dem Asylgesetz - eritreische Staatsangehörigkeit - flüchtlingsrelevante Verfolgung von Zeugen Jehovas in Eritrea Leitsatz 1. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die vor der Gründung des Staates Eritrea
Äthiopien ausgewandert waren, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit durch Ausweisung und Deportation verloren, wenn sie von Mai 1998 bis Dezember 2000
Eritrea deportiert wurden oder ins Ausland emigriert sind.
eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Randnummer 2 Er reiste am
Italien an. Hiergegen erhob der Kläger am 21. September 2016 Klage (VG 34 K 394.16 A), die unter dem Aktenzeichen VG 28 K 167.17 A von der Kammer übernommen worden ist. Die geplanten Rückführungen des Klägers
Italien scheiterten in der Folgezeit, weil der Kläger im Wohnheim nicht angetroffen wurde bzw. weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht flugfähig war. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
Gondar in Äthiopien ausgewandert. Während der Auseinandersetzungen der Staaten Eritrea und Äthiopien sei er dann im Jahr 2000 aus Äthiopien ausgewiesen worden und
Adi Keyh in Eritrea zurückgekehrt. Dort sei er etwa sechs Monate geblieben und dann in den Sudan geflohen, als er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe keinen Nationaldienst leisten wollen und sei daher illegal aus Eritrea geflohen. Er habe bis Juni 2016 in Khartum im Sudan gelebt und 2006 dort geheiratet. Seine Ehefrau und seine drei Kinder befänden sich
wie vor im Sudan. Danach sei er etwa einen Monat in Libyen geblieben und etwa acht Tage in Italien. Die Reise habe er aus Ersparnissen finanziert. Er habe im Sudan als Gärtner und Sprachmittler gearbeitet. Auf der Flucht sei er in Libyen geschlagen und gefoltert worden und habe gesehen, wie Frauen vergewaltigt worden seien. Er sei früher orthodoxer Christ gewesen und inzwischen Mitglied der Zeugen Jehovas. Randnummer 5 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Ferner drohte die Beklage dem Kläger die Abschiebung
Äthiopien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe und der zur Übernahme verpflichtet sei und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 6 Zur Begründung führte die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid aus, dass die Annahme begründet sei, dass der Kläger zumindest auch die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitze und dort vor politischer Verfolgung sicher sei. Die Behauptung, dass er nur die eritreische Staatsangehörigkeit besitze, treffe demgegenüber nicht zu. Der Kläger sei 1986 in Adi Keyh in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren worden und habe daher die äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben. Diese Staatsangehörigkeit habe er durch die Gründung des Staates Eritrea nicht verloren. Der Kläger habe die eritreische Staatsangehörigkeit nicht angenommen, da er weder eine eritreische ID-Karte beantragt noch am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe. Dem Kläger drohe im Falle seiner Rückkehr
Äthiopien keine politische Verfolgung. Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Ein Abschiebungsverbot
5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes sei ebenfalls nicht festzustellen. Randnummer 7 Der Kläger hat am 19. Juli 2018 Klage erhoben. Randnummer 8 Er macht geltend, es sei eritreischer und nicht äthiopischer Staatsangehöriger. Selbst wenn er die äthiopische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben habe, habe er diese jedenfalls mit der Ausweisung und Abschiebung
Eritrea verloren. Er sei vor der Einziehung zum Nationaldienst illegal aus Eritrea geflohen. Die Ablehnung des Nationaldienstes werde nicht nur als Wehrdienstdelikt, sondern auch als Ablehnung der staatlichen Ordnung Eritreas und damit als Ausdruck politischer Opposition verstanden. Zudem habe er Eritrea ohne das erforderliche Ausreisevisum verlassen und müsse daher im Falle seiner Rückkehr mit einer Strafverfolgung rechnen. Jedenfalls lägen Abschiebeverbote in Bezug auf Äthiopien und Eritrea vor, da nicht sichergestellt sei, dass seine durch die ärztlichen Atteste belegten psychischen Erkrankungen in Eritrea bzw. Äthiopien behandelbar seien. Im Übrigen drohe ihm Verfolgung und unmenschliche Behandlung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, da er inzwischen Mitglied der Zeugen Jehovas sei. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft
Asylgesetz zuzuerkennen, Randnummer 11 hilfsweise subsidiären Schutz
Asylgesetz zuzuerkennen, Randnummer 12 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote
G vorliegen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am
G [1]. Randnummer 20 Daher waren auch die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Auf die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat, kommt es nicht an [2] Randnummer 21 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, weil die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G [3]. Randnummer 22 1.
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Randnummer 23
G gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 24 Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom
4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom
4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall aufgrund der eingeführten Erkenntnisse über den Staat Eritrea und der persönlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Diese Vorschrift setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom
der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (BVerwG, Urteil vom
seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 –, juris Rn. 14). Randnummer 33
der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der
weis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29/03 –, juris). Randnummer 34 Es ist unter Berücksichtigung des glaubhaften Vortrags des Klägers und der vorliegenden Quellen, Stellungnahmen und Auskünfte davon auszugehen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit Äthiopiens verloren und die eritreische Staatsangehörigkeit begründet hat. Randnummer 35 Der Kläger besaß bei seiner Geburt zwar die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich
dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 24).
Juli 1930 (äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz; zitiert
Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 1. November 2004, S. 18 Fn. 2) ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, da er
eigenen Angaben im Jahre 1986 in Adi Keyh, vormalige äthiopische Provinz Eritrea, als Sohn – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – äthiopischer Eltern geboren ist. Denn zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahre 1986 existierte der Staat Eritrea noch nicht. Daher waren
internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsangehörige. Randnummer 36 Diese von Geburt an bestehende äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger indessen verloren. Randnummer 37 Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist noch nicht gemäß Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 bereits mit der Gründung Eritreas im Jahr 1993 eingetreten. Diese Regelung sieht unter der Überschrift "Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit" vor, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger die äthiopische Staatsangehörigkeit u.a. verliert, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Kläger hat zwar 1993 eine andere Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes "erworben". Randnummer 38
der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Pro. Nr. 21/1992; vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea) hat der Kläger (zunächst zusätzlich) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Denn
dem glaubhaften Vorbringen des Klägers stammt seine Familie aus Adi Keyh, so dass er als
komme eines im Jahr 1933 in Eritrea lebenden Familiengehörigen die eritreische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Randnummer 39
dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft aber nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
lit a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten, überzeugt nicht. Würde man davon ausgehen, dass allein die Entstehung eines neuen Staates dazu führen würde, dass die Staatsangehörigkeit des alten States gewissermaßen automatisch verloren werden würde, hätte es der neu entstandene Staat letztlich in der Hand, dem ursprünglichen Staat – unter Ausnutzung der Regelungen dessen Staatsangehörigkeitengesetzes – seine Staatsangehörigen zu „entziehen“ und letztere – gegen ihren Willen – in eine neue Staatsangehörigkeit zu zwingen. Dies muss – letztlich schon unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten – aber ausgeschlossen sein (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom
kommen galten danach als eritreische Staatsangehörige. Um diese Staatsangehörigkeit ausüben zu können, mussten sie die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte beantragen. Daneben konnten alle Personen, die von 1933 bis 1952 in Eritrea ansässig geworden waren, einen Anspruch auf Einbürgerung geltend machen. In der Praxis führte dies bis Mai 1998 dazu, dass faktisch eine doppelte Staatsbürgerschaft von Eritrea und Äthiopien bestand bzw. geduldet wurde. Die Praxis änderte sich allerdings während des äthiopisch-eritreischen Krieges vom 12. Mai 1998 bis zum Friedensschluss im Jahr 2000. In dieser Zeit sind Tausende von Personen eritreischer Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen und
Eritrea deportiert worden. Dies galt zunächst nur für Inhaber von ID-Karten und aktiven Unterstützern Eritreas, später aber auch für solche Personen, die lediglich eritreischer Abstammung waren. Mit der Regierungsdirektive vom August 1999 wurden Äthiopier eritreischer Abstammung gezwungen, sich registrieren zu lassen und äthiopische Pässe und Urkunden sowie sonstige bewegliche und unbewegliche Habe abzugeben. Sie erhielten Sonderausweise, die ihnen einen weiteren Aufenthalt lediglich für sechs Monate erlaubte.
Auffassung von S… diente die Registrierungsverordnung der Legalisierung der seit Mai 1998 betriebenen massenhaften Entziehung der äthiopischen Staatsbürgerschaft eritreisch-stämmiger Personen (a.a.O., S. 17, Rdnr. 44). In gleicher Weise wirkte auch das im Dezember 2003 in Kraft getretene neue Gesetz über die Staatsbürgerschaft - "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, "Äthiopien"), mit dem das ursprüngliche Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahr 1930 außer Kraft gesetzt wurde. Gemäß Art. 20 dieses Gesetzes wurde der Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft auch für die deportierten eritreisch-stämmigen Äthiopier festgeschrieben, die weder Inhaber einer eritreischen ID-Karten waren, noch auf anderem Wege die eritreische Staatsbürgerschaft durch voluntativen Akt angenommen hatten (Schröder, a.a.O., S. 24, Rdnr. 80). Diese Personen hatten praktisch keine Möglichkeit, die ihnen zugeschriebene eritreische Staatsangehörigkeit zurückzuweisen und die äthiopische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen, zumal die äthiopische Regierung behauptete, sie seien eritreische Staatsbürger. Randnummer 43 Danach hat der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Ausweisung und Deportation
Eritrea im Jahr 2000 verloren. Er hat glaubhaft erklärt, dass sich seine Familie Mitte 2000 bei der Polizei melden musste und sie auf LKWs
Eritrea deportiert wurden. Dies deckt sich sowohl vom zeitlichen Hintergrund als auch inhaltlich mit den Berichten über Zwangsdeportationen von eritreisch-stämmigen Staatsangehörigen.
der Registrierungsdirektive vom 14. August 1999 wurden äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung gezwungen, sich registrieren zu lassen. Im Februar 2000 forderten die äthiopischen Behörden (SIRAA) eritreische „Ausländer“ auf, ihre auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern. Damit wurde die seit Mai 1998 faktisch betriebene Entziehung der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf eine administrative Grundlage gestellt. Zwar gingen die Massenvertreibungen ab Sommer 1999 zurück, sie hörten aber bis zum Kriegsende im Dezember 2000 nicht auf. Hinzu kamen sog. „freiwillige“ Umsiedlungen, da zahlreiche äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung aufgrund einer zunehmenden Diskriminierung und wirtschaftlich prekären Lage ihren Familienangehörigen
folgten.
der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 29. Januar 2013, S. 2) haben alle von Äthiopien
Eritrea deportierte Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die bis dahin zweifelsfrei äthiopische Staatsbürger waren,
Auffassung der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren, da sie zwischen 1992 und Mai 1998 die durch das eritreische Staatsbürgerschaftsgesetz zuerkannte eritreische Staatsbürgerschaft ausgeübt hätten. Randnummer 44 Dem Kläger eritreischer Staatsangehörigkeit droht im Fall der Rückkehr
Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernstlicher Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Randnummer 45 Die Kammer hat bereits mit Urteil vom
den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat und daher schon wegen der in Eritrea strafbaren Desertion bestraft werden würde. Randnummer 46 Jedenfalls droht dem Kläger die Einziehung in den Nationaldienst, da er sich im wehrpflichtigen Alter befindet. Die Einziehung zum Nationaldienst stellt
Auffassung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG dar. Bei dem eritreischen Nationaldienst handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtsverachtenden Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist und alle dienstpflichtigen Eritreer unterschiedslos trifft.
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 23. Januar 2018 – 3 A 6312.16 –, juris Rn. 74), der die Kammer folgt, stellt der obligatorische Militär- bzw. Nationaldienst zwar nicht zwangsläufig eine Menschenrechtsverletzung dar, der eritreische Nationaldienst unterscheide sich aber durch die unbegrenzte und willkürliche Dauer und die damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verbundene Zwangsarbeit und die
den vorliegenden Erkenntnisquellen häufig und verbreitet unmenschlichen Bedingungen, einschließlich Bestrafungen und Folter. Die Commission of Inquiry on human rights in Eritrea beschreibt in ihrem Bericht die äußerst schwierigen sanitären und gesundheitlichen Bedingungen sowie die mangelnde Ausstattung mit Lebensmitteln und Wasser während des militärischen Teils des Nationaldienstes sowie harte und willkürliche körperliche Bestrafungen (Human Rights Council, Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea – A/HRC/32/47, Conclusion). Auch das Auswärtige Amt verweist in seinem Lagebericht auf die Berichte über sexuelle Nötigung bis hin zur Vergewaltigung weiblicher Rekruten. Beischlaf werde durch Androhung der Verschärfung der Dienstbedingungen oder der Verweigerung von Heimreisen erzwungen, die Weigerung führe zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2016, S. 12). Zwar sind insbesondere weibliche Rekruten sexueller Gewalt im Nationaldienst ausgesetzt, die Bedingungen und auch die Bestrafungen im Falle von verfolgten oder auch nur unterstellten Verstößen im Nationaldienst sind aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für männliche Rekruten als menschenrechtswidrige Behandlung und damit als drohender Schaden zu qualifizieren. Randnummer 47 2. Angesichts des Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes waren die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Äthiopien war im Übrigen schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger eritreischer und nicht (mehr) äthiopischer Staatsbürger ist. Aufgrund des Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes kam es auf die Frage, ob Abschiebungsverbote in Bezug auf Eritrea oder Äthiopien gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, nicht an, zumal die Beklagte eine Abschiebung
Eritrea nicht angedroht hat. Randnummer 48 3. Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G. Randnummer 49 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet vorliegend aus, weil der Kläger in der Republik Eritrea, auf die vorliegend abzustellen ist, keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung unterliegt.
G ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Randnummer 50 § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines
G geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.