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KG Berlin 22. Zivilsenat 22 U 138/17 Urteil Verkehrsunfallhaftung: Anwendbares Recht auf den Regressanspruch eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversic

Verkehrsunfallhaftung: Anwendbares Recht auf den Regressanspruch eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den mitversicherten Fahrzeugführer Leitsatz Zwischen dem (Kfz.-)Haftpflichtversic

§ 43Abs. 1 VVG) - für (u.a.) den Fahrer, der mitversichert ist (vgl. Art. 16 Nr. 1 lit. Kfz

PflVG). Eine solche (hier zwingende) Mitversicherung (vgl.

§ 2Abs. 2 KfzPflVV, §§ 43 ff. VVG; A.1.2 AKB 2015, vgl. dazu Muschner in: Rüffer u.a., VVG, 3. Aufl.

(2015), § 43 Rn. 5) begründet eigene Ansprüche des Mitversicherten (

§ 44Abs.

1 S. 1 VVG) und ist insofern ein Sonderfall des Vertrages zu Gunsten Dritter mit eigenem Forderungsrecht (§ 328 Abs. 1 BGB, vgl. Klimke in: Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., Vorbem zu §§ 43-48 Rn. 14; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 43-48 Rn. 14 f.; Dageförde in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 43 bis 48 Rn. 1). Der Umstand, dass der Mitversicherte dadurch nicht zum (Mit-)Versicherungsnehmer wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1993 - XII ZR 253/91- NZV 1993, 264 [3.a)]; BGH, Urteil vom 25.11.1963 - II ZR 54/61 - BGHZ 40, 297, 302) ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Randnummer 36 Die dem im Außenverhältnis zum Geschädigten haftenden Versicherer eingeräumte Regressmöglichkeit schränkt das gewährte Recht zugunsten Dritter von vornherein ein, soll dem Mitversicherten also nicht erst im Sinne eines - insoweit dann wirkungslosen - Vertrages zulasten Dritter nachträglich etwas wegnehmen. Randnummer 37 2. Die Voraussetzungen des aus Art. 22 Nr. 1 lit. KfzPflVG folgenden Regressanspruchs sind gegeben und zum Inhalt nicht streitig. Die Trunkenheitsfahrt ist offensichtlich, denn mit erst zwei Stunden später ermittelten 1,91 Promille lag die Blutalkoholkonzentration (BAK) bei der Beklagten zur Zeit des Unfalls jedenfalls über 2,0 Promille und damit deutlich über der absoluten Grenze zur Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Die Höhe der BAK sowie das von den Polizeibeamten geschilderte aggressive Verhalten begründen auch den Anschein, dass die Beklagte dadurch den Unfall verursachte, weshalb der (vollständige) Rückgriff gerechtfertigt ist. Randnummer 38 3. Das litauische Recht bleibt anwendbar, auch wenn es - für den Fahrer, anders als für den Halter (Art. 22 Nr. 2 lit. KfzPflVG) - keine (abgestufte) Begrenzung des Rückgriffs kennt. Ein Verstoß gegen den “ordre public” (Art. 6 EGBGB) liegt nicht vor, denn bis zum 31. Dezember 2007 galt auch in Deutschland das “Alles-oder-Nichts”-Prinzip, das erst zum 1. Januar 2008 mit § 28 VVG aufgegeben wurde, weshalb die nun nach deutschem Recht zur Höhe bestehende Regressbegrenzung kein wesentliches Prinzip (gewesen) sein kann. Art. 6 EGBGB hat im Übrigen Ausnahmecharakter (vgl. Stürner in: Gsell u.a., beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2018, Art. 6 EGBGB Rn. 194), weshalb die Bewertung der Regressbeschränkung als fundamentaler Grundsatz offen erkennbar sein müsste. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass trotz eines besonders schwerwiegenden Verstoßes durch nicht nur angetrunkene, sondern schwer betrunkene Autofahrer ein vollständiger Regress einen Verstoß gegen den ordre public bedeuten sollte. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit zur Privatinsolvenz, weshalb auch insgesamt nichts für einen Verstoß gegen den ordre public spricht. Ferner wäre hier mit rund 6.300 € der Höchstbeteiligungsbetrag, wahlweise 2.500 € oder 5.000 €, nur geringfügig überschritten, so dass der Fall wohl kaum zur Annahme eines Verstoßes geeignet wäre. Randnummer 39 4. Die im Tatbestand dargestellten Kosten sind zwar zur Zahlung durch die Klägerin von der Beklagten bestritten worden, aber schlüssig vorgetragen und direkt oder indiziell belegt. Was konkret das Bestreiten der Beklagten beinhalten soll, erschließt sich im Übrigen nicht ganz und ein Bestreiten, das offenlässt, in welcher Höhe ein Anspruch zugestanden bzw. bestritten wird, ist prozessual unzulässig und daher unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 ZPO, vgl. Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 138 Rn. 9 f.). Randnummer 40 5. Jedoch ist zum einen die geltend gemachte Höhe der Kostenpauschale von 25 € zu reduzieren, weil nach der Rechtsprechung des Kammergerichts lediglich in Höhe von 20 € eine Pauschale für mit der Abwicklung regelmäßige entstehende Kosten angemessen ist und daher dem Unfallgegner kein darüberhinausgehender Betrag zu erstatten war. Randnummer 41 Der pauschale Ansatz von Kosten ist ein auf den Bereich von Verkehrsunfällen beschränkter Ausnahmefall (vgl. BGH mit Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - II.3.

  1. c)[11]), weshalb Zurückhaltung geboten ist. Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt und das gewisse Abwicklungsmaßnahmen (Kosten durch Kontakte mit Versicherung, Gutachter und Anwalt, Werkstattbesuche u.ä.) regelmäßig erfordert, was als Schätzungsgrundlage gemäß § 287 ZPO genügen mag. Die ursprünglichen Bemessungsgrundlagen stammen jedoch aus einer Zeit als es weder Telefon- noch Internetflatrates gab. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass der Kontakt mit Versicherungen per E-Mail erfolgt. Aus diesem Grund scheiden inzwischen einige Bereiche der Unkosten aus, weil mit ihnen nicht regelmäßig zu rechnen ist. Dies gleicht jedenfalls die zwischenzeitliche Teuerung aus. Randnummer 42 6. Zum anderen kommt der Ersatz der für den Schadensregulierer aufgewandten Kosten nicht in Betracht. Randnummer 43
  2. a)Zwar könnte nach dem - hier nicht anwendbaren - deutschen Recht neben dem Ausgleich der Leistungen an den Geschädigten nach §§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG, 426 Abs. 1 BGB der Versicherer im Regressfall gemäß § 116 Abs. 1 S. 3 VVG Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, was alle Kosten der Regulierung, wie beispielsweise Kosten für Gutachten, Reisen o.ä., nicht jedoch eigene Kosten, wie Personalkosten umfasst (Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 116 VVG Rn. 22; Halbach in: Münchener Kommentar zum StVR, § 116 VVG Rn. 16; Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 116 VVG Rn. 10; Steinborn in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG [Stand: 1.1.2018], § 116 VVG Rn. 14; Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG. 6. Aufl., § 116 Rn. 7). Danach wären die Aufwendungen für die Tätigkeit des inländischen Schadenregulierers, die keine eigenen Kosten der Beklagten sind, zu erstatten. Randnummer 44
  3. b)Der Regressanspruch nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. KfzPflVG sieht einen solchen Aufwendungsersatz jedoch nicht vor, sondern lediglich das Recht des Versicherers, von dem Versicherungsnehmer die Rückzahlung des gezahlten Betrags zu verlangen ( Art. 21 [Befreiung von der Zahlung der Leistung] und 23 [Rückerstattung der vom Präsidium gezahlten Leistungen] lit. KfZPflG enthalten andere Regelungen ). Randnummer 45 7. Gleiches gilt dementsprechend für die Kosten der Akteneinsicht. Randnummer 46 8. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 49 Die Revision für die Beklagte war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Auslegung von (europäischem) Gemeinschaftsrechts von grundsätzlicher Bedeutung ist und die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage - mag sie auch nach Ansicht des Senats, wogegen aber schon die hier abweichende Entscheidung erster Instanz spricht, eindeutig zu entscheiden sein - durch Vorlage an den EuGH geklärt werden könnte (Art. 267 Abs. 1
  4. b)AEUV; vgl. Krüger in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 543 Rn. 6). Neben Rechtsfragen zum primärem EU-Recht können solche zum sekundären EU-Recht, bspw. wie hier den Rom-I- bzw. Rom-II-Verordnungen, dem EuGH vorgelegt werden (Art. 267 Abs. 1 b), 288 Abs. 2, AEUV; vgl. Ehricke in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. [2018], Art. 267 AEUV Rn. 19). Eine Entscheidung des EuGH liegt zu der Rechtsfrage bisher - soweit ersichtlich - nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001379243

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