EMRK erforderlichen umfassenden Abwägung der zu berücksichtigenden Belange gehört auch die Bedeutung des Visumverfahrens für eine wirksame Steuerung der Zuwanderung und die grundsätzlich Vereinbarkeit der Verweisung eines Ausländers auf die Nachholung eines erforderlichen Visumsverfahrens mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG. (Rn.13)
Jedoch setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Einreise mit dem erforderlichen Visum und zutreffende Angaben im Visumverfahren voraus. Das sei hier - der Antragsteller ist ohne Visum eingereist und hat unter Alias-Personalien einen Asylantrag gestellt - unstreitig nicht der Fall. Ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG komme mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Ein - erforderlicher strikter - Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe nicht. Für § 25 Abs. 5 AufenthG ergebe sich das daraus, dass die Entscheidung im behördlichen Ermessen stehe. Ein Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG scheitere am fehlenden Nachweis der erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse. Dem Antragsteller sei die Nachholung eines Visumverfahrens auch nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar. Eine mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu erwartende vorübergehende Trennung von seiner dreijährigen Tochter und seiner Ehefrau sei nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK unzumutbar. Unabhängig davon sei der Familie auch unter Berücksichtigung der im Herbst 2019 anstehenden Einschulung der fünfjährigen Lena alternativ ein vorübergehender Aufenthalt in Vietnam für die Dauer des Visumverfahrens zumutbar. II. Randnummer 5 Die gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 6 Hiermit macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. § 10 Abs. 3 AufenthG stehe dem nicht entgegen. Seine Ausreise sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses sei auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter und der deutschen Stieftochter könne nur im Bundesgebiet geführt werden, da es Letzterer - unabhängig von der Frage, ob und in welchen Umfang diese Kontakt zu ihrem hier lebenden leiblichen Vater habe - als hier aufgewachsene und verwurzelte deutsche Staatsangehörige mit Blick auf ihren grundrechtlich geschützten Anspruch, im Bundesgebiet zu leben, nicht zumutbar sei, ihren Wohnsitz zur Erhaltung der familiären Gemeinschaft dauerhaft nach Vietnam zu verlegen. Hinzu komme, dass sie - wie die gesamte Familie - dadurch in erhebliche Armut fallen würde. Unabhängig hiervon sei die Mutter beider Kinder zu einer solchen Übersiedlung nach Vietnam aber auch „schlichtweg nicht bereit“ und schließe das für sich und ihre beiden Kinder aus. Eher werde sie eine für sie schmerzhafte Trennung von ihrem Ehemann hinnehmen als ihre Kinder der guten Zukunftschancen in Deutschland zu berauben. Randnummer 7 Der Antragsteller könne auch nicht auf eine alleinige Rückkehr nach Vietnam zur Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden. Eine hiermit verbundene Trennung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten würde insbesondere seine (knapp) vier Jahre alte Tochter als schweren Verlust erleben und ihm entfremden. Das gelte umso mehr, als er - seine Ehefrau sei berufstätig - seit fast einem Jahr die tägliche Betreuung der Kinder übernommen habe und sich diese, nachdem er zuvor berufsbedingt abwesend gewesen sei, umso mehr an ihn gebunden hätten. Dass der Aufenthalt des Antragstellers in Vietnam nur einen derart kurzen Zeitraum in Anspruch nehmen werde, sei schon deshalb auszuschließen, weil die Nachholung des Visumverfahrens nach den Erfahrungen seiner Verfahrensbevollmächtigten aus einer Vielzahl von Familiennachzugsverfahren aus Vietnam regelmäßig mindestens sechs Monate dauere. Vorliegend sei mit einer längeren Verfahrensdauer aber auch deshalb zu rechnen, weil der Antragsgegner und auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestritten, so dass insoweit voraussichtlich ein zeitraubendes Klageverfahren erforderlich sei und gerichtliche Eilanträge regelmäßig unter Verweis auf die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache erfolglos blieben. Randnummer 8 Eine gemeinsame vorübergehende Ausreise der ganzen Familie für die Dauer des Visumverfahrens stelle auch keine Lösung dar. Dies sei von ihnen schon nicht zu finanzieren. Eine Freistellung seiner Ehefrau von der Arbeit für unbestimmte Zeit sei nicht möglich. Gleiches gelte für eine Existenzsicherung der Familie in Vietnam unter Beibehaltung der hiesigen Wohnung. Die Annahme, bei einer Rückkehr aus Vietnam eine neue Wohnung für vier Personen hinreichend kostengünstig anmieten zu können, sei unrealistisch. Im Übrigen sei aber auch auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - und des OVG Bautzen vom 2. November 2017 - 3 B 291.17 - zu verweisen, wonach dem Antragsteller mit Blick auf das hiesige Aufenthaltsrecht von Lena als Unionsbürgerin und auf deren vorliegend bestehende enge emotionale Bindung zu ihm infolge der knapp vierjährigen familiären Lebensgemeinschaft aus Art. 20 AEUV ein eigenes Aufenthaltsrecht zustehe. Randnummer 9 Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung: Randnummer 10 Dabei kann dahinstehen, ob es dem zum Familienverbund des Antragstellers gehörenden fünfjährigen deutschen Kind L... zumutbar ist, seinen Aufenthaltsort gemeinsam mit dem Rest der Familie dauerhaft, ggf. bis zum Erreichen der Volljährigkeit nach Vietnam zu verlegen, wie das Verwaltungsgericht dies in seinem Beschluss unter Ziffer II.2)a) mit dem Verweis auf das - von der Beschwerde nicht in Abrede gestellte - Fehlen einer schützenswerten Beziehung zu ihrem im Bundesgebiet lebenden, leiblichen deutschen Vater angenommen und einen hierauf gestützten Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verneint hat, oder ob dies - wie die Beschwerde geltend macht - mit Blick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf einen hiesigen Aufenthalt von Lena als deutsche Staatsangehörige zu verneinen ist. Randnummer 11 Denn das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer II.2.b)bb) selbstständig tragend damit begründet, dass dies - was unstreitig nicht der Fall sei - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Einreise mit dem erforderlichen Visum und zutreffende Angaben im Visumverfahren voraussetze und dass ein Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 2 nicht in Betracht komme. Diese Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen jedoch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Randnummer 12 Soweit hiermit geltend gemacht wird, eine alleinige Rückkehr des Antragstellers nach Vietnam zur Nachholung des Visumverfahrens über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus würde insbesondere für seine knapp vier Jahre alte Tochter L... als schwerer Verlust erlebt werden und zur Entfremdung von ihm führen, da er seit fast einem Jahr aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau und Mutter der Kinder deren tägliche Betreuung übernommen habe, von einem derart kurzen Visumverfahren sei vorliegend jedoch nicht auszugehen, fehlt es bereits an hinreichend substantiierten Darlegungen, worauf sich die Annahme stützt, dass eine solche Trennung ungeachtet möglicher Aufrechterhaltung des Kontaktes beispielsweise über Telefon und Skype mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu relevanten und ggf. auch nachhaltigen Beeinträchtigungen des Wohls der Kinder bzw. deren Verhältnisses zu ihm führen wird. Jedenfalls bedürfte es insoweit aber auch entsprechender Glaubhaftmachung, woran es vorliegend bisher allerdings gänzlich fehlt. Randnummer 13 Hinsichtlich der mit Blick auf Art.
EMRK erforderlichen umfassenden Abwägung der zu berücksichtigenden Belange verweist das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend auf die Bedeutung des Visumverfahrens für eine wirksame Steuerung der Zuwanderung und darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar ist, einen Ausländer auf die Nachholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, Beschluss vom
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