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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 371/14 Urteil Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - Gemeinschaftsrec

Obsah (7)Art. 41Art. 21Art 15Art. 14Art. 7Art. 17Art. 19

Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - Gemeinschaftsrecht Orientierungssatz 1. Durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wird ein sozialrechtlicher Zustand durch Vornah

Art. 41Abs.

1 i. V. m. Abs. 2 Lit. a bis c GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch ihn, vorab dem Treffen der angefochtenen Bescheide, seiende im Hinblick auf dessen Rehabilitations- und Rentenansprüche nachteilige, individuelle Maßnahmen, nicht anzuhören und/oder ihm keinen adäquaten Zugang zu den ihn betreffenden Akten zu gewähren und die ergangenen Entscheidungen, einschließlich des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009, nicht hinreichend spezifisch und konkret zu begründen, Randnummer 51 c. des Rechts des Klägers auf Beibehaltung der gegenüber der Deutschen Rentenversicherung aufgebauten Rechte und Vorteile, einschließlich der Leistungen zur Erhaltung und Besserung seiner Erwerbsfähigkeit bei Invalidität, dies ungeachtet des Umstandes einer möglichen Mitwirkung des niederländischen Versicherungsträgers UWV, mit als Folge eines Rechtsverlustes (vgl. Art. 2, 51 EGV, nunmehr Art. 3 Abs. 3 EUV, Art. 9, 10, 18, 19, 48 AEUV i. V.m. Art. 4 Abs. 1 Lit.b VO 1408/71 EEG, Randnummer 52 d. des Rechts des Klägers auf Gleichbehandlung als Behinderter,

Art. 21Abs.

1 GRC i. V. m. Art. 19 Lit. 1 AEUV und Art. 5 RL 2000/78/EG durch Gewährung eines Anspruches auf angemessene Vorkehrungen einstellt, welcher Anspruch durch Bewilligungsbescheid des niederländischen Rentenversicherungsträgers (UWV) und durch Rehabilitation des Klägers aus eigener Kraft hinreichend konkretisiert, aber nicht realisiert wurde, mit als Folge einer Verminderung - hilfsweise eine ausbleibende Verbesserung – seiner Erwerbsfähigkeit und der daran gebundenen Unmöglichkeit der weiteren Ausübung seines Rechts zu arbeiten,

Art 15

GRC zugunsten des Klägers einstellt und seine universitäre Berufsausbildung/Umschulung erfolgreich abzuschließen,

Art. 14GRC zugunsten des KIägers einstellt, Randnummer 53 e.

des Rechts des Klägers auf Ausübung des Rechts auf Berufsfreiheit und dem Recht zu arbeiten, in all seinen Dimensionen,

Art. 15

GRC zugunsten des Klägers einstellt, mit als Folge, dass der Kläger in seinem Beruf nach Wahl, wofür er lange Jahre studiert hat, nicht mehr arbeiten kann, Randnummer 54 f. des Rechts des Klägers auf Ausübung des Rechts auf Berufsausbildung und/oder Umschulung,

Art. 14

GRC zugunsten des Klägers einstellt, mit als Folge, dass der Kläger eine Klausur vor dem Erreichen seines Masterdiploms in der fiskalen Ökonomie seine Umschulung nicht erfolgreich abschließen konnte, Randnummer 55 g. der Grundfreiheit des Klägers, nämlich der Freizügigkeit des „freien Verkehrs der Arbeitnehmer“, welche Grundfreiheit Art. 21 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 18 AEUV und Art. 45 AEUV zugunsten des Klägers einstellt, durch ihm als deutschen Staatsbürger, in den Niederlanden, nicht (mittelbar) in den Genuss von Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen, wie diese Versicherten mit niederländischer Staatsbürgerschaft zukommen, Randnummer 56 h. des Rechts des Klägers auf Achtung des Privatlebens,

Art. 7

GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch die Prüfung der hinreichenden Befugtheit und der Verhältnismäßigkeit der mit den angefochtenen Bescheiden eingestellten, nationalrechtlichen Maßnahmen nachzulassen, obwohl diese Prüfung positive Rechtspflicht des Grundrechts ist und die Bescheide unbefugt ergingen und/oder unverhältnismäßige Maßnahmen zu Lasten des Klägers einstellen, wodurch die Sphäre der privaten Betätigung signifikant beeinträchtigt wurde, Randnummer 57 i. des Rechts des Klägers auf Eigentum,

Art. 17

GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch dem Kläger mittels ausbleibender Rehabilitation seine Einkommensquelle zu entnehmen und ihn mit Arbeiten zur Rechtsverteidigung zu belasten, mit als Folge eine signifikante Vermögensverminderung, Randnummer 58 j. des Rechts des Klägers auf Rechtsschutz,

Art. 19Abs.

1 Satz 3 EUV i. V. m. Art. 41 und Art. 47 GRC zugunsten des Klägers einstellt, durch nicht die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist, Randnummer 59 1.

  1. Zudem beantragt der Kläger unabhängig von der Beurteilung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches (Punkt 1.8.1.1) oder des Folgenbeseitigungsanspruches (Punkt 1.8.1.2) die Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Randnummer 60 1.
  2. Zur Wahrung seiner Belange in Berufung beantragt der Kläger Akteneinsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, einschließlich der medizinischen Unterlagen der Nachprüfung zur Rentenberechtigung. Randnummer 61 1.
  3. mit Gelegenheit zur ergänzenden Einlassung und Randnummer 62 1.
  4. Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Randnummer 63 1.
  5. In Berufung beantragt der Kläger auch weiterhin die Feststellung der nachfolgenden rentenrechtlichen Zeiten: Randnummer 64 1.13.1.als Beitragszeiten: die Zeit vom
  6. August 1977 bis
  7. Juli 1978, die Zeit vom
  8. September 1980 bis
  9. Oktober 1981, die Zeit vom
  10. Juni 1984 bis
  11. Januar 1985, die Zeit vom
  12. Mai 1986 bis
  13. September
  14. Randnummer 65 1.13.
  15. als Zeiten einer nachgewiesenen Berufs-Hochschulausbildung: die Zeit vom
  16. Oktober 1985 bis
  17. Januar 1986, die Zeit vom
  18. April 1986 bis
  19. Mai 1986, die Zeit vom
  20. Oktober 1990 bis
  21. Februar 1995, die Zeit vom
  22. März 1995 bis
  23. März
  24. Randnummer 66 1.13.
  25. als weitere rentenrechtliche Zeiten: die Zeit vom
  26. September 2000 bis
  27. August 2001, die Zeit vom
  28. September 2003 bis
  29. Mai 2004, Randnummer 67 1.
  30. Zulassung zu weiterem Beweis, im Falle die Beweislast auf dem Kläger ruht, Randnummer 68 1.
  31. Aufhebung und Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid bei Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens. Randnummer 69 Der Kläger beantragt außerdem, Randnummer 70 zur Anwendung des § 111 Abs. 1 SGB VI unter Einbeziehung der Vorschriften der EG-Richtlinie 2000/78 durch die Beklagte nebst vorgesehener Sanktionen Urkundenbeweis und ergänzend Zeugenbeweis durch einen sachkundigen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und/oder der Beklagten sowie Randnummer 71 zur Übertragung der Erfüllung von tatsächlichen oder rechtlichen Pflichten der Beklagten auf niederländische Behörden, insbesondere zur Frage, welche Vereinbarung die Beklagte oder ein anderer Vertreter der Bundesrepublik mit dem Königreich der Niederlande, mehr im Besonderen, dem niederländischen Rentenversicherungsträger dazu getroffen hat, Beweis zu erheben. Randnummer 72 Die Beklagte beantragt, nachdem sie den Anspruch des Klägers auf Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für die Zeit vom
  32. November 2001 bis
  33. Dezember 2001 anerkannt hat, Randnummer 73 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 74 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Zeiten vom
  34. Mai 1986 bis
  35. September 1986, vom
  36. Oktober 1986 bis
  37. November 1987, vom
  38. August 1988 bis
  39. November 1988 und vom
  40. Dezember 1988 bis
  41. September 1990 (Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) seien keine Zeiten mit Pflichtbeiträgen nach § 247 Abs. 1 SGB VI, weil der Versicherte die nach § 112a AVG seinerzeit für Anrechnungszeiten gezahlten Beiträge weder ganz noch teilweise getragen habe. Die Beitragstragung sei ausschließlich durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt. Der Vermerk auf dem Kontospiegel „mit Beitragsentrichtung ab
  42. Januar 1983“ bedeute, dass allein die Bundesanstalt für Arbeit die entsprechenden Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt habe. Den Verwaltungsakten lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger vor Erlass des Bescheides vom
  43. Januar 2006 auf die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen nach § 207 SGB VI hingewiesen worden sei. Allerdings habe es in der Rückschau dafür auch keine Veranlassung gegeben, da eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit bezogen auf die festgestellte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht vorliege. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI wäre eine Anrechnung entsprechender Zeiten/Beiträge für die festgestellte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgeschlossen. Der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung (
  44. November 2000) sei bereits vor der Rentenantragstellung am
  45. November 2001 eingetreten. Im Übrigen habe der Kläger eine Nachzahlung erstmalig am
  46. Januar 2007 beantragt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er jedoch bereits das
  47. Lebensjahr vollendet gehabt (§ 207 Abs. 2 SGB VI). Die Beklagte hat einen Auszug ihrer Satzung die Widerspruchsausschüsse betreffend sowie die Geschäftsordnung (Richtlinien) für die Widerspruchsausschüsse vorgelegt. Randnummer 75 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I bis III – ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 76 Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens hingewiesen worden ist. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen die Teilnahme am Termin oder eine Anreise zu diesem Termin mit hierzu in Betracht kommenden Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Randnummer 77 Der Senat entscheidet wegen der Erkrankung der Vorsitzenden des
  48. Senats, der Vorsitzenden Richterin am Landessozialgericht G, in der Besetzung mit dem sie vertretenden Richter am Landessozialgericht Hill als Vorsitzenden nach IV. Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (GVP) und in dessen Vertretung als weiterem Mitglied, da die in IV. GVP als Vertreterin vorgesehene Richterin am Landessozialgericht H infolge Urlaubs verhindert ist, mit dem Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Hintz nach VI. Ziffer 3.1 Sätze 1 und 2 i. V. m. Anlage 2 GVP als dem nach VI. Ziffer 3.
  49. Satz 2 GVP in der Vertreterliste der Anlage aufgeführten Richter, der dem zu vertretenen Richter am Landessozialgericht Hill folgt, sowie mit Richter am Landessozialgericht Rudnik als weiterem Mitglied. Randnummer 78 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Randnummer 79 A. Der Senat ist zu einer Entscheidung befugt, denn es liegt eine wirksame Berufung vor. Randnummer 80 Eine Berufungsschrift muss nicht die förmliche oder ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt wird. Die in einem Schriftsatz enthaltene Prozesserklärung bedarf unter Umständen der sinnvollen Auslegung. Dabei ist von § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugehen. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und das Rechtsstaatsprinzip sind zu beachten. Die Äußerung einer allgemeinen Unzufriedenheit mit einem Urteil mag häufig genügen, auch wenn einzelne Sätze missverständlich sind, soweit der Beteiligte jedenfalls zum Ausdruck bringt, dass das erstinstanzliche Urteil überprüft werden soll (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  50. Auflage, § 151 Rdnr. 11). Randnummer 81 Ausgehend davon bringt der am
  51. Mai 2014 eingegangene Schriftsatz des Klägers hinreichend dessen Begehren nach Überprüfung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts zum Ausdruck. Randnummer 82 Mit diesem Schriftsatz wendet sich der Kläger an das Sozialgericht unter Bezeichnung des Gegenstandes „Gerichtsbescheid vom
  52. Februar 2014“; Zugang
  53. Februar 2014; Antrag auf mündliche Verhandlung“ und führt dazu aus:“ Leider muss der Kläger zum Ausdruck bringen, sich mit dieser, mittels Gerichtsbescheid ergangenen gerichtlichen Entscheidung, nicht vereinigen zu können. Nach seiner Überzeugung war der Sachverhalt zum Zeitpunkt des gewiesenen Gerichtsbescheides noch nicht abschließend geklärt und deckt die Auslegung der Klage ihren Umfang nicht hinreichend ab, wodurch das Gericht dem Kläger kein (effektives) Remedium, also ein Rettungsmittel gegen die durch die Beklagte – auch mit Bescheid vom
  54. September 2013 - instandgehaltenen Beschweren bietet.“ Dieses Vorbringen macht deutlich, dass der Kläger mit dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht einverstanden ist und er dessen Überprüfung beansprucht. Es liegt mithin eine Berufung vor. Randnummer 83 Diese Berufung ist auch wirksam. Insbesondere steht sie nicht unter einer Bedingung. Randnummer 84 Einer entsprechenden Auslegung widerspricht nicht, dass der Kläger in seinem am
  55. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz wie folgt fortfährt: „Der Kläger beantragt darum mündliche Verhandlung und er legt hilfsweise, für den Fall der Abweisung dieses Antrages, hiermit gegen den hier vorbezeichneten Gerichtsbescheid Berufung ein.“ Zur weiteren Begründung dieses Antrages verweist er auf Lücken im Sachverhalt, die erstinstanzlich zu klären seien, da der Kläger durch Neubescheidung in der Berufung eine Rechtsmittelinstanz misse. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei daher der meist effektive. Weiter heißt es: „Im Falle der Stattgabe des Hilfsantrages ´Einlegung der Berufung´ beantragt der Kläger Gelegenheit zur näheren Begründung.“ Randnummer 85 Es ist zwar ein allgemein anerkannter Grundsatz des Prozessrechts, dass die Einlegung von Rechtsmitteln nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Der Antrag auf mündliche Verhandlung und die Berufung stehen bezüglich ihrer Zulässigkeit notwendig in einem gegenseitigen innerprozessualen Bedingungsverhältnis. Wenn dieses Verhältnis in einer Rechtsmittelschrift eines Nichtjuristen, der auch nicht durch einen Juristen vertreten wird, in der Weise angesprochen wird, dass eine Berufung als „hilfsweise“ eingelegt bezeichnet wird, so ist gleichwohl die Auslegung möglich, dass hierdurch der eindeutige und unbedingte Ausdruck des Willens des Rechtsmittelführers zur Einlegung einer Berufung, den das Gesetz erfordert, nicht in Frage gestellt werden soll (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom
  56. Oktober 1975 – 2 BvR 630/73, Rdnr. 11, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 40, 272 = NJW 1976, 141: zum Verhältnis Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision). Das Rechtsstaatsprinzip verbietet es, das Verfahrensrecht so auszulegen und anzuwenden, dass den Beteiligten der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Objektiv willkürlich ist es daher, einer prozessualen Erklärung entgegen Wortlaut und erkennbarem Sinn eine Bedeutung beizulegen, die zur Zurückweisung des Rechtsbehelfs als unzulässig führen müsste, während bei sachdienlicher Auslegung ohne Weiteres eine Sachentscheidung möglich wäre (Bundessozialgericht – BSG – Beschluss vom
  57. November 2005 – B 1 KR 76/05 B, Rdnr. 6, m.w.N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., § 105 Rdnr. 16, vor § 60 Rdnr. 11 a und vor § 143 Rdnr. 15 b). Randnummer 86 Ausgehend davon ergibt eine sachgerechte Auslegung der im am
  58. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz enthaltenen Erklärung des Klägers, dass dieser nicht nur hilfsweise, sondern unbedingt Berufung eingelegt hat. Erkennbares Ziel des Klägers ist die Beseitigung des Gerichtsbescheides nach vorzunehmender Überprüfung. Dabei kommt es dem Kläger nicht entscheidend darauf an, welchen Weg er dazu beschreiten muss. Dies zeigen seine Überlegungen, mit denen er die hilfsweise Einlegung der Berufung begründet hat. Er hat den Antrag auf mündliche Verhandlung als den effektiveren angesehen und ist darüber hinaus wohl auch der Ansicht gewesen, der Hilfsantrag „Einlegung der Berufung“ bedürfe der Stattgabe. Aus dieser Offenlegung seiner Überlegungen erschließt sich, dass der Kläger gemeint hat, zur Überprüfung des Gerichtsbescheides stehe ohnehin lediglich ein Rechtsmittel zur Verfügung, wobei es ausschließlich in der Hand des Sozialgerichts liege, ob dieses dazu den Weg der mündlichen Verhandlung oder den Weg der Berufung wähle. Maßgebend ist für den Kläger somit gewesen, dass es überhaupt zu der von ihm begehren Überprüfung des Gerichtsbescheides kommt. Im Hinblick darauf mag sich für den Kläger die mündliche Verhandlung auch deswegen als der von ihm zu bevorzugende Weg darstellen, weil ihm dadurch eine Rechtsmittelinstanz verbleibt. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Kläger ausschließlich und unbedingt auf seinem Antrag auf mündliche Verhandlung beharrt hätte, wenn dieser Weg gerade zur Vereitelung einer Überprüfung des Gerichtsbescheides führen würde. Dementsprechend hat sich der Kläger in dem am
  59. August 2014 eingegangenen Schriftsatz auch lediglich klarstellend entsprechend des seinerzeit vom Senat durch seinen Berichterstatter gegebenen Hinweises zur Auslegung angeschlossen. Randnummer 87 Die somit wirksame Berufung stellt auch das statthafte Rechtsmittel dar. Randnummer 88 Nach § 143 SGG gilt: Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Randnummer 89 Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Randnummer 90 Der Kläger macht insbesondere eine höhere Rente für mehr als ein Jahr geltend, so dass die Berufung uneingeschränkt das statthafte Rechtsmittel ist. Randnummer 91 Ist somit die Berufung statthaft, kann mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht zulässigerweise beantragt werden. Randnummer 92 Nach § 105 Abs. 2 SGG gilt: Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt. Randnummer 93 § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG geht als die speziellere Regelung dem § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG vor, da letztgenannte Vorschrift allgemein auf Rechtsmittel abstellt. Rechtsmittel gegen ein Urteil (einen Gerichtsbescheid) des Sozialgerichts sind einerseits die Berufung und andererseits die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) und die Sprungrevision (§ 161 Abs. 1 Satz 1 SGG). Da die Berufung als eines dieser Rechtsmittel eine besondere Regelung in § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG erfahren hat, verbleiben für den Anwendungsbereich des § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG lediglich die anderen Rechtsmittel mit Ausnahme der Berufung; lediglich in diesen anderen Fällen geht ein Antrag auf mündliche Verhandlung den anderen Rechtsmittel (außer dem Rechtsmittel der Berufung) vor (vgl. auch Meyer-Ladewig, a. a. O., § 105, Rdnrn. 16 und 17). Randnummer 94 B. Die Berufung ist allerdings nur teilweise begründet. Randnummer 95 Das Sozialgericht hat die Klagen im Wesentlichen zu Recht abgewiesen. Randnummer 96 I. Das Sozialgericht Berlin ist örtlich zuständig. Dies folgt aus seinem Beschluss vom
  60. Oktober 2013, mit dem es sich für örtlich zuständig erklärt hat. Randnummer 97 Nach § 98 SGG gelten u. a. für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 GVG sind unanfechtbar. Randnummer 98 Der in Bezug genommene § 17a Abs. 3 GVG bestimmt: Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Randnummer 99 Das Sozialgericht hat in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 3 GVG seine örtliche Zuständigkeit ausgesprochen. Da dieser Beschluss unanfechtbar ist, ist diese Entscheidung im Berufungsverfahren nicht überprüfbar, so dass der Senat an den Beschluss des Sozialgerichts vom
  61. Oktober 2013 gebunden ist. Er ist daher auch nicht aufzuheben. Randnummer 100 II. Die Klagen sind allerdings nicht allesamt zulässig. Randnummer 101 Die Klage gegen das Schreiben vom
  62. Februar 2007, mit dem die Beklagte den Eingang des Widerspruchs gegen den Bescheid vom
  63. Januar 2006 bestätigte, ist unzulässig, denn es trifft keine Regelung. Randnummer 102 Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Randnummer 103 Mit diesem Schreiben erläutert die Beklagte lediglich einzelne vom Kläger aufgeworfene Rechtsfragen und bittet um Mitteilung, ob im Hinblick darauf sich der Widerspruch erledigt habe. Eine Regelung i. S. eines Verwaltungsaktes wird somit nicht getroffen. Randnummer 104 III. Der Senat hat weder über den Bescheid vom
  64. Februar 2007 über die Ablehnung einer Nachversicherung und einer Nachentrichtung freiwilliger Beiträge noch über den Bescheid vom
  65. Oktober 2010 über die Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom
  66. Januar 2006 zu entscheiden, denn diese Bescheide sind nicht nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Randnummer 105 § 86
  67. Halbsatz SGG lautet: Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Randnummer 106 § 96 Abs. 1 SGG bestimmt: Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Randnummer 107 Ob ein neuer Verwaltungsakt den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen, also der Verfügungssätze, festzustellen (BSG, Urteil vom
  68. November 1978 – 11 RA 9/78, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 47, 168 = SozR 1500 § 96 Nr. 13). Eine Änderung oder Ersetzung liegt demnach vor, wenn der Verfügungssatz des nachfolgenden Verwaltungsaktes in denjenigen des vorangegangen Verwaltungsaktes eingreift, also der ursprüngliche Verfügungssatz nicht mehr unverändert fortbesteht. Randnummer 108 Mit Bescheid vom
  69. Februar 2007 lehnte die Beklagte eine Nachversicherung und eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ab. Randnummer 109 Dieser Verfügungssatz ändert oder ersetzt den Verfügungssatz im Bescheid vom
  70. Januar 2006 nicht, denn über die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wurde gerade nicht entschieden. Randnummer 110 Mit Bescheid vom
  71. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom
  72. Januar 2006 gestützt auf § 44 Abs. 1 SGB X ab. Sie hat damit den Bescheid vom
  73. Januar 2006 nicht geändert oder ersetzt, sondern eine Änderung oder Ersetzung gerade abgelehnt. Soweit bis zur Neufassung des § 96 Abs. 1 SGG zum
  74. April 2008 durch Gesetz vom
  75. März 2008 (BGBl I 2008, 444) noch die Rechtsauffassung vertreten wurde, dass auch ein solcher ablehnender Bescheid nach § 44 SGB X in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden könnte (BSG, Beschluss vom
  76. September 2009 – B 9 SB 19/09 B, Rdnr. 8 m. w. N., zitiert nach juris), kommt dies seither nicht mehr in Betracht (BSG, Beschluss vom
  77. September 2009 – B 9 SB 19/09 B, Rdnr. 9), denn die Neufassung, im Gesetz verdeutlich durch „nur dann“, bezweckt, dass die Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes – entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung der Norm – nur noch möglich sein soll, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt oder Randnummer 111 abgeändert wird. Damit wird nach der Gesetzesbegründung der in der Vergangenheit verschiedentlich vorgenommenen extensiven Auslegung der Vorschrift mit sogar der Einbeziehung des neuen Verwaltungsaktes schon dann, wenn der neue Verwaltungsakt mit dem anhängigen Streitgegenstand in irgendeinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stand, entgegen getreten (Bundestag-Drucksache 16/7716, S. 19). Eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG für nicht ändernde oder ersetzende Bescheide scheidet somit aus (BSG, Urteil vom
  78. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R, Rdnr. 34, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1200 § 52 Nr. 5). Randnummer 112 IV. Die Klage gegen den Bescheid vom
  79. Januar 2006 und gegen den Bescheid vom
  80. Februar 2007 nach § 149 Abs. 5 SGB VI in der Fassung der Mitteilung vom
  81. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  82. April 2009 in der Fassung der Mitteilungen vom
  83. März 2010 und vom
  84. Januar 2012 unter Berücksichtigung des angenommenen Anerkenntnisses in der Fassung des Bescheides vom
  85. September 2013 ist unbegründet, nachdem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe für die Zeit vom
  86. November 2001 bis
  87. Dezember 2001 anerkannt hat. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat bzw. nicht hat annehmen können, hat im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Teilanerkenntnis-Urteil zu ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht. Randnummer 113
  88. Die Klage gegen die genannten Mitteilungen ist zulässig, denn diese Mitteilungen treffen eine erneute Regelung zur Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 114 Wie bereits ausgeführt, ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 SGB X). Randnummer 115 Ob eine Regelung vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese erfolgt nach den allgemeinen Auslegungsregeln von Willenserklärungen (§ 133 BGB), so dass auf den erklärten Willen der Behörde und hierbei auf den Empfängerhorizont abzustellen ist (Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 12/11, § 31 SGB X, Rdnr. 51, m. w. N.). Randnummer 116 Die Mitteilungen vom
  89. Dezember 2007, vom
  90. März 2010 und vom
  91. Januar 2012 stellen ausgehend davon Verwaltungsakte dar, denn die Beklagte erteilte sie nach neuer Sachprüfung, nämlich der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Dies bringen diese Mitteilungen auch zum Ausdruck, wenn es dort heißt: „Wir haben uns aufgrund der durchgeführten Nachprüfung davon überzeugt habe, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für den Bezug der Rente weiterhin vorliegen. Die Rente wird Ihnen daher in bisheriger Höhe weitergezahlt.“ In der Mitteilung vom
  92. Januar 2012 wird darauf hingewiesen, dass die Nachprüfung keinen Anlass für eine Änderung des im Rentenbewilligungsbescheid anerkannten Rentenanspruchs gegeben habe. Die genannten Mitteilungen machen mithin deutlich, dass die Beklagte nach erneuter Sachprüfung erneut verbindlich über die bereits bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entschieden hat. Randnummer 117
  93. Die Klage ist auch gegen den Bescheid vom
  94. Februar 2007 zulässig. Es fehlt weder am Rechtsschutzbedürfnis noch an einem Vorverfahren. Randnummer 118 a. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus, auch wenn das im SGG und in den anderen Verfahrensgesetzen nur vereinzelt zum Ausdruck gebracht worden ist. Beim Rechtsschutzinteresse ist auf die Frage abzustellen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung erforderlich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (ausnahmsweise), wenn der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., vor § 51, Rdnr. 16a). Randnummer 119 Der Klage gegen den Bescheid vom
  95. Februar 2007 fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Randnummer 120 Dieser Bescheid wurde, soweit er die Vormerkung von (weiteren) Zeiten als rentenrechtliche Zeiten ablehnt, in Anwendung des § 86
  96. Halbsatz SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom
  97. Januar
  98. Randnummer 121 Nach der Rechtsprechung des BSG stellt sich das Verhältnis von Vormerkungsbescheid zum Rentenbescheid wie folgt daher: Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese im Rentenbescheid aufzuheben. Angesichts dessen ist nach Erlass eines Rentenbescheids ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren nur in Bezug auf einen Vormerkungsbescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BSG, Urteil vom
  99. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Soweit der Rentenversicherungsträger über ein vom Versicherten in einem Widerspruch gegen den Rentenbescheid geltend gemachtes Begehren auf Berücksichtigung von (weiteren) rentenrechtlichen Zeiten mit gesondertem Bescheid entscheidet, mag dies gleichwohl nicht zu beanstanden sein. Allerdings ist ein eigenständiger Widerspruch gegen diese Entscheidung unzulässig. Vielmehr ist, sofern eine geltend gemachte weitere rentenrechtliche Zeit im Rentenbescheid keine Berücksichtigung gefunden hat, dieses Begehren ausschließlich im Verfahren gegen den Rentenbescheid zu verfolgen. Der gesonderte Bescheid wird in diesem Fall allerdings kraft Gesetzes nach § 86
  100. Halbsatz SGG zum Gegenstand des bei seinem Erlass noch andauernden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  101. Mai 2010 – B 13 R 118/08 R, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Randnummer 122 Der Sachverhalt der isolierten Anfechtung eines Vormerkungsbescheides während eines Verfahrens gegen einen Rentenbescheid liegt jedoch nicht vor, denn die Klage richtet sich sowohl gegen den (Vormerkungs)Bescheid vom
  102. Februar 2007 als auch gegen den (Renten)Bescheid vom
  103. April
  104. Randnummer 123 b. Es fehlt weder zum (Vormerkungs)Bescheid vom
  105. Februar 2007 noch ansonsten am erforderlichen Vorverfahren. Randnummer 124 Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG gilt: Vor Erhebung der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Randnummer 125 Mit Widerspruchsbescheid vom
  106. April 2009 wurde auch zum Bescheid vom
  107. Februar 2007 und im Übrigen umfassend eine Entscheidung getroffen. Randnummer 126 Maßgebend für die Auslegung von Verwaltungsakten, wie vorliegend des Widerspruchsbescheides vom
  108. April 2009, ist der objektive Empfängerhorizont. Verwaltungsakte sind in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsaktes an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihrer Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom
  109. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R, Rdnrn. 21 und 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-1300 § 45 Nr. 19, m.w.N.). Randnummer 127 Ausgehend davon wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  110. April 2009 auch zum Bescheid vom
  111. Februar 2007 entschieden. In diesem Widerspruchsbescheid wird ausdrücklich dieser Bescheid als Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom
  112. Januar 2006 bezeichnet, so dass über ihn im Zusammenhang mit dem Bescheid vom
  113. Januar 2006 mitentschieden wurde. Randnummer 128 Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid im Übrigen ausführt, es seien alle nachgewiesenen und rechtlich erheblichen Zeiten berücksichtigt, wurde damit zugleich insgesamt umfassend entschieden. Randnummer 129 Ungeachtet dessen wäre dem Prozesserfordernis des § 78 Abs. 1 und. 3 SGG auch dann genügt, wenn die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom
  114. April 2009 nicht über sämtliche Verwaltungsakte, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind, rechtsfehlerhaft nicht entschieden hätte. Hat die Widerspruchsbehörde einen solchen Bescheid nicht bewusst ausgeklammert, um über ihn in einem späteren Widerspruchsbescheid zu befinden (Teil-Widerspruchsbescheid), so ist mit dem fehlerhaften Widerspruchsbescheid das Vorverfahren für den gesamten Verfahrensgegenstand durchgeführt (BSG, Urteil vom
  115. Dezember 1990 – 11 RAr 73/89, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 68, 67 = SozR 3-4100 § 71 Nr. 1). Dem Prozesserfordernis des Vorverfahrens ist damit auch dann genügt, wenn die Verwaltung nur über einen Teil der belastenden Regelungen des angefochtenen Verwaltungsaktes und damit nur unvollständig über den Widerspruch entschieden hat (BSG, Beschluss vom
  116. Januar 2008 – B 13 R 43/07 B, Rdnr. 7, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
  117. Oktober 1965 – 8 RV 721/62, Rdnr. 8, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR Nr. 10 zu § 78 SGG, wonach ausreichend ist, dass überhaupt ein Vorverfahren, wenn auch mangelhaft, durchgeführt wurde). Randnummer 130 Der Widerspruchsbescheid vom
  118. April 2009 gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesem Widerspruchsbescheid um einen Teil-Widerspruchsbescheid handeln könnte und die Beklagte über ein Begehren des Klägers in einem weiteren Widerspruchsbescheid entscheiden wollte. Das erforderliche Vorverfahren wurde somit mit dem Widerspruchsbescheid vom
  119. April 2009 durchgeführt. Randnummer 131 c. Der Widerspruchsbescheid vom
  120. April 2009 ist auch nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Randnummer 132 Der Widerspruchsbescheid genügt den Formvorschriften. Die Geschäftsordnung, die die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsausschüsse regelt, genügt den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 133 Nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom
  121. Juni 2007 (BGBl I 2007, 1034) – SGB IV gilt: Durch Satzung können (unter anderem) der Erlass von Widerspruchsbescheiden besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Abs. 2 SGB IV gilt entsprechend. Randnummer 134 § 35 Abs. 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom
  122. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1939) - SGB IV sieht vor: Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen. Randnummer 135 Die Satzung der Beklagten regelt in § 67 Abs. 1: Der Erlass von Widerspruchsbescheiden für laufende Verwaltungsgeschäfte wird besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen) übertragen. Die erforderliche Anzahl von Widerspruchsausschüssen wird auf Vorschlag der Zentralen Widerspruchsstelle vom Vorstand beschlossen. Nach § 69 Abs. 3 dieser Satzung regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsausschüsse sowie das nähere Verfahren die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung für die Widerspruchsausschüsse. Randnummer 136 Diese Geschäftsordnung sieht u. a. vor: Der Zentralen Widerspruchsstelle obliegt die Vorbereitung der Sitzungen der Widerspruchsausschüsse (§ 3 Abs. 2). Die zentrale Widerspruchsstelle stellt für jedes Jahr einen Sitzungsplan auf, der die Tagungsorte und den Sitzungstag für jeden Widerspruchsausschuss enthält (§ 4 Abs. 1). Die Widerspruchsausschüsse tagen am Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin und in den im Einzelnen genannten A- und B-Stellen (§ 5 Abs. 1). Der für die Entscheidung zuständige Ausschuss wird von der Zentralen Widerspruchsstelle unabhängig vom Wohnsitz der/des Widerspruchsführenden bestimmt, es sei denn, die/der Widerspruchsführende oder die von ihr/ihm bevollmächtigte Person sollen gehört werden (§ 5 Abs. 2). Der Ausgang des Verfahrens ist in der Verhandlungsniederschrift von dem Mitglied des Direktoriums oder dessen Vertreter/in festzuhalten und von allen Mitgliedern des Ausschusses zu unterschreiben. Randnummer 137 Im Übrigen bestimmt § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG, dass der Widerspruch schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben ist. Darüber hinaus gilt nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom
  123. August 2002 (BGBl I 2002, 3322): Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Randnummer 138 Ausgehend davon ist der Widerspruchsbescheid vom
  124. April 2009 auf einer dem Gesetz genügenden Rechtsgrundlage durch Satzung und Geschäftsordnung der Beklagten zustande gekommen. Die Geschäftsordnung als Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte bedarf keiner Veröffentlichung, denn dies ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nur für die Satzung (und sonstiges autonomes Recht, also die vom Versicherungsträger gesetzten Rechtsnormen) vorgesehen. Der Widerspruchsbescheid enthält zudem die Namenswiedergabe der am Widerspruchsbescheid beteiligten Personen, die in der Verhandlungsniederschrift die im Widerspruchsbescheid verlautbarte Entscheidung unterschrieben haben. Damit ist das Schriftformerfordernis erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom
  125. Dezember 1978 – 1 RJ 54/78, Rdnrn. 15 und 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 47, 278 = SozR 1500 § 85 Nr. 7; BSG, Urteil vom
  126. Juni 1978 – 5 RJ 58/77, Rdnr. 13, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 47, 3 = SozR 1500 § 85 Nr. 5). Durch die Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift durch die am Widerspruchsbescheid beteiligten Personen ist zugleich sichergestellt, dass die wiedergegebene Entscheidung tatsächlich der Beschlussfassung entspricht und dafür im Wesentlichen die mitgeteilten, tragenden Gründe maßgebend gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom
  127. Juni 1978 – 5 RJ 58/77, Rdnr. 13, zitiert nach juris). Randnummer 139 Der Widerspruchsbescheid vom
  128. April 2009 ist auch nicht wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Randnummer 140 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der Fassung vom
  129. Januar 2001 (FNA 860-10-1) ist ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich zu begründen. Randnummer 141 Der Widerspruchsbescheid vom
  130. April 2009 enthält eine solche Begründung. Ob diese Begründung zutreffend oder vollständig ist, ist für die Frage, ob eine Begründung überhaupt gegeben wurde, unerheblich. Randnummer 142 d. Dies schließt zugleich eine isolierte Anfechtung und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  131. April 2009 aus. Randnummer 143 Eine solche isolierte Anfechtung und Aufhebung eines Widerspruchsbescheides ist in Anwendung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar (ausnahmsweise) zulässig, soweit er gegenüber dem Ausgangsbescheid eine zusätzliche, selbständige Beschwer enthält, wobei diese zusätzliche Beschwer auch in der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift bestehen kann, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht (so § 79 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO), was bei einer Verletzung des Anhörungsgebots wegen § 42 Satz 2 SGB X unwiderlegbar vermutet wird (BSG, Urteil vom
  132. August 1996 – 9 RV 10/95, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1300 § 24 Nr. 13; BSG, Urteil vom
  133. März 1999 – B 9 SB 14/97 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 3-1300 § 24 Nr. 14). Randnummer 144 Der Widerspruchsbescheid vom
  134. April 2009 beinhaltet auch in Bezug auf § 24 Abs. 1 SGB X, wonach, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, keinen Verfahrensmangel. Mit dem Widerspruchsbescheid vom
  135. April 2009 wurde bereits nicht in (zuvor begründete) Rechte des Klägers eingegriffen. Es musste ihm daher auch nicht die Möglichkeit einer Anhörung im Widerspruchsverfahren zu einem bis dahin unbekannten Sachverhalt eingeräumt werden, auf den sich erstmalig der Widerspruchsbescheid stützte. Zu dem Sachverhalt, der dem Bescheid vom
  136. Januar 2006 und dem Bescheid vom
  137. Februar 2007 zugrunde lag, konnte sich der Kläger bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom
  138. April 2009 ausführlich äußern, wovon er auch Gebrauch machte, so dass auch insoweit ein mögliches Recht auf Anhörung nicht verletzt ist. Randnummer 145
  139. Die Bescheide vom
  140. Januar 2006 und vom
  141. Februar 2007 in der Fassung der Mitteilung vom
  142. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  143. April 2009 in der Fassung der Mitteilungen vom
  144. März 2010 und vom
  145. Januar 2012 sind unter Berücksichtigung des angenommenen Anerkenntnisses in der Fassung des Bescheides vom
  146. September 2013 nicht zu beanstanden, soweit sie bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitere Zeiten als rentenrechtliche Zeiten nicht berücksichtigen. Die Rentenberechnung wurde den Rentenberechnungsvorschriften entsprechend durchgeführt. Randnummer 146 a. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide (Verwaltungsakte) ist das Recht des SGB VI bei Rentenbeginn am
  147. November 2001 maßgebend. Randnummer 147 Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind (hingegen) auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung (lediglich) noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird (§ 300 Abs. 2 SGB V). Randnummer 148 Der Kläger beantragte am
  148. November 2001 beim niederländischen Versicherungsträger Invaliditätsrente. Dieser Antrag gilt zugleich als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI. Randnummer 149 Dies folgt aus Art 86 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
  149. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu– und abwandern in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  150. Juni 2001 (ABl Nr. L 187 vom
  151. Juli 2001 S. 0001) – EWG-VO. Randnummer 150 Danach gilt: Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht. Randnummer 151 Die EWG-VO findet auf den Kläger Anwendung Sie bestimmt in Art 2 Abs. 1: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Sie gilt nach Art 4 Abs. 1 Buchstabe b für alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, betreffen. Randnummer 152 Dies trifft auf den Kläger zu, denn für ihn gelten oder galten die Rechtsvorschriften Deutschlands und der Niederlande. Er ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in den Niederlanden. Es geht um Leistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung und somit wegen Invalidität. Randnummer 153 Bei einem am
  152. November 2000 eingetretenen Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung beginnt die entsprechende Rente am
  153. November
  154. Randnummer 154 § 99 Abs. 1 SGB VI regelt: Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Randnummer 155 Der Antrag wurde am
  155. November 2001, mithin nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach dem am
  156. November 2000 eingetretenen Leistungsfall, gestellt, so dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (erst) am
  157. November 2001 beginnt. Randnummer 156 Die Beklagte hat die Höhe dieser Rente dem Gesetz gemäß festgesetzt. Randnummer 157 b. Die Beklagte ist der zuständige Rentenversicherungsträger. Randnummer 158 Dies folgt aus Art 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
  158. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  159. Juni 2001 (ABl Nr. L 187 vom
  160. Juli 2001 S. 0001) – EWG-Durchführungs-VO. Randnummer 159 Danach sind in Anhang 2 die zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats aufgeführt. In diesem Anhang wird unter Buchstabe E. Nr. 2 a, ii u. a. bestimmt: Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für die Entscheidung über Leistungsanträge und für die Gewährung der Leistungen nach der Verordnung bei Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften oder die nach den deutschen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten versichert waren oder als versichert galten, wenn die betreffende Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist, falls kein Beitrag an die Seekasse Hamburg, oder zuletzt an die Bundesbahnversicherungsanstalt Frankfurt am Main, entrichtet worden ist: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin. Randnummer 160 Der letzte Beitrag des Klägers wurde im April 1995 an die Rentenversicherung der Angestellten entrichtet, so dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die nach § 1 Satz 1 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom
  161. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3242, 3292) unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt wird, und somit die Beklagte zuständig ist. Randnummer 161 Die EWG-Durchführungs-VO findet auf den Kläger ebenfalls Anwendung. Sie beruht auf Art 98 EWG-VO, wonach die Durchführung der EWG-VO in einer weiteren Verordnung geregelt wird. Randnummer 162 Die EWG-VO und die EWG-Durchführungs-VO gehen als überstaatliches Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union den nationalen Regelungen vor (vgl. BSG, Urteil vom
  162. Dezember 2005 – B 13 RJ 40/04 R, zitiert nach juris, Rdnr. 19, abgedruckt in BSGE 95, 293 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 6). Die vom Kläger genannten Regelungen zur Zuständigkeit finden mithin keine Anwendung. Randnummer 163 c. Die EWG-VO ist auch bei der Rentenberechnung zu beachten. Sie enthält in Kapitel 2 mit ihren Art. 37 bis 43a Regelungen zur Ermittlung der Höhe der Leistungen wegen Invalidität. Randnummer 164 Nach Art. 40 Abs. 1 EWG-VO gilt: Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, erhält, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht von der Art. 37 Abs. 1 EWG-VO bezeichneten Art sind, Leistungen in entsprechender Anwendung von Kapitel 3 unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 4 EWG-VO. Randnummer 165 In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Art. 37 Abs. 1 EWG-VO bezeichneten Art angegeben (Art 37 Abs. 2 EWG-VO). Dazu gehören bezogen auf Deutschland die Vorschriften des SGB VI nicht, sondern allein die Regelungen der Alterssicherung der Landwirte. Randnummer 166 Art 40 Abs. 4 EWG-VO, wonach eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich ist, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V als übereinstimmend anerkannt sind, ist nicht einschlägig, denn dieser Anhang benennt nur die Mitgliedstaaten Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg. Randnummer 167 Maßgebend ist somit ausschließlich Kapitel 3 mit seinen Art. 44 bis 51a EWG-VO, der insoweit bei entsprechender Anwendung Folgendes vorsieht: Randnummer 168 Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 EWG-VO erfüllt, so gilt folgendes: Randnummer 169 a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. Randnummer 170 b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art 46 Abs. 2 EWG-VO). Randnummer 171 Diese Vorschrift ist maßgebend, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur nach Anwendung des Art. 45 Abs. 1 EWG-VO. Randnummer 172 Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gilt: Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
  163. teilweise erwerbsgemindert sind,
  164. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  165. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 173 Der Kläger hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am
  166. November 2000, also im Zeitraum vom
  167. November 1995 bis
  168. November 2000, keine Pflichtbeiträge nach deutschem Recht. Er hätte somit keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Randnummer 174 Art. 45 Abs. 1 EWG-VO bestimmt jedoch: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats u. a. der Erwerb des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Art 45 Abs. 2 oder 3 EWG-VO ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte. Randnummer 175 Der Kläger hat in den Niederlanden von November 1995 bis November 2000 Versicherungszeiten, nämlich gemäß Art 1 Bst. r EWG-VO Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zurückgelegt, so dass deswegen drei Jahre anrechenbare Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erfüllen. Randnummer 176 d. Die Berechnung der Rente erfolgt daher in zwei Schritten. Zunächst wird der theoretische Betrag ermittelt und sodann wird die Teilrente berechnet. Randnummer 177 Der theoretische Betrag wird auf der Grundlage aller rentenrechtlich relevanten Zeiten ermittelt, die nach den Vorschriften der beteiligten Mitgliedstaaten, vorliegend also Deutschlands und der Niederlande, zurückgelegt sind. Der theoretische Betrag stellt mithin den Betrag dar, der sich nach den innerstaatlichen (deutschen) Vorschriften ergeben würde, wenn alle rentenrechtlich relevanten Zeiten im Mitgliedstaat Deutschland zurückgelegt worden wären. Randnummer 178 Die Rentenberechnung richtet sich somit nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Regelungen der EWG-VO, die in Bezug auf die rentenrechtlich relevanten Zeiten des anderen Mitgliedstaats, also der Niederlande, vorgesehen sind. Randnummer 179 Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 SGB VI. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
  169. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  170. der Rentenartfaktor und
  171. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Randnummer 180 Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für
  172. Beitragszeiten,
  173. beitragsfreie Zeiten und
  174. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Randnummer 181 Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten sind rentenrechtliche Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom
  175. Dezember 1997 - BGBl I 1997, 2998 – SGB VI). Randnummer 182 Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom
  176. Dezember 1997 - BGBl I 1997, 2998 – SGB VI). Randnummer 183 Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Randnummer 184 e. Ausgehend davon hat die Beklagte alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Randnummer 185 Die Zeiten vom
  177. August 1977 bis
  178. Juli 1978 und vom
  179. September 1980 bis
  180. Oktober 1981 sind keine Pflichtbeitragszeiten. Der Kläger war während dieser Zeiten unter Verzicht auf die Lohnbezüge beurlaubt. Dies schließt bereits Versicherungspflicht aus. Randnummer 186 In diesem Zeitraum war die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Nach § 1227 Abs. 1 Nr. RVO galt: In der Rentenversicherung der Arbeiter werden versichert alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt (§ 160 RVO) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Randnummer 187 Nach der Rechtsprechung des BSG bestand zwar ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fort, wenn ein Arbeitnehmer eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein Studium absolvierte, das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildung bzw. des Studiums angepasst, der Arbeitnehmer etwa während der Ausbildungszeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde und der Arbeitnehmer während der Ausbildung bzw. des Studiums weiterhin Entgelt erhielt (BSG, Urteil vom
  181. März 2009 – B 12 KR 20/07 R, Rdnr. 14, m. w. N., zitiert nach juris). Randnummer 188 Letztgenannter Sachverhalt lag im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Er besuchte zwar vom
  182. August 1977 bis
  183. Juli 1978 die Fachoberschule für Technik der gewerblichen Schulen I der Stadt W (vgl. die Bescheinigung dieser Fachoberschule vom
  184. März 1988) und vom
  185. September 1980 bis
  186. März 1983 die Gesamthochschule bzw. Universität W (vgl. die Bescheinigung der B Universität - Gesamthochschule W vom
  187. März 1988). Er erhielt während dieser beiden Zeiten jedoch kein Entgelt, denn er wurde nach dem Zeugnis des Fernmeldeamtes der vom
  188. Oktober 1981 unter Verzicht auf die Lohnbezüge vom
  189. August 1977 bis
  190. Juli 1978 und vom
  191. September 1980 bis
  192. Oktober 1981 beurlaubt. Wie die DAG in ihrer Auskunft vom
  193. März 2007 mitteilte, verfügt sie über keine Unterlagen mehr. Die vom Kläger vorgelegte Jahreseinkommensbescheinigung der Besoldungskasse der D vom
  194. Januar 1981 für (ausschließlich) 1980 bestätigt ein Entgelt mit Pflichtbeiträgen lediglich für die Zeit bis vom
  195. Januar 1980 bis
  196. September
  197. Letztgenannte Zeit hat die Beklagte unter dem
  198. August 2013 als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Randnummer 189 War der Kläger in der Zeit
  199. August 1977 bis
  200. Juli 1978 und vom
  201. September 1980 bis
  202. Oktober 1981 jedoch schon nicht versicherungspflichtig, ist dementsprechend folgerichtig, dass für diese Zeiten keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, so dass eine Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung nicht entstanden ist. Randnummer 190 Die Zeit vom
  203. Juni 1984 bis
  204. Januar 1985 ist ebenfalls keine Pflichtbeitragszeit. Der Kläger befand sich während dieser Zeit in Haft. Die in der Haft verrichtete Häftlingsarbeit begründete keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, so dass mangels Beitragspflicht eine Pflichtbeitragszeit nicht vorhanden ist. Dem entspricht, dass nach dem vom Kläger vorgelegten Kontoausdruck der Justizvollzugsanstalt R vom
  205. Januar 1985 während seiner Haftzeit von dem ihm gezahlten Entgelt keine Pflichtbeiträge abgezogen wurden. Randnummer 191 Eine während der Verbüßung von Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die aufgrund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in der Haftanstalt ausgeübt wird, ist kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt. Ein freies Austauschverhältnis fehlt insbesondere dann, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten muss; er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt (BSG, Urteil vom
  206. Dezember 2016 – B 5 RE 2/16 R, Rdnrn. 22, 23, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 3 Nr. 7). Randnummer 192 Die Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung ist und war auch nicht verfassungswidrig. Die Verfassung gebietet zwar, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird. Aus Resozialisierungsgründen kann der Gesetzgeber die Verrichtung von Pflichtarbeit auch in der Weise anerkennen, dass er die Gefangenen in den Schutz der sozialen Sicherungssysteme einbezieht. Eine solche Entscheidung kann für bestimmte Gefangene sinnvoll sein. Das Grundgesetz zwingt allerdings nicht zu einer Ausdehnung dieses Schutzes auf Pflichtarbeit im Strafvollzug. Zwangsarbeit ist bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung zulässig (Art. 12 Abs. 3 GG). Das Grundrecht der Berufs- und Erwerbsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG erleidet insoweit eine Ausnahme. Verfassungsrechtlich lässt sich auch die Vorschrift des § 198 Abs. 3 StVollzG nicht beanstanden, die die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Altersrentenversicherung (§ 190 Nrn. 13 bis 18 sowie § 191 StVollzG) einem besonderen Bundesgesetz vorbehält. Durch diese Regelungen sollten alle Gefangenen, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 StVollzG) erhalten, in die sozialen Sicherungssysteme auf einer Bemessungsgrundlage von 90 v.H. der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße einbezogen werden. Eine derart weittragende Regelung stellt sich als Element eines vom Gesetzgeber frei gestalteten Resozialisierungskonzepts dar. Sie ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert, noch vom Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Urteil vom
  207. Juli 1998 – 2 BvR 441/90, u. a., Rdnrn 122, 134, 138, 159, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 98, 169). Randnummer 193 Die Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld vom
  208. Mai 1986 bis
  209. September 1986 nach dem AFG sowie der Arbeitslosigkeit vom
  210. Oktober 1986 bis
  211. November 1987 und vom
  212. August 1988 bis
  213. September 1990 sind keine Pflichtbeitragszeiten, denn für diese Zeiten musste lediglich die Bundesanstalt für Arbeit Beiträge zahlen. Randnummer 194 Nach § 247 Abs. 1 SGB VI gilt: Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom
  214. Januar 1984 bis zum
  215. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat. Randnummer 195 Diese Vorschrift knüpft an den zum
  216. Januar 1983 in Kraft getretenen Regelungen (Gesetz vom
  217. Dezember 1982 - BGBl I 1982, 1857) des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. an der zum
  218. Januar 1984 in Kraft getretenen Regelung des § 1385b RVO (Gesetz vom
  219. Dezember 1983 – BGBl I 1983, 1532) an, wonach für Ausfallzeiten (vom SGB VI als Anrechnungszeiten bezeichnet) mit Bezug von bestimmten Sozialleistungen Beiträge zu zahlen waren. Randnummer 196 Zum einen war dies § 112a Satz 1 AVG, der bestimmte: Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Randnummer 197 Dem entsprach § 1385a Satz 1 RVO, der regelte: Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt für Ausfallzeiten von Personen, die von ihr Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn sie vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versichert waren. Randnummer 198 Zum anderen war dies § 112b Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVG, der vorsah: Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. Randnummer 199 Dem entsprach § 1385b Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVO, der anordnete: Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen, die von ihnen Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen, für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge, wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflichtversichert waren. Die Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen. Randnummer 200 Während § 112b Abs. 1 Satz 2 AVG bzw. § 1385b Abs. 1 Satz 2 RVO eine Tragung dieser Beiträge bei Bezug von Krankengeld und von Verletztengeld jeweils zur Hälfte durch die genannten Leistungsträger und den Bezieher dieser Leistungen anordnete, galt dies für die anderen in § 112b Abs. 1 Sätze 1 AVG bzw. § 1385b Abs. 1 Satz 1 RVO und die in § 112a Satz 1 AVG bzw. § 1385a Satz 1 RVO genannten Leistungen nicht; beitragspflichtig war insoweit allein der Leistungsträger. Randnummer 201 Nach der Gesetzesbegründung zu diesen Vorschriften (Bundestag-Drucksache 10/335, S. 59, 62, 77, 75) war die Zahlung dieser Beiträge Voraussetzung (lediglich) für den Erwerb einer Ausfallzeit (jetzt Anrechnungszeit); eine Pflichtbeitragszeit entstand hingegen nach damaligem Recht nicht, denn § 27 Abs. 1 Bst. a AVG bzw. § 1250 Abs. 1 Bst. a RVO schlossen das Entstehen einer Beitragszeit bei Zahlung von Beiträgen nach den §§ 112a und 112b AVG bzw. den §§ 1385a und 1385 b RVO ausdrücklich aus. Mit § 247 Abs. 1 SGB VI wird demgegenüber nunmehr eine Beitragszeit bei Zahlung der Beiträge allein durch den Versicherten und eine Pflichtbeitragszeit bei Zahlung der Beiträge durch den Versicherten und den Leistungsträger geschaffen. Randnummer 202 Der Kläger bezog Unterhaltsgeld bzw. infolge seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, weswegen er aus diesen Leistungen nach § 112a Satz 1 AVG bzw. § 1385a Satz 1 RVO keinen hälftigen Beitragsanteil zu zahlen hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies der Kläger entgegen der Vorschrift des § 112a Satz 1 AVG bzw. § 1385a Satz 1 RVO getan hätte. Die vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe vom
  220. Mai 1989 und vom
  221. Februar 1990 bezogen auf eine Zeit ab
  222. April 1989 bzw. ab
  223. Februar 1990 weisen einen solchen Abzug eines Beitragsanteils nicht aus. Sie benennen lediglich als zuständigen Rentenversicherungszweig den der Rentenversicherung der Arbeiter und geben den Hinweis, dass diese Bescheide als Nachweis dafür dienen, dass Leistungen bezogen werden. Dem Kontospiegel vom
  224. November 2004 kann dies ebenfalls nicht entnommen werden, denn dort ist für die genannten Zeiten lediglich ausgewiesen: „Mit Leistungsbezug und mit Beitragsentrichtung (ab
  225. Januar 1983)“. Wie die Beklagte zutreffend und nachvollziehbar ausführt, bedeutet dies, dass allein die Bundesanstalt für Arbeit die entsprechenden Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat. Dies korrespondiert mit der am
  226. Januar 1983 in Kraft getretenen Regelung des § 112a AVG bzw. 1385a RVO, so dass mit der Bezugnahme auf diesen Zeitpunkt ersichtlich ein Zusammenhang mit dieser Vorschrift hergestellt wird. Dies schließt aus, dass damit zugleich ein von dieser Vorschrift nicht vorgesehener Beitragsanteil vom Kläger in diesem Kontospiegel ausgewiesen sein könnte. Randnummer 203 Freiwillige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen, denn solche hat der Kläger nicht entrichtet. Für noch nachzuzahlende freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten scheidet dies ebenfalls aus. Randnummer 204 § 207 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 SGB VI gilt: Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten
  227. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des
  228. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum
  229. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des
  230. Lebensjahres gestellt werden. Randnummer 205 Ungeachtet dessen, ob die Beklagte den Kläger, der im November 2003 sein
  231. Lebensjahr vollendete, nach Eingang des am
  232. November 2001 gestellten Antrags bei ihr am
  233. März 2004 grundsätzlich auf eine solche Möglichkeit hätte hinweisen müssen, ist ein solches Unterlassen jedenfalls im Rahmen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unschädlich, denn Rechtsnachteile sind dem Kläger dadurch nicht entstanden. Randnummer 206 Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gilt: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach dieser Vorschrift, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (§ 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Randnummer 207 Eine Bewertung freiwilliger Beiträge infolge einer Nachzahlung nach § 207 Abs. 1 SGB VI mit Entgeltpunkten scheidet danach aus, denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist bereits am
  234. November 2000 und somit vor dem mit dem am
  235. November 2001 gestellten Antrag eingeleiteten Verfahren über einen Rentenanspruch eingetreten. Randnummer 208 Beiträge infolge einer Nachversicherung sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, denn eine Nachversicherung wurde bisher nicht durchgeführt. Randnummer 209 Nachversichert werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Personen, die als Randnummer 210
  236. Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Randnummer 211
  237. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Randnummer 212
  238. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder Randnummer 213
  239. Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten Randnummer 214 versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Randnummer 215 Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers ersichtlich sind erfüllt. Randnummer 216 Eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den bestandskräftigen Bescheid vom
  240. Februar 2007, mit dem die Beklagte eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge und eine Nachversicherung ablehnte, durch die Beklagte überprüfen zu lassen, kommt daher nicht in Betracht. Randnummer 217 Die Zeiten der Hochschulausbildung vom
  241. Oktober 1982 bis
  242. März 1983, vom
  243. Oktober 1985 bis
  244. September 1986 und vom
  245. Oktober 1990 bis
  246. März 1995 sind keine Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Randnummer 218 Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten
  247. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom
  248. Juni 2001 – BGBl I 2000, 1046 – SGB VI). Randnummer 219 Ergänzend bestimmt § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom
  249. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1046): Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten
  250. Lebensjahr Randnummer 220 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, höchstens 84 Monate oder (Nr. 1) Randnummer 221 vor dem
  251. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate (Nr. 2), Randnummer 222 soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Dem Besuch einer Schule ist die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gleichgestellt. Die nach § 252 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des
  252. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten
  253. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden. Randnummer 223 Die genannte Anlage 18 sieht bei einem Rentenbeginn 2001 und später keine Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor. Randnummer 224 Die Höchstdauer der Anrechnungszeiten einer schulischen Ausbildung ist mit der Berücksichtigung der Zeiten der Schulausbildung von August 1977 bis Juli 1978 (12 Kalendermonate) und der Hochschulausbildung von Oktober 1980 bis September 1982 (24 Kalendermonate) erreicht, so dass weitere Zeiten nicht berücksichtigt werden können. Randnummer 225 Die Zeiten vom
  254. September 2000 bis
  255. August 2001 und vom
  256. September 2003 bis
  257. Mai 2004 sind ebenfalls keine Anrechnungszeiten bzw. nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Randnummer 226 Die Zeit ab
  258. September 2000 (bis
  259. August 2001) ist keine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Randnummer 227 Wie der Kläger in seiner Erklärung zum Zeitaufwand der schulischen Ausbildung vom
  260. Oktober 2004 angab, war er in dieser Zeit nicht als Student an der Universität von A eingeschrieben, was durch die vorgelegte Bescheinigung dieser Universität vom
  261. Juli 2004 bestätigt wird. Er besuchte mithin schon keine Hochschule. Randnummer 228 Die Zeit vom
  262. September 2000 bis
  263. August 2001 ist auch nicht als Anrechnungszeit wegen Krankheit zu berücksichtigen. Randnummer 229 Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom
  264. Juni 2001 (BGB I 2001, 1046) - SGB VI – gilt: Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Randnummer 230 Eine solche Zeit liegt bis zum
  265. November 2000 (nach Angaben des Klägers im Fragebogen zum Antrag einer ausländischen Invaliditätsrente vom
  266. März 2002 erster Krankheitstag und zugleich letzter Arbeitstag) schon deswegen nicht vor, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Beschäftigung ausübte und daraus Arbeitsentgelt erzielte. Es fehlt mithin an der Unterbrechung einer Beschäftigung. Randnummer 231 Soweit die Zeit ab
  267. November 2000 als Anrechnungszeit wegen Krankheit in Betracht käme, wäre deren Berücksichtigung auf die Zeit bis zum
  268. November 2000 (Eintritt des Leistungsfalles) begrenzt, denn die Bewertung einer solchen Anrechnungszeit nach dem Eintritt des Leistungsfall ist ausgeschlossen. Randnummer 232 Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Randnummer 233 Durch die Nichtberücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Krankheit ab
  269. November 2000 ist der Kläger somit nicht beschwert, denn

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