Untersagung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene Orientierungssatz Eine Vielzahl von in kurzer Zeit erbrachten Dienstleistungen lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass die Bekanntschaft zwischen dem rechtsdienstleistenden Gefangenen und den Mitgefange-nen erst anlässlich der Erbringung der Rechtsdienstleistung entstanden ist. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 19. November 2018, 1 K 6250/17, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger verbüßt seit dem 19. Oktober 2016 seine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt C...; sie soll am 2. März 2019 enden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 beantragte der Leiter der Justizvollzugsanstalt C...bei dem Beklagten, dem Kläger die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene zu untersagen. Er berief sich hierbei auf mehrere Schreiben, die der Kläger für andere Gefangene gefertigt habe. Einer entsprechenden (formlosen) Aufforderung des Beklagten folgte der Kläger nicht. Nach dessen Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. März 2017 die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für Gefangene bis zum Ende seiner Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt, längstens für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Randnummer 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Randnummer 3 Die Rügen, mit denen sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), überzeugen nicht. Randnummer 4 Um hinreichende Erfolgsaussichten bejahen zu können, muss der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 19). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ebenfalls nicht erforderlich. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Sie ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 28. September 2017 - 3 D 52/17 -, juris Rn. 6). Eine entfernte oder bloß theoretische Erfolgsmöglichkeit reicht dagegen nicht aus (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2018 – OVG 10 M 64.16, EA S. 2 f.,) OVG NW, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Randnummer 5 Gemessen an diesem - mit der Beschwerde nicht thematisierten - Maßstab unterliegt die erstinstanzliche Feststellung, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand habe der Beklagte dem Kläger zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 RDG die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene untersagt, keinen durchgreifenden Beanstandungen. Sie lassen sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dabei richtet sich die Kritik des Klägers nicht gegen die vom Verwaltungsgericht mit § 9 Abs. 1 RDG herangezogene Rechtsgrundlage, sondern ist darauf beschränkt, deren Anwendung auf seinen Fall in Frage zu stellen. Dies gelingt nicht. Randnummer 6 1. Ohne Erfolg sucht die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger gegen § 9 Abs. 1 RDG verstoßen habe, weil er gegenüber seinen Mitgefangenen ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang als Kopie enthaltenen Schriftstücke Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht habe. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Eine Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordere. Die Schriftsätze seien teilweise sehr umfangreich, gingen über die bloße Benennung von Normen oder die Wiedergabe selbstverständlicher Rechtsfolgen deutlich hinaus und enthielten zum Teil eine vertiefte rechtliche Argumentation. Randnummer 8 Diese Beurteilung weist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine erkennbaren Rechtsfehler auf. Den Ausführungen des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die Bewertung jedenfalls seiner Schriftsätze vom 13. November 2016 (für R...W...), 16. Dezember 2016 (für K...), 15. Dezember 2016 (für Mahmoud E...) und 5. Februar 2017 (für D...) in Frage stellen könnten und damit die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung als offen erscheinen lassen. Eine gegenteilige Beurteilung ist angesichts der erkennbaren Umstände des Einzelfalls fernliegend. Der Beklagte hat in seinem Klageerwiderungsschriftsatz zutreffend hervorgehoben, dass der Kläger mit dem erwähnten Schriftverkehr teilweise umfangreiche Anträge an die Strafvollstreckungskammer, die Staatsanwaltschaft und die Ausländerbehörde gerichtet und Rechtsmittel formuliert habe, und darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des jeweils statthaften Antrags oder Rechtsbehelfs sowie der entsprechende Vortrag dazu Einzelfallprüfungen und eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderten. Argumente, die diese Argumentation als fragwürdig erscheinen lassen könnten, bietet das Beschwerdevorbringen nicht. Insoweit verweist die Beschwerde lediglich auf den Vortrag der für den Kläger vormals tätigen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin D..., die sich in ihrer Widerspruchsbegründung freilich auf bloße Vermutungen beschränken musste, weil ihr der Inhalt der zuvor erwähnten Schreiben nicht bekannt gewesen ist. Randnummer 9 2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis bedenkenfrei auch davon ausgegangen, dass begründete Tatsachen vorlägen, welche die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RDG). Es hat hierbei der Sache nach auf § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG abgestellt. Danach sind die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Satz 1 RDG insbesondere erfüllt, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten u.a. nach § 6 Abs. 2 RDG vorliegen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RDG). § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG schreibt vor, dass derjenige, der unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen muss, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Gegen diese Pflicht hat der Kläger - ausgehend von dem im Zeitpunkt der Bewilligungsreife vorliegenden und erkennbaren Umständen - im erheblichen Maße verstoßen. Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.