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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 6/19 NZB RG Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gege

Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit der Begründung einer Gegenvorstellung mit einer Verletzung der Gewährung von rechtlichem Gehör Orientierungssatz

  1. Gegen einen rechtskräftigen Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde durch das Berufungsgericht rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist eine Gegenvorstellung unzulässig. (Rn.3)
  2. Mit einer Gegenvorstellung kann nicht die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gerügt werden, da dies ausschließlich mit der im Verfahrensrecht speziell ausgewiesenen Gehörsrüge statthaft ist. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  3. Januar 2018, S 4 AS 5222/12, Urteil Tenor Die Gegenvorstellung und die darin zugleich enthaltene Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom
  4. November 2018 werden als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für dieses Verfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Mit Beschluss vom
  5. November 2018 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  6. Januar 2018 zurückgewiesen. Randnummer 2 Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am
  7. November 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  8. Dezember 2018 eingelegte Gegenvorstellung der Klägerin. II. Randnummer 3
  9. Die Gegenvorstellung ist unzulässig, denn sie ist gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft; im Übrigen sind auch die Voraussetzungen, die einen möglichen Anspruch auf Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung begründen, nicht schlüssig dargetan. Randnummer 4 Eine Gegenvorstellung ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
  10. April 2003 (1 PBvU 1/02, abgedruckt in BVerfGE 107, 395 = SozR 4-1100 Art. 103 Nr. 1 = NJW 2003, 1924), wonach die von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen außerordentlichen Rechtsbehelfe nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügen (BVerfG, a. a. O., Rdnrn. 68 - 70), als außerordentlicher Rechtsbehelf grundsätzlich noch statthaft. Während das BVerfG eine außerordentliche Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar ist, an das höhere Gericht im Hinblick auf seine Entscheidung vom
  11. April 2003 für unstatthaft gehalten hat (BVerfG, Beschluss vom
  12. Januar 2007 – 1 BvR 2803/06, Rdnr. 5, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2007, 2538), hat es bezogen auf die Gegenvorstellung im Beschluss vom
  13. November 2008 – 1 BvR 848/07 (Rdnrn. 33 bis 37, zitiert nach juris) eine Gegenvorstellung weder aus verfassungsrechtlichen Gründen als generell unzulässig angesehen noch eine offensichtliche Unzulässigkeit auf der Grundlage des einfachen Rechts aus der Rechtsprechung der Fachgerichte abgeleitet. Es hat zwar betont, dass die Gegenvorstellung den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt, was zu erheblichen Unsicherheiten bei der Entscheidung über die Frage, ob erst Gegenvorstellung oder zugleich Verfassungsbeschwerde einzulegen ist, führt. Der aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips gebotene Schutz des Einzelnen bei der Einlegung von Rechtsbehelfen zwingt jedoch nicht weitergehend dazu, von Verfassungs wegen bereits die Zulässigkeit der Gegenvorstellung als eine Abhilfemöglichkeit zu verneinen. Dies betrifft gerade den Sachverhalt, wenn das Fachgericht nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Da die Frage nach der Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen von den Obersten Gerichtshöfen des Bundes unterschiedlich beantwortet wird, hat das BVerfG auch einfachrechtlich die Gegenvorstellung nicht als offensichtlich unzulässig angesehen. Randnummer 5 Soweit danach die Gegenvorstellung weiterhin grundsätzlich statthaft ist, ist sie nach Einführung der Anhörungsrüge in § 178a SGG zum
  14. Januar 2005 allerdings auf die Geltendmachung der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als dem Recht auf rechtliches Gehör und auf die Rüge einer willkürlichen Rechtsanwendung beschränkt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  15. Auflage, § 172, Rdnr. 9, § 178 a Rdnr. 12, vor § 143, Rdnr. 16, m. w. N.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot besteht dann, wenn eine schlechthin unverständliche, nicht nachvollziehbare und damit willkürliche Rechtsanwendung vorliegt (Bundessozialgericht - BSG, Beschluss vom
  16. September 2006 – B 3 P 1/06 C, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1500 § 178 a Nr. 5). Randnummer 6 Ihre Zulässigkeit erfährt im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom
  17. November 2008 – 1 BvR 848/07 zudem eine Einschränkung dahingehend, dass die Gegenvorstellung gegen eine nicht mehr abänderbare Entscheidung nicht statthaft ist. Dies betrifft alle gerichtlichen Entscheidungen, die materiell rechtskräftig werden und daher nicht mehr änderbar sind (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 178a Rdnr. 12 m. w. N.), wie die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluss vom
  18. März 2016 – 8 B 31/16, Rdnr. 8, zitiert nach juris; Bundesfinanzhof - BFH, Beschluss vom
  19. April 2015 – XI S 7/15, Rdnr. 16, zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht - BAG, Beschluss vom
  20. Oktober 2012 – 5 AZN 991/12 (A), Rdnr. 3, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2013, 1549), aber auch die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil (BVerwG, Beschluss vom
  21. Mai 2011 – 6 KSt 1/11, Rdnrn. 2 und 3, zitiert nach juris). Randnummer 7 Danach ist die Gegenvorstellung der Klägerin nicht statthaft, denn sie richtet sich gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Randnummer 8 Im Übrigen ist sie auch deswegen unzulässig, weil nicht schlüssig deren Voraussetzungen dargetan sind: Die Klägerin macht geltend, der Senat habe bei seinem Beschluss vom
  22. November 2018 verkannt, dass „(wohl ebenfalls)“ am
  23. September 2006 ein weiterer Bescheid betreffend die Leistungsgewährung ab April 2007 ergangen sei und solchermaßen die gesamte Begründung in der hiermit angegriffenen Entscheidung ins Leere gehe. Da bislang in den gerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt insbesondere auf sich aus dem Leistungsbewilligungsbescheid ergebende Unklarheiten hingewiesen worden sei, sei für die Klägerin noch nicht einmal die Notwendigkeit eines dahingehenden Vortrages zu einem früheren Zeitpunkt absehbar gewesen. Randnummer 9 Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin als verletztes Verfahrensgrundrecht ausschließlich das Recht auf rechtliches Gehör. Eine solche Rüge ist wegen der speziellen Vorschrift des § 178a SGG im Rahmen einer Gegenvorstellung unzulässig. Randnummer 10 Soweit die Klägerin die Rechtsfehlerhaftigkeit des Beschlusses des Senats vom
  24. November 2018 beanstandet, trägt sie schon nichts dafür vor, weshalb es sich dabei um eine schlechthin unverständliche, nicht nachvollziehbare und damit willkürliche Rechtsanwendung handeln könnte. Es fehlt an einem schlüssigen Vortrag dazu, weswegen es im Rahmen der allein zu prüfenden Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG darauf ankommen könnte, dass und ob ein weiterer Bescheid am
  25. September 2006 ergangen ist - was wohl selbst nach Ansicht der Klägerin unklar ist („wohl ebenfalls“) -, zumal im Verfahren vor dem Sozialgericht die Klägerin ausschließlich den Bescheid vom
  26. September 2006 mit dem Bewilligungszeitraum vom
  27. Oktober 2006 bis
  28. März 2007 einreichte und Feststellungen im Urteil des Sozialgerichts zu einem weiteren Bescheid vom
  29. September 2006 fehlen. Randnummer 11
  30. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erhoben worden. Randnummer 12 Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
  31. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  32. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Randnummer 13 Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Sätze 1, 4 und 5 SGG). Randnummer 14 Der Beschluss des Senats vom
  33. November 2018 ist dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin am
  34. November 2018 zugestellt worden. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch diesen Beschluss ist hingegen erst am
  35. Dezember 2018, mithin außerhalb der Frist von zwei Wochen erhoben worden. Randnummer 15
  36. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Randnummer 16 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376891

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