Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger - Verzögerungsrüge - Auslegung - Äußerung nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG - Rüge der Verzögerung von allen seit bestimmter Zeit anhängigen Verfahren in 21-seitigem Schriftsatz zu anderem Verfahren - keine unmittelbare Nennung des Aktenzeichens erforderlich - Konkretisierung - objektivierter Maßstab - Bezugnahme auf Sammelschreiben im Einzelfall ausreichend - Beurteilung der Schwierigkeit - Vielzahl gleichzeitig anhängiger Klagen - Berücksichtigung der Zuordnungsprobleme bei der Verfahrensführung - Bewertung der Überlänge - Bearbeitung eines Befangenheitsantrags inmitten von Liegezeiten - aktive Zeit - keine Relevanz des hypothetischen Verfahrensverlaufs Leitsatz Stellt ein Kläger einen Befangenheitsantrag, kommt es für die - für die Entscheidung, ob eine unangemessene Verfahrensdauer vorliegt, erforderliche - Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung allein darauf an, ob das Gesuch bearbeitet wird. Ob der abgelehnte Richter das Verfahren ohne das Gesuch betrieben hätte, ist hingegen irrelevant. Denn der Prüfung ist stets der tatsächliche Verfahrensablauf zugrunde zu legen, während etwaige hypothetische Abläufe unbedeutend sind. (Rn.59) Ob für das zum Gegenstand der Entschädigungsklage gemachte Ausgangsverfahren eine wirksame Verzögerungsrüge vorliegt, bestimmt sich nicht aus der subjektiven Sicht des das Ausgangsverfahrens bearbeitenden Richters, sondern ist anhand objektivierter Maßstäbe zu ermitteln. (Rn.75) Zur Frage, welche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge im Hinblick auf die Konkretisierung des als überlang gerügten Verfahrens zu stellen sind. (Rn.76) Orientierungssatz
(2)Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Kläger – vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge – auch für jeden der aufgezeigten Monate der gerichtlichen Inaktivität eine Entschädigung zuzusprechen wäre. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris). Randnummer 64 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze übersteigt zur Überzeugung des Senats die Verfahrensdauer vor dem SG das angemessene Maß um 19 Kalendermonate. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 56). Derartige Kriterien, die eine Verlängerung oder Verkürzung unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, unter Beachtung der Komplexität und Schwierigkeit der Sache oder auch des allgemeinen Prozessverhaltens des Klägers rechtfertigen könnten, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Randnummer 65 Zwar können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies zur Überzeugung des Senats, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat, zumal insbesondere in ermittlungsintensiveren Verfahren die Gründlichkeit der Bearbeitung in der ersten Instanz erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zumindest haben kann. Dies heißt, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem SG das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Überzeugung des Senats vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58). Randnummer 66 Allerdings scheidet hier ein solcher Ausgleich der erstinstanzlichen Verzögerungen durch eine etwaige nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Berufungsinstanz bereits deshalb aus, weil es im Berufungsverfahren jedenfalls in der Zeit von Februar 2015 bis Mai 2016 (Monat nach der gerichtlichen Anfrage vom
- Januar 2015 bei den Beteiligten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, bis einschließlich des Monats vor der gerichtlichen Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss vom
- Juni 2016) zu einer Inaktivitätszeit im Umfang von 16 Kalendermonaten gekommen ist, welche die dem LSG zuzugestehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Kalendermonaten übersteigt. Randnummer 67
- Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Randnummer 68
- Entgegen der Ansicht des Beklagten steht schließlich der begehrten Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegen. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen war das sozialgerichtliche Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV bereits verzögert, sodass die Verzögerungsrüge unverzüglich zu erheben war. Unverzüglich ist eine Verzögerungsrüge dann erhoben, wenn sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des GRüGV beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Urteile des BFH vom 07.11.2013 – X K 13/12 – juris Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 – X K 9/13 – juris Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 – III ZR 335/13 – juris Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 9/13 R -, juris Rn. 23). Randnummer 69 Zwar handelt es sich bei dem Schreiben des Klägers vom
- November 2011, in welchem dieser u.a. zu dem Aktenzeichen des hiesigen Ausgangsverfahrens „die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren“ rügt, nicht um eine wirksame Verzögerungsrüge, da maßgeblich lediglich Äußerungen sind, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. nach dem
- Dezember 2011, an das Gericht herangetragen wurden (so auch Senatsurteil vom
- März 2016 – L 37 SF 174/13 EK SO – nicht veröffentlicht). Randnummer 70 Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger jedoch mit dem Fax-Schriftsatz vom
- Dezember 2011 eine Verzögerungsrüge erhoben, die den Anforderungen im vorliegenden Einzelfall letztlich noch genügt. Randnummer 71 Welche konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber nicht normiert. Vielmehr ist dem insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG lediglich zu entnehmen, dass ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine Entschädigung erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge. Randnummer 72 Ergänzend ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht in schriftlicher Form oder durch Einlegung in mündlicher Form erhoben werden kann (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 5 Satz 1, S. 22). Weiter heißt es in der Begründung, dass die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll und deshalb bei dem Gericht erhoben werden muss, bei dem das Verfahren anhängig ist (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 1, S. 20). Randnummer 73 Darüber hinaus können Verzögerungsrügen im Grundsatz nicht ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht angebracht werden, sondern es ist jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren konkret zu benennen (Senatsurteil vom
- April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 78). Randnummer 74 Die inhaltlichen Anforderungen an eine Verzögerungsrüge sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf darstellt, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss der Betroffene deshalb zwar zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Nicht aber muss er begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen. Vorbild für diese Gestaltung ist der Widerspruch im Verwaltungsverfahren, an dessen Inhalt ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 2, S. 21). Benennt ein Kläger schließlich Umstände, die für das Maß der gebotenen Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt sind, nicht, führt dies nach der ausdrücklichen Regelung in § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG dazu, dass diese Aspekte bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen sind. Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird (Senatsurteil vom
- April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris Rn. 81). Randnummer 75 Die Verzögerungsrüge als Prozesshandlung (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 176 zu § 198 GVG) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung durch das Entschädigungsgericht § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (Ott a.a.O. Rn. 209; BSG, Urteile vom
- März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - und
- März 1991 - 6 RKa 20/89 -, jeweils juris). Maßgeblich ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>, Urteil vom
- August 2008 – 6 C 32/07 – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom
- März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2017, § 92 Rz. 12). Nicht entscheidend ist hiernach das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers, sondern ein objektivierter Empfängerhorizont (so der Senat letztlich bereits in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2015 – L 37 SF 37/12 EK VH – juris Rn. 129 und
- Dezember 2014 – L 37 SF 129/14 EK KR – juris Rn. 36). Randnummer 76 Zwar benennt das vom Kläger per Fax an das SG übermittelte Schreiben vom
- Dezember 2011, welches auch nicht zur Akte des Ausgangsverfahrens gelangt ist, nicht das Aktenzeichen des hiesigen Ausgangsverfahrens. Vielmehr übermittelte der Kläger an diesem Tag an das SG ein 21-seitiges Fax, auf dessen erster Seite sich ein vom Kläger selbst erstelltes Empfangsbekenntnis zu der am
- Dezember 2011 vom SG abgesandten Ladung zum
- Januar 2012 in dem Rechtsstreit S 35 AS 2934/11 befand. Auf Seite 2 des Faxes (Seite 3 war inhaltsgleich) wurde unter 1.) auf die anliegende Kopie eines WEG-Vertrags (Seiten 4ff des Faxes) hingewiesen und unter 2.) das SG um einen „ungefähren Ablaufplan“ der Verhandlung gebeten. Unter 3.) hieß es schließlich: Randnummer 77 „Im Übrigen hätte der Kläger sich angesichts seines Schreibens vom
- November 2011 mit seiner Beschwerde über eine kurzfristige Verschiebung des anberaumten Verhandlungstermins eine Stellungnahme des Gerichts erwünscht. Randnummer 78 An dieser Stelle kann der Kläger deshalb nur noch ein weiteres Mal die bisherigen Verzögerungen in der Bearbeitung seiner bereits seit fast drei Jahren anhängigen Fälle rügen. Es wäre eine Sache, wenn in den anhängigen Fällen immer etwas geschehen wäre. Tatsache ist aber, dass diese größtenteils bei Gericht einfach nur rumlagen und absolut nichts geschehen ist. Der Kläger hat seine Klage eingereicht. Die Beklagte hat auf die Klage erwidert – meistens nur mit Verweis auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden. Und dann ist – bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung zwei-ein-halb Jahre später – nichts mehr geschehen. Und die mündliche Verhandlung wurde dann auch noch ohne wirkliche Angabe von Gründen einfach verschoben.“ Randnummer 79 Insoweit ist dem Schreiben nach seinem Wortlaut jedenfalls zu entnehmen, dass der Kläger die überlange Dauer von Verfahren rügen wollte. Bei den Verfahren handelte es sich nach dem Wortlaut der Erklärung um solche „in der Bearbeitung seiner bereits seit fast frei Jahren anhängigen Verfahren“. Damit ist der Kreis der Verfahren, deren überlange Dauer gerügt werden soll, jedoch nicht eindeutig bestimmt. Randnummer 80 Ausdrücklich nahm der Kläger gleich eingangs in seinem Schreiben vom
- Dezember 2011 Bezug auf das bereits oben genannte Schreiben vom
- November 2011, in welchem auf Seite 1 das hier streitige Ausgangsverfahren benannt worden war. In jenem Schreiben wurde anlässlich der Verschiebung des auf den
- November 2011 anberaumten Erörterungstermins mit insgesamt 15 Sachen des Klägers, welche Aktenzeichen aus den Jahren 2009 bis 2011 trugen, „die generellen Verzögerungen der zum Teil bereits seit Beginn des Jahres 2009 anhängigen Verfahren gerügt“. Abschließend führte der Kläger auf Seite 2 dieses Schreibens noch aus: „Wie gesagt, was hiermit ausdrücklich noch einmal gerügt wird: Einige der Verfahren sind seit nunmehr fast drei Jahren anhängig – ohne dass es irgendeinen Fortschritt gegeben hat. Und nun kommt es noch einmal zu einer Verzögerung, die nicht hätte sein müssen.“ Randnummer 81 Zur Überzeugung des Senats sind die Schreiben vom
- November 2011 und
- Dezember 2011 vor dem Hintergrund der Terminverschiebung von 15 Sachen vom
- November 2001 auf den
- Januar 2012 zusammen zu lesen. Versteht man die Schreiben als Einheit wird deutlich, dass der Kläger zumindest bezogen auf das hiesige Ausgangsverfahren, welches zum einen im ersten Schreiben explizit benannt wurde und darüber hinaus ein Aktenzeichen des Jahres 2009 (also ein damals „seit fast drei Jahren anhängiger Fall“) aufwies, eine Beschleunigung anmahnen wollte. Zwar gelangte das Schreiben vom
- Dezember 2011 nicht zur Akte des hiesigen Ausgangsverfahrens. Darüber hinaus wurde auf Seite 1 ein anderes Aktenzeichen benannt, bei welchem es sich um keines der 15 Verfahren handelte, welche ursprünglich zur Erörterung auf den
- November 2011 geladen worden waren. Vielmehr handelte es sich um ein weiteres vom Kläger betriebenes Verfahren, das anscheinend nachträglich im Dezember ebenfalls auf den
- Januar 2012 geladen worden war. Vorrangig handelt es sich bei der Benennung eines Aktenzeichens jedoch allein um eine Ordnungsmaßnahme, die die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen soll und nicht um eine Verpflichtung der Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 BvR 1294/10 – juris Rn. 14). Unter Anwendung der oben dargestellten Auslegungsregeln musste die Kammervorsitzende im vorliegenden konkreten Einzelfall, in welchem nur in ihrer Kammer (damals die
- Kammer) anhängige Verfahren betroffen waren und jedenfalls nach dem Sinnzusammenhang der beiden Schreiben vom
- November 2001 und
- Dezember 2011 diejenigen, welche ursprünglich auf den
- November 2011 und dann auf den
- Januar 2012 terminiert waren, die Erklärung vom
- Dezember 2011 als auf das hier streitige Ausgangsverfahren S 35 AS 1137/09 bezogene Verzögerungsrüge verstehen. Randnummer 82 Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob die nachfolgend vom Kläger verfassten Schreiben vom
- Juli 2012,
- Januar 2013 und
- Juli 2013 als wirksame Verzögerungsrügen zu werten wären. Keines dieser Schreiben würde eine unverzügliche Verzögerungsrüge darstellen, sodass eine Entschädigung für Zeiten bis zum
- Juli 2012 oder
- Januar 2013 (am
- Juli 2013 war das hiesige Ausgangsverfahren erstinstanzlich bereits abgeschlossen) von vornherein ausschiede. Randnummer 83 Ebenso wenig war dem auf Vernehmung der Richterin am Sozialgericht T gerichteten Beweisantrag des Klägers nachzukommen, da der Senat – wie bereits ausgeführt – in diesem Fall vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen unverzüglichen Verzögerungsrüge ausgeht. Randnummer 84
- Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Randnummer 85
- Ausgehend von der entschädigungspflichtigen Überlänge und dem in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 1.900,00 €. Gründe, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Randnummer 86 IV. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre. Randnummer 87 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 88 VI. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen. Randnummer 89 VII. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG) zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376909