(1)RBStV iVm dem Berliner Zustimmungsgesetzes ist verfassungswidrig“ ist schon keine Frage, sondern eine – zudem unzutreffende – Rechtsbehauptung. Soweit man diese Behauptung, wie es der Kläger später tut, in eine Frage umformuliert, ist sie durch die mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2018 zulasten des Klägers beantwortet. Randnummer 23
- Schließlich rechtfertigt das Rechtsbehelfsvorbringen die Zulassung der Berufung auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Rn. 3, Juris). Randnummer 24 Der Kläger bringt vor, das Bundesverfassungsgericht habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es eine spezifische Beziehung (Beschluss vom
- Februar 1958 – 2 BvR 31/56 – u.a., Rn. 25, juris) bzw. einen konkreten Bezug (Beschluss vom
- Juni 2014 – 1 BvR 668/10 – u.a., Rn. 54, juris) zwischen der Einrichtung der öffentlichen Hand und der Situation der Zahlungspflichtigen geben müsse. Von diesem Rechtssatz weiche das Verwaltungsgericht dadurch ab, dass es – zumindest konkludent – den abstrakten Rechtssatz aufstelle, es müsse keine spezifische Beziehung bzw. keinen konkreten Bezug geben, weil es dieses Erfordernis nicht in seinen Entscheidungsgründen thematisiere und dadurch als rechtlich nicht beachtenswert charakterisiere. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Vorteil, der durch einen Beitrag abgegolten werden solle, im Gesetzeswortlaut definiert sein müsse (Beschluss vom
- Juni 2014, a.a.O., Rn. 54, juris). Auch von diesem Rechtssatz weiche das Verwaltungsrecht dadurch ab, dass es – zumindest konkludent – den abstrakten Rechtssatz aufstelle, der Vorteil müsse nicht im Gesetzeswortlaut definiert werden, weil es die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Definition des Vorteils im Gesetzeswortlaut nicht in seinen Entscheidungsgründen thematisiere und dadurch als rechtlich nicht beachtenswert charakterisiere. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle betreffe, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handle (BVerfG, Entscheidung vom
- Juli 1963 – 1 BvL 11/61 u.a. – Rn. 60, juris; Beschluss vom
- Dezember 1966 – 1 BvR 320/57 u.a. – Rn. 60, juris; Beschluss vom
- Juli 1969 –1 BvR 669/64 –, Rn. 27, juris; Entscheidung vom
- November 2011 – 1 BvR 3269/08 u.a. –, Rn. 19, juris). Von diesen abstrakten Rechtssätzen weiche das Verwaltungsgericht dadurch ab, dass es durch den Rekurs auf die „grundrechtsverletzenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2016“ den abstrakten Rechtssatz aufstelle, es dürfe typisiert werden. Randnummer 25 Die vom Kläger gezogenen Schlussfolgerungen, welche abstrakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht jeweils angeblich „konkludent“ aufgestellt habe, bedürfen hier keiner Stellungnahme. Denn aus dem Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers ergibt sich eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil vom
- Juli 2018 (a.a.O.) die im vorliegenden Fall maßgebliche Verfassungsmäßigkeit des an die Erstwohnung anknüpfenden Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ausdrücklich bestätigt hat. Damit ist auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von der hier einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Selbst wenn unterstellt würde, dass das Verwaltungsgericht auch nur in einem der vom Kläger angeführten Punkte von der jeweils zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre, würde dies die Zulassung der Berufung wegen Divergenz, die der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit dient, nicht rechtfertigen, weil die Rechtseinheit nicht gefährdet ist, wenn die Entscheidung, von der – unterstellt – abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2014 – 2 B 90/13 –, Rn. 15, juris, m.w.N.). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001378328