Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von Unternehmen Orientierungssatz
(195), wird durch eine – etwaige - mittelbare Bevorzugung der Klägerin durch Belastung mit geringeren Beiträgen bei einem UVTräger der öffentlichen Hand nicht berührt. Es liegt schon kein Eingriff durch die öffentliche Hand vor (hierzu s.u. zu 3 b.). Ebenfalls fehlt es an einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift des § 126 (jetzt § 125) SGB VII (zur berufsregelnden Tendenz s. die stRspr des BVerfG: BVerfGE 95, 267, 302; BVerfGE 128, 1, 82), so dass auch ein Eingriff in Grundrechte aus Art. 12 GG grundsätzlich ausscheidet. Randnummer 74 Zwar kann der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch betroffen sein, wenn es sich zwar nicht um eine wirtschaftslenkende Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz handelt, die zielgerichtet die Wettbewerbschancen von Konkurrenzunternehmen beeinträchtigen soll, es sich aber um eine mit staatlicher Autorität vorgenommene Handlung handelt, die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkt (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, Rn. 14, juris). Randnummer 75 Ob sich die Zuordnung der aus dem Unternehmen der Deutschen Bahn AG und der aus dieser und deren ausgegliederten Aktiengesellschaften ausgegliederten Unternehmen, die von diesen Unternehmen überwiegend beherrscht werden und die unmittelbar und überwiegend Eisenbahninfrastruktur betreiben [– wie die Klägerin – hierzu s. S. 18 und 19 des Urteilsabdrucks der angefochtenen Entscheidung], zu einem UVTräger der öffentlichen Hand (hier die Beigeladene) überhaupt nachteilig auf die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Teilhabe am Wettbewerb ihrer rein privatwirtschaftlich organisierten Konkurrenzunternehmen auswirkt, kann allerdings dahin stehen. Denn jedenfalls wäre ein in der gesetzlichen Zuordnung als solcher liegender Eingriff durch einen vernünftigen Grund des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 114, 196 <244 ff.>). Randnummer 76 Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sind nämlich trotz der mit der Strukturreform der Bundeseisenbahnen erfolgten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes dem Bund von Verfassungswegen als staatliche Aufgaben der Daseinsvorsorge übertragen. Gemäß Art. 87e GG gewährleistet der Bund, „dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird“. Die hieraus resultierende starke Nähe der von § 126 Nr. 3 SGB VII a.F. erfassten Unternehmen zum Staat, die sich sowohl aus der Art ihrer Aufgaben als auch aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Eisenbahnvermögen ergibt, stellt trotz der erfolgten Privatisierung der öffentlichen Aufgaben eine sachliche Berechtigung für eine Zuordnung dieser Unternehmen zu der Beigeladenen als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand dar (vgl. allgemein die Gesetzesbegründung zu § 125 Abs. 3 SGB VII a.F. – Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) - BT Drucksache 13/2204 S. 105/106; im Ergebnis ebenso Schmitt in beck-online SGB VII § 126 Rn 2 m.w.N. auf Leube in Kater/Leube § 126 Rn 2). Randnummer 77 Insoweit ist zu beachten, dass bei der Prüfung, ob für eine Ungleichbehandlung auf dem Gebiet des Sozialrechts rechtfertigende Gründe von hinreichendem Gewicht vorliegen, der besonders weite Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen ist, der dem Gesetzgeber auf diesem Gebiet zusteht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Mai 2007 – 1 BvR 866/07 –, juris; vgl. - auch zum beschränkten Prüfungsumfang - BVerfG, 23.01.1990, 1 BvL 44/86, BVerfGE 81, 156 <205 f>). (Rn.25). Randnummer 78 Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 126 Nr. 3 SGB VII a.F. ist mithin nicht zu erkennen. Randnummer 79 b. Auch die von der Beklagten gerügten europarechtswidrigen Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor. Randnummer 80 Der insoweit von der Beklagten zitierte Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union – AEUV – ist bereits nicht einschlägig. Insbesondere der von der Beklagten herangezogene Art. 102 lit. c AEUV erfasst Fälle, in denen ein marktbeherrschendes Unternehmen durch sein Verhalten Handelspartner im Wettbewerb benachteiligt (Bechtold/Bosch/Brinker/ AEUV Art. 102 Rn. 57, beck-online), d.h. durch ungleiche Behandlung seiner Handelspartner in deren Wettbewerbschancen in ihrem Verhältnis zueinander eingreift (Mestmäcker/Schweitzer,
- Kapitel. Das Missbrauchsverbot für beherrschende Unternehmen §
- Regelbeispiele und Tatbestandsgruppen Rn. 19 - 27, beck-online). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Beklagte macht vielmehr geltend, dass die Klägerin selbst, die auch keineswegs marktbeherrschend ist, Wettbewerbsvorteile dadurch erhält, dass sie durch Zuordnung zu einem UVTräger der öffentlichen Hand mit geringeren Beiträgen belastet ist als ihre bei einer gewerblichen BG versicherten Konkurrenten. Randnummer 81 Der Sache nach macht die Beklagte allenfalls einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV durch eine unzulässige versteckte Subventionierung der Klägerin geltend. Jedoch liegt auch ein solcher Verstoß offensichtlich nicht vor. Die gesetzliche Zuständigkeitsbestimmung des § 126 Nr. 3 SGB VII a.F. stellt keine staatliche Beihilfe im europarechtlichen Sinne dar. Randnummer 82 Art. 107 Absatz 1 AEUV lautet: Randnummer 83 Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (AEUV in der Fassung von 2012). Randnummer 84 Eine – von der Beklagten behauptete – etwaige Benachteiligung inländischer Konkurrenzunternehmen fällt somit nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits nicht in den Schutzbereich europarechtlicher Wettbewerbsfreiheit. Im Übrigen scheidet ein Verstoß gegen Art. 107 AEUV bereits deswegen aus, weil die gesetzliche Zuordnung zu einem UVTräger der öffentlichen Hand nach § 126 SGB VII a.F. nicht unter den Begriff einer „staatlichen Beihilfe“ im europarechtlichen Sinn subsumiert werden kann. Randnummer 85 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verlangt die Qualifizierung als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom
- Juni 2017 Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, Rn. 38, juris 21, betreffend die Steuerbefreiung einer Kongregation der katholischen Kirche in Spanien für Baumaßnahmen; Urteil vom Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 40 betreffend niedrigere Flughafenentgelte für Ryanair, und vom
- Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P betreffend Steuererleichterungen, EU:C:2016:981, Rn. 53). Randnummer 86 Als Beihilfen gelten dabei insbesondere Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom
- Juni 2017 – C-74/16 – a.a.O. Rn 66; Urteil vom
- März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101). Randnummer 87 Eine „Maßnahme, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat“ ist jedoch nur eine zielgerichtete, auf die Verminderung der Belastung gerichtete staatliche Maßnahme, nicht aber eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung, die möglicherweise mittelbar zu finanziellen Vorteilen führt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind (EuGH, Urteil vom
- März 2013 – C-399/10 P und C-401/10 P –, juris). Zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung muss ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits bestehen. Daran fehlt es vorliegend. Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge der Beigeladenen ist nicht etwa staatlich vorgegeben, sondern wird im Rahmen der Satzungsautonomie von den Gremien der Selbstverwaltung, mit dem Gebot der Kostendeckung (§§ 21 ff Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgrund des Finanzbedarfs (Umlagesoll), der Arbeitsentgelte der Versicherten und der Gefahrklassen autonom festgelegt (vgl. §§ 186 Abs. 1 und 2, Abs. 1 Satz 2, §§ 150, 152, 153 SGB VII). Randnummer 88 Auch wenn die Klägerin bei der Beigeladenen deutlich geringere Beiträge zu entrichten hat als sie bei der Beklagten zu entrichten hätte, kann somit die gesetzliche Zuordnung der Klägerin zur Beigeladenen als dem für sie zuständigen UVTräger nicht im Ansatz unter den Begriff „staatliche Beihilfe“ im Sinne der europarechtlichen Rechtsprechung gefasst werden. Randnummer 89
- Der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen ist auch nicht nach § 242 BGB nichtig. Die Argumentation der Beklagten, der Zuständigkeitsbescheid der Beigeladenen sei nichtig, weil er gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße - hier wegen einer unzulässigen Rechtsausübung durch Erlass eines Feststellungsbescheides trotz laufender Verhandlungen –, ist schon von ihrem Ansatzpunkt her verfehlt. Denn der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann einer Feststellung der gesetzlichen – materiellen – Zuständigkeit nicht entgegenstehen. Der Beigeladenen stand es nämlich nicht – etwa wie bei der Einrede der Verjährung – frei, ob sie ihre Zuständigkeit feststellte oder nicht. Vielmehr ist jedes Unternehmen i.S.v. § 121 Abs. 1 SGB VII kraft Gesetzes (§§ 121 ff. SGB VII) einem UVTräger (§§ 114 Abs. 1, 116 f. SGB VII) zugeordnet und zwar mit Beginn der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der zuständige UVTräger ist verpflichtet ab Beginn seiner Zuständigkeit Leistungen (der Prävention sowie im Versicherungsfall) zu erbringen. Dem UVTräger steht es nicht frei, mit der Feststellung seiner Zuständigkeit zu warten, weil möglicherweise andere UVTräger eine Zuständigkeit reklamieren könnten. Die Beigeladene war auch der für die Klägerin materiell zuständige Unfallversicherungsträger. Randnummer 90 a. Der für die Klägerin zuständige UVTräger bestimmt sich nach der seinerzeit bei deren Errichtung bestehenden Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2009 – B 2 U 20/07 R –, a.a.O. Rn. 27; Urteil vom
- November 2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279, 282, juris, Rn.16). Randnummer 91 Für die Klägerin als Unternehmerin in der Form der GmbH war mit Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten, d.h. nach ihrer Gründung mit Gesellschaftsvertrag vom
- November 2002 als „DB Elfte Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH“ und prinzipiell bereits vor ihrer ersten Eintragung im Handelsregister am 18.12.2002 die Zuständigkeit eines UVTrägers gegeben und wäre grundsätzlich verbindlich zu klären gewesen, denn für neu gegründete Unternehmen ist mit Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten (§ 136 Abs. 1 S. 2 SGB VII) der Beginn der Mitgliedschaft nach § 136 SGB VII festzustellen. Dies musste vorliegend lediglich aufgrund der Zuständigkeit der Eisenbahnunfallversicherung als UVTräger der öffentlichen Hand nicht zwingend sofort durch einen Bescheid erfolgen (§ 136 Abs. 4 SGB VII). Randnummer 92 Allerdings ist vorliegend nicht schon auf die Rechtslage bei Erlass des ersten Feststellungsbescheids der Beigeladenen (Schreiben vom
- Februar 2010) abzustellen, sondern – wie es das SG getan hat – auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung nach §§ 19, 20 Umwandlungsgesetz (UmwG) am
- August
- Randnummer 93 Denn über die sachliche Zugehörigkeit entscheidet das Unternehmen unabhängig davon, welcher Unternehmer die Tätigkeit ausübt (BSG, Urteil vom
- August 1998 – B 2 U 31/97 R –, Rn. 26, juris). Das Unternehmen ist begrifflich von der natürlichen oder juristischen Person des Unternehmens zu trennen. Die Rechtsbeziehungen zur gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht über die Personen, hier den Unternehmer, hergestellt, sondern durch das Unternehmen, nämlich durch Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit (BSG a.a.O.). Mit der Eintragung der Verschmelzung der Unternehmen DGT GmbH, IBB GmbH, DBB GmbH und DGB GmbH als übertragende Rechtsträger auf die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin gemäß § 20 UmwG existierte die Klägerin zwar als Unternehmerin – wenn auch unter neuer Firma – weiter, die Tätigkeiten hatten sich jedoch durch die auf sie verschmolzenen Gesellschaften erweitert, so dass von einem neuen Unternehmen im Sinne des Unfallversicherungsrechts auszugehen war. Randnummer 94 Die Notwendigkeit, auf den Verschmelzungszeitpunkt abzustellen, folgt daneben auch daraus, dass vor diesem Zeitpunkt noch die formelle Zuständigkeit von Beklagter und Beigeladener für jeweils zwei der übertragenden und erloschenen Rechtsträger (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) bestand. Solche Doppelzuständigkeiten sind jedoch aus praktischen Erwägungen unhaltbar und müssen beseitigt werden (BSG, Urteil vom
- April 2009 – B 2 U 20/07 R –, a.a.O.; Ricke in Kasseler Komm, § 136 SGB VII Rn. 7), denn für ein (Gesamt-)Unternehmen soll nur ein UVTräger zuständig sein (BSG a.a.O.). Ebenso wie bei der Ausgliederung eines Unternehmens (dies war der dem Revisionsverfahren – B 2 U 20/07 R – zugrundeliegende Sachverhalt), muss auch bei der Verschmelzung, die eine Doppelzuständigkeit nach sich ziehen könnte, das Prinzip der Katasterstetigkeit zurücktreten, um die sachliche Zuständigkeit für das Unternehmen einheitlich zu bestimmen. Die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin war deshalb wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 26). Aus diesen Gründen war die Beigeladene nicht nur berechtigt ihre Zuständigkeit festzustellen, sondern war dies geboten. Eine Option der Beigeladenen, die überhaupt nur einer Bewertung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zugänglich wäre, bestand nicht. Randnummer 95 b. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass die Beigeladene nicht nur formell zuständig, sondern auch der für die Klägerin materiell zuständige Unfallversicherungsträger war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 126 SGB VII a.F. sind aus den vom SG dargelegten Gründen, auf die der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (Urteilsabdruck Blatt 17 bis 19), erfüllt. Randnummer 96 Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist lediglich folgendes zu ergänzen: Randnummer 97 aa. Die Auffassung der Beklagten, § 126 SGB VII a.F. enthalte eine Stichtagsregelung und erfasse nur solche Unternehmen, die zum
- Januar 1994, dem Tag des Inkrafttretens des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes – DBGrG – aus dem Vermögen der Deutschen Bahn ausgegliedert wurden, ist aus zwei Gründen unzutreffend. Zum einen lässt sich dem Wortlaut des § 126 SGB VII eine solche Stichtagsregelung nicht entnehmen. Zum anderen wäre ein solcher Stichtag auch gänzlich unsinnig. Denn zum
- Januar 1994 gab es keine und konnte es keine nach § 3 Abs. 3 DBGrG ausgegliederten Unternehmen geben. Randnummer 98 Vielmehr bestimmt § 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG – als Artikel 2 des am
- Januar 1994 in Kraft getretenen Gesetzes über die Neuordnung des Eisenbahnwesens – Eisenbahnneuordnungsgesetz – vom
- Dezember 1993 - BGBl I 1993, 2378 [1994 I 2439]) dass aus dem Bundeseisenbahnvermögen die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue Aktiengesellschaft auszugliedern sind (§ 1 Abs. 1), die die Firma "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft" führt (Abs. 2). § 2
(1)DBGrG bestimmt, dass aus dieser Deutsche Bahn Aktiengesellschaft frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern sind. § 3 Abs. 3 DBGrG bestimmt, dass sich die Gesellschaft an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben kann (Satz 1). „Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken“ (Satz 2). Randnummer 99 Diese Regelungen erhellen insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Ausgliederung neuer Aktiengesellschaften in § 2 des Gesetzes, dass eine Ausgliederung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DBGrG zeitlich unbefristet möglich ist. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass eine erst zum
- Januar 1994 errichtete Gesellschaft zu diesem Tag noch keine ausgegliederten Gesellschaftsanteile besitzen kann. Eine Stichtagsregelung in § 126 SGB VII würde vollständig ins Leere gehen. Randnummer 100 bb. Zu Recht hat das Sozialgericht insbesondere - unter Bezugnahme auf die Feststellungen anlässlich der von der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung bei der Klägerin am
- Juni 2011 - festgestellt, dass die Klägerin überwiegend Eisenbahninfrastruktur betrieben hat. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Klägerin für die Erlangung der Aufträge an Ausschreibungsverfahren beteiligen muss. Randnummer 101 Sofern die Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, dass sich aus den Feststellungen anlässlich der Betriebsprüfung ergebe, dass von dem durch die Verschmelzung entstandenen Gesamtunternehmen der Klägerin überwiegend Tätigkeiten der zuvor bei ihr, der Beklagten, versicherten Unternehmen verrichtet würden, kann dies schon vom Tatsächlichen her nicht nachvollzogen werden. Nach den Feststellungen entfielen bei insgesamt 3.122 Mitarbeitern lediglich 8 Personen mehr auf die Unternehmensbereiche, die zuvor bei der Beklagten versichert waren. In diesen Unternehmensbereichen wurden jährlich ca.
- Mio Euro weniger umgesetzt als in den zuvor bei der Beigeladenen versicherten Unternehmensteilen. Ein deutliches Überwiegen der zuvor bei der Beklagten versicherten Unternehmensteile kann daher schon im Ansatz nicht festgestellt werden. Randnummer 102 Im Übrigen wäre dies, selbst wenn die Einschätzung der Beklagten insoweit zuträfe, kein Beleg dafür, dass durch diese Unternehmen nicht Eisenbahninfrastruktur betrieben wurde. Die Zugehörigkeit der verschmolzenen Unternehmen DGT und IBB GmbH zum gewerblichen UVTräger, der Beklagten, war zuvor ja gerade bestritten und Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Randnummer 103 Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Klägerin nunmehr in nicht unerheblichem Umfang Leistungen auch für Dritte und auch im Ausland erbringe und weitere Gesellschaften aufgekauft habe, besagt dies nichts über die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verschmelzung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse. Die Beklagte wäre insoweit auf die Geltendmachung eines Überweisungsanspruchs gem. § 136 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 SGB VII wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu verweisen. Randnummer 104 II. Die Rechtswidrigkeit der weiteren angefochtenen Bescheide der Beklagten (Veranlagungs- sowie Beitragsbescheide) resultiert bereits aus der fehlenden Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten. Ihre Aufhebung durch das SG erfolgte zu Recht. Randnummer 105 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte trägt als Unterliegende die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 106 IV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt – wie hier die Auslegung von § 126 SGB VII a.F. (§ 125 Abs. 3 SGB VII n.F.) - oder höchstrichterlich geklärt ist. Randnummer 107 Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der als grundsätzlich angenommenen Rechtsfrage geben (vgl. BSG vom
- Januar 1993 - 13 BJ 207/92 - juris). Auch soweit die Beklagte die Verfassungswidrigkeit bzw. Europarechtswidrigkeit von § 126 SGB VII a.F. - jetzt § 125 SGB VII - rügt, liegt daher keine Klärungsbedürftigkeit vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 3 a. und b. verwiesen. Randnummer 108 Grundsätzliche Bedeutung erlangt eine Rechtsfrage nicht allein dadurch, dass ein Beteiligter einen Verfassungs- bzw. Europarechtsverstoß einer anzuwendenden Norm geltend macht und sich insoweit auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränkt bzw. im Falle der gerügten Europarechtswidrigkeit überhaupt keine einschlägigen Normen angibt. Dies gilt insbesondere, wenn der Senat unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den allein in Betracht kommenden Verfassungsnormen bzw. -prinzipien – bzw. des EuGH zu den in Betracht kommenden europarechtlichen Vorschriften und Prinzipien – einen Verstoß nicht im Ansatz zu erkennen vermag. Randnummer 109 V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 4 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG. Der Streitwert war entsprechend den in den angefochtenen Beitragsbescheiden festgesetzten Beiträgen bis zur Höchstgrenze nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG auf 2,5 Mio Euro festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001377080