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ArbG Berlin 41. Kammer 41 Ca 4536/18 Urteil Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit - Luftverkehrsunternehmen - Stationen - Lex Rya

Obsah (7)§ 174Art 9§ 112§ 117§ 1§ 17§ 15

Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit - Luftverkehrsunternehmen - Stationen - Lex Ryanair - Massenentlassungsanzeige - örtliche Zuständigkeit - Großunternehmen - Sozialtarifvertra

§ 174BGB 2002 Nr. 8 = AP Nr. 166 zu § 102 Betr

VG 1972 (je Sonderliquidation einer griechischen Fluggesellschaft)). Entsprechendes muss auch für § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gelten. Randnummer 50

(2)Die nationalstaatliche Dichotomie des § 117 BetrVG in Land- und Flugbetrieb ist für den richtlinienspezifischen Betriebsbegriff unerheblich und wegzudenken. Die gegenteilige Sicht des
  1. Senats des BAG (BAG [25.04.2013] - 6 AZR 49/12 - Rn. 170 f. = AP Nr. 1 zu § 343 InsO = EzTöD 100 § 34 Abs. 1 TVöD-AT Beteiligung Arbeitnehmervertretung Nr. 5) ist nicht richtlinienkonform. Die Organisation der Flughafenstation eines Luftverkehrsunternehmens ist für das Bordpersonal und für das Flugpersonal keine verschiedene und bildet eine Einheit. Dass das Flugpersonal die Räumlichkeiten des Stationsortes nur für kürzere Zeiten nutzt, macht keinen maßgeblichen organisatorischen Unterschied aus. Randnummer 51 1.4.2.-3 Hinzu kommt auch eine wertungsmäßige Vorwirkung des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 21.12.2018, BGBl. I S. 2651, 2656, Nr.
  2. Danach gilt ab dem 01.05.2019 ein neuer § 117 Absatz 1 Satz 2 BetrVG: „Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.“ Diese Gesetzesänderung wird auch als „Lex Ryanair“ (vgl. etwa http://www.airliners.de/bundestag-crews-recht-mitbestimmung/47914) bezeichnet und soll insbesondere bei ausländischen Luftfahrtgesellschaften, die nicht bereit sind, Tarifverträge zur betrieblichen Mitbestimmung abzuschließen, vor dem Hintergrund des Gebotes des effet utile ein Mindestmaß an gesetzlicher betrieblicher Mitbestimmung sichern. Randnummer 52 Das neue Gesetz liefe aber bei Fluggesellschaften mit ausländischem Sitz etwa in Irland leer, wenn man für das Flugpersonal einer Station in Deutschland eine Betriebsratsfähigkeit mangels ausreichender, der Station zurechenbarer personeller Leitung verneinte. Denn ausländische Billigfluggesellschaften haben im Zweifel und erst recht wie die Schuldnerin das Prinzip des Lean Management verinnerlicht und werden ebenso wenig wie die Schuldnerin an ihren Stationen für das Flugpersonal einen eigenen Stationsleiter vorhalten. Sieht man eine ausreichend selbständige Organisation nicht schon auf Grund der Weisungsbefugnisse der Flugkapitäne und in der hierarchischen Aufbauorganisation für den Bereich des Flugpersonals und/oder auf Grund einer organisatorischen Einheit der Station für Flug- und Bodenpersonal, wären deutsche Stationen ausländischer Fluggesellschaften für das Flugpersonal nicht betriebsratsfähig. Die Gesetzesänderung liefe für Fluggesellschaften mit Sitz im Ausland dann ins Leere. Randnummer 53 Wenn man aber nur sinnvoll für das an ihrem jeweiligen Stationsort stationierte Flugpersonal eine Betriebsratsfähigkeit der Station gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG bejaht, muss man auch die Übergangsfähigkeit einer Station i.S.d. § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB bejahen. Denn aus der Betriebsratsfähigkeit einer organisatorischen Einheit folgt ihre Übergangsfähigkeit. Wer also in der Linie der Gesetzesintention des § 117 Absatz 1 Satz 2 BetrVG n.F. für die Zeit nach dem 01.05.2019 für Stationen das Flugpersonal betreffend eine Betriebsratsfähigkeit bejaht, muss für die Zeit vor dem 01.05.2019 konsistent eine damit einhergehende Übergangsfähigkeit bejahen. Ansonsten wäre entgegen der gesetzgeberischen Intention aus dem „Lex Ryanair“ ein Gesetz geworden, das nur bei Fluggesellschaften mit Sitz im Inland greifen würde. Randnummer 54 1.5 Der im Rahmen des § 1 KSchG darlegungspflichtige Beklagte hat i.V.m. § 138 Abs. 3 ZPO nicht dargelegt, dass hinsichtlich der ACMIO-Stationen Stuttgart, Hamburg und Köln/Bonn kein Betriebsteilübergang stattgefunden hat (vgl. ArbG Berlin [19.07.2018] - 41 Ca 15666/17 - juris). Der Beklagte muss sich über Vorgänge der von der Schuldnerin unter seiner Überwachung eingesetzten Tochtergesellschaft LGW bis zum 09.01.2018 konkret erklären. Bis zum 09.01.2018 war die LGW solvente 100%ige Konzerntochter der Schuldnerin, die von der Schuldnerin unter der Aufsicht des Beklagten (damaliger Sachwalter) - als Transfergesellschaft auf Grund ihrer Abhängigkeit letztlich als ihr Faktotum - für die Erfüllung des millionenschweren L.-SPA eingesetzt wurde. Die Vorgänge bei der LGW lagen daher im Wahrnehmungsbereich des Beklagten. Vertragliche Geheimhaltungspflichten gegenüber Erwerber-Gesellschaften sind unerheblich. Randnummer 55 1.6 Daher hätte die Schuldnerin eine Sozialauswahl über alle Stationen in Deutschland durch Zuordnung des Flugpersonals zu den übergegangenen Stationen unter entsprechender Beachtung der Vorgaben des § 1 Abs. 3 KSchG vor Bewirken eines Betriebsteilübergangs vornehmen müssen. Jeweils unterschiedliche Stationsorte oder die Notwendigkeit in eine ACMIO-Station zu wechseln, standen dabei einer Vergleichbarkeit nicht entgegen (vgl. im Einzelnen ArbG Berlin [25.10.2018] - 41 Ca 16495/17 - juris). Randnummer 56 1.7 Die Kündigungen des Kabinenpersonals beruhten auf demselben Kündigungsentschluss wie die Kündigungen des Cockpitpersonals. Die Voraussetzungen einer etappenweisen Betriebsschließung im technischen Sinn liegen nicht vor. Der Beklagte kann sich der Obliegenheit einer Sozialauswahl nicht dadurch entledigen, dass er das Kabinenpersonal zwei Monate nach dem Cockpit-Personal entlässt. Randnummer 57
  3. Die Kündigung ist auch unwirksam, weil sie gegen das Kündigungsverbot des § 2 Abs.2 TV Pakt verstieß. Randnummer 58 Nach § 2
(2)TV Pakt waren Beendigungskündigungen ohne Zustimmung der Gewerkschaft ver.di verboten: Randnummer 59
(1)Der TV Pakt wurde nicht durch § 4 des Rahmentarifsozialplanes vom 29.09.2017 verdrängt. Randnummer 60
(2)§ 2 TV Pakt ist auch und gerade im Insolvenzfall und im Fall partieller Betriebsteilübergänge i.V.m. einer vollständigen Restschließung des Betriebes der Schuldnerin anwendbar. Randnummer 61
(3)§ 2
(2)TV Pakt macht eindeutig den Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit der Gewerkschaft ver.di zur Wirksamkeitsvoraussetzung von Beendigungskündigungen. Randnummer 62
(4)Art. 9 Abs. 3 GG deckt tarifvertragliche Kündigungsverbote. Randnummer 63
(5)Weder § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG noch die RL 2002/14/EG verbieten tarifvertragliche Kündigungsverbote. Randnummer 64
(6)§ 2
(2)TV Pakt gilt als Betriebsnorm über § 3 Abs. 2 TVG unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit. Randnummer 65
(7)§ 2
(2)TV Pakt ist bei verfassungskonformer Auslegung "insolvenzfest", d.h. gilt trotz § 113 InsO auch in der Insolvenz, wenn auch nur durch Analogie zu § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO modifiziert. Randnummer 66
(8)Der Beklagte hat nicht genügend dargetan, dass er die Kündigungsvoraussetzungen nach § 2
(2)TV Pakt i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO analog erfüllt hat. Randnummer 67 2.2.1 Der TV Pakt wurde nicht durch § 4 des Rahmentarifsozialplanes vom 29.09.2017 verdrängt. Randnummer 68 Unter anderem in ArbG Berlin [28.11.2018] - 29 Ca 9599/18 heißt es dazu zutreffend: "Die Regelung des § 83 TV PV lebte nicht wegen der Regelung in § 4 des Rahmentarifsozialplans Transfer vom 29.09.2017 wieder auf („Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung gem. der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.“) In § 4 haben die Tarifvertragsparteien lediglich deklaratorisch darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan bei den bisher getroffenen Vereinbarungen verbleiben soll. Die bisherigen Regelungen sollten vom Rahmentarifsozialplan Transfer „unberührt“ bleiben. Daraus ergibt sich gerade kein eindeutiger Wille der Tarifvertragsparteien, von der ausdifferenzierten Regelung des § 2 TV Pakt abzuweichen und die Regelungsbefugnis über Interessenausgleich und Sozialplan wieder – entgegen § 2 Abs. 2 TV Pakt – auf die Personalvertretung Kabine zurück zu übertragen. Da wegen § 2 Abs. 2 TV Pakt keine „Verpflichtung der … Betriebsparteien, über die Betriebsänderung … einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln“ (so die Formulierung in § 4 des Rahmentarifsozialplans Transfer) bestand, hätte es einer ausdrücklichen Rückübertragung von der Gewerkschaft auf die PV Kabine für die Zuständigkeit für die Verhandlungen über Interessenausgleich/Sozialplan bedurft. Ein solcher Willen lässt sich aus § 4 Rahmentarifsozialplan Transfer nicht entnehmen. Das gilt vor allem deshalb, weil der Rahmentarifsozialplan Transfer nach seinem Geltungsbereich gerade nicht allein für das Kabinenpersonal, sondern im Gegenteil für das gesamte Personal der Schuldnerin gelten sollte und ersichtlich darauf zugeschnitten war, die Bildung von Transfergesellschaften zu ermöglichen, die für das Kabinenpersonal aber gerade nicht vereinbart worden sind. Auch aus § 3 Abs. 3 Rahmentarifsozialplan Transfer ergibt sich nichts anderes. § 3 Abs. 3 Rahmentarifsozialplan Transfer stellt auf einen „Interessenausgleich und Sozialplan zu Transfergesellschaften“ ab, die den Betriebsparteien „übertragen“ wurden. Solche Transfergesellschaften sind für das Kabinenpersonal nicht vereinbart worden." Randnummer 69 2.2.2 Das Kündigungsverbot in § 2
(2)TV Pakt ist vorliegend anwendbar. Randnummer 70 § 2
(2)TV Pakt regelt ein Kündigungsverbot für den Fall der Notwendigkeit betriebsbedingter Kündigungen. Das Scheitern der beabsichtigten "Transformation" ist eingetreten. Betriebsbedingte Kündigungen wurden notwendig. Sinn des § 2
(2)TV Pakt war es ersichtlich, dass durch die Einführung der "ACMIO-Operation" und die dadurch begonnene Spaltung der Geschäftsbereiche der Schuldnerin nicht der Zufall bzw. nicht allein die Bereitschaft, von einer ACMIO-Station aus zu fliegen, über die Verteilung der Vor- und Nachteile der weiteren Geschäftsentwicklung entscheiden sollten. Genau das durch § 2
(2)TV Pakt zu Regelnde und zu Verhindernde ist eingetreten: die Arbeitsverhältnisse der Belegschaften der reinen ACMIO-Stationen sind im Wege eines Betriebsteilübergangs auf Dritte übergegangen, wobei nicht soziale Kriterien, sondern der Zufall entschied, wessen Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Randnummer 71 2.2.3 § 2
(2)TV Pakt enthält ein eindeutiges Kündigungsverbot. Randnummer 72 Für diese Feststellung reicht die Lektüre des Wortlauts: "A. Berlin geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Kündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit ver.di über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet." Randnummer 73 Die Ausweichstrategie des BAG in BAG [19.01.2000] - 4 AZR 911/98 - juris Rn. 35 ff., per Auslegung sich der Veto-Problematik zu entziehen, funktioniert hier nicht. Entgegen mancher Wiedergabe in der Literatur (vgl. KR/Weigand,
  1. Aufl. 2016, §§ 113, 120-124 InsO Rn. 81; K. Schmidt/Ahrens, InsO,
  2. Aufl. 2016, § 113 Rn. 34) ist dieser Entscheidung auch nicht zu entnehmen, dass tarifvertragliche Kündigungsverbote in der Insolvenz a priori unabhängig von ihrem konkreten Wort- und Regelungsgehalt keine Geltung beanspruchen können. Randnummer 74 2.2.4 Tarifvertraglich geregelte Zustimmungsvorbehalte sind durch Art. 9 Abs. 3 GG (Grundgesetz) gedeckt. Randnummer 75 Das Argument der Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung im Verfahren ArbG Berlin [21.12.2017] - 41 BV 13752/17 - juris, das BAG verneine eine so weitgehende Tarifmacht, kann nicht verifiziert werden. Im Gegenteil: BAG [24.04.2007] - 1 AZR 252/06 - Rn. 79-81 = NZA 2007, 987 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Sozialplan =

Art 9GG Arbeitskampf Nr.

139 bejaht die tarifliche Regelbarkeit von Tarifsozialplänen und verneint nicht die tarifliche Regelbarkeit von Interessenausgleichen für den Fall von Betriebsänderungen. Die Zulässigkeit tariflicher Rationalisierungsschutzabkommen (BAG [06.12.2006] - 4 AZR 798/05 - Rn. 30 m.w.N. = NZA 2007, 821 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Sozialplan =

§ 112Betr

VG 2001 Nr. 21) spricht für eine tarifvertragliche Regelbarkeit, zumal die hiesige Regelung freiwillig erfolgte (vgl. im Übrigen zu "Sozialtarifverträgen" - "mit inhaltlichen Elementen eines Interessenausgleichs" - ausführlich Heuschmid/Klein, in: Däubler, TVG, 4. Aufl., 2016, § 1 Rn. 870-876 m.w.N.). Randnummer 76 Die gewisse Selbstfesselung der Schuldnerin durch § 2

(2)TV Pakt führt auf Grund der Freiwilligkeit des Tarifvertrages ebenso wenig zu dessen Unwirksamkeit. Randnummer 77 2.2.5 Die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien wird weder durch § 117 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) noch durch die RL 2002/14/EG (EG-Richtlinie 2002/14) beschränkt. Randnummer 78
(1)§ 117 Abs. 2 BetrVG nimmt die Flugbetriebe von Luftfahrtunternehmen aus dem Geltungsbereich des BetrVG heraus und überträgt den Tarifvertragsparteien die Errichtung einer Vertretung der im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Eine solche Vertretung wurde durch den TV PV Kabine geschaffen. § 117 Abs. 2 BetrVG verbietet den Tarifvertragsparteien nicht, bestimmte Regelungsbereiche der PV Kabine vorzuenthalten und sich selbst dafür zuständig zu erklären. Randnummer 79
(2)Dies widerspricht nicht der RL 2002/14/EG. In unionsrechtlicher Sicht sind effektive Arbeitnehmervertretungen gewollt, durch wen auch immer. Die Gewerkschaftsfeindlichkeit der deutschen betrieblichen Mitbestimmung ist anderen EU-Mitgliedsstaaten fremd. Wenn der Gesetzgeber durch § 117 Abs. 2 BetrVG den Tarifvertragsparteien mehr Regelungsmacht einräumt, widerspricht das nicht der RL 2002/14/EG. Randnummer 80 Die RL 2002/14/EG interessiert nur die Effektivität. Die Frage eines Umsetzungsdefizits stellt sich aber nicht oder jedenfalls nicht mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines die Arbeitnehmerinteressen verstärkenden Tarifvertrages (vgl. allgemein für § 117 Abs. 2 BetrVG: BAG [17.03.2015] - 1 ABR 59/13 - juris Rn. 31 f. = NZA-RR 2015, 419 =

§ 117Betr

VG 2001 Nr. 2 = AP Nr. 9 zu § 117 BetrVG 1972; LAG Hessen [03.09.2018] - 16 TaBVGa 86/18 - juris). Ein präventives Kündigungsverbot ist, wenn nicht effektiver, so jedenfalls nicht ineffektiver als ein bloß nachlaufender Nachteilsausgleichsanspruch. Randnummer 81 2.2.6 Das tarifvertragliche Kündigungsverbot in § 2

(2)TV Pakt ist nicht nur eine Beendigungsnorm, sondern eine Betriebsnorm i.S.d. § 3 Abs. 2 TVG. Randnummer 82 "Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen" (BAG [26.01.2011] - 4 AZR 159/09 - Rn. 24 = NZA 2011, 808 =

§ 1TVG Betriebsnorm Nr. 6 = AP Nr. 7 zu § 3 TVG Betriebsnormen). Randnummer 83 § 2

(2)TV Pakt soll nicht nur Gewerkschaftsmitglieder privilegieren, sondern einen gerechten Interessenausgleich für "das gesamte Kabinenpersonal" (§ 2
(2)TV Pakt) garantieren. Dies war aber nur möglich, wenn nicht nur die Zuständigkeit für Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, sondern auch die dafür vereinbarte Sanktion des Kündigungsverbotes für Beendigungskündigungen unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit gelten sollte. Randnummer 84 2.2.7 § 2
(2)TV Pakt war im Kündigungszeitpunkt nicht durch § 113 InsO (Insolvenzordnung) verdrängt. Randnummer 85 Kollektivrechtliche Zustimmungsvorbehalte für Kündigungen werden nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG [19.01.2000] - 4 AZR 911/98 - Rn. 34) von § 113 InsO nicht erfasst. Wenn wie hier im Fall des § 2
(2)TV Pakt für Patt-Situationen keine Lösungsmöglichkeit vereinbart wird, stößt dies an verfassungsrechtliche Grenzen. Das führt aber nicht zu einer Alles-oder-Nichts-Lösung in Form der Nichtgeltung des § 2
(2)TV Pakt, sondern zu einer zeitlich befristeten Geltung des Kündigungsverbotes analog § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder Verhandlungsaufforderung - eine umfassende Unterrichtung der Gewerkschaft vorausgesetzt. Randnummer 86 Zur Notwendigkeit und Möglichkeit einer praktischen Konkordanz wurde schon in dem Verfahren der Schuldnerin nach § 122 InsO ausgeführt (vgl. ArbG Berlin [21.12.2017] - 41 BV 13752/17 - juris Rn. 56 ). Diese (vgl. allgemein u.a. BVerfG [17.11.2011] - 1 BvR 1145/11 - juris Rn. 10; BVerfG [19.07.2011] - 1 BvR 1916/09 - Cassina - juris Rn. 86 = NJW 2011, 3428; BVerfG [24.11.2010] - 1 BvF 2/05 - juris Rn. 147 = NVwZ 2011, 94; BVerfG [28.10.2008] - 1 BvR 462/06 - Fall G. Lüdemann, kirchliches Selbstbestimmungsrecht - juris Rn. 47) gebietet eine Berücksichtigung sowohl des Art. 9 Abs. 3 GG/§ 1 TVG als auch des Art. 14 GG/§ 113 InsO. Dies kann durch eine Analogie zu § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO und in Harmonisierung mit der Wertung des § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO für das vergleichbare gesetzliche Kündigungserschwernis des Interessenausgleichsverfahrens mit einem Betriebsrat nach § 112 Abs. 2 BetrVG erfolgen: ein tarifvertragliches Kündigungsverbot abhängig von einem Verfahrenserfordernis hat grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren Bestand. Dies aber nicht "auf ewig", wenn keine Regelung für den Fall einer "Patt-Situation" besteht. § 122 Abs. 1 Satz 1 InsO analog endet das Kündigungsverbot nach umfassender Unterrichtung der Gewerkschaft drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder Verhandlungsaufforderung. Vor einer Schaffung vollendeter Tatsachen wäre die Gewerkschaft durch einen tarifvertraglichen Unterlassungsanspruch geschützt und durch das Risiko des Verwalters - bei Gefahr persönlicher Haftung -, unwirksam zu kündigen. Einer gerichtlichen Feststellung bedarf es bei dieser Sanktion nicht. Randnummer 87 2.2.8 Der Beklagte trägt zwar vor, dass die Schuldnerin auf die Fragen der Gewerkschaft ver.di mit der E-Mail vom 16.10.2017 (Anlage B 23) geantwortet zu haben. Der weitere Verlauf wird aber nicht konkret geschildert, insbesondere nicht, wer wann wie Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di aufgenommen hat, ob die Gewerkschaft ver.di an der Verhandlung am 17.10.2017 teilgenommen hat, über die Information gemäß Anlage B 23 hinaus keine berechtigten Fragen mehr bestanden und die Informationsangebote an die Gewerkschaft von dieser ohne Weiteres genutzt werden konnten. Randnummer 88 3. Die Kündigung ist auch nach dem gerügten § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG unwirksam. Randnummer 89 Für das nicht in Berlin stationierte Flugpersonal hat der Beklagte die Massenentlassungsanzeige bei der örtlich unzuständigen Arbeitsagentur Berlin erhoben. Randnummer 90 3.1 Die Einreichung einer Massenentlassungsanzeige bei der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit führt aus unionsrechtlichen Gründen zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. Moll, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, KSchG, § 17 Rn. 96; von Hoyningen-Huene, in: von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 15. Aufl. 2013, § 17 KSchG Rn. 91; ErfK/Kiel, 18. Aufl. 2018, KSchG, § 17 Rn. 29 ("grundsätzlich"); dies offen lassend BAG [22.09.2016] - 2 AZR 276/16 - Rn. 70 = NZA 2017, 175 = AP Nr. 52 zu § 17 KSchG 1969 =

§ 17KSch

G Nr. 39; BAG [14.03.2013] - 8 AZR 153/12 - juris Rn. 47 m.w.N. = BAG [14.03.2013] - 8 AZR 155/12 - Rn. 47 m.w.N.; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg [20.10.2016] - 26 Sa 982/16 - juris Rn. 103 ("die herrschende Meinung - und wohl auch das Bundesarbeitsgericht")). Eine Anzeige wird erst mit Zugang bei der zuständigen Arbeitsagentur wirksam (MK BGB/Hergenröder,

  1. Aufl. 2016, § 17 KSchG Rn. 49; Braun, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht,
  2. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 10). Eine an die örtlich unzuständige Agentur für Arbeit eingereichte Anzeige wird erst dann wirksam, wenn sie an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit weitergeitet wird (vgl. Gallner, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht,
  3. Aufl. 2018, § 17 KSchG Rn. 62 m.w.N.). Dafür ist hier nichts vorgetragen. Randnummer 91 3.2 "Fehler, die bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige unterlaufen sind, werden nicht dadurch geheilt, dass die Arbeitsverwaltung diese Fehler nicht bemerkt oder nicht beanstandet hat" (BAG [13.12.2012] - 6 AZR 752/11 - juris Os. = AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969 = NZA 2013, 1040 (red. Ls.); Kleinebrink/Commandeur, NZA 2015, 853

(854)). Randnummer 92 3.3 Örtlich zuständig für die Massenentlassungsanzeige ist die jeweils für den "Betrieb" des Flugpersonals zuständige Arbeitsagentur. Soweit in Parallelfällen im Hinblick auf das obiter dictum des BAG in BAG [22.09.2016] - 2 AZR 276/17 - Rn. 60 (APSB) die Möglichkeit erwogen wurde, dass sich im Fall der Insolvenz nach Einstellung des Produktion nur noch die am Sitz der jeweiligen Schuldnerin zuständige Arbeitsagentur für Arbeit zuständig sei, wäre dies nicht richtlinienkonform und missachtete die durch die MERL geschützten Arbeitnehmerinteressen. Analog beendet ebenso wenig die Schließung einer Niederlassung einen zuvor bestehenden besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (vgl. dazu BAG [20.04.2004] - 3 AZR 301/03 - NZA 2005, 297
(299)). Randnummer 93 3.4 Die einzelnen Stationen der Schuldnerin waren "Betriebe" i.S.d. § 17 Abs. 3 KSchG. Randnummer 94 3.4.1 Maßgeblich sind der Betriebsbegriff der umgesetzten Richtlinie und die Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) dazu. Randnummer 95 Es ist für die Rechtsanwender irreführend, wenn das BAG und folgend die herrschende Literaturmeinung davon spricht, dass für den Betriebsbegriff in § 17 Abs. 1 KSchG im Ausgangspunkt der nationale betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff der §§ 1, 4 BetrVG zugrunde zu legen sei (so z.B. BAG [25.04.2013] - 6 AZR 49/12 - Rn. 149 m.w.N. = AP Nr. 1 zu § 343 InsO (griechisches Sonderliquidationsverfahren)). Entscheidend ist vielmehr das Unionsrecht und der EuGH, nicht das BetrVG und das BAG. Der unionsrechtliche Betriebsbegriff unterscheidet sich von dem deutschen betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff (Maschmann, EuZA 2015, 488
(494); Kühn, NZA 2010, 259
(261); vgl. auch Wißmann, RdA 1998, 221
(224)) und ist "deutlich weiter" als der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff des BAG (Regh, Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz,
  1. Aufl. 2015, § 5 Rn. 231). Der EuGH bestimmt "den Betriebsbegriff nicht vom einheitlichen Leitungsapparat, sondern von der gemeinsamen Tätigkeit". "Darüber hinaus verfolgt diese Einheit für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Stabilität bestimmte Aufgaben und erfüllt sie mittels einer Gesamtheit von Arbeitnehmern, technischer Hilfsmittel und einer organisatorischen Struktur. Dies entspricht der Definition in Art. 2 b der RL 2002/14/EG" (Kohte/Schulze-Doll, in: Düwell, BetrVG,
  2. Aufl. 2018, Richtlinie 2002/14/EG, Rn. 28). Randnummer 96 Maßgeblich ist der Begriff des "Betriebes" i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungs-Richtlinie (MERL)). Die Rechtsprechung des EuGH ist zwar nicht besonders klar und auch nicht abgestimmt mit seiner Rechtsprechung zur Betriebsübergangsrichtlinie - aber klar genug. Der EuGH verlangt: "So kann im Rahmen eines Unternehmens unter anderem eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt, ein Betrieb für den Zweck der Anwendung der Richtlinie 98/59/EG sein" (EuGH [15.02.2007] - C-270/05 - "Athinaiki Chartopoiia" - juris Rn. 27 = NZA 2007, 319 =

Richtlinie 98/59 EG-Vertrag 1999 Nr. 1 = AP Nr. 4 zu EWG-Richtlinie Nr. 98/59; folgend BAG [26.01.2017] - 6 AZR 442/16 - Rn. 14 = NZA 2017, 577; Weber, NZA 2016, 727). Damit verlangt der EuGH gerade nicht einen Vorgesetzten "vor Ort". Soweit trotzdem das Erfordernis einer "Leitung" angenommen wird (Kleinebrink/Commandeur, NZA 2015, 853

(855); Becker, in: Kittner/Zwanziger/Deinert/Heuschmid, Arbeitsrecht,
  1. Aufl. 2017, § 82 Rn. 2), ist das von der Rechtsprechung des EuGH nicht gedeckt. Wenn der EuGH betont: "Ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann, ist für die Definition des Begriffs Betrieb nicht entscheidend" (EuGH [13.05.2015] - C-392/13 - "Rabal Cañas" - Rn. 44 = NZA 2015, 669; ebenso EuGH [07.12.1995] - C-449/93 - "Rockfon" = NZA 1996, 471 ff. (zu RiL 75/129/EWG); vgl. ErfK/Kiel,
  2. Aufl. 2018, KSchG, § 17 Rn. 9), heißt das nicht, dass er überhaupt eine Leitung vor Ort verlangt, wenn diese durch moderne Technik zentral vom Sitz des Unternehmens aus erfolgen kann. Dies gebietet der Normzweck: "Angesichts dessen, dass der mit der Richtlinie 98/59 verfolgte Zweck insbesondere die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als `Betrieb´ qualifiziert werden zu können" (EuGH [15.02.2007] - C-270/05 - "Athinaiki Chartopoiia" - Rn. 28 = NZA 2007, 319 =

Richtlinie 98/59 EG-Vertrag 1999 Nr. 1 = AP Nr. 4 zu EWG-Richtlinie Nr. 98/59). Um eine Kongruenz zur BAG-Rechtsprechung aufzuzeigen, revitalisiert Moll deshalb das in die gleiche Richtung gehende Urteil BAG [13.03.1969] - 2 AZR 157/68 = AP Nr. 10 zu § 15 KSchG

(1951)=

§ 15KSchG

(1951)Nr. 1 (Auslieferungslager) (vgl. Moll, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 17 KSchG Rn. 10). Eine Zuständigkeit der Arbeitsagentur für Arbeit in Berlin z.B. für in München stationiertes und im Zweifel im Umkreis von München wohnendes Flugpersonal macht keinen Sinn. Randnummer 97 Daran ändert auch die Betonung der Rolle des Betriebsrats bei einer Massenentlassung im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG nichts: der "Sitz" des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung (hier im Übrigen (hauptsächlich) am Standort Düsseldorf) definiert nicht die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsagentur. Es geht um das Interesse der Arbeitnehmer an eine möglichst effektive Arbeitsvermittlung unter Einsatz der Ressourcen der arbeits- und wohnortnahen Arbeitsagentur unter Beachtung und Kenntnis des konkreten jeweiligen regionalen Arbeitsmarktes. Randnummer 98 3.4.2 Dies führt auch für das Flugpersonal in mehrfacher Hinsicht zu einer Betriebseigenschaft der jeweiligen Station im Sinne des § 17 Abs. 1, 3 KSchG. Randnummer 99 Für einen Betrieb i.S.d. MERL bedarf es keiner hierarchischen Organisation mit Stellen mit Leitungsbefugnissen. Selbst wenn, läge sie in der hierarchischen Aufbauorganisation für das Flugpersonal vor. Darüber hinaus bildet eine Flughafenstation für das Boden- und für das Luftpersonal eine organisatorische Einheit. Da die Flughafenstation für das Bodenpersonal betriebsratsfähig und damit übergangsfähig ist, ist sie es auch für das Flughafenpersonal. Randnummer 100 3.4.2.-1 Das einer Station zugeordnete Flugpersonal ist eine vom EuGH geforderte „Gesamtheit von Arbeitnehmern“, das auf Grund des Stationsortprinzips einer Station dauerhaft zugeordnet ist, ohne dass es eines Stationsleiters bedürfte Randnummer 101 Es ist für einen "Betrieb" i.S.d. MERL schlicht ausreichend, "dass eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt" (EuGH/BAG, s.o.). Randnummer 102 Dazu bedarf es keines Vorgesetzten vor Ort. Ausreichend ist, dass die Organisation "dauerhaft und stabil" von der Berliner Zentrale aus für die jeweilige Station erfolgte. Letztlich gilt nichts anderes als für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit nach der Betriebsübergangsrichtlinie, weshalb auch auf die Ausführungen in ArbG Berlin [19.07.2018] - 41 Ca 15666/17 - juris verwiesen werden kann. Randnummer 103 3.4.2.-2 Selbst wenn man eine hierarchische Verfasstheit von Arbeitnehmern für einen Betrieb i.S.d. § 17 Abs. 1, 3 KSchG zwecks vereinheitlichender organisatorischer Zusammenfassung verlangte, wäre diese zum einen mit der hierarchischen Aufbauorganisation für das Flugpersonal (Kapitän - Copilot - Purser/Purserette - sonstiges Kabinenpersonal) und zum anderen auf Grund der organisatorischen Einheit mit dem hierarchisch strukturiertem Bodenpersonal einer Flughafenstation der Schuldnerin gegeben (vgl. schon oben zu A. III. 1.4.2). Randnummer 104 3.4.3 Es besteht auch keine Unschädlichkeit nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Internet: „Fachliche Weisung KSchG - Bundesagentur für Arbeit“) § 17 FW KSchG 2.2.3 Örtliche Zuständigkeit
(4). Danach gilt: „Großunternehmen mit deutschlandweitem Filialnetz können im Falle von Massenentlassungen in mehreren Betrieben (Filialen) an regional un-terschiedlichen Standorten eine Sammelanzeige (für jeden Betrieb muss ein Vordruck KSchG 1 ausgefüllt sein, vgl. Rz. 17.6) bei der AA erstatten, die für den Hauptsitz des Unternehmens örtlich zuständig ist.“ Randnummer 105 Der Beklagte hat keine Sammelanzeige, sondern, wenn, eine einzige Gesamtanzeige für das gesamte Kabinenpersonal eingereicht. Er trägt auch nicht vor, dass er für jede Station den Vordruck der Bundesagentur BA-KSchG 1 verwendet hat. Dies ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. § 17 FW KSchG 2.2.1 Inhalt der Anzeige
(4)). Es ist aber völlig unklar, ob und wann bei 3.362 Flugbegleitern (Stand: 08/2017) die Agentur für Arbeit in Berlin den an sich örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit die Angaben der Arbeitnehmer der jeweiligen Station weiterleiten konnte und vor Ausspruch der Kündigung weiter geleitet hat. Randnummer 106
  1. Die Kündigung ist auch nach dem gesondert zu rügenden und gerügtem § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam. Randnummer 107 4.1 Die Nichtbeteiligung der nach § 17 Abs. 2 KSchG zuständigen Arbeitnehmervertretung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es hilft dem Arbeitgeber nicht, wenn er eine unzuständige Arbeitnehmervertretung konsultiert (vgl. ErfK/Kiel,
  2. Aufl. 2018, KSchG, § 17 Rn. 19a; BAG [21.03.2013] - 2 AZR 60/12 - Rn. 22 = NZA 2103, 966). Randnummer 108 4.2 Für das Kabinenpersonal war im Fall von Beendigungskündigungen nach § 2
(2)TV Pakt für Interessenausgleichsverhandlungen allein die Gewerkschaft ver.di zuständig. Die Frage nach der Insolvenzfestigkeit des § 2
(2)TV Pakt stellt sich dabei nicht. Randnummer 109 Wenn § 17 Abs. 2 KSchG von einem "Betriebsrat" als Ansprechpartner spricht, ist dies eine vage Formulierung. Gemeint ist die für die Interessenausgleichsverhandlungen zuständige Arbeitnehmervertretung. Das kann statt des "Betriebsrats" auch ein originär zuständiger Gesamtbetriebsrat (BAG [13.12.2012] - 6 AZR 752/11 - Rn. 44 = AP Nr. 44 zu § 17 KSchG 1969), ein Konzernbetriebsrat (ErfK/Kiel,
  1. Aufl. 2018, KSchG, § 17 Rn. 19a) oder auch eine Arbeitnehmervertretung ganz außerhalb des BetrVG sein, so eine Personalvertretung auf Grund eines Tarifvertrages gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Richardi/Forst, BetrVG,
  2. Aufl. 2018, § 117 Rn. 19; BAG [26.04.2007] - 8 AZR 695/05 - Rn. 70 ff. = ZIP 2007, 2136 = AP Nr. 4 zu § 125 InsO (Aero Lloyd/Aero Flight); BAG [20.01.2016] - 6 AZR 601/14 - juris Rn. 12 = NZA 2016, 490 =

§ 17KSch

G Nr. 35 = AP Nr. 48 zu § 17 KSchG 1969): "Insgesamt entspricht ein Gleichlauf von Interessenausgleichszuständigkeit und Massenentlassungskonsultation dem gesetzlichen Normzweck und praktischen Belangen" (Moll, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,

  1. Aufl. 2017, KSchG, § 17 Rn. 74d (für GBR/KBR)). Randnummer 110 Nichts anderes gilt, wenn im (noch) betriebsverfassungsgesetzfreien Raum des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die Tarifvertragsparteien der durch ihr geschaffenen Personalvertretung die Zuständigkeit für die Verhandlung von Interessenausgleichen entziehen und auf die Gewerkschaft übertragen. Verhandlungspartner im nach § 17 Abs. 2 KSchG gebotenem Konsultationsverfahren war daher hier nicht die Personalvertretung Kabine, sondern die Gewerkschaft ver.di. Randnummer 111 4.3 Da die Schuldnerin die Konsultationsberatungen schon nicht mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung durchgeführt hat, kann die Frage offen bleiben, ob nicht deshalb, weil die Belegschaften der PV Cockpit und der PV Kabine "siamesische Zwillinge" waren, nicht mit beiden zusammen die Konsultationsberatungen hätten durchgeführt werden müssen und nur zusammen beendet werden konnten, auch wenn die PV Cockpit die ihr gegenüber bestehenden Konsultationspflichten früher als die PV Kabine als erfüllt ansah. Randnummer 112 B. Der Weiterbeschäftigungsantrag der klägerischen Partei ist unbegründet. Randnummer 113
  2. Ein besonderer Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht. Nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht, weil das BetrVG nicht anwendbar ist. Nach § 74 Abs. 5 TV PV nicht, weil das Weiterbeschäftigungsverlangen nicht spätestens einen Tag nach Ablauf der Kündigungsfrist erhoben wurde (zur Fristgebundenheit vgl. Lingemann/Steinhauser, NJW 2015, 844 (845 m.w.N.)). Randnummer 114
  3. Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nicht, da die klägerische Partei zwar mit dem Kündigungsschutzantrag gewonnen hat, aber die Schuldnerin keinen Flugbetrieb mehr hat und auch nicht wiederaufnehmen kann. Randnummer 115 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO, § 48 ArbGG i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376657

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