der Volljährigkeit in Anspruch genommen wird. (Rn.28) 3. Die wertentscheidende Grundsatznorm,
welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Behörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen. (Rn.45) Verfahrensgang
gehend BVerwG, 23. April 2020, 1 C 10/19, EuGH-Vorlage
gehend BVerwG,
dem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte. Die hiergegen erhobene Remonstration der Kläger blieb ohne Erfolg. Mit Remonstrationsbescheid der Botschaft vom
zugsanspruch nicht entgegen, und verweisen hierzu auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom
zug der Kläger zu
dem der Kläger zu
deutschem Recht nicht. Einen solchen Rechtsanspruch schreibe auch das Unionsrecht nicht vor. Vielmehr stehe den Mitgliedstaaten
2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
der ausdrücklichen Weisungslage der Beklagten Visumsanträge, in denen die Volljährigkeit des Kindes in Deutschland bevorstehe, vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten seien. Im Übrigen stünden den Betroffenen prozessuale Möglichkeiten zur Seite, ihren Visumsanspruch rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durch Erhebung einer Untätigkeitsklage oder Beantragung einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen. Ferner gehe aus der Entscheidung des EuGH nicht hervor, für welche Aufenthaltsdauer und zu welchem Aufenthaltszweck den Eltern eines inzwischen volljährig gewordenen Flüchtlings ein Aufenthaltstitel erteilt werden solle. Für einen solchen Sachverhalt sehe das Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel nicht vor. Der Kläger zu 5. sei auch nicht „unbegleitet“ im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie. Er habe sich bis zum Erreichen der Volljährigkeit in der Obhut seines ältesten Bruders befunden. Mangels Übertragbarkeit der Entscheidung des EuGH finde daher weiterhin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung. Im Übrigen habe auch der EuGH betont, dass der
zug zum unbegleiteten Minderjährigen nicht ohne jede zeitliche Begrenzung bestehe. Die insofern vom EuGH angeführte Frist, wonach der Visumsantrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen ist, sei von den Klägern nicht eingehalten. Schlussendlich sei auch der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung gebiete, liege nicht vor. Die Familie lebe in Damaskus im Stadtteil B…, in dem es seit Mai 2017 keine Kampfhandlungen mehr gegeben habe. Randnummer 10 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil sie mit der ihr ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 13 Soweit der Kläger zu 5. seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Randnummer 14 Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und zulässige Verpflichtungsklage ist bezogen auf die Kläger zu 1. und 2. begründet (I.), bezogen auf die Kläger zu 3. und 4. indes unbegründet (II.). Randnummer 15 I. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft vom 5. Oktober 2017 ist insoweit rechtswidrig, als er einen
zugsanspruch der Kläger zu
G). Randnummer 16
G ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG richtet sich die Erteilung
den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften.
G ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
G besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Sicherung des Lebensunterhalts) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (ausreichender Wohnraum), eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Randnummer 17 Die Voraussetzungen
G liegen vor. Die Kläger zu
G besitzt. Folglich befindet sich auch kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet. Randnummer 18 Der Kläger zu 5. ist bei der gebotenen unionskonformen Auslegung auch minderjährig im Sinne dieser Bestimmung. Seine inzwischen eingetretene Volljährigkeit steht dem
zugsanspruch der Kläger zu
zugsanspruch der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nur bis Erreichen der Volljährigkeit des Kindes besteht und sich im Anschluss nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wandelt. Diese Rechtsprechung ist
Auffassung der Kammer
dem Urteil des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16, ECLI:EU:C:2018:248, A. und S. ./. Niederlande –, juris) nicht mehr aufrechtzuerhalten. Sie steht nicht im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie. Randnummer 20 Die Regelung des § 36 Abs. 1 AufenthG wurde zur Umsetzung des Art. 10 Abs. 3 Buchst.
dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Peron befindet, oder Minderjährige, die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückgelassen werden,
dem sie in diesen Mitgliedstaat eingereist sind. Randnummer 21 Mit dem vorgenannten Urteil hat der EuGH auf die Vorlage eines niederländischen Gerichts im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst.
zuges zu einem unbegleiteten Flüchtling für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages abzustellen ist (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergehe (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 53f.). Randnummer 26 Eine fehlende Übertragbarkeit des Urteils des EuGH lässt sich auch nicht aus Systemunterschieden zwischen dem niederländischen und dem deutschen Recht herleiten. Die vom EuGH vorgenommene Auslegung hat nicht allein für Mitgliedstaaten Geltung, die – anders als die Bundesrepublik Deutschland – ein eigenständiges, nicht akzessorisches Aufenthaltsrechts der Eltern
Erreichen der Volljährigkeit des Stammberechtigten
2 der Familienzusammenführungsrichtlinie geschaffen haben. Hierfür ist der Entscheidung nichts zu entnehmen. Vielmehr hat sich der EuGH erkennbar allein mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Elternnachzugsanspruch auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie zu einem bereits volljährigen Flüchtling besteht, ohne hierbei ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Eltern
Erreichen der Volljährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings vorauszusetzen. Der EuGH hat ausdrücklich hervorgehoben, es sei nicht Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, auf welchen Zeitpunkt sie für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Minderjährigkeit vorliegt, abstellen möchten. Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folge nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 40 f.). Weder Art. 10 Abs. 3 Buchst. a), noch Art. 2 Buchst. f) der Familienzusammenführungsrichtlinie würden auf nationales Recht verweisen. Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie erlege den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, den Familienangehörigen den
zug zum Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügten (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 43). Randnummer 27 Der Beklagten ist auch nicht dahingehend zu folgen, dass der EuGH eine Verpflichtung zur Visumserteilung in Fällen, in denen der Zusammenführende erst im Laufe des Asylverfahrens volljährig wird, nur für diejenigen Mitgliedstaaten sieht, die keine Vorsorge für eine beschleunigte Verfahrensbearbeitung getroffen oder prozessuale Möglichkeiten zur rechtzeitigen Durchsetzung des
zugsanspruchs geschaffen haben. Eine solche Differenzierung ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus zeigt der vorliegende Fall, dass diese Mechanismen nicht in jedem Fall zuverlässig greifen. Denn trotz der Weisungslage der Beklagten, wonach Visumsverfahren bei herannahender Volljährigkeit vorrangig zu bearbeiten sind, kam es zu Verfahrensverzögerungen, die außerhalb der Sphäre der Kläger lagen. Randnummer 28 Den Mitgliedstaaten steht auch kein Umsetzungsspielraum in Bezug auf die Gewährung des Rechts auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie zu und zwar unabhängig davon, ob dieses Recht vor oder
der Volljährigkeit in Anspruch genommen wird. Soweit die Beklagte die vom EuGH vorgenommene Auslegung des Art. 10 Abs. 3 Buchst.
2 der Familienzusammenführungsrichtlinie können Mitgliedstaaten volljährigen Kindern und Verwandten in gerader aufsteigender Linie, auf die Art. 4 Abs. 2 Anwendung findet, einen eigenen Aufenthaltstitel gewähren. Während Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Zusammenführungsrichtlinie das Recht auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung gewährt, stellt Art. 15 Abs. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie den Mitgliedstaaten frei, den Familienangehörigen ein
erfolgter Familienzusammenführung sich anschließendes, vom Zusammenführenden unabhängiges Aufenthaltsrecht
Eintritt der Volljährigkeit einzuräumen. Anders als die Beklagte meint, folgt aus der Auslegung des EuGH nicht, dass bereits mit der Gewährung des Rechts auf Familienzusammenführung auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie den Eltern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermittelt wird. Der unterschiedliche Anwendungsbereich der beiden Vorschriften ergibt sich zudem auch aus der Systematik der Norm. Denn auch die anderen, in Art. 15 Abs. 1 und 3 der Familienzusammenführungsrichtlinie geregelten Fälle der Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts betreffen im Verhältnis zum ursprünglichen
zugsrecht
folgende Aufenthaltsrechte.
1 der Familienzusammenführungsrichtlinie haben die Ehegatten und volljährigen Kinder spätestens
fünfjährigem Aufenthalt das Recht auf einen eigenständigen Aufenthaltstitel.
3 der Familienzusammenführungsrichtlinie kann den bereits
gezogenen im Falle des Todes des Stammberechtigten bzw. der Trennung von diesem in besonderen Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden. Anders als im Falle des
zugsrechts
3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie sieht Art. 15 Abs. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie vor, dass die Bedingungen für die Erteilung und die Dauer eines eigenen Aufenthaltstitels im nationalen Recht festzulegen sind. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Dies lässt jedoch keine Rückschlüsse für das
zugsrecht auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie zu. Randnummer 30 Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass sich die Entscheidung des EuGH nicht dazu verhält, für welche Aufenthaltsdauer und zu welchem Aufenthaltszweck den Familienangehörigen
Ausübung des
zugsrechts ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Dies entbindet sie gleichwohl nicht von der Verpflichtung, in richtlinienkonformer Anwendung den Zeitpunkt der Asylantragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings zugrunde zu legen, und der Verpflichtung, den
zug zu gestatten,
zukommen. Randnummer 31 Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie gewährt die Einreise und den Aufenthalt. Für die Einreise und Aufenthalt regelt Art. 13 der Familienzusammenführungsrichtlinie die Modalitäten. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Einreise des Familienangehörigen genehmigt und das vorgeschriebene Visum erteilt, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde.
2 Satz 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie erteilt der betreffende Mitgliedstaat den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer. Danach folgt dem
zugsanspruch gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie
der Einreise ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel mit einer Geltungsdauer von einem Jahr an. Der Aufenthaltstitel ist gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie verlängerbar. Eine kürzere Geltungsdauer kommt nur
3 der Familienzusammenführungsrichtlinie in Betracht. Danach darf die Gültigkeitsdauer des dem Familienangehörigen erteilten Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht über die des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden hinausgehen. Folglich hat sich an die Visumserteilung ein Aufenthalt „zumindest von einer gewissen Dauer“ anzuschließen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – OVG 3 S 98.18 –, juris Rn. 12). Randnummer 32 Eine Befristung des Aufenthaltsrechts auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit ist auch nicht durch den Zweck des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) der Familienzusammenführungsrichtlinie indiziert. Die Auffassung der Beklagten, wonach der Zweck des Familiennachzugs sich auf die Ausübung der elterlichen Sorge beschränke, welche mit Eintritt der Volljährigkeit endet, entspricht nicht der Familienzusammenführungsrichtlinie. Zweck ist
dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 Buchst.
Abschluss des Asylverfahrens, während des Visumsverfahrens volljährig geworden ist. Zwar bezieht sich der EuGH in seinem Ausspruch ausdrücklich auf Zusammenführende, die bereits während des Asylverfahrens volljährig werden (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 49). Jedoch hat der EuGH den für das
zugsbegehren maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit abstrakt bestimmt. Dies ergibt sich ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass er weitere in Betracht kommende Zeitpunkte, auf die für die Beurteilung der Minderjährigkeit abgestellt werden könnte, erörtert und verworfen hat (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 62f.). Die Begründung des EuGH, wonach es dem minderjährigen Flüchtling für das Recht auf Familienzusammenführung nicht zum
teil gereichen darf, dass er während des laufenden Asylverfahrens volljährig wird, gilt gleichermaßen und erst recht in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der die Volljährigkeit erst während des sich anschließenden Verfahrens zur Familienzusammenführung eintritt. Randnummer 34 Der Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs der Minderjährigkeit in § 36 Abs. 1 AufenthG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 5. gemeinsam mit seinen volljährigen Brüdern in das Bundesgebiet eingereist ist. Denn dieser Umstand macht ihn nicht zu einem begleiteten Minderjährigen, der von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) i.V.m. Art. 2 Buchst. f) der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird. Ein Minderjähriger ist unbegleitet im Sinne der vorgenannten Vorschrift, wenn er ohne Begleitung eines für ihn
dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in den Mitgliedstaat einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet. Randnummer 35 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Beantwortung der Frage, ob jemand im Verhältnis zu einem minderjährigen Flüchtling
dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht ein verantwortlicher Erwachsener ist,
dem Recht des Herkunftslandes oder dem des aufnehmenden Mitgliedsstaates als Land des nunmehr gewöhnlichen Aufenthaltes richtet. Denn weder
syrischem noch
deutschem Recht waren die Brüder des Klägers zu 5., und insbesondere der älteste Bruder, nicht verantwortliche Erwachsene im Sinne der genannten unionsrechtlichen Vorschrift. Randnummer 36
1 des syrischen Personalstatutgesetzes vom
2 i.V.m. Art. 21 PSG i.V.m mit den Grundsätzen der agnatischen Erbfolge berufen sein. Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob
syrischem Recht eine Übertragung des Personensorgerechts überhaupt durch eine einseitige, notariell beurkundete Erklärung zulässig ist. Denn bereits ihrem Inhalt
handelt es sich bei der notariell beurkundeten Erklärung nicht um eine Übertragung des Personensorgerechts. Vielmehr hat der Kläger zu
deutschem Recht haben die Brüder des Klägers zu 5. bis zu dessen Volljährigkeit nicht das Sorgerecht für ihn innegehabt.
1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben allein die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Beschränkungen bzw. Übertragungen des Sorgerechts können nur durch gerichtliche Entscheidung erfolgen (§§ 1666 Abs. 1, 1671, 1674, 1774 BGB). Die spätere,
Abschluss des Asylverfahrens erfolgte Bestellung des ältesten Bruders zum Vormund ändert nichts daran, dass der Kläger zu 5. zum maßgeblichen Zeitpunkt unbegleitet im Sinne von Art. 2 Buchst. f) der Familienzusammenführungsrichtlinie gewesen ist. Randnummer 38 Liegt
alledem die tatbestandliche Voraussetzung des minderjährigen Ausländers bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG vor, scheitert der
zugsanspruch der Kläger zu
zugsrechts (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 61) findet hier keine Anwendung. Der EuGH stellt klar, dass der auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 3 Buchst.
dem Abschluss des Asylverfahrens volljährig wird. Denn einer erforderlichen zeitlichen Begrenzung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Familienangehörigen den Antrag auf Familienzusammenführung zu einem Zeitpunkt stellen, in dem der Zusammenführende noch minderjährig ist. Ob dies auch für Sachverhalte gilt, bei denen der Zusammenführende
der Schutzanerkennung, aber vor der Antragstellung der Familienangehörigen volljährig wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Randnummer 39 Aber auch wenn man eine Drei-Monatsfrist im vorliegenden Fall annehmen wollte, spricht im Übrigen viel dafür, dass die Kläger sie gewahrt haben. Denn die Beklagte hat
Eintritt der Bestandskraft des die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Bescheides am
zugsanspruch weder auf § 32 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG noch auf § 36 Abs. 2 AufenthG oder § 22 AufenthG jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stützen. Randnummer 41
dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen (Abs. 1). Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, wobei das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen sind (Abs. 4). Randnummer 42 Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Anspruch bereits daran scheitert, dass die Kläger zu 1. und 2. noch nicht im Besitz von Visa sind, welche grundsätzlich für einen
zug auf der Grundlage von § 32 AufenthG genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom
G der Fall, wenn ihn der Ausländer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Kläger verfügen – auch unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung des Klägers zu
welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Behörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 –, juris Rn. 116 ff.). Steht einem
zugsbegehren – wie hier – der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen der Familie. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen. Besteht zwischen Eltern und minderjährigen Kindern eine Eltern-Kind-Beziehung oder ist deren Aufnahme beabsichtigt, ist insbesondere zu ermitteln, welche Folgen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für die Ausübung der Elternverantwortung und für das Wohl der minderjährigen Kinder hätte. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange ist auch zu berücksichtigen, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann. Ist einem Mitglied der aus Eltern und ihren minderjährigen Kindern gebildeten Kernfamilie ein Aufenthalt im Ausland zur Fortführung der Lebensgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar, kommt dem Interesse der Familie, die Lebensgemeinschaft gerade im Bundesgebiet zu führen, besonderes Gewicht zu. In diesem Fall bedarf es für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die dies verhindern, entsprechend gewichtiger gegenläufiger öffentlicher Belange (BVerwG, Urteil vom
den bisherigen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass das Bleiberecht der Kläger zu 1. und 2.
erfolgter Einreise in das Bundesgebiet zeitlich eng begrenzt wäre (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
wie vor in Syrien aufhalten. In Anbetracht dessen ist es den Kläger zu
kontrolle im Hinblick auf die im vergangenen Jahr erforderlichen operativen Eingriffe. Dem verständlichen Wunsch des Klägers zu 5.
einer familiären Begegnungsgemeinschaft mit seinen Eltern und jüngeren Geschwistern kann etwa durch Besuchsaufenthalte im Libanon, wo auch sein Schwager lebt, Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund steht ein etwaiger Betreuungsbedarf des Klägers zu
zugsanspruch der Kläger zu 3. und 4.
G steht darüber hinaus entgegen, dass ihnen kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Wohnraum ist
G als ausreichend anzusehen, wenn er für die Unterbringung Wohnungssuchender in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügen würde, das heißt, wenn er
der Anzahl der Räume und Wohnfläche dem Wohnraum entspricht, welcher der Familie
den wohnungsrechtlichen Vorschriften der Länder überlassen werden dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Erteilung der begehrten Visa werde es mit finanzieller Unterstützung der drei weiteren volljährigen Söhne der Kläger zu
dieser Vorschrift ist von dem Erfordernis ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für den
zug des Ehegatten und des minderjährigen Kindes zu einem Ausländer abzusehen, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – der Ausländer im Besitz eines der dort genannten Aufenthaltstitel ist. Als Eltern können die Kläger zu 1. und 2. eine Aufenthaltserlaubnis
G, aber keinen der in § 29 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Aufenthaltstitel beanspruchen. Auf eine etwaige Flüchtlingsanerkennung der Kläger zu 1. und 2., die mit einer – insoweit privilegierenden – Aufenthaltserlaubnis
G verbunden wäre, können sich die Kläger zu
G.
dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist auf Fälle einer außergewöhnlichen Härte, das heißt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom
zugs der Kläger zu
zug beider Eltern, der Kläger zu
zug seiner minderjährigen Geschwister gebieten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick darauf, ob die Kläger zu
G. Randnummer 53
dieser Vorschrift kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Es handelt sich dabei um keine allgemeine Härtefallregelung, welche Ausländern, die die Voraussetzungen für die Einreise
anderen Vorschriften nicht erfüllen, die Einreise
Deutschland ermöglichen kann. Dringende humanitäre Gründe können vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angeführt werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Die Aufnahme des Ausländers muss im konkreten Einzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.