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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 1645/18 NZB Beschluss Grundsicherung für Arbeitsuchende: Überprüfung einer Bewilligungsentsch

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Überprüfung einer Bewilligungsentscheidung; zeitliche Begrenzung der Überprüfungsentscheidung; Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer Gesetzesänderung Orient

§ 1Nr.

39). Randnummer 29 Das weitere vom Sozialgericht zitierte Urteil des BSG vom

  1. Mai 1956 – 6 RKa 14/54 (abgedruckt in BSGE 3, 95) bestätigt dies ebenfalls. Das BSG hat das sich während des Revisionsverfahrens zugunsten des dortigen Klägers geänderte Recht erst ab Inkrafttreten dieser Änderung auf den Sachverhalt angewandt (Rdnr. 22, zitiert nach juris). Randnummer 30 Die genannten Grundsätze des materiellen intertemporalen Rechts gelten auch für verfahrensrechtliche Vorschriften, wie bereits das BSG (Beschluss vom
  2. Dezember 1982 – GS 2/80 –, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3) zu den Regelungen des Art II (Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch sowie weitere Änderungen von Gesetzen) § 37 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) – Verwaltungsverfahren – vom
  3. August 1980 (BGBl 1980, 1469) bezogen auf die Anwendbarkeit des SGB X (Art I dieses Gesetzes) entschieden hat. Randnummer 31 Art II § 37 Abs. 1 SGB X lautet: Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen Randnummer 32 Art II § 40 Abs. 2 SGB X lautet: Artikel I §§ 44 bis 49 ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem
  4. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt auch dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem
  5. Januar 1981 erlassen worden ist. Ausgenommen sind jedoch solche Verwaltungsakte in der Sozialversicherung, die bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem
  6. Januar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. Randnummer 33 Das BSG hat im Beschluss vom
  7. Dezember 1982 - GS 2/80 – dazu Folgendes ausgeführt: Randnummer 34 Die Wortfassung "bereits begonnene Verfahren zu Ende zu führen" gibt nach ihrem Sinngehalt zunächst nur den Maßstab an, wie laufende Verfahren abzuwickeln sind. Damit ist lediglich klargestellt, wie nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporären Kollisionsrechtes zu verfahren ist. Ist demnach Art II § 37 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren heranzuziehen, erscheint gleichwohl fraglich, ob damit allein eine rückwirkende Anwendung der im SGB X enthaltenen materiellrechtlichen Vorschriften (Art I §§ 44 bis 49 SGB X) zu rechtfertigen ist. Die Überleitungsvorschrift legt sich selbst keine Rückwirkung bei (BSG, Beschluss vom
  8. Dezember 1982 – GS 2/80, Rdnr. 13). Randnummer 35 Die mit dem SGB X eingetretene Rechtsänderung erfasst jedoch rückwirkend den Streitgegenstand. Dieses Ergebnis ist nämlich - jedenfalls soweit Leistungen vor dem
  9. Januar 1981 in Streit stehen und demnach eine Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage anhängig ist - dem Art II § 40 Abs. 2 SGB X zu entnehmen. Liegen demnach Aufhebungsgründe nach dem
  10. Dezember 1980 vor, können Verwaltungsakte auch für die Zeit vor dem
  11. Januar 1981 zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Mittelbar bestätigt dies auch Art II § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X, wonach von der Regelung in Satz 2 solche Verwaltungsakte ausgenommen sind, die bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 RVO in der vor dem
  12. Januar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift dem Gebot des Vertrauensschutzes dadurch Rechnung getragen, dass die rückwirkende Anwendung neuen Rechts ausgeschlossen ist, wenn bereits nach altem Recht die Aufhebung eines bindenden, begünstigenden Verwaltungsaktes nicht bewirkt werden konnte. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich deshalb nicht auf Fälle, in denen es - wie hier - um die Aufhebung eines bindend gewordenen Ablehnungsbescheides, also eines belastenden Verwaltungsaktes, geht (BSG, Beschluss vom
  13. Dezember 1982 – GS 2/80, Rdnrn. 13, 14). Randnummer 36 Die Rückwirkung, wie sie sich Art II § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X - wie ausgeführt - beigegeben hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Grundsätzlich ist die Rückwirkung einer für den Bürger belastenden gesetzlichen Vorschrift unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit (Art 20 Abs. 3 GG), zu dessen Wesenselement die Rechtssicherheit gehört, die sich insbesondere in dem Vertrauensschutz manifestiert. Dennoch ist damit verfassungsrechtlich die Unabänderlichkeit einmal gegebener Verhältnisse und Rechtspositionen nicht gewährleistet. Das wäre auch mit der dem Gesetzgeber u. a. gestellten Aufgabe, das Recht fortzuentwickeln und den veränderten Verhältnissen anzupassen, unvereinbar. Es ist andererseits nicht zu verkennen, dass damit der Schutz des Bürgers in seinem Vertrauen auf den Bestand der rechtmäßig erworbenen Rechte in Widerstreit steht, wenn mit der Gesetzesänderung auch ein Eingriff in seine Rechtsposition verbunden ist. Diesen Konflikt versucht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dadurch zu lösen, dass es zwischen sogen "echter (retroaktiver)" und "unechter (retrospektiver)" Rückwirkung unterscheidet und daran unterschiedliche verfassungsrechtliche Folgen knüpft. Die unechte Rückwirkung, d. h. die Ordnung der gegenwärtigen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte und Rechtsbeziehungen nach neuem Recht von seinem Inkrafttreten an, ist grundsätzlich nicht verfassungswidrig, es sei denn, der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht entgegen. Demgegenüber liegt die echte Rückwirkung vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörenden Tatbestände eingreift, was im vorliegenden Streitfall teilweise zutrifft; sie ist mit der Verfassung grundsätzlich unvereinbar. Das Verbot echter Rückwirkung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Rückwirkung ist nach den vom BVerfG entwickelten vier Sachverhaltsgruppen u. a. zulässig, sofern das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Das Vertrauen in die Beständigkeit der geltenden Rechtslage ist u. a. nicht schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (BSG, Beschluss vom
  14. Dezember 1982 – GS 2/80, Rdnr. 16, m. w. N.). Randnummer 37 Die Grenze der rückwirkenden Anwendung neuen Rechts liegt mithin dort, wo schon nach früheren Rechtsvorschriften die Aufhebung eines Bescheides nicht mehr bewirkt werden konnte. Wie bereits dargelegt, trägt der Gesetzgeber insoweit mit der in Art II § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X getroffenen Ausnahmeregelung dem Gebot des Vertrauensschutzes gebührend Rechnung (BSG, Beschluss vom
  15. Dezember 1982 – GS 2/80, Rdnr. 18). Randnummer 38 Die Begrenzung der rückwirkend der (dortigen) Klägerin zuerkannten Leistungen auf einen Zeitraum von vier Jahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit einer solchen Leistungseinschränkung wegen Verjährung musste die Klägerin rechnen; sie ist verfassungskonform. Leistungen der Sozialversicherung waren der Verjährung schlechthin unterworfen (BSG, Beschluss vom
  16. Dezember 1982 – GS 2/80, Rdnr. 19). Infolge des mithin fehlenden Vertrauensschutzes ist Art I § 44 Abs. 4 SGB X rückwirkend anwendbar. Nach dieser Vorschrift werden, sofern ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Die Klägerin wird mit dieser Regelung gegenüber den sich aus einer Verjährung ergebenden Rechtsfolgen nicht schlechter, sondern im Gegenteil besser gestellt. Erfolgt nämlich die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes - wie hier - auf Antrag, so wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist (BSG, Beschluss vom
  17. Dezember 1982 – GS 2/80, Rdnr. 20). Randnummer 39 Diese Rechtsprechung des BSG bedeutet hinsichtlich des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, der sich keine Rückwirkung beimisst, dass diese Regelung nicht auf ein vor dem
  18. August 2016 infolge eines Überprüfungsantrags eingeleitetes und anhängiges Verwaltungsverfahren anwendbar ist, weil ansonsten der nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom
  19. Dezember 1996 – 11 RAr 31/96 und vom
  20. Februar 2014 – B 4 AS 19/13 bereits bestandene Anspruch auf Rücknahme beseitigt würde. Randnummer 40 Das dargestellte Ergebnis wird durch die Rechtsprechung des BSG zur Anwendbarkeit des bis zum
  21. April 2002 geltenden § 1 Abs. 3 Satz 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) bestätigt, wonach die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung durch militärischen Dienst i. S. von Satz 1 a. a. O. und die hierauf beruhenden Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden konnten, wenn unzweifelhaft feststand, dass die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung war. Es handelte sich bei § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG um eine Sonderregelung gegenüber § 45 SGB X, die dazu ermächtigte, zweifelsfrei fehlerhafte Bescheide über die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen und "hierauf beruhende Verwaltungsakte" ohne Interessenabwägung im Einzelfall und ohne zeitliche Einschränkung, insbesondere ohne Bindung an bestimmte Fristen, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. In seinem sachlichen Anwendungsbereich stand § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG als abschließende Spezialregelung einer Anwendung des § 45 SGB X entgegen (BSG, Urteil vom
  22. Oktober 1987 – 4b RV 47/86, Rdnr. 15, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 62, 191 =

§ 1Nr.

39). Randnummer 41 Das BSG hat in dieser Entscheidung ausgeführt: Grundsätzlich ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind daher für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich. Soweit ein Gesetz seine zeitliche Geltung auf einen Zeitraum vor seinem Inkrafttreten erstreckt, muss sich dies eindeutig aus seinem Wortlaut oder schlüssig aus seinem Zweck ergeben. Die Geltungszeit, d. h. die Spanne, in der die Anwendung des Gesetzes auf Sachverhalte überhaupt in Frage kommt, beginnt daher nicht vor dem Zeitpunkt, von dem ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Die Geltungszeit des § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG hat am

  1. Januar 1981 mit seinem Inkrafttreten, nicht vorher, begonnen. Anders als Art II § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X, der eine Bestimmung über eine Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereichs der §§ 44 bis 49 SGB X auf eine Zeit vorher enthält (BSG in BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3), indem er eine Aufhebung von vor dem
  2. Januar 1981 erlassenen Verwaltungsakten ermöglicht, hat das SGB X für § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG keine Überleitungsvorschrift geschaffen, die seinen zeitlichen Geltungsbereich auf Zeiten vor dem
  3. Januar 1981 erstreckt. Jedoch wäre auf die Frage nach dem Beginn der Geltungszeit des § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG nicht näher einzugehen, wenn darin der zuvor nach § 41 Abs. 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) maßgeblich gewesene Rechtszustand inhaltlich unverändert nur neu formuliert worden wäre. Das ist aber nicht der Fall. § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG enthält nach dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Sinngehalt eine einschneidende Rechtsänderung, die in einer wesentlichen Erleichterung der Rücknahme von Anerkennungsbescheiden und darauf beruhender Verwaltungsakte besteht. Gegen eine Erstreckung des zeitlichen Geltungsbereichs des § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG auf Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten am
  4. Januar 1981 verwirklicht haben, spricht bereits, dass der Gesetzgeber für sie anders als bei den §§ 44 bis 49 SGB X keine dem Art II § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X entsprechende Übergangsregelung mit Anordnung einer Rückwirkung getroffen hat. Sie kann auch nicht darin gefunden werden, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG die Rücknahme einer Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und von hierauf beruhenden Verwaltungsakten "mit Wirkung für die Vergangenheit" gestattet. Hierdurch wird nicht die Geltung des Gesetzes selbst auf Zeiten vor seinem Inkrafttreten am
  5. Januar 1981 erstreckt, sondern nur die Befugnis zur Berichtigung im Einzelfalle mit Wirkung für Zeiten vor dem Erlass des Rücknahmebescheides angesprochen, die nicht weiter als bis zum Beginn der Geltung des Gesetzes zurückreichen kann. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, wie sich daraus ergibt, dass er die Geltungszeit der wortgleich eine Aufhebung von Verwaltungsakten "mit Wirkung für die Vergangenheit" ermöglichenden §§ 44, 45, 48 SGB X in einer besonderen Norm, nämlich in Art II § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X ausdrücklich geregelt und auf Zeiten vor dem Inkrafttreten des SGB X erstreckt hat (BSG, Urteil vom
  6. Oktober 1987 – 4b RV 47/86, Rdnrn. 17, 18, 19, 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 62, 191 =

§ 1Nr.

39). Randnummer 42 Diese Rechtsprechung macht ebenfalls deutlich, dass die Anwendung eines Rechtssatzes auf einen Sachverhalt in der Vergangenheit ohne eine besondere Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung nicht in Betracht kommt, wenn dies mit einem Eingriff in eine bereits begründete Rechtsposition verbunden ist. Randnummer 43 Für § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II bedeutet dies mangels einer Vorschrift zur rückwirkenden Anwendung, dass er auf vor seinem Inkrafttreten am

  1. August 2016 infolge eines Überprüfungsantrags eingeleitete und anhängige Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist, wenn dadurch in eine schon bestehende Rechtsposition eingegriffen würde. Randnummer 44 Nach alledem ist aufgrund ständiger Rechtsprechung des BSG geklärt, welche Rechtsfolgen mit einer Rechtsänderung, die Sachverhalte berührt, aus denen bereits vor dieser Rechtsänderung eine Rechtsposition resultierte, verbunden sind. Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt es vorliegend an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, weil danach die Antwort praktisch außer Zweifel steht, so dass der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Randnummer 45 Es ist auch keine Entscheidung der genannten Gerichte ersichtlich, von der das Urteil des Sozialgerichts hinsichtlich seiner Rechtsauffassung abweicht. Dies gilt insbesondere für die aufgezeigte Rechtsprechung des BSG. Das Sozialgericht wendet diese vielmehr ausdrücklich an, so dass kein Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind, vorliegt. Eine Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall in Anwendung der Rechtssätze des BSG begründet die Zulassung wegen Abweichung nicht. Zu den Entscheidungen der genannten Gerichte gehört das von der Klägerin genannte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz vom
  2. August 2018 – L 6 AS 152/18 schon nicht. Randnummer 46 Schließlich macht die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann. Randnummer 47 Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Randnummer 49 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001376919

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