SGB 6, wenn ein Bezieher einer deutschen und niederländischen Rentenleistung mit Wohnsitz in Deutschland in den Niederlanden gesetzlich krankenversichert iS des § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 ist. (Rn.26) 2. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen
(Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
Beendigung seines Hochschulstudiums zunächst als Angestellter und sodann (mit Unterbrechung) als Beamter in Deutschland. 1987 schied er aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus (mit der Folge, dass Rentenversicherungsbeiträge
entrichtet wurden) und verzog in die Niederlande, wo er eine Tätigkeit als Hochschullehrer aufnahm. Dort hat er Beitragszeiten zur Rentenversicherung vom
dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet – Zvw) gesetzlich pflichtversichert. Randnummer 3 Bereits seit April 2002 lebt der Kläger wieder im Bundesgebiet. Vom
dem Zvw ist eine unabhängig vom Einkommen des Versicherten erhobene Kopfprämie (Nominalprämie) zu zahlen, die im Quellenabzugsverfahren von der gesetzlichen Alterssicherung in den Niederlanden einbehalten wird. Daneben werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze einkommensabhängige Beiträge (mit unterschiedlichen Beitragssätzen zur Zvw und
dem Allgemeinen Gesetz über besondere Krankheitskosten <AWBZ>) aus dem Einkommen in den Niederlanden sowie aus etwaigen Einkünften aus einem anderen Staat erhoben. Diese werden von der niederländischen Steuerverwaltung (Belastungsdienst) festgestellt, wobei der Gesamtbetrag mit einem jährlich festgelegten Wohnlandfaktor (zB im Jahr 2013 für Deutschland: 0,7077) angepasst und den Versicherten mittels Bescheid mitgeteilt wird. Randnummer 5 Seit dem 01. Januar 2009 bezieht der Kläger neben privaten Altersgeldern eine niederländische Rente
dem Allgemeinen Altersgesetz (AOW). Leistungen der Krankenversicherung erbringt weiterhin der Träger im Wohnortstaat zu Lasten des niederländischen Trägers der Krankenversicherung. Für diesen werden zunächst die Einnahmen des Klägers aus den Niederlanden verbeitragt und im Weiteren (sofern die Beitragsbemessungsgrenze mit den Einnahmen aus den Niederlanden noch nicht erreicht ist) die Einnahmen aus dem Ausland, etwa aus Deutschland. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
Februar 2009 bis laufend ab, da der Kläger aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Dies schließe einen Zuschuss zur Krankenversicherung
Ein Anspruch auf „Zulage“ zu den Aufwendungen zur niederländischen Pflichtkrankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe ebenfalls nicht, weil eine Beitragsabführung zur niederländischen Krankenversicherung aus der deutschen Rente von den niederländischen Steuerbehörden bisher nicht bestätigt worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass Maßstab für die Höhe seines Krankenversicherungsbeitrages auch sein „Welteinkommen“ und damit seine deutsche Altersrente sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
weis einer anderweitigen Krankenversicherung aus der niederländischen Versicherung austreten könne. Daher sei er freiwillig versichert und habe einen Anspruch
Doch selbst wenn man annehme, dass er in den Niederlanden pflichtversichert sei, sei ihm ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen
den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Sache Movrin (Urteil des EUGH vom
SGB VI, hilfsweise
Die so verstandene Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zu Aufwendungen für seine niederländischen Krankenversicherungsbeiträge. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 106 SGB VI wonach Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihre Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten. Dem stehe der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI entgegen, wonach Satz 1 nicht gilt, wenn Rentner gleichzeitig in einer Randnummer 13 in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Zwar sei der Kläger in der Niederländischen Krankenversicherung nicht aufgrund seines Wohnsitzes pflichtversichert. Das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers in den Niederlanden sei jedoch
der Verordnung (VO) der Europäischen Gemeinschaften (EG) Nr 883/2004 als Pflichtversicherungsverhältnis anzusehen.
Abs 1 Satz 1 (VO) EG Nr 883/2004 erhalte eine Person, die eine Rente
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhalte und die keinen Anspruch auf Sachleistungen
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats habe, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern
den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedsstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestehe, wenn sie in diesem Mitgliedsstaat wohne.
Satz 2 würden die Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates hätte. Die genannte Vorschrift enthalte eine Verpflichtung, der betroffenen Person
den dortigen Rechtsvorschriften Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Gleichzeitig werde der betroffene Rentenempfänger beitragspflichtig im rentenleistenden Staat. Es handele sich damit zwar nicht um den Regelfall der Pflichtversicherung in den Niederlanden. Es handele sich aber dennoch um eine Pflichtversicherung, so dass ein Anspruch
Randnummer 14 Der Kläger habe derzeit auch keinen Leistungsanspruch
Danach trage bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
Abs 1 Satz 1 SGB V beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem allgemeinen Beitragssatz. Zwar unterliege der Kläger einer ausländischen Krankenversicherung. Ausweislich der Mitteilungen des Zorginstituut Nederland werde die deutsche Rente aber bislang nicht zur Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags herangezogen, da die für den Kläger maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze bereits mit seinen in den Niederlanden erzielten Einkünfte überschritten werde. Es greife danach § 249a Satz 2 SGB V,
welchem die Rentner die Beiträge aus ausländischen Renten alleine zu tragen hätten. Soweit der Kläger geltend mache, er werde schlechter gestellt, da die Nichtberücksichtigung seiner deutschen Rente bei der Berechnung der Beiträge willkürlich sei, könne sich hieraus keine Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 249a SGB V ergeben. Die „Ungleichbehandlung“ folge aus der in den Niederlanden angewendeten Berechnungsmethode für die Beiträge zur Krankenversicherung. Dies könne nicht die Europarechtswidrigkeit einer deutschen Rechtsnorm begründen. Soweit der Kläger geltend mache, dass seine deutsche Rente
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge künftig herangezogen werde, werde der Beklagte
Mitteilung entsprechender Daten die Gewährung eines Zuschusses
Randnummer 15 Gegen das ihm am
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hilfsweise
Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Ein Anspruch auf „Zulage“ zur niederländischen Pflichtkrankenversicherung bestehe, sofern Beiträge aus der deutschen Rente erhoben würden. Das bisher zuständige Zorginstituut Nederland habe bestätigt, dass für die Jahre 2009 bis 2013 keine Beiträge aufgrund der deutschen Rentenzahlung erhoben worden seien, so dass für diese Zeit keine Zulage zu gewähren sei. Für die Zeit vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 habe das nunmehr zuständige CAK die Höhe der aus der deutschen Rente erhobenen Beiträge zur Zwv und Wet Bijzondere Ziektekosten (Wlz - Gesetz über die Langzeitpflege) bestätigt. Daraufhin sei die Rente neu berechnet und eine
zahlung angewiesen werden. Für die Zeit ab
begehrten „Zuschuss“ gewährt, so dass sich der Rechtsstreit erledigt hat. Für Zeiten ab 2017, für die noch keine Bescheinigung über die Höhe des in den Niederlanden verbeitragten Anteils der deutschen Altersrente und keine Entscheidung der Beklagten über die Höhe des Zuschusses vorliegt, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, indem er den streitigen Zeitraum begrenzt hat und sich insoweit vorbehalten, gegen die künftigen Entscheidungen vorzugehen. Randnummer 26 1. Der Kläger hat für den noch streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses
SGB VI.
Abs 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Januar 2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 33 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom
VO (EG) Nr 883/2004 wird die VO (EWG) Nr 1408/71 mit Beginn der Anwendung der VO (EG) Nr 883/2004 ab
Mai 2010
der VO (EG) Nr 883/2004 hier erfolgt, kann dahinstehen, denn der Ausschlussgrund des § 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI hier in der ab 01. Januar 2009 maßgeblichen Fassung ist verwirklicht. Randnummer 28 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger (unerkannt) in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war (und ist) – hierzu
Für Personen, die zuletzt privat krankenversichert waren, erfolgte zum 01. Januar 2009 die gesetzliche Verpflichtung, eine private Krankenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs 3 VVG). Randnummer 30
Abs 1 Nr 13 SGB V sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, gesetzlich krankenversichert. Die Vorschrift ist bei internationalem Bezug vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Rahmens auszulegen. Unter Heranziehung des Grundsatzes der Tatbestandsgleichheit ist dies bei Auslandsrückkehrern im Rentenalter
dem Status zu beurteilen, den sie aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit im Ausland gehabt haben (BT-Drs 16/3100 S. 87). Danach war der Kläger mit seiner in den Niederlanden ausgeübten Berufstätigkeit im Jahre 2006 zuletzt gesetzlich krankenversichert. Es spricht viel dafür, dass trotz der zu Lasten der Niederlande durchgeführten Krankenversicherung
Sd § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V greift. Besteht sowohl im Wohnortstaat (
Sicherstellung des Krankenversicherungsschutz durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) als auch im anderen rentengewährenden Staat eine Einbeziehung in ein solches Sicherungssystem, bedarf es einer Abgrenzung der Zuständigkeiten, die
den Regelungen des Art 27 VO (EWG) 1408/71 bzw ab 01. Mai 2010
Das BSG hat mit Urteil vom 20. März 2013 (B 12 KR 8/10 R, juris) einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V den Vorzug gegeben in dem Sinne, dass bei Doppelrentnern die Möglichkeit, Leistungen eines anderen rentengewährenden Staates in Anspruch zu nehmen, keine „anderweitige Absicherung“ darstellt. Danach wäre den Regelungen des Art 27 VO (EWG) 1408/71 bzw Art 23 VO (EG) 883/04 folgend, vorrangig die Pflichtversicherung
Randnummer 31 b) Auch die Krankenversicherung des Klägers in den Niederlanden stellt eine gesetzliche Krankenversicherung iSd § 106 Abs 1 Satz 2 SGB VI dar. Die Krankenversicherung des Klägers ist wie folgt konstruiert: Der Kläger hat im Zeitraum vom
dem Leistungskatalog des SGB V bezogen, deren Kosten die Niederlande zu tragen haben; der Kläger war beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) als „verdragsgerechtigde“ eingetragen. Die Bestimmung des § 69 Zwv formt dabei die europarechtlich bestimmte Erbringung von Leistungen und die damit einhergehende Versicherungspflicht des Klägers aus. Er hat sich das für die Inanspruchnahme von Sachleistungen der Krankenversicherung im Wohnortstaat vorgesehene Formular E 121 in den Niederlanden aushändigen lassen und hat sich damit im Wohnortstaat bei der AOK, dem
Anhang 3 Abschnitt C Nr 1a der VO (EWG) 574/72 zuständigen Träger in Deutschland, angemeldet. Der zuständige Träger des Mitgliedsstaats erklärt mit der Ausstellung des Vordrucks E 121, dass der betreffende Sozialversicherte
den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates einen Anspruch auf Sachleistungen hätte, wenn er dort wohnte. Der niederländische Träger erhebt für die von der A erbrachten Sachleistungen, die die A dem niederländischen Träger pauschal in Rechnung stellt, vom Kläger
den Vorschriften des Zvw Beiträge zur Krankenversicherung. Bei dieser Versicherung, die die Bestimmungen des Art 28 VO (EWG) Nr 1408/71 bzw Art 24 VO (EG) 883/2004 in nationales Recht umsetzt, handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Sie ist gesetzlich geregelt hinsichtlich des Personenkreises, der Organisation der Leistungen und der Finanzierung. Weiter besteht keine Befreiungsmöglichkeit. Befindet sich ein Rentner, der
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates zum Bezug einer Rente berechtigt ist, in der objektiven Lage, die in den Art 28 und Art 28a der VO (EWG) 1408/71 beschrieben ist, ist die Kollisionsregel auf ihn anwendbar, ohne dass er darauf verzichten könnte, indem er sich nicht beim zuständigen Träger seines Wohnmitgliedstaats eintragen lässt. Ferner ist dem in den nationalen Sozialversicherungssystemen umgesetzten Solidaritätsgrundsatz immanent, dass den Sozialversicherten, der einen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen im Wohnortstaat hat, eine Beitragspflicht trifft. Ein Rentner in der Situation des Klägers hat danach kein Wahlrecht hinsichtlich der Versicherungspflicht (so zur Einführung der Versicherungspflicht in den Niederlanden 2006 und zur Auswirkung hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht von Beziehern einer Altersrente bei einem Wohnsitz in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat: Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010 C – 345/09, juris). Dies gilt auch unter Geltung der VO (EG) 883/2004, da die nunmehr in Art 23 VO (EG) 883/04 zu findenden Kollisionsregelung keine Änderung gegenüber der Vorgängerregelung enthält. Randnummer 32 2. Dem Kläger steht in dem Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis 31. Dezember 2013 auch kein Anspruch auf Beteiligung der Beklagten an seinen in den Niederlanden erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen in analoger Anwendung des § 249a SGB V zu. Die Bestimmung des § 249a SGB V ist im streitigen Zeitraum in zwei verschiedenen Fassungen anzuwenden.
Januar 2009 bis 30. Juni 2011 geltenden Fassung trägt bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.
Vm Art 13 Nr 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011, BGBl I, 1202), trägt bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente
Absatz 1 Satz 1 beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der
der Rente zu bemessenden Beiträge
dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge.
Abs 1 Satz 2 SGB Vtragen die Beiträge aus ausländischen Renten
Im Zuge der Einbeziehung ausländischer Renten in die Beitragspflicht
SGB V wurde auch § 249a SGB V angepasst und um eine gesonderte Regelung zur Tragung der Beiträge bei ausländischen Renten ergänzt. Art 5 der VO (EG) Nr 883/2004 regelt den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen. Im Bereich der Krankenversicherung für Rentner wurde dies dadurch umgesetzt, dass auch ausländische Renten zur deutschen Krankenversicherung verbeitragt werden (zur Zulässigkeit der Verbeitragung ausländischer Renten: vgl EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 „Nikula“, C 50/05, juris). Sie unterliegen einem besonderen Beitragssatz
SGB V, der sicherstellen soll, dass sie im Ergebnis nur im gleichen Umfang wie bei der deutschen Rente (nämlich mit der Hälfte der Beiträge) belastet werden. Da somit durch einen anderen Beitragssatz die Vergleichbarkeit bei der Belastung mit Beiträgen (rund die Hälfte des Beitragssatzes) erreicht wird, bedarf es keiner weiteren Entlastung in Form eines weiteren „Zuschusses“
SGB V, da die gleichmäßige Belastung bereits durch den verminderten Beitragssatz erreicht wird. Randnummer 33 Dem Kläger steht
beiden Fassungen des § 249a SGB V ein Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nicht zu, da diese Vorschrift in beiden Fassungen europarechtlich mit dem Inhalt gilt, dass die deutsche Rente für die Beiträge zur Krankenversicherung herangezogen wird. Dies ist in dem strittigen Zeitraum indes nicht der Fall. Randnummer 34 Im Ausgangspunkt regelt § 249a SGB V allein die Tragung der Beiträge zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung, so dass die Vorschrift dem Wortlaut
im vorliegenden Fall keinen Anspruch begründen könnte, denn es geht hier um Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung. Auch diese Vorschrift ist indes im Lichte der europarechtlichen Koordinierungsbestimmungen auszulegen. Der EuGH hatte in der vom Kläger erwähnten Sache Morvin (Urteil vom 06. Juli 2000 - C -73/99) zu befinden über die Ansprüche von Beziehern einer deutschen Rente, die im Wohnsitzland Niederlanden der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterlagen, auf „Zuschüsse“ zu ihren in den Niederlanden zur dortigen Versicherung erhobenen Krankenversicherungsbeiträgen. Der EuGH hat die sowohl in § 106 Abs 3 SGB VI als auch in § 249a Satz 1 SGG V vorgesehene paritätische Beitragstragung bezogen auf den um 0,9 vH verminderten Beitragssatz in Deutschland als Geldleistung im Sinne des Art 10 Abs 1 der VO (EG) Nr 1408/71 eingeordnet.
Abs 1 VO (EG) Nr 1408/71 dürfen Geldleistungen bei Alter, auf die
den Rechtsvorschriften eines oder mehreren Mitgliedstaaten ein Anspruch erworben ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staats wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Der EuGH hat ausgeführt, dass weder die Entstehung noch die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die genannten Leistungen allein deshalb verneint werden könne, weil der Betroffene nicht im Gebiet des Mitgliedsstaats wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht um die Zahlung des „Zuschusses“ ins Ausland, da der Kläger – insofern in Abweichung zum Fall Morvin – im Inland lebt. Da der Kläger unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aber so zu behandeln ist, als ob er die deutsche Rente in den Niederlanden bezöge, kommt auch in seinem Fall eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an seinen in den Niederlanden fällig gestellten Krankenversicherungsbeiträgen grundsätzlich in Betracht; von diesem Rechtsstandpunkt geht auch die Beklagte aus. Randnummer 35 § 249a SGB V regelt dabei nicht die Zahlung von Beiträge. Vielmehr ergibt sich aus dem Begriff „Tragung der Beiträge“, dass es um die Verteilung der Beitragslast geht. Die Bestimmung zeigt an, wer letztendlich die Beiträge aufzubringen hat, unabhängig davon, wer diese Beiträge abzuführen hat (Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Stand der Bearbeitung 05/2018, § 249a RdNr 7). Der Zuschuss zur deutschen Rente
SGB V deckt die Hälfte der Beitragslast („paritätische Beitragstragung“) und ist damit vom Beitragssatz (
dem allgemeinen, nicht dem individuellen Betragssatz) und der Bemessungsgrundlage (im Fall des § 249a SGB V der deutschen Rente) abhängig. Der Beitragsbemessung ist der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen (Hornig in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 100. EL Oktober 2018, § 249a SGB VI RdNr 3). Damit soll § 249a SGB V den Rentner teilweise von der finanziellen Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge freistellen, die auf dem deutschen Rentenbezug beruhen. Gewollt ist daher eine Entlastung nur soweit eine Belastung aufgrund der deutschen Rentenzahlung erfolgt. Randnummer 36 Rentner, die in der niederländischen Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlen
dem ZvK zum einen die sogenannte Nominalprämie (eine Pauschale), die unabhängig vom Einkommen des Versicherten erhoben wird. Zum anderen sind Beiträge zu zahlen, die von der Höhe des Einkommens der Versicherten abhängen, dazu zählt auch die deutsche Rente. Die zu zahlenden einkommensabhängigen Beiträge werden vom niederländischen Finanzamts („Belastingsdienst“) festgestellt. Der „Belastingsdienst“ berechnet auch die Beiträge, die aus der deutschen Rente erhoben werden und stellt einmal jährlich die Summe der aus der deutschen Rente erhobenen Beiträge
Erteilung des entsprechenden endgültigen Steuerbescheids fest und übermittelt die Daten auf Antrag der Beklagten (zur Zulässigkeit der Verbeitragung ausländischer Renten: Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 – C-50/05- Rechtssache Nikula, juris). Randnummer 37 Da
der von der Beklagten eingeholten Bescheinigung in den Jahren 2009 bis 2013 eine Verbeitragung der deutschen Rente in den Niederlanden nicht erfolgt ist, fehlt es an einer Verbeitragung der deutschen Rente, dh einer Belastung des Klägers wegen des deutschen Rentenbezugs. Dies hat zur Folge, dass der Kläger auch keine Entlastung benötigt und daher eine solche auch nicht beanspruchen kann. Beiträge zur deutschen Krankenversicherung stehen nicht in Rede, da das E 121 Formular, welches das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers in den Niederlanden regelt, bislang nicht widerrufen wurde und insofern die Zugehörigkeit zur niederländischen Krankenversicherung bindend im streitbefangenen Zeitraum festgestellt ist (vgl EuGH – Urteil vom 10. Februar 2000 - C 202/97, juris RdNr 59, EuGH, Urteil vom 26. Januar 2006 C-2/05 juris). Randnummer 38 Soweit der Kläger zur Anspruchsbegründung heranziehen will, dass die Reihenfolge der Heranziehung von Einkommen(-steilen) keine
teile für ihn verursachen dürfe, rügt er damit die die Verbeitragung regelnden Regelungen des niederländischen Rechts, die bei der Anwendung der deutschen Vorschrift des § 249a SGB V nur ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Rechtsanwendung sind. Die Beklagte ist an die Bescheide und Angaben der niederländischen Stellen gebunden. Wie das SG zu recht ausgeführt hat, berühren diese Einwände nicht die Anwendung des § 249a SGB V und können daher auch nicht die Europarechtswidrigkeit der deutschen Norm begründen. Art 42 EGV sieht eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor (vgl Klein in Hauck/Noftz, EU Sozialrecht, 2. Erg-Lfg Art 17 VO 883/04 RdNr 14). Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt auch den Umstand, dass die Beklagte
Erhalt der niederländischen Bescheinigung über eine Verbeitragung der deutschen Rente umgehend reagiert hat und dem Kläger für die betreffenden Jahre einen Zuschuss bewilligt hat (Rechtsgedanke des § 93 Zivilprozessordnung). Randnummer 40 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001380162
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.