Eritrea deportiert worden sind. Leitsatz 1. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die vor der Gründung des Staates Eritreas
Äthiopien ausgewandert waren, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund des Erhalts einer Ausweisung verloren, wenn sie nicht von Mai 1998 bis Dezember 2000
Eritrea deportiert wurden oder ins Ausland emigriert sind und sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Direktive vom
eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit und reiste im Juli 2014 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am
der Haftentlassung einen entsprechenden Brief erhalten und sei daraufhin in Richtung Sudan in die äthiopische Grenzstadt Metema gegangen. Dort habe er einen Hotelier kennen gelernt und bei diesem für einen kleinen Lohn im Zimmerservice arbeiten können. Im Jahr 2005 sei er in den Sudan ausgereist, weil der Hotelier ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, um Probleme mit den Behörden und den
barn aufgrund der eritreischen Herkunft des Klägers zu vermeiden. Er habe auch aufgrund der im Jahr 2005 in Äthiopien stattfindenden Wahlen befürchtet, verhaftet zu werden. Er sei in den Sudan gegangen und nicht in Äthiopien geblieben, da es in den Sudan von Metema „nicht weit gewesen sei“. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung
Äthiopien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe des Bescheides bzw.
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Randnummer 4 Das Vorbingen des Klägers sei wegen mehrerer Widersprüche nicht glaubhaft. Es sei zunächst nicht
vollziehbar, warum der äthiopische Staat den Kläger erst im Jahr 1999 festgenommen und inhaftiert habe, anstatt ihn bereits
der ersten Vernehmung im Jahr 1998
Eritrea abzuschieben. Es sei für den Kläger jederzeit möglich gewesen, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Dass er dies nie versucht habe, sei nicht
vollziehbar. Nicht schlüssig sei auch, wie er in den Jahren 2000 bis 2005 in einem Hotel im Zimmerservice habe arbeiten können, ohne – wie von ihm behauptet – Kontakt mit Menschen gehabt zu haben. Nicht verständlich sei auch, warum der Kläger im Jahr 2005 plötzlich Angst gehabt habe,
dem er fünf Jahre ohne irgendwelche Vorfälle in Äthiopien gearbeitet habe. Ferner habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er in den Jahren 2000 bis 2005 niemals in der Stadt gewesen und auch niemandem begegnet sei. Dies sei besonders vor dem Hintergrund nicht
vollziehbar, dass er im Zimmerservice eines Hotels beschäftigt gewesen sein soll. Ein Widerspruch sei auch darin zu sehen, dass der Kläger
seinen Angaben in den Jahren 1992 bis 1998 als Schuhputzer gearbeitet und sich gleichzeitig versteckt habe. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass er ebenso angegeben habe, im Viertel sehr bekannt gewesen zu sein, weshalb ihn die Polizei dann auch im Jahre 1998 habe finden und auf die Wache bringen können. Ferner bleibe unklar, wie die Polizei den Kläger überhaupt als Eritreer habe identifizieren können, obwohl er
seinen eigenen Angaben nie Personalpapiere besessen habe. Randnummer 5 Der Kläger habe zudem nicht glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Jedenfalls besitze er aber (auch) die äthiopische Staatsangehörigkeit. Er sei mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit geboren und habe diese nie verloren. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Staatsangehörigkeit wird auf den angefochtenen Bescheid (insbesondere S. 3 ff.) Bezug genommen. Randnummer 6 Mit der am 20. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei eritreischer Abstammung und würde von den äthiopischen Behörden bei einer Rückkehr als eritreischer Staatsangehöriger angesehen und auch als solcher behandelt werden. Die eritreische Volkszugehörigkeit ergebe sich sowohl aus seiner Abstammung als auch aus seinem äußeren Erscheinungsbild. Aufgrund des andauernden Konfliktes würde ihm die Einreise
Äthiopien verweigert werden. Äthiopische Botschaften würden auch keine Dokumente für Personen eritreischer Herkunft ausstellen. Die äthiopischen Behörden würden sogar ehemalige Äthiopier eritreischer Herkunft nicht wieder einreisen lassen, wenn sie in einem Drittland lebten und ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei. Er habe nie über äthiopische Personaldokumente wie den Reisepass, die Kebele-ID oder eine Geburtsurkunde verfügt. Randnummer 7 Er sei zudem während seiner Befragung in der Untersuchungshaft als Spion verdächtigt worden. Er sei nicht abgeschoben worden, weil die Abschiebungen nur während der ab Ende Juni 1998 mehr oder minder eingehaltenen Waffenruhe stattgefunden hätten. Diese seien am 6. Februar 1999 eingestellt worden, weil die Kämpfe wieder in voller Stärke eingesetzt hätten. Ziel sei es dann nur noch gewesen, alle weiteren Eritreer aus Äthiopien zu „verabschieden“. Ihm drohe in Äthiopien bei einer Rückkehr erneut die Inhaftierung und dabei der Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt in Form von Folter und Misshandlungen. Bei einer Rückkehr
Eritrea fürchte er, als „Ausreisender, Wehrdienstflüchtender und Exilpolitischer“ angesehen zu werden. Er engagiere sich mittlerweile in der „Eritrean National Salvation Front“. Bei der Entscheidung sei zudem zu berücksichtigen, dass seine Frau und sein Kind in Deutschland lebten. Randnummer 8 Der Kläger hat zunächst nur Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes erhoben.
dem das Bundesamt dem Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) Berlin mit Schreiben vom
Asylgesetz anzuerkennen, Randnummer 11 hilfsweise, Randnummer 12 subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zu gewähren, Randnummer 13 weiter hilfsweise, Randnummer 14 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse
G hinsichtlich Äthiopiens und Eritreas vorliegen und Randnummer 15 2. die Beklagte zu verpflichten, das Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) Berlin anzuweisen, seine Staatsangehörigkeit in der Aufenthaltsgestattung von äthiopisch zur eritreisch zu ändern. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die exilpolitische Tätigkeit des Klägers ihm im Zielstaat der Abschiebung, Äthiopien, zum
teil gereichen solle. In Äthiopien sei dieser vor politischer Verfolgung sicher. Der Kläger habe eine entsprechende exilpolitische Betätigung zudem nicht in der Anhörung im September 2016 erwähnt. Soweit der Kläger vortrage, es müsse bei der Entscheidung Berücksichtigung finden, dass die Ehefrau und sein Kind in Deutschland lebten, ergebe sich daraus allenfalls ein inländisches Abschiebungshindernis. Mittlerweile seien deren Asylverfahren mit der Feststellung eines Abschiebeverbots
G bestandskräftig abgeschlossen. Randnummer 19 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom
G (dazu unter a.) noch – wie hilfsweise begehrt – auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
G (dazu unter b.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten
G) (dazu unter c.). Sowohl das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot als auch die Abschiebungsandrohung begegnen keinen Bedenken (dazu unter d.). Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2016 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 26 a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G. Randnummer 27 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet vorliegend aus, weil der Kläger in der Republik Äthiopien, auf die vorliegend abzustellen ist, keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung unterliegt. Randnummer 28
G ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Randnummer 29 § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines
G geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Randnummer 30 Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Randnummer 31 Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Randnummer 32 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Randnummer 33 Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom
4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom
4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom
seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 –, juris Rn. 14). Randnummer 40
der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der
weis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29/03 –, juris). Randnummer 41
diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 42 Es ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers – dessen Glaubhaftigkeit unterstellt werden kann – und der vorliegenden Quellen, Stellungnahmen und Auskünfte davon auszugehen, dass er jedenfalls die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und nicht verloren hat (dazu unter aa.) sowie dort vor politischer Verfolgung sicher ist (dazu unter bb.). Mithin kommt es vorliegend auf die Frage, ob ihm in Eritrea eine politische oder sonstige Verfolgung droht, nicht an. Eine Abschiebung
Eritrea ist nicht angedroht und/oder beabsichtigt. Randnummer 43 aa. Der Kläger besaß bei seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich
dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 24).
Juli 1930 (äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz; zitiert
Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 1. November 2004, S. 18 Fn. 2) ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, da er
eigenen Angaben im Jahre 1984 in Asmara, vormalige äthiopische Provinz Eritrea, als Sohn – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – äthiopischer Eltern geboren ist. Denn zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahre 1984 existierte der Staat Eritrea noch nicht. Daher waren
internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsangehörige. Randnummer 44 Die einmal erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger nicht verloren. Randnummer 45
der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Pro. Nr. 21/1992; vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea) hätte der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit nur durch Abstammung erworben, wenn er
komme eines im Jahr 1933 in Eritrea lebenden Familiengehörigen wäre. Dies konnte der Kläger allerdings nicht vortragen. Der Kläger konnte lediglich ausführen, dass er selbst 1980 in Asmara geboren sei. Er verfügt darüber hinaus über keinerlei Kenntnisse, ob seine Vorfahren in gerader Linie schon 1933 auf dem Gebiet des Staates Eritrea lebten. Randnummer 47 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, dass er
komme eines im Jahr 1933 in Eritrea lebenden Familiengehörigen ist, hat er aufgrund der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Denn
dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
kommen galten danach als eritreische Staatsangehörige. Um diese Staatsangehörigkeit ausüben zu können, mussten sie die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte beantragen. Daneben konnten alle Personen, die von 1933 bis 1952 in Eritrea ansässig geworden waren, einen Anspruch auf Einbürgerung geltend machen. In der Praxis führte dies bis Mai 1998 dazu, dass faktisch eine doppelte Staatsbürgerschaft von Eritrea und Äthiopien bestand bzw. geduldet wurde. Randnummer 49 Für ein solches voluntatives Verhalten des Klägers bzw. seiner Mutter ist indessen nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der Kläger hat nicht davon berichtet, dass seine Mutter oder er am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, was auch angesichts des damaligen Alters des Klägers fernliegend sein dürfte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger jemals die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen hätte. Randnummer 50 Seine äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger daher trotz eritreischer Abstammung nicht schon auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea verloren (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom
lit a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten, überzeugt nicht. Würde man davon ausgehen, dass allein die Entstehung eines neuen Staates dazu führen würde, dass die Staatsangehörigkeit des alten States gewissermaßen automatisch verloren werden würde, hätte es der neu entstandene Staat letztlich in der Hand, dem ursprünglichen Staat – unter Ausnutzung der Regelungen dessen Staatsangehörigkeitengesetzes – seine Staatsangehörigen zu „entziehen“ und letztere – u.U. gegen ihren Willen – in eine neue Staatsangehörigkeit zu zwingen. Dies muss – schon unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten – aber ausgeschlossen sein (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 23. März 2018 – 2 K 2902/17.A –, juris, Entscheidungsabdruck S. 8; VG Schwerin, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 4193/15 As SN –, juris Rn. 21; vgl. auch Herdegen, Völkerrecht, 12. Aufl. 2013, § 25, Rn. 2 ff.). Randnummer 52
Eritrea deportiert worden. Dies galt zunächst nur für Inhaber von ID-Karten und aktiven Unterstützern Eritreas, später aber auch für solche Personen, die lediglich eritreischer Abstammung waren. Mit der Regierungsdirektive vom August 1999 wurden Äthiopier eritreischer Abstammung gezwungen, sich registrieren zu lassen und äthiopische Pässe und Urkunden sowie sonstige bewegliche und unbewegliche Habe abzugeben. Sie erhielten Sonderausweise, die ihnen einen weiteren Aufenthalt lediglich für sechs Monate erlaubten.
Auffassung von Schröder diente die Registrierungsverordnung der Legalisierung der seit Mai 1998 betriebenen massenhaften Entziehung der äthiopischen Staatsbürgerschaft eritreisch-stämmiger Personen (a.a.O., S. 17, Rdnr. 44). Randnummer 54 Danach haben auch
der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 29. Januar 2013, S. 2) alle von Äthiopien
Eritrea deportierten Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die bis dahin zweifelsfrei äthiopische Staatsbürger waren,
Auffassung der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren, da sie zwischen 1992 und Mai 1998 die durch das eritreische Staatsbürgerschaftsgesetz zuerkannte eritreische Staatsbürgerschaft ausgeübt hätten. Unbeschadet weiterer Erwägungen trifft dies auf den Kläger aber schon deshalb nicht zu, weil er nicht deportiert worden ist. Dass er von den äthiopischen Behörden wegen der erfolgten Ausweisung auch nicht faktisch als Eritreer eingestuft werden würde, folgt auch aus der Direktive vom
Auffassung der äthiopischen Behörden die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt hatten, sind weiterhin äthiopische Staatsbürger (vgl. Schröder, Stellungnahme vom 22. März 2011, S. 25). Überdies bestimmt Art. 26 der Proklamation Nr. 378/2003, dass weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt, wer – wie der Kläger – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte. Randnummer 56
weis für eine faktische Ausbürgerung zu sehen. Zum einen führt die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in ihrem Schreiben an die äthiopische Botschaft aus, der Kläger sei in Eritrea geboren und habe dort seit 1984 gelebt. Angesichts dieses Vortrags überrascht es nicht, dass die äthiopische Botschaft die Ausstellung eines Passdokuments verweigert. Zum anderen bedürfte es jedenfalls eines schriftlichen
weises der Ablehnung einer Passausstellung, welchen der Kläger aber nicht vorlegen konnte. Randnummer 57 bb. Der Kläger unterliegt in Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Es ist davon auszugehen, dass er unverfolgt ausgereist ist. Die vorgetragene Inhaftierung erfolgte mehr als fünf Jahre vor der Ausreise des Klägers.
seinem Vortrag ist er in diesen fünf Jahren keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Grund für seine Ausreise war letztlich die Aufforderung seines Arbeitsgebers, das Land zu verlassen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geschilderten Ängste basieren auf keinen konkret geschilderten Erlebnissen oder gar Verfolgungshandlungen (beispielsweise seitens des Staates oder der
barn). Vielmehr führt er selbst aus, er sei in den Sudan ausgewandert, statt in Äthiopien zu bleiben, da der Sudan „nicht weit weg“ gewesen sei. Randnummer 58 Dass ihm bei seiner Rückkehr
Äthiopien Verfolgung droht, ist ebenso weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine solche kann auch nicht aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen angenommen werden. Zwar können
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom
weislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom
Eritrea entbehrt einer Grundlage. Es trifft zwar zu, dass es im Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu zahlreichen Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer und halberitreischer Herkunft gekommen ist. Aktuell werden eritreische Flüchtlinge jedoch nicht mehr gegen ihren Willen zurückgeführt. Es sind auch keine anderen Formen von Diskriminierung (mehr) zu befürchten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien vom
Äthiopien unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen weder eine Deportation
Eritrea noch überhaupt eine sonstige Form der Diskriminierung. Randnummer 64 c. Der Kläger kann keine Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für sich beanspruchen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe Frau und Kind in Deutschland, kann dies ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis nicht begründen und wäre gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebehindernissen durch die Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Randnummer 65 aa. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kann der Kläger nicht für sich geltend machen.
dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können
gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot
G i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom
G geltend machen.
G liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dafür ist beim Kläger nichts ersichtlich. Randnummer 69 d. Die Klage hat auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate keinen Erfolg. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. Randnummer 70 Die
Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso nicht zu beanstanden. Diese ist nicht willkürlich, da die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Klägers angedroht wurde. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger Staatsangehöriger Äthiopiens ist. Randnummer 71
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.