diesen Grundsätzen beurteilt sich auch, ob der Mitarbeiter einer KG, der gleichzeitig deren Gesellschafter ist, eine abhängige Beschäftigung für die Gesellschaft ausübt. (Rn.41) 3. Erhält dieser eine
Arbeitsstunden bemessene Vergütung, ist er in den Betrieb der KG integriert, kann er seine Arbeitszeit nicht frei bestimmen, trägt er kein unternehmerisches Risiko und ist er mit seinem Gesellschaftsanteil nicht in der Lage, Gesellschafterbeschlüsse in seinem Interesse herbeizuführen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Dem widerspricht nicht die Tätigung monatlicher Privatentnahmen entsprechend dem eigenen Bedarf und dem Unternehmenserfolg aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses als Ausfluss des Gesellschafterstatus. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Die Beklagte trägt die bis zur Verbindung der Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu ¼. Im Übrigen sind Kosten für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren nicht zu erstatten. Die ab der Verbindung der Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu ¼. Im Übrigen sind Kosten für die Zeit ab der Verbindung der Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in allen vier Zweigen der Sozialversicherung unterliegt. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine seit dem 10. Oktober 2006 im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragene Kommanditgesellschaft (KG), an welcher im März 2014 neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) der Kläger sowie fünf weitere Personen als Kommanditisten mit einer Einlage von je 2.000 Euro beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens ist der Einbau von Baufertigteilen insbesondere im Bereich der Fassadenmontage sowie Trockenbau, praktisch vor allem die Durchführung von Blechmontagearbeiten im Fassadenbereich.
dem Gesellschaftsvertrag (GV) vom 14. September 2006 betrug die Stammeinlage 500.- Euro je Kommanditist (§ 2 Abs. 2 des GV). Diese Kommanditanteile sind fest, nur gesellschaftsvertraglich änderbar, maßgebend u.a. für die Stimmrechte und die Beteiligung an Gewinn und Verlust, unmittelbar
Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch Geldeinlage zu erbringen und als Haftsumme im Handelsregister einzutragen (§ 2 Abs. 3 bis 5 des GV). Der Komplementär ist zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der KG berechtigt und verpflichtet; ihm obliegt die alleinige fachliche und technische Leitung (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 des GV). Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Für alle darüber hinausgehenden Geschäfte ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des GV). Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 des GV). Das Widerspruchsrecht
1 Handelsgesetzbuch (HGB) steht den Kommanditisten nicht zu, sie haben jedoch das Recht, über diejenigen Geschäftsführungsmaßnahmen zu beschließen, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen (§ 5 Abs. 2 des GV). Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder der Vertag zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt (§ 7 Abs. 3). Die Abstimmung erfolgt
Köpfen, wobei jeder Gesellschafter eine Stimme hat (§ 7 Abs. 5 des GV). § 10 des GV sieht drei Gesellschafterkonten vor: das unveränderliche (Fest-)Kapitalkonto I mit den Einlagen der Kommanditisten
2 des GV; das Gesellschafterdarlehenskonto (Kapitalkonto II), auf das der den Betrag des Kapitalkontos I übersteigende Wert an Einlagen, Gewinnanteile, Einlagen (Zinsen, Rückvergütungen und dergleichen), Entnahmen (Zinsbelastungen und dergleichen) und der sonstige Leistungsverkehr zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft gebucht wird; schließlich das Kapitalverlustkonto (Kapitalkonto III), auf das den Kommanditisten Verlustanteile mit der Maßgabe belastet wurden, dass zukünftige Gewinne zunächst zum Ausgleich der Kapitalverlustkonten verrechnet werden. Letztere sollten keinen Darlehenscharakter haben, sondern einen Teil des Festkapitalkontos (Kapitalgegenkonto zu Kapitalkonto I) darstellen. Am Gewinn und Verlust sind der Komplementär mit 40 %, jeder Kommanditist mit 10 % beteiligt (§ 12 Abs. 2 GV).
2 GV dürfen die Kommanditisten eine monatliche, durch Gesellschafterbeschluss festzulegende Entnahme entnehmen (a), diejenigen Beträge, die benötigt werden, um die Einkommenssteuer auf die Gewinnanteile zu bezahlen, sowie etwaige vorhandene Guthaben unter Beachtung der Einschränkung von Abs. 3 (c). Abs. 3 bestimmt dazu, dass eine Entnahme von Guthaben vom Kapitalkonto II unzulässig ist, wenn die Summe aller Kapitalkonten eines Gesellschafters negativ ist und sich dieses negative Kapitalkonto durch die Entnahmen erhöht oder ein negatives Kapitalkonto dadurch entstehen würde. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Gesellschafter zulässig. Darüber hinausgehende Ausschüttungen bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die auch über die Ausschüttungen beschließt (§ 13 Abs. 4 GV). Gemäß § 11 Abs. 1 GV verpflichtet sich der Komplementär, der Gesellschaft seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Randnummer 3 Gesellschafterbeschlüsse zur Frage, in welcher Höhe der Kläger bzw. die anderen Kommanditisten monatliche Entnahmen vornehmen dürfen, wurden trotz Aufforderung des Senats nicht vorgelegt. Klägerseitig eingereichte Unterlagen weisen für 2007 bis 2013 „Privatentnahmen“ des Klägers, welche in unregelmäßigen Abständen, aber höchstens einmal je Kalendermonat vorgenommen wurden, zwischen 1.000.- und 5.000.- Euro – addiert jährliche Beträge zwischen ca. 14.000.- und 22.000.- Euro – aus. Die für die Klägerin und ihre Gesellschafter erstellten Bescheide des Finanzamtes über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen weisen bezüglich der Jahre 2007 bis 2014 für den Kläger (und ebenso für alle weiteren Kommanditisten) von den o.g. jährlichen Privatentnahmen abweichende jährliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus. Randnummer 4 Die Klägerin beantragte am
Umfang und Größe des Bauvorhabens und den zeitlichen Vorgaben des Werkvertrags. Ein zu geringer zeitlicher persönlicher Einsatz der Kommanditisten stelle eine Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Mitwirkungspflichten dar und könne zum Ausschluss aus der Gesellschaft führen. An den Gewinneinnahmen seien sie im Umfang ihrer Gesellschaftsanteile berechtigt, die Verbuchung erfolge auf dem Gesellschafterkonto; seit 2006 habe es nur Gewinne gegeben. Die Kommanditisten erbrachten allein ihre Haftungseinlage, keine Privateinlagen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 18. November 2009 stellte die Beklagte zunächst das Verfahren ein. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2010 stellte die Beklagte –
Anhörung – fest, dass die Tätigkeit des Klägers als mitarbeitender Kommanditist bei der Klägerin seit dem
außen sei nicht in der Lage, eine Weisungsunterworfenheit des mitarbeitenden Gesellschafters im Innenverhältnis zu begründen. Der Kläger sei nicht an Arbeitszeiten gebunden, er entscheide paritätisch mit den anderen Kommanditisten, in welchem Umfang er für welches Bauvorhaben zur Verfügung stehe. Die Argumentation der Beklagten sei widersprüchlich. Randnummer 11 Teilweise habe er wegen des mit Überentnahmen belasteten Gesellschafterkontos weniger Privatentnahmen getätigt, als ihm für diesen Zeitraum zugestanden hätten. Die schwankenden Einkünfte belegten die Selbständigkeit. Die Gesellschaft beschäftige zudem eigene sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Reiche deren Arbeitsleistung nicht aus, so setze sie auch fremde Sub-Unternehmer ein. Nur Kommanditisten, die als Angestellte oder Arbeiter im Betrieb der KG gegen Entgelt beschäftigt seien, seien auch sozialversicherungspflichtig. Randnummer 12 Mit Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2014 hat das SG die zwischenzeitlich verbundenen Klagen beider Kläger abgewiesen. Für die selbständige Tätigkeit spreche zwar, dass der Kläger keinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin geschlossen habe. Der Kläger könne keinen rechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung nehmen, er verfüge nicht über eine Sperrminorität, um ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Da nur der theoretische Konfliktfall entscheidend sei, sei unerheblich, ob von einer bestehenden Rechtsmacht tatsächlich Gebrauch gemacht und damit auf die Tätigkeit eines mitarbeitenden Gesellschafters tatsächlich Einfluss genommen werde; jedenfalls im Konfliktfall könne von den vertraglich niedergelegten Befugnissen jederzeit wieder Gebrauch gemacht werden, so auch von einem Weisungs- oder Kündigungsrecht. Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin, so auch der gewöhnliche Geschäftsverkehr, oblägen allein dem Komplementär, ebenso die fachlich-technische Leitung
dem Gesellschaftsvertrag, die Kommanditisten seien davon ausgeschlossen, auch das Widerspruchsrecht
Der Kläger trage kein entscheidendes Unternehmerrisiko, denn die Beteiligung an den Verlusten der KG werde auf den überschaubaren Kommanditanteil, die Einlage von 2.000 Euro, beschränkt. Randnummer 13 Gegen das ihnen am
dem Unternehmenserfolg gestalte. Dem Kläger seien seitens der Klägerin weder regelmäßige monatliche Einnahmen noch jährliche Gewinne garantiert, gesellschaftsvertraglich sei er zudem an etwaigen Verlusten beteiligt. Er sei seit Juli 2013 in Polen selbständig mit eigenem Unternehmen im Bauwesen tätig und habe sich dementsprechend aus der persönlichen Mitarbeit bei der Klägerin zurückgezogen. Eine Prüfung der Bau-Berufsgenossenschaft im Jahre 2010 habe die klägerische Einschätzung, dass keine Versicherungspflicht bestehe, bestätigt. Der Kläger sei im Jahre 2015 infolge Veräußerung seines Kommanditanteils aus der Klägerin ausgeschieden,
dem er mit Vertrag vom
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 27 Im Erörterungstermin vom 06. September 2018 hat der Berichterstatter den Kommanditisten H als Zeugen vernommen. Randnummer 28 Er hat u.a. ausgeführt, auf der Baustelle habe es einen Bauleiter gegeben, der ihm und den anderen mitarbeitenden Kommanditisten gezeigt habe, was zu tun sei. Es sei in der Regel 8 Stunden am Tag gearbeitet worden und es habe immer ein Kommanditist für alle Kommanditisten auf der Baustelle einen Stundenzettel geführt, der aber nicht bei der Klägerin eingereicht worden sei, sondern nur dafür gedient habe, bei der Aufteilung des Geldes zu wissen, wer wieviel gearbeitet habe. Die Bezahlung sei wie folgt abgelaufen: Wenn eine Baustelle fertig gewesen sei, habe der Komplementär einem anderen der Kommanditisten – Herrn K oder Herrn W – das Geld für die Kommanditisten übergeben. Diese hätten das Geld
Polen gebracht, umgetauscht und das Geld sei dann anhand der aufgeschriebenen Stunden aufgeteilt worden. Wenn ein Kommanditist an einem Tag aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet habe, habe er für diesen Tag auch kein Geld erhalten. Randnummer 29 Einmal im Jahr habe eine Gesellschafterversammlung stattgefunden. Dort sei entschieden worden, was mit den – in der Regel geringen – Überschüssen der Firma geschehen solle. Dabei sei es um die Frage gegangen, welche Arbeitsgeräte angeschafft werden sollten. Randnummer 30 Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 06. September 2018 Bezug genommen. Randnummer 31 Die Verfahren bezüglich zweier weiterer Kommanditisten wurden durch die Urteile vom 12. Juni 2015 ( L 1 KR 291/13 ) und 6. November 2015 (L 1 KR 507/14) zugunsten der Beklagten rechtskräftig abgeschlossen,
dem das Bundessozialgericht (BSG) die jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerden verworfen hat. Randnummer 32
einem die Klägerin betreffenden Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin vom
1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet; die Beklagte entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 1 Satz 3, § 7a Abs. 2 SGB IV). Gemessen daran war die Beklagte zur Feststellung der Versicherungspflicht in den o.g. Tätigkeitszeiträumen berechtigt, denn die inhaltlichen Voraussetzungen lagen vor. Randnummer 36
dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, SGB III), in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB XI). Randnummer 39 a. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
den genannten Rechtsgrundlagen ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Randnummer 40 Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich
den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R –, und des Senats, vgl. Urteil vom 14. Juni 2017 – L 9 KR 354/13 –, Rn. 84 , jeweils juris). Randnummer 41 b.
diesen Grundsätzen beurteilt sich auch die Frage, ob Mitarbeiter einer KG, die gleichzeitig auch Gesellschafter der KG sind, eine abhängige Beschäftigung für die Gesellschaft ausüben. Die Gesellschafterstellung schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die Kommanditgesellschaft als solche keine juristische Person ist, sondern bei ihr Träger der Rechte die Gesellschafter sind (BSG, Urteil vom
der neueren Dogmatik des
über das hinausgehen, was gesellschaftsrechtlich an Arbeitsverpflichtungen festgelegt wird – (auch) auf der Grundlage daneben zusätzlich bestehender Rechtsbeziehungen erbracht werden. Insbesondere macht die Vereinbarung einer Vergütung einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich. Im Rahmen der Satzungsautonomie bzw. der Vertragsfreiheit ist es den Beteiligten grundsätzlich unbenommen, sich – ohne, dass hierin ein Verstoß gegen § 32 Erstes Buch/ Sozialgesetzbuch (SGB I) läge – für eine Ausgestaltung in der einen oder anderen Weise zu entscheiden. Nur und erst, wenn die Prüfung dieses Umstandes überhaupt die Begründung zusätzlicher Rechtsbeziehungen ergibt, kommt bei persönlicher Abhängigkeit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung in Betracht (BSG, Urteil vom
dem Gesamtbild der Tätigkeit in dieser die Merkmale einer Beschäftigung vor, d.h. erfolgt sie weisungsgebunden und gegen ein Entgelt in der KG, welches die Merkmale eines Arbeitsentgeltes erfüllt, ist von einem mündlich geschlossenen Vertrag über eine Mitarbeit auszugehen und auch regelhaft ein Beschäftigungsverhältnis zur KG i.S. des § 7 SGB IV begründet, vergleichbar dem faktischen Arbeitsverhältnis
den Grund- sätzen des Arbeitsrechts. Randnummer 44 c. Ausgangspunkt ist der Inhalt der vertraglichen Regelungen, an erster Stelle des Gesellschaftsvertrags und zusätzlicher Vereinbarungen, so sie bestehen. Danach war der Kläger in den o.g. Tätigkeitszeiträumen nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses für die Klägerin tätig. Randnummer 45 aa. Dagegen spricht bereits die Tatsache, dass seine Mitarbeit nicht auf einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Mitarbeitspflicht beruht. Der Gesellschaftsvertrag der KG vom 14. September 2006 sieht für die Kommanditisten keine Pflicht zur Mitarbeit vor.
2 war jeder Kommanditist zunächst in Höhe von 500,00 Euro bis zur Heraufsetzung der Pflicht (eingetragen am 15. Oktober 2010) auf 2.000 Euro zur Erbringung der Einlage verpflichtet (§ 3 Abs. 4). Allein für den persönlich haftenden Komplementär sieht § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags eine Pflicht vor, seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen („Tätige Mitarbeit des Komplementärs“). Zwar liegt auch kein schriftlich geschlossener Dienst- oder Arbeitsvertrag vor, der formal ein Beschäftigungsverhältnis neben der Gesellschafterstellung begründete. Der Kläger war aber aufgrund eines zumindest mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags für die KG tätig. Randnummer 46 bb. Für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses spricht, dass der Kläger eine
Arbeitsstunden bemessene Vergütung von der KG erhielt und nicht einen bloß gewinnabhängigen Anteil. Randnummer 47 Im Fall des Klägers fand ein Ausgleich im Sinne eines Arbeitsentgelts statt, denn die Vergütung für seine Tätigkeit vollzog sich
den geleisteten Arbeitsstunden, wie der Zeuge ausgeführt hat. Danach hat jeweils einer der tätigen Kommanditisten auf einer Baustelle einen Stundenzettel für alle geführt, der dann bei der Aufteilung des Geldes – gemeint waren die Einnahmen, aus denen die Kommanditisten entlohnt wurden – über die Höhe der Auszahlung entschied. Randnummer 48 Die vom Kläger benannten Entnahmen stehen dieser Wertung nicht entgegen. Dass der Kläger
seinem Vorbringen monatlich Privatentnahmen entsprechend dem eigenen Bedarf und dem Unternehmenserfolg tätigte, widerspricht der gesellschaftsvertraglichen Regelung in § 13 Abs. 2 lit. 1 GV, wonach die monatliche Entnahme durch einen Kommanditisten einen Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Auf eine solche vertragswidrige Praxis kann sich die Klägerin grundsätzlich nicht zu ihren Gunsten berufen. Sie vermag die Schlussfolgerung des Senats, dass zwischen der Klägerin und den Kommanditisten mündlich oder konkludent eine Arbeitsverpflichtung mit leistungsgerechter Entlohnung vereinbart war, nicht zu entkräften. Die Privatentnahmen und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Entnahmeberechtigung betreffen vielmehr ausschließlich das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Klägern und belegen indirekt, dass die Tätigkeit der Kommanditisten für die Klägerin und deren Vergütung auf einer anderen rechtlichen Ebene angesiedelt sind. Randnummer 49 cc.
den Angaben des Zeugen waren die Kommanditisten indes nicht verpflichtet, bei jedem Auftrag, den die Klägerin angenommen hatte, bzw. auf jeder Baustelle mitzuarbeiten, sondern konnten dies in jedem einzelnen Fall auch ablehnen. Demzufolge lag eine mündlich geschlossene Rahmenvereinbarung vor mit der Folge, dass für die Statusprüfung auf die Verhältnisse abzustellen ist, die
Annahme des jeweiligen "Auftrags" (hier: Zusage für einen bestimmten Auftrag der Klägerin bzw. eine bestimmte Baustelle) im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom
Annahme eines konkreten Auftrags oder Arbeitseinsatzes und für dessen Dauer bestanden. Randnummer 50 d. Eine Beschäftigung war nicht aufgrund des Einflusses des Klägers auf die Klägerin ausgeschlossen. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Gesamtheit der Kommanditisten, sondern auf den rechtlichen Einfluss jedes einzelnen von ihnen, weil nur insoweit Versicherungspflicht im Streit steht. Mit einem Gesellschaftsanteil von 10 % war ein einzelner Kommanditist rechtlich nicht in der Lage, Gesellschafterbeschlüsse in seinem Interesse herbeizuführen. Diese Rechtsmacht – auf einen tatsächlichen Einfluss kommt es insoweit nicht an – haben nur Gesellschafter, die über mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder über eine umfassende Sperrminorität bzw. ein umfassendes Veto-Recht verfügen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 13/17 R –, juris, m.w.N.). Unabhängig davon wäre auch ein mitarbeitender Mehrheitsgesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung berechtigt ist, nicht in der Lage, Weisungen der Geschäftsführung an sich zu verhindern (Senat, Urteil vom 07. Januar 2016 – L 9 KR 84/13 –, juris, m.w.N.). Randnummer 51 e. In dieser Tätigkeit war der Kläger in den Betrieb der Klägerin integriert; ob und ggf. in welchem Umfang in diesem Zusammenhang Weisungen erteilt wurden, kann
dem o.G. dahinstehen. Nicht zuletzt den Angaben des Zeugen entnimmt der Senat folgende Indizien für eine Eingliederung der Kommanditisten in die nicht von ihnen, sondern im Wesentlichen durch den Komplementär bestimmte, damit für sie fremde Betriebsorganisation: Randnummer 52 - Es gab auf der Baustelle einen Bauleiter, der vorgab, welche Tätigkeiten die arbeitenden Kommanditisten, damit auch der Kläger, vor Ort konkret auszuführen hatten. Randnummer 53 - Es handelte sich um einfache Arbeiten, die keiner weiteren Einzelweisungen bedurften, somit aber auch keine eigenen Gestaltungsspielräume eröffneten. Randnummer 54 - Die Arbeitszeit konnte der Kläger, hatte er sich einmal zur Mitarbeit an einem Auftrag der Klägerin entschlossen, nicht selbst bestimmen. Die tägliche Arbeitszeit betrug in der Regel – arbeitnehmertypisch – 8 Stunden. Auch die in seltenen Fällen erbrachten Überstunden fußten auf einer Abstimmung unter den auf einer Baustelle tätigen Kommanditisten und sprechen daher nicht gegen, sondern für eine Beschäftigung. Randnummer 55 f. Der Kläger trug keinerlei unternehmerisches Risiko. Randnummer 56 aa. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist
den vom BSG entwickelten Grundsätzen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteile vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, und vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R –; Senat, Urteil vom 14. Juni 2017 – L 9 KR 354/13 –; jeweils juris und m.w.N.) Randnummer 57 bb. Im vorliegenden Fall erhielten, wie sich aus den Angaben des Zeugen ergibt, die auf einer Baustelle mitarbeitenden Kommanditisten das Entgelt für die erbrachten Leistungen
Abschluss des jeweiligen Auftrags, indem der Komplementär das Geld einem der Kommanditisten – entweder Herrn oder Herrn – übergab, welcher es
Polen brachte und auf der Grundlage der o.g. Stundenzettel an die (anderen) mitarbeitenden Kommanditisten verteilte. Angesichts dessen ist ein Risiko des Klägers, trotz erbrachter Leistung keine Vergütung zu erhalten, nicht erkennbar. Weder seinen Angaben noch dem Gesellschaftsvertrag sind i.Ü. Regelungen zu entnehmen, wonach ein Kommanditist verpflichtet war, zu hohe Zahlungen erstatten zu müssen. Randnummer 58 g. Als Folge der Beschäftigung trat Versicherungspflicht in allen vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ein, begrenzt indes auf die o.g. Tätigkeitszeiträume. In den aus dem Tenor ersichtlichen Zeiträumen lag indes mangels einer Arbeitsverpflichtung des Klägers gegenüber der Klägerin schon keine Beschäftigung und damit auch keine Versicherungspflicht vor. Randnummer 59 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Frage, ob der Kläger im Handelsregister
wie vor als Kommanditist der Klägerin geführt wird, keine rechtliche Bedeutung im Rahmen der Statusfeststellung zu. Entscheidend ist, dass der Kläger
der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils nicht mehr für die Klägerin tätig war. Die ggf. noch bestehende Handelsregistereintragung des Klägers ist unschädlich, weil sie sich allenfalls auf seine – die Versicherungspflicht gerade nicht begründende – Haftung auswirkt. Randnummer 60 3. Die Kostenentscheidung beruht für die Zeit bis zur Verbindung der Klagen auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die Zeit danach auf § 193 SGG und entspricht jeweils dem Ergebnis des Rechtsstreites. Der Senat hatte insoweit zu berücksichtigen, dass Verfahren, bei denen auch nur einer der Hauptbeteiligten zum Kreis der Kostenprivilegierten
Mai 2006 – B 2 U 391/05 B –, juris). Dies trifft hier auf die Zeit ab der Verbindung der Klagen zu. Randnummer 62 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001379906
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