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KG Berlin 8. Zivilsenat 8 U 6/18 Urteil Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des Vermieters nach Ausübung des We

Insolvenz des Mieters eines Gewerbegrundstücks: Wiederherstellungsanspruch des Vermieters nach Ausübung des Wegnahmerechts durch den Insolvenzverwalter; Vorenthaltung der Mietsache bei nur teilweiser

§ 55Abs. 1 Nr. 1 Ins

O, § 258 Abs. 1 BGB begründet worden. Randnummer 39 So hat der Beklagte - unstreitig - die Leichtbaumetallhalle abgebaut und verwertet, hingegen die Fundamente der Halle auf dem Grundstück belassen. Randnummer 40 Gemäß § 539 Abs. 2 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. § 539 Abs. 2 BGB räumt dem Mieter ein Wegnahmerecht ein, ohne dessen Inhalt näher zu bestimmen. Hierzu ist § 258 BGB heranzuziehen. Nach § 258 Satz 1 BGB kann derjenige, der die Einrichtung noch im Besitz hat, sie ohne weiteres wegnehmen oder der Vermieter hat ihm im Falle der bereits erfolgten Rückgabe der Mietsache die Wegnahme der Einrichtungen zu gestatten. Der Mieter hat dann allerdings die Sache, hier das Mietobjekt wieder in den vorigen Zustand zu versetzen (Schmidt- Futterer/Langenberg, Mietrecht, 13. Auflage, § 539 BGB, Rdnr. 75; Palandt/Weidenkaff, BGB, § 539 BGB, Rdnr. 10; Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, a.a.O., V. B, Rdnr. 340). Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bedeutet, dass der Mieter die Einrichtung vollständig zu entfernen hat; er darf sich nicht darauf beschränken, wertvolle Bestandteile wegzunehmen und dem Vermieter den Rest zu belassen (Schmidt- Futterer/Langenberg, a.a.O., § 539 BGB, Rdnr. 81; vgl. BGH, Urteil vom 05.12.1969 - V ZR 24/67, NJW 1970,754; BGH Urteil vom 09.2.1966 - VIII ZR 16/64, MDR 1966,498 ). Die Beseitigungspflicht hat ferner zur Folge, dass der Mieter etwaige Schäden am Mietobjekt, die durch die Montage der Einrichtung oder bei ihrer Entfernung entstanden sind, zu beseitigen hat. Auf seine Kosten sind bauliche Veränderungen zu beseitigen (vgl. Schmidt- Futterer/Langenberg, a.a.O., § 539 BGB, Rdnr. 81 m.w.N.). Randnummer 41 Danach ist auch der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz verpflichtet, bei Ausübung des Wegnahmerechts gemäß § 539 BGB den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen (§ 258 BGB). Die Verletzung dieser Pflicht führt daher zur Begründung einer Masseverbindlichkeit (Münchener Kommentar/Eckert, a.a.O., § 108 InsO, Rdnr. 120). Übt der Insolvenzverwalter das Wegnahmerecht aus, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Pachtgegenstandes (oder Mietgegenstandes) durch eine Handlung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat (Cymutta, ZInsO 2009,412,415). Der BGH hat in der Entscheidung vom 05.07.2001, a.a.O., Tz.18 ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter für eine Veränderung der Mietsache, eingetretene Verschmutzungen oder das Ansammeln störender Gegenstände einzustehen hat, wenn er persönlich oder durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen den vertragswidrigen Zustand verursacht hat. Randnummer 42 So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat durch die Entfernung der Leichtbaumetallhalle den Zustand der Mietsache durch eigene Handlungen verändert und sie in einen vertragswidrigen Zustand versetzt, indem er die Wiederherstellung des Ursprungszustandes verweigert hat. Hierdurch ist eine

§ 55Abs. 1 Ins

O begründet worden, so dass der Beklagte zur Beseitigung der Fundamente der Halle zu verpflichten war und zugleich zur Entfernung des Abbruchmaterials. Randnummer 43 Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass eine Masseverbindlichkeit deswegen nicht begründet worden sei, weil die Fundamente bereits durch die Insolvenzschuldnerin eingebracht worden waren. Denn aufgrund der Wegnahmehandlungen des Insolvenzverwalters - Entfernung der Halle - war er zugleich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache verpflichtet. Dadurch dass er sich auf die Wegnahme nur der werthaltigen Einrichtung beschränkt hat, hat er selbst einen vertragswidrigen Zustand herbeigeführt und hierdurch eine Masseverbindlichkeit begründet. Randnummer 44 Die Klägerin kann aber die Entfernung des auf dem nördlichen Teil des Grundstücks aufgehäuften Schuttberges sowie die Entfernung sämtlicher Gegenstände, die aus der Leichtbaumetallhalle verbracht wurden, nicht verlangen. Es kann insoweit nicht festgestellt werden, dass es sich um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 InsO handeln würde. Die Räumungspflicht wegen dieser Gegenstände oblag bereits der Schuldnerin, die diese Gegenstände unstreitig auf das Grundstück verbracht hatte. Die Entfernung von Einrichtungsgegenständen wie Möbel, Regale u.a. waren im Übrigen nicht Gegenstand des Wegnahmerechts im Sinne von § 539 Abs. 1 BGB.

  1. Randnummer 45 Der Klägerin kann vom Beklagten Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB ab dem
  2. Februar 2017 verlangen. Für den hier streitgegenständlichen davor liegenden Zeitraum (ab August 2016 bis
  3. Februar 2017) steht der Klägerin Nutzungsentschädigung nicht zu. Randnummer 46 Nach § 546 a Abs. 1 BGB kann der Vermieter vom Mieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung geltend machen. Randnummer 47 Eine Vorenthaltung der Mietsache liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt - somit seiner Rückgabepflicht nicht nachkommt - und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, NZM 2000,134; BGHZ 90,145; BGH, NJW 1983,112). Die Rückgabe erfordert außer der Einräumung des Besitzes - also der Verschaffung der tatsächliche Gewalt - auch die Räumung (BGH, Urteil vom 11.05.1988 - VIII ZR 96/87, BGHZ 104,285, Tz. 12). Überlässt der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz, entfernt er aber seine in den Räumlichkeiten befindlichen Gegenstände (ausgenommen in geringem Umfange) nicht, so gibt er die Mietsache nicht zurück, sondern enthält sie dem Vermieter vor (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1988, a.a.O., Tz. 12; vgl. auch OLG Düsseldorf Grundeigentum 2002,1194, Senatsurteil vom 21.10.2002 - 8 U 252/01, Grundeigentum 2003, 46). Randnummer 48 In welchem Zustand sich die Mieträume bei Rückgabe befinden, ist für die Erfüllung der Rückgabepflicht zwar grundsätzlich ohne Bedeutung. Deshalb kann allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem Zustand oder mit von ihm zu beseitigenden Einrichtungen versehen überlässt, an sich keine Vorenthaltung gesehen werden (BGH, a.a.O., Tz 13). Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann aber der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung im Sinne von § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjektes anzunehmen ist. Teilleistungen des Mieters bei Erfüllung der Rückgabepflicht sind unzulässig. Eine nur teilweise Räumung hat daher, wenn sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt, wozu hier nichts vorgetragen ist, zur Folge, dass dem Vermieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird. Bei einer teilweisen Räumung liegt nicht nur eine Schlechterfüllung (wie etwa bei Nichtausführung von Schönheitsreparaturen), sondern eine Nichterfüllung der Räumungspflicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1988, a.a.O., Tz. 13; Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, a.a.O., V.A., Rdnr. 92; Schmidt- Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB, Rdnr. 43). Zwar kann die Pflicht zur Rückgabe auch dann erfüllt sein, wenn nur einzelne Gegenstände zurückgelassen werden (BGH, a.a.O.). Ob dies der Fall ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Kammergericht,
  4. Zivilsenat Beschluss vom
  5. Juni 2010 - 12 U 164/09 , MDR 2010,1375 ; OLG Düsseldorf Urteil vom
  6. Mai 2003 - 24 U 49/03, MDR 2003, 1411; Senatsbeschlüsse vom
  7. August 2015 - 8 U 22/15 und vom 21.10.2002 - 8 U 252/ 01, Grundeigentum 2003,46 für einen ähnlich gelagerten Fall des Belassens von Fundamenten). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die zurückgelassenen Einrichtungen im Verhältnis zu der vermieteten Gesamtfläche ins Gewicht fallen und ob die Beseitigung erheblichen Aufwand und erhebliche Kosten verursacht (Münchener Kommentar/Bieber, BGB,
  8. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 8) und ob sie den Vermieter an der Besitzausübung und Nutzung der Mietsache wesentlich hindern (Senatsbeschlüsse vom 21.10.2012 - 8 U 252/01, a.a.O. und vom
  9. April 2015 - 8 U 212/14 ). Randnummer 49 Nach den vorstehenden Kriterien lag hier nur eine teilweise Räumung und damit ein Vorenthalten der Mietsache im Sinne von § 546 a BGB vor. Der Beklagte hat die für die Errichtung der Leichtbaumetallhalle mit den Grundmaßen von 25 m x 66 m erbauten Fundamente auf dem Grundstück belassen. Aus der Größe der betroffenen Grundstücksfläche von 1.650 m² ergibt sich, dass es eines erheblichen Aufwandes – mittels schweren Geräts - für die Entfernung bedarf und hierfür sowie für die Beseitigung des Abbruchmaterials nicht unerhebliche Kosten anfallen werden. Randnummer 50 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aber erst ab dem
  10. Februar 2017 zu (7.621,80 € x 1 ¼ Monate = 9.527,25 €). Der Beklagte hat die Halle im Januar /Februar 2012 entfernt, wodurch - aus den dargelegten Gründen - eine

§ 55Abs. 1 Ins

O begründet worden ist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar (Anlage K 12) aufgefordert, das Grundstück zu räumen bzw. die erforderlichen Arbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Anspruchs auszuführen. Randnummer 51 Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 53 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,711 ZPO. Randnummer 54 Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001378252

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