Versäumen der Zuständigkeitsfrist bei einem Übernahmegesuch im Rahmen des Dublin III-Verfahrens Leitsatz
(17)der Dublin III-VO sollten die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Bei einer besonderen Verdichtung von humanitären Gründen bzw. Umständen, die einen Härtefall begründen, kann im Einzelfall eine Ermessensreduzierung bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-V angezeigt sein, die zu einer Verpflichtung des Mitgliedstaates auf Ausübung des Selbsteintritts führen kann (vgl. Nestler/Vogt in ZAR 2017, 21, 28 m.w.N.; vgl. ferner zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO VGH Bayern, Urteil vom
- Dezember 2015 - 13a B 15.50124 -, juris Rn. 25; zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO OVG Niedersachsen, Urteil vom
- November 2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 65). Dem steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, der - zumal für Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - nur entschieden hatte, dass in der ihm im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegten Fallkonstellation, die mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar ist, keine Verpflichtung zur Anwendung der Ermessensklausel bestünde (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 88). Randnummer 33 Mit Blick auf die enge familiäre Verbundenheit der Antragsteller (Eltern - minderjähriges Kind) sprechen humanitäre Gründe für eine Familienzusammenführung. Eine über die familiäre Verbindung hinausgehende besondere Beziehung oder ein etwaiges Abhängigkeitsverhältnis bedarf es hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 nicht. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin grundsätzlich aus Art. 9 Dublin III-VO ergibt und diese nur an der oben erörterten Fristproblematiken scheitern könnte. Bei dem Widerstreit dieser Interessenlage kann es mithin nur eine auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gerichtete Verdichtung des Ermessens geben (vgl. VG Münster, Beschluss vom
- Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 22 m.w.N.; sowie ferner VG Würzburg, Beschluss vom
- November 2017 - W 2 E 17.50674 - juris Rn. 14). Randnummer 34 Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, weil die Antragstellerin aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin hat. Eine besonders schwerwiegender Härtefall liegt insbesondere deshalb vor, weil die Antragstellerin zu 3 bei einer Überstellung ihrer Eltern in die Bundesrepublik Deutschland in Griechenland auf sich alleine gestellt wäre. Es kann ihr vor dem Hintergrund der von ihr erlittenen Gewalt nicht zugemutet werden, ohne familiäre Unterstützung in einem griechischen Flüchtlingslager zurückzubleiben. Dass sie in ihrer schwierigen persönlichen Lage besonders auf ihre Eltern als Bezugsperson angewiesen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie bislang immer mit diesen zusammengelebt und noch keine eigene Familie begründet hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 3 zum Zeitpunkt der von ihr in Syrien erlittenen Gewalt erst 20 Jahre alt war und auch jetzt erst 23 Jahr alt ist. Auch waren und sind ihre Eltern zur Verarbeitung des Geschehenen für sich unerlässlich, weil sie sich ihnen nach den Geschehnissen anvertraut hat und diese sie in jeglicher Hinsicht unterstützt haben. Auch die gemeinsame Flucht aus Syrien und der seitdem bestehende Zusammenhalt sind insoweit von besonderer Bedeutung. Randnummer 35 Die Antragstellerin zu 3 hat die vorgetragenen Umstände auch glaubhaft gemacht. Sie hat bereits gegenüber den griechischen Behörden eine Stellungnahme abgegeben, in welcher sie das in ihrem Herkunftsland erlittene Schicksal und die fortwährenden Folgen eindrücklich schildert. Diese Angaben hat sie nunmehr im Eilverfahren an Eides statt versichert und entsprechende schriftliche Stellungnahmen ihrer Eltern eingereicht. Darüber hinaus liegt eine Bestätigung der griechischen Behörden vor, wonach die Antragstellerin zu 3 aufgrund der erlittenen Gewalt als vulnerable Person eingestuft wird. Auch die Einschätzung der sie in Griechenland betreuenden Sozialarbeiterin stützt die Angaben der Antragstellerin zu
- Weitergehenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung ihres Schicksals und ihrer Traumatisierung sind nicht zu stellen. Weil sich die Antragstellerin zu 3 in einem Flüchtlingslager in Griechenland befindet, dürfte insbesondere ein ausführliches psychologisches Attest aufgrund der dort herrschenden Versorgungslage kaum zu erlangen sein. Randnummer 36 Die Antragsteller haben zudem einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich drohenden Rechtsverlustes glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen seitens der griechischen Dublin-Unit auf Übernahme der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nunmehr eine Entscheidung in der Sache über das Asylbegehren der Antragsteller bevorsteht. Die Anhörungstermine der Antragsteller in Griechenland sind ausweislich der vorliegenden Schreiben der griechischen Behörden für den
- bzw. den
- Mai 2019 vorgesehen. Erfolgt im Anschluss hieran eine Bescheidung über das Asylbegehren, unterfielen die Antragsteller nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Um den Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland abzuwenden, bedarf es daher der einstweiligen Anordnung. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, da ansonsten ein nicht umkehrbarer Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland einträte und die Familieneinheit der Antragsteller - jedenfalls auf asylrechtlicher Grundlage - nicht herbeigeführt werden könnte. Dies ist unzumutbar und rechtfertigt die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. VG Münster, Beschluss vom
- Dezember 2018 - 2 L 989/18.A -, Abdruck S. 22 f.). Randnummer 37 Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht erforderlich. Eine Vorlagepflicht besteht auch in asylrechtlichen Eilverfahren, die gemäß § 80 AsylG unanfechtbar sind, grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 14 ff.). Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001378430