstermins eine Stellungnahme des Gerichts erwünscht. Randnummer 72 An dieser Stelle kann der Kläger deshalb nur noch ein weiteres Mal die bisherigen Verzögerungen in der Bearbeitung seiner bereits seit fast drei Jahren anhängigen Fälle rügen. Es wäre eine Sache, wenn in den anhängigen Fällen immer etwas geschehen wäre. Tatsache ist aber, dass diese größtenteils bei Gericht einfach nur rumlagen und absolut nichts geschehen ist. Der Kläger hat seine Klage eingereicht. Die Beklagte hat auf die Klage erwidert – meistens nur mit Verweis auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Und dann ist – bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung zwei-ein-halb Jahre später – nichts mehr geschehen. Und die mündliche Verhandlung wurde dann auch noch ohne wirkliche Angabe von Gründen einfach verschoben.“ Randnummer 73 Insoweit ist dem Schreiben nach seinem Wortlaut jedenfalls zu entnehmen, dass der Kläger die überlange Dauer von Verfahren rügen wollte. Bei den Verfahren handelte es sich nach dem Wortlaut der Erklärung um „seine bereits seit fast frei Jahren anhängigen Verfahren“. Damit ist der Kreis der Verfahren, deren überlange Dauer gerügt werden soll, jedoch nicht eindeutig bestimmt. Randnummer 74 Ausdrücklich nahm der Kläger gleich eingangs in seinem Schreiben vom
- Dezember 2011 Bezug auf das bereits oben genannte Schreiben vom
- November 2011, in welchem auf Seite 1 als Aktenzeichen „S 35 AS 1137/09 u.a.“ benannt worden war. In jenem Schreiben wurden „die Verschiebung des ursprünglich für den
- November 2011 anberaumten Termins“ mit insgesamt 15 Sachen des Klägers, welche Aktenzeichen aus den Jahren 2009 bis 2011 trugen, sowie „die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren gerügt“. Abschließend führte der Kläger auf Seite 2 dieses Schreibens noch aus: „Wie gesagt, was hiermit ausdrücklich noch einmal gerügt wird: Einige der Verfahren sind seit nunmehr fast drei Jahren anhängig – ohne dass es irgendeinen Fortschritt gegeben hat. Und nun kommt es noch einmal zu einer Verzögerung, die nicht hätte sein müssen.“ Randnummer 75 Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Benennung eines Aktenzeichens nicht um eine rechtliche Verpflichtung, sondern vorrangig um eine Ordnungsmaßnahme handelt, die die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 BvR 1294/10 – juris Rn. 14), muss sich eine Verzögerungsrüge jedoch auf ein konkretes oder eindeutig bestimmbares Ausgangsverfahren beziehen, sonst wird sie ihrer Warnfunktion nicht gerecht. Denn hierzu muss das Gericht bzw. der bearbeitende Richter oder die bearbeitende Richterin aus dem Inhalt des Schreibens (ggf. unter Hinzuziehung weiterer bekannter Umstände) erkennen können, in welchem konkreten Verfahren ggfls. die Ergreifung verfahrensbeschleunigender Maßnahmen zu prüfen ist. Die Rüge kann keinesfalls so allgemein gehalten sein, dass es dem Gericht überlassen bleibt zu bestimmen, welchem bzw. welchen Verfahren sie zugeordnet wird. Im vorliegenden Fall wird die Schwierigkeit der Zuordnung der Rüge zu einem oder mehreren konkreten Verfahren recht deutlich. Aus der Verbindung der Rüge mit einem insgesamt 21-seitigen Fax, das mit dem Empfangsbekenntnis zur Ladung in dem Rechtsstreit S 35 AS 2934/11 verbunden wurde, könnte geschlossen werden, dass sich die Verzögerungsrüge nur oder jedenfalls auf dieses Verfahren beziehen sollte. Andererseits heißt es im Text: „seiner bereits seit fast drei Jahre anhängigen Fälle“, was auf das eingangs benannte Verfahren S 35 AS 2934/11 offensichtlich nicht, auf das zum Zeitpunkt des Eingangs der Rüge am
- Dezember 2011 seit rund 2 Jahren und 8 Monaten anhängige Ausgangsverfahren hingegen zutreffen konnte, je nach dem wie die Wendung „seit fast drei Jahren anhängig“ interpretiert wird. Nimmt man Rückgriff auf das ausdrücklich in Bezug genommene Schreiben vom
- November 2011 könnte die dortige Formulierung „wird die Verschiebung des ursprünglich für den
- November 2011 anberaumten Termins und die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren gerügt“ so zu verstehen sein, dass die Verzögerungen aller 15 ursprünglich auf den
- November 2011 terminierten Rechtssachen, insbesondere aber der „zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen“ gerügt werden sollte. Andererseits könnte aber auch gemeint sein, dass nur Verzögerungen der ursprünglich auf den
- November 2011 anberaumten Rechtssachen, welche „zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängig“ waren, gerügt werden. Infrage kämen danach in erster Linie die zu diesem Termin anberaumten Rechtssachen mit einem Aktenzeichen aus dem Jahr 2009, d.h. S 35 AS 2717/09, 1137/09, 1697/09, 1675/09 (das hiesige Ausgangsverfahren), 2250/09 und 1262/
- Allerdings bleibt hierbei letztlich offen, was „Beginn des Jahres 2009“ bedeuten soll. So waren die Verfahren 1262/09 und 1137/09 seit März 2009, das Verfahren 1697/09 ebenso wie das Ausgangsverfahren seit April 2009, das Verfahren 2250/09 seit Juni 2009 und das Verfahren 2717/09 seit Juli 2009 anhängig. Fraglich ist auch, ob die Wendung „zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009“ so zu verstehen ist, dass der Kläger ausschließlich die Dauer der „seit Beginn des Jahres 2009“ anhängigen Verfahren oder letztlich doch die Dauer aller Verfahren aus dem Jahr 2009 rügen wollte und die konkrete Formulierung nur der Betonung dienen sollte. Randnummer 76 Ob sich die Rüge somit letztlich auf alle am
- Januar 2012 verhandelten Verfahren oder nur auf sämtliche ursprünglich auf den
- November 2011 terminierte Verfahren oder nur diejenigen, die seit „fast drei Jahren“ bzw. „seit Beginn des Jahres 2009“ anhängig waren oder etwa generell auf jene, die ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2009 trugen, bezieht, bleibt jedoch für einen objektiven Empfänger – und somit auch für das Gericht - letztlich unklar und dies auch deswegen, weil der Kläger in dem Schreiben nur allgemeine Verfahrensdaten zum Ablauf wiedergibt, die eine Zuordnung jedenfalls zum konkreten streitigen Ausgangsverfahren S 35 AS 1675/09 nicht zweifelsfrei zulässt. Daran ändert auch der Umstand, dass damals sämtliche AS-Verfahren des Klägers bei einem Spruchkörper des SG anhängig waren, nichts. Randnummer 77 Dem auf Vernehmung der Richterin am Sozialgericht T gerichteten Beweisantrag des Klägers war nicht nachzukommen, da es – wie bereits ausgeführt – bei der Auslegung der Erklärung vom
- Dezember 2011 als Verzögerungsrüge nicht auf das subjektive Verständnis der Richterin ankommt. Randnummer 78 Ob eines der nachfolgend vom Kläger verfassten Schreiben vom
- Juli 2012,
- Januar 2013,
- Juli 2013 oder
- August 2013 als wirksame Verzögerungsrüge zu werten ist, kann hier letztlich dahin stehen. Da keine dieser möglichen Rügen unverzüglich erhoben ist, scheidet sowohl eine Entschädigung für Zeiten bis zum
- Juli 2012 oder
- Januar 2013 (am
- Juli 2013 bzw.
- August 2013 war das hiesige Ausgangsverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen, sodass diese Schreiben als Verzögerungsrügen hier nicht in Betracht kommen) als auch eine Widergutmachung auf andere Weise insbesondere in Form der Feststellung der Überlänge für Zeiten bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt von vornherein aus (BSG, Urteile vom
- Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R – juris Rn. 23ff, 27ff sowie vom
- Dezember 2015 – B 10 ÜG 1/15 R – juris Rn. 71). Im Zeitraum vom
- Juli 2012 bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am
- April 2013 sind – wie bereits ausgeführt - dem Beklagten anzulastende Verzögerungen im Umfang von 7 Kalendermonaten aufgetreten. Wurde - wie vorliegend - für die Prüfung, ob das Ausgangsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV bereits verzögert war, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug gebracht und die Verzögerungsrüge verspätet erhoben, ist bei der Prüfung, ob das Verfahren ab dem tatsächlichen Rügezeitpunkt verzögert war, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit – nochmals - in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom
- Mai 2015 – B 10 ÜG 8/14 R – juris Rn. 36). Dies führt hier dazu, dass keine entschädigungspflichtige Verzögerung für die Zeit ab dem möglichen Rügezeitpunkt
- Juli 2012 (7 Kalendermonate Verzögerung abzüglich 12 Kalendermonaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit) verbleibt. Randnummer 79 Aus denselben Gründen scheidet für die Zeit ab der Erhebung der Verzögerungsrüge auch die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG aus. Randnummer 80 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 81 V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376618