Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2013-2020 Orientierungssatz
(2)des Beschlusses 2011/278/EU der Europäischen Kommission wurden Produkt-Benchmarks für einzelne Produkte (und nicht für Inputs) unter Heranziehung der Durchschnittsleistung der 10 % Randnummer 47 effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors festgelegt, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren. In Anhang I der Richtlinie 2003/78/EG wird die Emissionshandelspflicht für die Tätigkeit von Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb), einschließlich Stranggießen, mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen pro Stunde definiert. Bei der Festlegung der Benchmark sind damit grundsätzlich auch der Gießprozess mit einbezogen worden. Würde eine Zuteilung für das hier streitgegenständliche Produkt „EAF hochlegierter Stahl“ für die Menge des produzierten Flüssigstahls (und damit vor dem Gießprozess) erfolgen, entspräche dies nicht dem Prozess, der bei der Benchmarkbestimmung zugrunde gelegt worden ist (vgl. zur einer ähnlichen Fragestellung bei der Herstellung von Wasserstoff, EuGH, Urteil vom
- Mai 2018 – C-229/17, Rn. 31, 34, 43). Randnummer 48 Soweit die Klägerin den Vergleich mit der Produkt-Benchmark für das Produkt „flüssiges Roheisen“ in Anhang 1 Nr. 1 des Beschlusses zieht, überzeugt dieses Argument deswegen nicht, weil dort das Produkt ausdrücklich als flüssiges Roheisen bezeichnet wird. Diese Bezeichnung wurde mit Beschluss vom
- August 2011 zur Berichtigung der (deutschen Fassung) des Beschlusses 2011/278/EU aufgenommen; mit dem Berichtigungsbeschluss wurde das Wort „Heißmetall“ durch das Wort „flüssiges Roheisen“ ersetzt. Fehlt es bei der Produkt-Benchmark für Stahl an einem expliziten Zusatz „flüssig“ und beinhaltet gleichzeitig die Definition der Systemgrenzen Verfahren, die die weitere Verarbeitung des Flüssigstahls in Feststahl voraussetzen, spricht dies auch dafür, dass maßgeblich für die Produktionsmenge das Produkt Feststahl ist. Randnummer 49 Auch im Guidance Dokument Nr. 9 der Europäischen Kommission () wird die Einheit des maßgeblichen Produkts als „Tonne of crude secondary steel ex-caster“ angegeben (S. 56). „Ex-Caster“ bedeutet „nach dem Gießen“, wörtlich „aus dem Gießer“. Casting ist der englische Ausdruck für den Gießprozess. Dass es sich dabei nicht um die flüssige Menge Stahl handelt, dafür spricht auch Seite 57 des Guidance Dokuments. Dort wird ausgeführt, „this benchmark covers the cast steel“ (d.h. diese Benchmark ist für den gegossenen Stahl). Es wird auch im nächsten Absatz auf Seite 57 unten festgestellt, dass die sogenannten PRODCOM Codes, die verschiedene Stahlprodukte (darunter auch in Flüssigform) beschreiben, zwar für die Identifizierung von Produkten nützlich sein könnten, aber nicht zur Definition der Benchmark dienten, weil die Prodcom-Codes für den Stahlsektor nicht zwischen dem primären Stahl (Benchmark für flüssiges Roheisen – „hot metal“) und dem sekundären Stahl („ im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl bzw. hochlegierter Stahl – „EAF carbon and EAF high alloy steel“) differenzierten. Die Ausführungen im Guidace Document können für die Auslegung des Produktbenchmarks herangezogen werden. Der EuGH hat in dem Verfahren C-58/17 (Urteil vom
- Januar 2018, Rn. 41) zu der rechtlichen Einordnung der Guidance Dokuments der Kommission ausgeführt, dass diese Dokumente zwar nicht rechtlich bindend seien, aber zusätzliche Anhaltspunkte zur Klärung der Systematik der Richtlinie 2003/87 und des Beschlusses 2011/278 darstellten. Randnummer 50 Nur ergänzend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das „Rulebook“ von Eurofer – dem Europäischen Verband der Stahlindustrie - vom April 2010, das von der Kommission auch zur Ermittlung der Benchmark für die Eisen-und Stahlindustrie herangezogen worden ist, das Referenzprodukt als “steel ex caster“ (Stahl nach dem Gießen) bezeichnet. Randnummer 51 Soweit die Klägerin meint, dass die Verfahrensschritte, die im Rahmen der Definition der Systemgrenzen angegeben werden, nicht alle in der Anlage durchgeführt werden müssten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Benchmark für im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl als Feststahl festgelegt worden. Soweit eine Anlage (was die klägerische Anlage nicht tut) nur Flüssigstahl produziert, käme dann eine Zuteilung beispielsweise für Wärme oder für flüssiges Roheisen in Betracht, nicht jedoch die hier begehrte Zuteilung. Randnummer 52 Die Angabe der relevanten Produktionsmenge in Flüssigstahl würde dazu führen, dass auch der Schrott, der wieder in den Prozess eingeführt und erneut eingeschmolzen wird, in die relevante Produktmenge einfließen und diese erhöhen würde (so auch zur vergleichbaren Problematik bei der Glasherstellung, das Urteil der Kammer vom
- September 2017, VG 10 K 471.15, - zitiert nach juris, Rn. 37f.). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Klägerin hat bestätigt, dass der sog. Rücklaufschrott wieder eingeschmolzen wird, um damit auch die Qualität des produzierten Stahls zu erhöhen. Eine Zuteilung unter Berücksichtigung der im Kreislauf innerhalb der Systemgrenze wieder zurückgeführten Menge des Rücklaufschrotts würde zu einer europarechtlich unzulässigen Doppelzählung führen (vgl. zum Verbot der doppelten Zählung von Emissionen und der doppelten Zuteilung von Zertifikaten: EuGH, Urteil vom
- September 2016, C-180/18, Rn. 69). Soweit sich die Klägerin zu den Systemgrenzen auf das Rulebook von Eurofer (dort Seite 7 als „completeness requirement“) beruft und meint, dass für jede Benchmark alle Kohlenstoffströme einbezogen werden müssten, ist diese Aussage für die Frage, ob die relevante Menge des Produkts als Feststahl oder flüssiger Rohstahl angegeben werden muss, nicht relevant. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt , dass im sogenannten Non-paper Quality and Verification Criteria for benchmarking data for the EU ETS vom
- Januar 2010, Seite 24f. dargestellter Produktionsflussdiagramm den bei der Herstellung des Hauptprodukts entstehenden Rücklaufstrom (Rücklaufschrott) innerhalb der Systemgrenzen darstellt. Nichts anderes ergab die Erklärung des Mitarbeiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Hieraus folgt, dass der Rücklaufschrott nicht zu den produzierten Stählen zählen und damit nicht in der maßgeblichen Produktionsmenge enthalten sein dürfen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist auch in der Zuteilungsverordnung in § 9 Abs. 5 S. 2 ZuV 2020 ausdrücklich festgelegt, dass keine Zuteilung für Zwischenprodukte erfolgt. Die klägerische Anlage stellt Feststahl her, der Flüssigstahl ist lediglich ein Zwischenschritt (Zwischenprodukt) bei der Herstellung. Randnummer 53 Das Argument der Klägerin, Flüssigstahl sei ein verkaufsfähiges Produkt und müsse daher als die für die Zuteilung maßgebliche Produktionsmenge anerkannt werden, überzeugt nicht. Denn der Satz am Ende des Anhangs II Nr. 2 des Beschlusses 2011/278/EU, wonach soweit nicht anders angegeben sich alle Produkt-Benchmarks auf 1 Tonne erzeugtes Produkt beziehen, ausgedrückt als marktfähige (Netto-)Produktion, und auf den 100 % reinen Stoff, führt nicht dazu, dass jedes marktfähige (Zwischen)Produkt unter eine Produkt-Benchmarkdefinition fällt. Nach der Systematik der Anhangs II ist zunächst maßgeblich, was als „einbezogenes Produkt“ definiert wird und wie die Systemgrenzen der Produkt-Benchmark festgelegt sind. Die Marktfähigkeit wird bei einzelnen Definitionen teilweise im Rahmen der Systemgrenzen genannt, z.B. bei Produkten aus Endlosglasfaser oder bei Steamcracken; bei manchen in der Beschreibung des einbezogenen Produkts, z.B. bei Lang- bzw. Kurzfasersulfatzellstoff oder Tissuepapier. In diesen Fällen handelt es sich um ein die Produkt- bzw. Systemgrenzenbeschreibung einschränkendes weiteres Kriterium. Für den mangels einer expliziten Erwähnung der Marktfähigkeit beim EAF hochlegiertem Stahl im vorliegenden Fall einschlägige allgemeine Satz unter der Tabelle in Anhang II kann nichts anderes gelten. Der Satz erweitert nicht die Anwendbarkeit des Produkt-Benchmarks dahingehend, dass jede marktfähige (Zwischen)form des Produkts eine Zuteilung nach der Produkt-Benchmark erhalten kann. Es dient vielmehr zur Klarstellung bspw. in Fällen, in denen ein Produkt einen bestimmten Reinheitsgrad aufweisen muss, um marktfähig zu sein und nur dann für die relevante Zuteilungsmenge berücksichtigt wird. Ein solcher Fall war Gegenstand des bereits zitierten Vorlageverfahrens C-229/17 bzgl. der Herstellung von Wasserstoff, der nur mit einem bestimmten Reinheitsgrad marktfähig ist. Randnummer 54 Soweit die Klägerin vorträgt, für die Anlage sei die Kapazität in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom
- März 1994 und in den folgenden Änderungsgenehmigungen jeweils in Tonnen „Rohstahl flüssig“ genehmigt worden, ist dies für die Frage der für die im Rahmen des Emissionshandelsrechts maßgeblichen Produktmenge für die Produkt-Benchmark unerheblich. Die Produkt-Benchmarks sind europarechtlich einheitlich definiert und festgelegt, sie können durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer nationalen Behörde nicht modifiziert werden. Randnummer 55 Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nicht, dass der Teil der Anlage, der Flüssigstahl produziert, eine separate Anlage im Sinne des TEHG betrachtet werden müsste. Die Genehmigung der Klägerin umfasst auch nach ihrer eigenen Aussage das gesamte Stahlwerk mit seiner Kapazität als eine einheitliche Anlage. Eine selbstständige Genehmigung für einen Teil der Anlage existiert nicht. Ferner ist auch die Behauptung der Klägerin, Flüssigstahl sei ein verkaufsfähiges Produkt, für die Bestimmung der Produkt-Benchmark für im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl nicht relevant. Denn wie oben unter Verweis auf die europarechtliche Regelung ausgeführt, ist die Produkt-Benchmark für EAF-hochlegierter Stahl für das Produkt in Form von Feststahl festgelegt. Randnummer 56 Da sich demnach die Produktdefinition im Beschluss der Kommission 2011/278/EU für die Produkt-Benchmark für das hier streitgegenständliche Produkt (im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl) auf das Produkt nach dem Gießen und damit als Feststahl bezieht, war die ursprüngliche Zuteilungsentscheidung rechtswidrig, soweit diese für die maßgebliche Zuteilungsmenge die Angaben der Klägerin in Tonnen Flüssigstahl zu Grunde gelegt hat. Denn die von der Klägerin angegebene Menge Flüssigstahl war höher als die Menge des produzierten Feststahls und sie erhielt daher eine höhere Zuteilung, als ihr nach der maßgeblichen Produktionsmenge zustand. Randnummer 57 Nur ergänzend wird ausgeführt, dass ein Vergleich der Beschreibung der Systemgrenzen und der einbezogenen Produkte für die hier streitgegenständliche Produkt-Benchmark in den Fassungen der für die
- Handelsperiode geltenden Version (Beschluss der Kommission 2011/278/EU) und der für die
- Handelsperiode vorgesehene Verordnung der Kommission vom
- Dezember 2018 zeigt, dass diese nicht ganz identisch formuliert sind. Der nunmehr als Ausgangswert für die Bestimmung der jährlichen Kürzung der Benchmarkwerte festgelegte Wert für EAF-hochlegierten Stahl ist identisch mit dem für die
- Handelsperiode bestimmte Benchmark (0,352 Zertifikate pro Tonne Produkt). Der Text für die
- Handelsperiode enthält zwei zusätzliche Sätze. In der Spalte „einbezogene Produkte“ steht zusätzlich zu dem bisherigen Text noch ein Satz: „Ausgedrückt in Tonnen Sekundärrohstahlguss.“. Bei den Systemgrenzen steht noch zusätzlich: „An das Gießen anschließende Prozesse sind nicht eingeschlossen.“ Es handelt sich bei diesen Ergänzungen nicht um Änderungen, die erst für die
- Handelsperiode gelten, sondern um Klarstellungen. Hierfür spricht Erwägungsgrund 4 der neuen Verordnung, wonach die Benchmarkwerte - bis auf einige Verbesserungen zur Rechtsklarheit und sprachliche Verbesserungen - mit den in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU enthaltenen Benchmarks identisch sind. Diese Klarstellungen lassen den Rückschluss zu, dass nach dem Willen der Europäischen Kommission bei der Festlegung der hier streitgegenständlichen Benchmark für die
- Handelsperiode die Produktmenge in Form von Rohstahlguss und damit als Feststahl maßgeblich war. Randnummer 58 Der Rücknahmebescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Randnummer 59 Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist vorliegend eingehalten. Danach ist die Rücknahme im Falle, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beginnt die Frist nur zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Erforderlich ist, dass der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördliche zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.01.2018 – 3 B 59/16 – Rz. 9; zitiert nach juris). Die DEHSt hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs am
- Mai 2016 ein Auskunftsersuchen an die Klägerin gerichtet und darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verfahren zur Strompreiskompensation aufgefallen sei, dass die Klägerin ihre Produktionsmenge in Flüssigstahl angegeben habe. Nach der ersten Datenlieferung vom
- Mai 2016 erfolgte ein weiteres Anschreiben an die Klägerin vom
- Juni 2016 mit der Bitte um ergänzenden Datenlieferung. Ausweislich einer Aktennotiz stellte die DEHSt am
- August 2016 fest, dass die Flüssigstahlmenge tatsächlich höher ist als die Menge des produzierten Blockstahls. Die Jahresfrist beginnt erst nach Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung relevanten Tatsachen und ihrer rechtlichen Bewertung, d.h. mit der Kenntnis davon, dass die Zuteilung wegen der Zugrundelegung der Produktionsmenge in Flüssigstahl höher war als aufgrund der Produktionsmenge in Feststahl der Fall gewesen wäre. Kenntnis hiervon hatte die DEHSt am
- August
- Selbst wenn für den Fristbeginn schon auf die erste Antwort der Klägerin auf das Auskunftsersuchen der DEHSt abzustellen wäre, hätte die Jahresfrist am
- Mai 2016 zu laufen begonnen und wäre ebenfalls eingehalten. Der Bescheid über die Teilrücknahme ist am
- Mai 2017 erlassen worden und der Klägerin am gleichen Tag elektronisch zugestellt worden. Randnummer 60 Ein Zuteilungsbescheid, mit dem emissionshandelspflichtigen Anlagenbetreiben kostenlose Emissionsberechtigungen zugeteilt werden, ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Betrifft die Rücknahme einen begünstigenden Bescheid, so ist sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG im Weiteren nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Hier liegt ein Fall des § 48 Abs. 3 VwVfG vor. Der Tatbestand von § 48 Abs. 2 VwVfG liegt nicht vor. Randnummer 61 Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Dies ist hier nicht einschlägig. Der teilweise zurückgenommene Zuteilungsbescheid vom
- Februar 2014 gewährt keine Geldleistung oder Sachleistung noch ist er hierfür Voraussetzung. Randnummer 62 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen stellt weder eine Geld- noch eine Sachleistung dar (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom
- November 2018 – VG 10 K 220.16 sowie Urteil vom 12.03.2015 - VG 10 K 232.14 - Rz. 24 m. w. N.; zitiert nach juris). Randnummer 63 Gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG hat die Behörde dem Betroffenen im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Einen solchen Antrag hat die Klägerin bislang nicht gestellt, ein diesbezüglicher Bescheid der DEHSt liegt nicht vor. Sind im Rahmen von § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG Vertrauensschutzgesichtspunkte bei der Ermessensausübung betreffend die Rücknahme zu berücksichtigen (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 02.02.2010 – 1 B 366/09 – Rz.25 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.08.2012 – 8 LA 137/11 – Rz. 8; jeweils zitiert nach Juris), wird auf die unten folgenden Ausführungen zur Ausübung des Ermessens verwiesen. Randnummer 64 Die Ermessensausübung im Bescheid vom
- Mai 2017 und im Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2017 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen, nicht auf Geld- und Sachleistungen gerichteten Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Rücknahme unterliegt insoweit dem Prüfprogramm von § 114 VwGO. Nach dessen Satz 1 prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte im Rahmen der Ermessenserwägungen einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin im Rahmen von § 48 Abs. 2 VwVfG oder aber § 48 Abs. 3 VwVfG negiert. Da die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG an keine weiteren Voraussetzungen als die Rechtswidrigkeit geknüpft wird, kommt dem Ermessen hier eine erhebliche Bedeutung zu, weil nur dadurch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf der einen und das Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auf der anderen Seite zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden können. Der Gesetzgeber hat zwar in Absatz 3 zum Ausdruck gebracht, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit im Grundsatz der Vorrang eingeräumt werden soll, durch die Einräumung des Ermessens zugleich aber der Behörde die Verpflichtung zu einer abwägenden Entscheidung in jedem Einzelfall auferlegt. Sind entsprechend bei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwVfG die für die Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, so stehen sich das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen und das öffentliche Interesse an der Herstellung des nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Rechtszustandes gegenüber (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2018 – 4 A 478.17 – Rz. 31; siehe auch Kopp/Ramsauer, VwVfG
- Aufl. 2016, § 48 Rn. 135 f.). Randnummer 65 Das öffentliche Interesse an dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Emissionshandels überwiegt das Vertrauen der Klägerin in den vollständigen Bestand der Zuteilung aus dem Bescheid vom
- Februar
- Es bestehen europarechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, das europaweit einheitlich geregelte System der Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen nicht durch ungerechtfertigte Mehrzuteilung von Berechtigungen an einzelne Anlagenbetreibern zu unterlaufen. Außerdem kommt zusätzlich das Interesse an der Verhinderung von ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen für die Klägerin gegenüber anderen Marktteilnehmern hinzu. Randnummer 66 Das Vertrauen der Klägerin wiegt weniger schwer. Soweit die Klägerin meint, sie brauche die Berechtigungen zur Erfüllung ihrer Abgabepflicht, verkennt sie bereits, dass die kostenlosen Berechtigungen in erster Linie zur Erfüllung der Abgabepflicht dienen sollen. Würde man dem Argument der Klägerin folgen, würde jede Rücknahme einer rechtswidrigen Zuteilungsentscheidung ausgeschlossen sein. Soweit die Klägerin meint, sie habe Investitionen in die Mengenermittlung (in Form einer speziellen Waage) im Zusammenhang mit den Absprachen hinsichtlich der Berichterstattung und der Erstellung von Überwachungsplänen getätigt, sind diese Investitionen im Zusammenhang mit der Berichtspflicht nach der Monitoring-VO nicht vergeblich getätigt worden. Die Berichts- und Überwachungspflicht besteht für die Klägerin ungeachtet der Frage, wie viele Berechtigungen sie zugeteilt bekommt. Die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen soll einen Anreiz für Investitionen in klimafreundlichere Herstellungsmethoden fördern, nicht jedoch jegliche Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten für die Berichterstattung im Rahmen der Monitoring-Richtlinie. Randnummer 67 Aus den Vorgängen im Zusammenhang mit der Berichterstattung kann die Klägerin kein schützenswertes Vertrauen herleiten. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regeln für das Monitoring nicht mit den Zuteilungsregeln identisch sind. Soweit sich die Klägerin auch auf Verständigungen im Zusammenhang mit den Überwachungsberichten beruft, die die
- und
- Handelsperiode betreffen, kommt hinzu, dass die Zuteilungsregeln in der
- Handelsperiode sich wesentlich von den Zuteilungsregeln der vorangegangenen Handelsperioden unterscheiden. Zudem können Verständigungen mit der nationalen Behörde die europarechtlich einheitlich festgelegte Benchmarkbestimmung nicht abändern. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass innerhalb der Behörde die Handhabung des Monitoringverfahrens und des Zuteilungsverfahrens streng getrennt erfolgt. Im Monitoring geht es darum, im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplanes alle Stoffströme zu erfassen. In diesem Zusammenhang gewährt die Monitoring-Verordnung Spielräume. So kann es dazu kommen, dass die Menge Flüssigstahl berichtet und davon der auf den Restschrott entfallende Teil abgezogen wird. Im Rahmen des Monitoring ist die Behörde außerdem für die Anlagenbetreiber auch in beratender Funktion tätig, was bei der Zuteilung nicht der Fall ist. Randnummer 68 Entgegen der Auffassung der Klägerin dient der Emissionshandel nicht in erster Linie dem Zweck, die Abwanderung von Industrien zu verhindern, sondern das Hauptziel der Richtlinie 2003/87/EG ist der Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen (vergleiche z.B. Urteil vom
- September 2016, Rechtssache C-180/18, Rn. 73). Die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen und die besondere Berücksichtigung der abwanderungsgefährdeten Industrien (carbon leakage) dienen lediglich dazu, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Emissionshandels abzufedern. Daher widerspricht es nicht dem Zweck des Emissionshandels und ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Klägerin durch die Teilrücknahme weniger Berechtigungen kostenlos zugeteilt bekommt. Vielmehr ist wie der EuGH (a.a.O.) ausgeführt hat bei der Auslegung des Beschlusses 2011/278 das Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen als Hauptziel der Richtlinie zu beachten. Randnummer 69 Es liegt auch kein Fall einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung vor. Soweit die Klägerin ihre Anlage mit Anlagen vergleicht, die flüssiges Roheisen produzieren, sind die Anlagen bereits nicht gleich, denn die Anlage der Klägerin produziert Stahl und kein flüssiges Roheisen. Die Zuteilung für eine weitere Anlage, die ihre Produktion von EAF hochlegierten Stahls auch in Tonnen Flüssigstahl angegeben hatte, ist ebenfalls teilweise zurückgenommen worden. Die dagegen anhängig gemachte Klage (VG 10 K 794.17) hat die Kammer mit Urteil vom
- Februar 2019 ebenfalls abgewiesen. Randnummer 70 Soweit die Beklagte im angefochtenen Rücknahmebescheid unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Klägerin für einen Teil ihrer Produktion für das Produkt im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl zugeteilt hat, hat die Klägerin hierzu keine Einwände geltend gemacht. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001379352