Abs 1 und Abs 5 S 1 Nr 1 SGB 3 kann eine berufliche Weiterbildung auch dann gefördert werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind. Die berufliche Weiterbildung muss aber behinderungsbedingt erforderlich sein. (Rn.24)
eine Arbeitsplatzassistenz begehrt. Die Klägerin hat vortragen: Die Aufgaben, die aufgrund fehlender Assistenz nicht vollständig selbstständig erledigt werden könnten, wie beispielsweise das Lesen handschriftlicher Texte, das Ausfüllen von Formularen oder das Auswerten psychologischer Diagnostik würden momentan von anderen Kollegen erledigt bzw. sie bekomme deren Unterstützung beispielsweise in Form des Vorlesens. Die Beklagte hat vorgetragen: Es sei richtig, dass der Arbeitsplatzbegriff des § 73 SGB IX nicht zur Ablehnung des Antrags hätte herangezogen werden können. Richtigerweise wäre auf § 2 SGB III zu verweisen, wonach nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefördert werden könnten. Die Klägerin befinde sich in einer der fachlichen Ausbildung dienenden schulischen Fortbildung und gehöre daher zum versicherungsfreien Personenkreis
4 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Im Rahmen der schulischen Ausbildung/Fortbildung werde ein Praktikum durchgeführt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könnten nur zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes gewährt werden. Durch das Praktikum habe die Klägerin keinen Arbeitsplatz erlangt. Randnummer 8 Das SG hat die auf Gewährung einer technischen Arbeitsausstattung sowie einer Arbeitsassistenz – jeweils dem Grunde
– gerichtete Klage mit Urteil vom 29. März 2017 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Soweit die Klägerin die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und damit eine berufliche Rehabilitation durch Übernahme der Kosten einer technischen Arbeitshilfe begehrt, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsleben, an dem teilzuhaben den behinderten und von der Behinderung bedrohten Menschen ermöglicht werden soll, ziele mit dem entsprechenden üblichen Verständnis grundsätzlich auf bezahlte Erwerbsarbeit zur Sicherung oder als Beitrag zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen. Mit der von der Klägerin abzuleistenden praktischen Tätigkeit liege eine Berufsausübung im Sinne von § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 SGB IX aF nicht vor. Die Klägerin sei mit ihrer praktischen Tätigkeit
dem PsychThG nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig und sie erfahre auch keine betriebliche Qualifizierung. Soweit die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz begehre, bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, d. h. ob der mit der Klage angegriffene Bescheid dazu überhaupt eine ablehnende Regelung treffe. Im Übrigen habe das IA
Beendigung des Verfahrens zur Teilhabe der Klägerin am Arbeitsleben durch den bestandskräftiger Bescheid der Beklagten vom
dem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2019 ihr Einverständnis mit einer Nutzung der der Klägerin im Rahmen ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Verfügung gestellten technischen Arbeitshilfen (auch) für ihre Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin erklärt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Gewährung von technischen Arbeitshilfen begehrt worden war. Sie trägt vor: Der Anspruch auf Bewilligung einer Arbeitsassistenz werde allein mit dem Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneint. Folge man dieser Auffassung, so wäre die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen, Ansprüche
anderen Rechtsgrundlagen, z.B. im Bereich der beruflichen Teilhabe gegenüber dem IA oder als schulische Ausbildung im Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, nochmals abschließend zu prüfen. Soweit ihr von der Beklagten vorgehalten werde, dass sie von vornherein keine Arbeitsaufnahme als „einfache Psychologin“ in Betracht gezogen habe, sei darauf hinzuweisen, dass für Blinde oder hochgradig sehbehinderte Psychologen eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit als Therapeut besonders geeignet sei, da in den weiteren klassischen Beschäftigungsfeldern von Psychologen in der Werbung oder im Personalwesen häufig besondere Einstellungshemmnisse bestünden (fehlende optische Kompetenz oder Verwendung nicht barrierefreier Standardsoftware). Mithin verbessere eine Therapeutenausbildung die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
dem die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Bewilligung von Arbeitshilfen für erledigt erklärt hat, richtet sich die Klage nur noch gegen den Reha-Beendigungsbescheid vom
hat die die rechtskundig vertretene Klägerin im Klageverfahren mit der allein statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG -) verfolgt und bei verständiger Würdigung auch im Berufungsverfahren aufrechterhalten. Randnummer 19
Vm § 153 Abs. 1 SGG hat der Senat über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu entscheiden, ohne an die Fassung des Antrages gebunden zu sein. Bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag ist allerdings in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss vom
1 Satz 1 SGB IX stellt der sog. erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen
Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er
dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag - wie hier der mit dem Reha-Beendigungsbescheid vom
dem SGB III auch im Innenverhältnis zu anderen in Betracht kommenden Rehabilitationsträgern (allein) zuständig, so dass eine Beiladung anderer Träger oder des IA nicht geboten war.
Satz 2 SGB IX richten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe
den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, dh aus der vom SG herangezogenen Regelung des § 33 SGB IX aF bzw. aus der ab 1. Januar 2018 geltenden und hier nun maßgeblichen
folgevorschrift des § 49 SGB IX (nF) selbst kann nicht unmittelbar ein Anspruch hergeleitet werden, sondern diese Regelung betrifft die konkrete Ausgestaltung eines bestehenden Teilhabeanspruchs. Der Zuständigkeit der Beklagten steht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht entgegen.
dieser Vorschrift dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger iSd SGB IX zuständig ist. Eine Leistungspflicht der für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
2 SGB IX neben der Beklagten hier allenfalls in Betracht kommenden Träger der Rentenversicherung (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX nF) und der Eingliederungshilfe (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX nF) scheidet bezüglich der Rentenversicherung aus, weil die 1988 geborene Klägerin offensichtlich nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erfüllt, und ist auch hinsichtlich der Eingliederungshilfe aufgrund der allgemeinen Subsidiarität der Sozialhilfe
PK-SGB III, 2. Aufl. 2019, § 22 SGB III Rn. 43). Schließlich gehen die Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers
F bzw § 49 SGB IX nF auch der Leistung
F bzw § 185 Abs. 4 SGB IX nF vor. Das IA führt die Leistung
F lediglich aus (vgl. § 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX nF). Randnummer 23 Maßgebliche Anspruchsgrundlagen für die Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben
dem SGB III sind die §§ 112 Abs. 1, 115 Nr. 1 und 3, 116 Abs. 1 und 5 Nr. 1, 117 Satz 1 Nr. 2 SGB III. Randnummer 24 Die Voraussetzungen einer Leistungserbringung auf der Grundlage des § 112 SGB III liegen vor.
dieser Vorschrift können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sicher, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern. Dies hat die Beklagte mit dem –
wie vor – wirksamen Bescheid vom
1 und 5 Satz 1 Nr. 1 SGB III können Leistungen zur beruflichen Eingliederung auch erbracht werden bzw. kann eine berufliche Weiterbildung schon dann gefördert werden, wenn behinderte Menschen iSv § 19 SGB III, zu denen die seit ihrer Geburt blinde Klägerin zweifelsfrei gehört, (noch) nicht arbeitslos sind. Es schadet also nicht, dass die Klägerin nicht arbeitslos gewesen ist und auch derzeit nicht arbeitslos ist. Die berufliche Weiterbildung muss jedoch behinderungsbedingt erforderlich sein (vgl. LSG Baden- Württemberg, Urteil vom
dauerhafter beruflicher Eingliederung die
teile seiner Behinderung überwunden hat und ihm daher für einen beruflichen Aufstieg nur die Fördermittel wie bei nicht behinderten Menschen zustehen, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1992 – 9b RAr 21/91 – juris). Randnummer 26
1 Satz 1 Nr. 2 SGB III sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen, wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem Umfang vorsehen. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht auf die besonderen Leistungen ein Rechtsanspruch (vgl. Karmanski, aaO, § 117 Rn. 3). Die von § 115 SGB III in Bezug genommenen allgemeinen Leistungen
den §§ 44 – 47, 51 bis 87, 93 bis 94 SGB III sind nicht von vorneherein auf spezielle Bedürfnisse Behinderter zugeschnitten und tragen daher dem hier geltend gemachten spezifischen „Behindertenbedarf“ in Form einer Arbeitsassistenz nicht Rechnung. Besondere Leistungen iSd § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III können insbesondere die sonstigen Hilfen sein, die § 33 Abs. 3 SGB IX aF bzw. § 49 Abs. 3 SGB IX nF aufführen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013 – B 11 AL 8/12 R -, juris Rn. 19, Karmanski, aaO § 117 Rn. 7). Randnummer 27 Gemäß § 49 Abs. 1 SGB IX nF werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Abs. 3 Nr. 4 der Vorschrift umfassen die Leistungen insbesondere die berufliche Anpassung und - was hier einschlägig ist – die Weiterbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Dies erhellt, dass der Begriff "Arbeitsleben" sich grundsätzlich auch auf die Weiterbildung erstreckt. Unmittelbar aus § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX nF ergibt sich der Anspruch des Betroffenen auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz indes nicht. Denn diese Vorschrift betrifft nur die berufliche Weiterbildung als solche. Hierzu zählen nur Leistungen, die selbst Teil der Weiterbildung sind (vgl. BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr. 1 zur Ausbildung). Als integrierter Bestandteil der Weiterbildung ist der Einsatz einer Arbeitsassistenz aber nicht zu verstehen, denn er wird lediglich im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung gewährt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 C 24/11 -, juris Rn. 12 ff. zur fachkompetenten Kommunikationshilfe). Auch § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX nF beschreibt den Anspruch auf die streitige Leistung nicht direkt.
dieser Vorschrift umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch sonstige Hilfen zur Förderung, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten; diese Hilfen werden in Abs. 8 der Vorschrift beispielhaft konkretisiert. Gemäß § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX nF umfassen die Leistungen
Abs. 3 Nr. 7 auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Bei dem Einsatz der Arbeitsassistenz geht es bei der schwerbehinderten (vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX) Klägerin aber nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Ermöglichung ihrer Teilnahme an der Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin mit dem Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und dauerhaften Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung ist zwar lediglich Voraussetzung für die Erlangung eines Arbeitsplatzes und zielt selbst nicht auf dessen Vermittlung. Die Übernahme der notwendigen Kosten einer Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen ist jedoch ein in § 49 Abs. 8 SGB IX nF nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben iS des § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX nF. Denn die in § 49 Abs. 3 und Abs. 8 Satz 1 SGB IX nF enthaltenen Leistungskataloge sind nicht abschließend. Dies folgt aus der Wortwahl in § 33 Abs. 3 SGB IX, wonach "insbesondere" die unter 1. bis 7. angesprochenen Aufwendungen und Hilfen von dem Begriff der Teilhabe am Arbeitsleben umfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2013, aaO Rn. 24 mwN). Diese Angaben werden durch Abs. 8 Satz 1 der Vorschrift lediglich konkretisiert; denn dort heißt es, dass Leistungen
Abs. 3 Nr. 1 bis 7 "auch" die nun näher in Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 6 beschriebenen Maßnahmen und Leistungen umfassen. Die sonstigen Hilfen iS des § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX nF stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Menschen mit Behinderung. Diese Regelung hat - wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz - die Funktion eines Auffangtatbestands; sie wiederholt und konkretisiert in ihrem zweiten Teil lediglich das in Abs. 1 der Vorschrift bereits ausgedrückte Regelungsziel. Ihr Ziel ist es mithin, die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft umfassend zu fördern. Da hierzu - wie bereits ausgeführt - auch die berufliche Weiterbildung zählt, gehört auch die begleitende persönliche Hilfe (hier: durch eine Arbeitsassistenz) zu den Aufwendungen und Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben geleistet werden. In der Gesetzesbegründung zu der inhaltlich übereinstimmenden Vorgängervorschrift des § 33 SGB IX aF (vgl. BT-Drucks 14/5074, S. 107, 108) heißt es dazu: "Die Vorschrift beschreibt in den Absätzen 1 und 3, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträgern zu erbringen sind. Die Aufzählung der wichtigsten Leistungen in Absatz 3 stimmt weitgehend mit § 11 Abs. 2 Rehabilitations-Angleichungsgesetz und den entsprechenden Regelungen für die einzelnen Träger überein."
alledem steht für den Senat fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen. Randnummer 28 Hieraus ergibt sich
1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ein Rechtsanspruch auf Förderung. Im Hinblick darauf, dass der von der Klägerin dargelegte und zur Überzeugung des Senats gegebene Bedarf an „persönlicher“ Unterstützung nur durch die Übernahme von Kosten für eine Arbeitsassistenz befriedigt werden kann, sodass insoweit andere besondere Leistungen nicht in Betracht kommen, ist das hinsichtlich der Auswahl der besonderen Leistungen (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nF) bestehende Ermessen der Beklagten insoweit auf Null reduziert. Die Beklagte war daher zur Bewilligung der Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz dem Grunde
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 SGG zu verurteilen. Im Rahmen der zu treffenden Bewilligungsentscheidung wird sie
pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil -) über den zeitlichen Umfang der Übernahme der Kosten, welcher von der Klägerin auf 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich beziffert worden ist, und die Dauer der Bewilligung, die
F auf maximal drei Jahre – gerechnet vom Beginn der Bewilligung für die hier in Rede stehende berufliche Weiterbildung, und zwar ungeachtet der (bereits erfolgten) Gewährung einer Arbeitsplatzassistenz für die versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin als Sozialarbeiterin - begrenzt ist, zu entscheiden haben. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 30 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376907
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