PflVG). Eine solche (hier zwingende) Mitversicherung (vgl.
1 S. 1 VVG) und ist insofern ein Sonderfall des Vertrages zu Gunsten Dritter mit eigenem Forderungsrecht (§ 328 Abs. 1 BGB, vgl. Klimke in: Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl., Vorbem zu §§ 43-48 Rn. 14; Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 43-48 Rn. 14 f.; Dageförde in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 43 bis 48 Rn. 1). Der Umstand, dass der Mitversicherte dadurch nicht zum (Mit-)Versicherungsnehmer wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1993 - XII ZR 253/91- NZV 1993, 264 [3.a)]; BGH, Urteil vom 25.11.1963 - II ZR 54/61 - BGHZ 40, 297, 302) ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Randnummer 36 Die dem im Außenverhältnis zum Geschädigten haftenden Versicherer eingeräumte Regressmöglichkeit schränkt das gewährte Recht zugunsten Dritter von vornherein ein, soll dem Mitversicherten also nicht erst im Sinne eines - insoweit dann wirkungslosen - Vertrages zulasten Dritter nachträglich etwas wegnehmen. Randnummer 37 2. Die Voraussetzungen des aus Art. 22 Nr. 1 lit. KfzPflVG folgenden Regressanspruchs sind gegeben und zum Inhalt nicht streitig. Die Trunkenheitsfahrt ist offensichtlich, denn mit erst zwei Stunden später ermittelten 1,91 Promille lag die Blutalkoholkonzentration (BAK) bei der Beklagten zur Zeit des Unfalls jedenfalls über 2,0 Promille und damit deutlich über der absoluten Grenze zur Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Die Höhe der BAK sowie das von den Polizeibeamten geschilderte aggressive Verhalten begründen auch den Anschein, dass die Beklagte dadurch den Unfall verursachte, weshalb der (vollständige) Rückgriff gerechtfertigt ist. Randnummer 38 3. Das litauische Recht bleibt anwendbar, auch wenn es - für den Fahrer, anders als für den Halter (Art. 22 Nr. 2 lit. KfzPflVG) - keine (abgestufte) Begrenzung des Rückgriffs kennt. Ein Verstoß gegen den “ordre public” (Art. 6 EGBGB) liegt nicht vor, denn bis zum 31. Dezember 2007 galt auch in Deutschland das “Alles-oder-Nichts”-Prinzip, das erst zum 1. Januar 2008 mit § 28 VVG aufgegeben wurde, weshalb die nun nach deutschem Recht zur Höhe bestehende Regressbegrenzung kein wesentliches Prinzip (gewesen) sein kann. Art. 6 EGBGB hat im Übrigen Ausnahmecharakter (vgl. Stürner in: Gsell u.a., beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2018, Art. 6 EGBGB Rn. 194), weshalb die Bewertung der Regressbeschränkung als fundamentaler Grundsatz offen erkennbar sein müsste. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass trotz eines besonders schwerwiegenden Verstoßes durch nicht nur angetrunkene, sondern schwer betrunkene Autofahrer ein vollständiger Regress einen Verstoß gegen den ordre public bedeuten sollte. Im Übrigen gibt es die Möglichkeit zur Privatinsolvenz, weshalb auch insgesamt nichts für einen Verstoß gegen den ordre public spricht. Ferner wäre hier mit rund 6.300 € der Höchstbeteiligungsbetrag, wahlweise 2.500 € oder 5.000 €, nur geringfügig überschritten, so dass der Fall wohl kaum zur Annahme eines Verstoßes geeignet wäre. Randnummer 39 4. Die im Tatbestand dargestellten Kosten sind zwar zur Zahlung durch die Klägerin von der Beklagten bestritten worden, aber schlüssig vorgetragen und direkt oder indiziell belegt. Was konkret das Bestreiten der Beklagten beinhalten soll, erschließt sich im Übrigen nicht ganz und ein Bestreiten, das offenlässt, in welcher Höhe ein Anspruch zugestanden bzw. bestritten wird, ist prozessual unzulässig und daher unbeachtlich (§ 138 Abs. 2 ZPO, vgl. Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 138 Rn. 9 f.). Randnummer 40 5. Jedoch ist zum einen die geltend gemachte Höhe der Kostenpauschale von 25 € zu reduzieren, weil nach der Rechtsprechung des Kammergerichts lediglich in Höhe von 20 € eine Pauschale für mit der Abwicklung regelmäßige entstehende Kosten angemessen ist und daher dem Unfallgegner kein darüberhinausgehender Betrag zu erstatten war. Randnummer 41 Der pauschale Ansatz von Kosten ist ein auf den Bereich von Verkehrsunfällen beschränkter Ausnahmefall (vgl. BGH mit Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 - II.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.