← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AL 104/16 Urteil Sozialgerichtliches Verfahren: Annahme einer doppelten Rechtshängigkeit bei ein

Sozialgerichtliches Verfahren: Annahme einer doppelten Rechtshängigkeit bei einem Streit über die Gewährung von Insolvenzgeld Orientierungssatz Hat ein Betroffener sowohl gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Insolvenzgeld als auch gegen die Rückforderung einer Vorschusszahlung auf das Insolvenzgeld Widerspruch eingelegt und wurde in einem sozialgerichtlichen Verfahren über beide Ansprüche verhandelt, obwohl nur über einen Anspruch im Widerspruchsverfahren entschieden wurde, so kann der Betroffene gegen einen im Verfahren nachgeholten Widerspruchsbescheid auch dann nicht gesondert Klage erheben, wenn der Widerspruchsbescheid im Ausgangsverfahren nicht vorlag. Vielmehr bleiben beide Streitgegenstände im ersten Verfahren eingebunden, so dass eine gesonderte Geltendmachung zu einer unzulässigen doppelten Rechtshängigkeit führt. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),

  1. Mai 2016, S 2 AL 158/15, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  2. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg). Randnummer 2 Der 1981 geborene Kläger war aufgrund eines am
  3. April 2007 mit der GmbH H (Arbeitgeberin) geschlossenen unbefristeten Anstellungsvertrags ab diesem Zeitpunkt als Leiter der A GmbH Niederlassung P, B, beschäftigt. Sozialversicherungsbeiträge wurden für diese Beschäftigung nicht entrichtet. Wegen seit August 2008 ausstehender Gehaltszahlungen kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis am
  4. Mai 2009 „mit sofortiger Wirkung“. Am
  5. Mai 2010 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 3 Den Insg-Antrag vom
  6. April 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  7. Juli 2010 ab, da keine Inlandsbeschäftigung vorgelegen habe. Den mit Bescheid vom
  8. April 2010 bewilligten Insg-Vorschuss forderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom
  9. Juli 2010 zurück. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom
  10. November 2010 wies die Beklagte den „Widerspruch“ zurück. Die hierauf erhobene Klage, mit der der Kläger sich gegen die Rückforderung des Insg-Vorschusses wendet und die Gewährung von Insg begehrt, wies das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) mit Urteil vom
  11. Mai 2013 ab (- S 2 AL 291/10 -) mit der Begründung, dass ein Insg-Anspruch nicht bestehe und der Vorschuss daher zu erstatten sei. Hiergegen richtet sich die Berufung – L 8/29 AL 131/13 – jetzt L 29 AL 134/16 WA -, mit der der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt (vgl Berufungsbegründung im dortigen Verfahren vom
  12. September 2013). Nachdem die Beklagte auf Hinweis der Berichterstatterin im dortigen Verfahren den Widerspruch des Klägers gegen die „Ablehnung des Insolvenzgeldes“ mit Widerspruchsbescheid vom
  13. September 2015 zurückgewiesen hatte, ist das dortige Berufungsverfahren ruhend gestellt worden. Randnummer 4 Das SG hat die auf den Widerspruchsbescheid vom
  14. September 2015 erhobene (weitere) Klage auf Gewährung von Insg mit Gerichtsbescheid vom
  15. Mai 2016 abgewiesen mit der Begründung, dass eine Inlandsbeschäftigung nicht vorgelegen habe und der Kläger auch nicht im Voraus zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt worden sei. Randnummer 5 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf die Berufungsbegründung vom
  16. September 2016 wird Bezug genommen. Der Zeuge R… (ehemaliger Geschäftsführer der Arbeitgeberin) sei persönlich zu hören. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
  17. Mai 2016 und den Bescheid der Beklagten vom
  18. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  19. September 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
  20. Februar 2010 bis
  21. Mai 2010 Insolvenzgeld zu gewähren. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 11 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 12 Die Insg-Akte, die Akten – S 2 AL 291/10 – L 29 AL 134/16 WA – und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage auf Insg ist schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Randnummer 14 Den hier geltend gemachten Anspruch auf Insg verfolgte und verfolgt der Kläger bereits in dem seit
  22. Dezember 2010 anhängigen Klageverfahren – S 2 AL 291/10 -, das sich derzeit in der Berufung befindet (- L 29 AL 134/16 WA -). Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom
  23. November 2010 auch über den Widerspruch gegen die Insg-Ablehnung mit Bescheid vom
  24. Juli 2010 entschieden hatte. Das SG hat nämlich im dortigen Verfahren mit Urteil vom
  25. Mai 2013 auch über den mit Bescheid vom
  26. Juli 2010 abgelehnten Anspruch auf Insg (vgl ausdrücklich die zuletzt gestellten Prozessanträge vom
  27. Mai 2013; sh auch Hinweis der Kammervorsitzenden im hier angefochtenen Gerichtsbescheid vom
  28. Mai 2016 S 4 Absatz 3) entschieden, so dass der vorliegend angefochtene Widerspruchsbescheid nach der Nachholung des Widerspruchsverfahrens (§ 78 SGG; vgl zur Pflicht des Gerichts, ggfs ein aus seiner Sicht gebotenes Widerspruchsverfahren nachzuholen: BSG, Beschluss vom
  29. März 2014 – B 1 KR 43/13 B – juris - mwN) Gegenstand des Verfahrens – S 2 AL 291/10 – L 29 AL 136/16 WA – geworden ist. Gegenstand der dortigen Klage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Der Kläger kann denselben Klageanspruch daher im vorliegenden Verfahren nicht zulässig geltend machen. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 16 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376872

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.