Vertragsärztliche Versorgung - Klagebefugnis eines Bewerbers im Nachbesetzungsverfahren Leitsatz Ein Bewerber im Nachbesetzungsverfahren ist bereits klagebefugt im Verfahren gegen den Beschluss des Zu
§ 103Abs.
3a S. 3 SGB V stattgeben müsse, wenn eine privilegierte Nachfolge im Raum stehe. Eine Steuerung des Abgebers zur Durchsetzung seines Wunschkandidaten durch Beschränkung des Verwaltungsbezirks sei nicht vorgesehen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Beschluss des Beklagten vom
- Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens in der Arztgruppe der Nervenärzte im Umfang eines vollen Versorgungsauftrages von Frau Dr. med. S. R. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin nicht klagebefugt gegen den Beschluss über die Zustimmung zum Nachbesetzungsverfahren sei, weil keine Individualinteressen betroffen seien. Insoweit beziehe er sich auf den Vortrag der Beigeladenen zu 9 und
- Daneben sei die Beschränkung des Nachbesetzungsverfahrens auf den Verwaltungsbezirk M. rechtmäßig. Es handele sich insoweit um eine gebundene Entscheidung wegen der mitgeteilten Verlegungsbereitschaft der Nachfolgerin nach § 103 Abs. 3a S. 3 SGB V. Er stelle klar, dass der konkretisierte Antrag der Abgeberin vom
- Juni 2017 für die Entscheidung maßgebend gewesen sei. Weiter stelle er klar, dass maßgeblich gewesen sei, dass die Abgeberin überwiegend psychotherapeutisch tätig gewesen und deshalb der gewichtete Versorgungsgrad wie von der Beigeladenen zu 9 vorgetragen maßgeblich sei. Randnummer 20 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Randnummer 21 Der Beigeladene zu 7 trägt vor, dass die Ausschreibung für Psychiater und Psychotherapeuten und für alle Bezirke unter 140 % Versorgungsgrad in der Arztgruppe der Psychotherapeuten hätte stattfinden müssen, so wie das auch in anderen Ausschreibungen geschehen sei. Randnummer 22 Die Beigeladenen zu 9 trägt vor, dass die Klägerin nicht klagebefugt sei, weil sie im Rahmen der Entscheidung nach § 103 Abs. 3a SGB V keine Verfahrensbeteiligte sei. Die Norm biete keinen Drittschutz. Dieser sei auch nicht über die Auswahlentscheidung nach § 103 Abs. 4 SGB V herleitbar. Denn die die Einleitung und die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens seien unterschiedliche Verwaltungsverfahren. Es bestehe allein im Rahmen der Auswahl bei der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bewerber. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf eine Ausschreibung, die der Klägerin Erfolgsaussichten verspreche. Der Beklagte sei in seiner Entscheidung über die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gebunden gewesen, obwohl dies aus Versorgungsgründen nicht notwendig gewesen sei, weil sich die Beigeladene zu 10 gegenüber der Abgeberin verpflichtet habe, den Sitz nach M. zu verlegen. Es bestehe keine Verpflichtung des Zulassungsausschusses zur Ausschreibung für alle schlecht versorgten Gebiete. Im Rahmen des Ermessensspielraums sei zu beachten gewesen, dass die Abgeberin Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Fachärztin für psychotherapeutische Medizin sei. Daher sei nach § 18 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Bedarfsplanungsrichtlinie (BP-RL) der Versorgungsgrad gewichtet zu errechnen und zwar zu 0,7 % aus der Arztgruppe der Psychotherapeuten und zu 0,3 % aus der Arztgruppe der Nervenärzte. Bei dieser Gewichtung ergebe sich für B. ein Versorgungsgrad von 159,89 %, für T.-S. von 261,8 % und für M. von 145,48 %. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen zu 7 sei § 18 BP-RL speziell zu § 21 BP-RL. Für diese gewichteten Versorgungsgrade seien auch die Voraussetzungen der Mitteilung der KV i.S.d. § 103 Abs. 3a SGB V gegeben. Der Beklagte sei befugt, aufgrund der Verpflichtung der Beigeladenen zu 10, den Arztsitz in M. fortzuführen, auch die Nachbesetzung auf diesen Bezirk zu beschränken. Außerdem sei zu beachten, dass § 103 Abs. 3a S. 3 SGB V eine Ausnahme vom Grundsatz darstelle, dass die Praxis am Praxissitz fortzuführen sei. Es müssten daneben weiterhin ein Praxissubstrat und ein Fortführungswille bestehen. Die Praxis der Beigeladenen zu 10 sei nur sechs U-Bahn-Stationen von der Abgeberin entfernt. Dahingegen wäre der Praxisstandort der Klägerin so weit weg, dass eine Weiterversorgung der Patienten nicht möglich sei. Auch hat sich die Klägerin zum Zwecke der Genehmigung der Anstellung einer Fachärztin für Neurologie beworben, die einen Tätigkeitsschwerpunkt der Abgeberin nicht fortführen könne. Randnummer 23 Die Beigeladenen zu 10 tragen vor, dass die Klägerin keine Klagebefugnis habe, weil § 103 Abs. 3a SGB V nicht umfassend drittschützend sei. Die Norm diene allein dem Ausgleich des öffentlichen Interesses auf Bedarfsplanung und des Eigentumsschutzes des Abgebers. Die Voraussetzungen für eine Drittanfechtung seien nicht gegeben. Daneben sei die Begrenzung der Ausschreibung auf den Verwaltungsbezirk M. eine gebundene Entscheidung gewesen. Denn der Abgeber könne auch den Ausschreibungsbezirk zu einem Teil seines Antrages machen. Der Beklagte habe nur ein Ermessen hinsichtlich des ob der Ausschreibung, nicht hinsichtlich des wie. Nach der Gesetzesbegründung solle die Verlegung des Vertragsarztsitzes in ein schlechter versorgtes Gebiet im selben Planungsbereich privilegiert sein. Mitte sei schlechter versorgt als T.-S. Der Letter of Intent sei nicht bindend, er könne ein Bundesgesetz nicht einschränken. Randnummer 24 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der geheimen Beratung geworden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Kammer konnte in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2 bis 6 verhandeln und entscheiden, weil diese in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 126 SGG. Randnummer 26 Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts nach § 12 Abs. 3 S. 1 SGG handelt. I. Randnummer 27 Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. 1.) Randnummer 28 Die Klägerin ist als Trägergesellschaft des MVZ G. beteiligtenfähig, auch wenn die Zulassung an das MVZ selbst gehen würde (BSG, Urteil vom
- Mai 2016, B 6 KA 28/15 R; BSG, Urteil vom
- Oktober 2014, B 6 KA 36/13). 2.) Randnummer 29 Die Klage ist unmittelbar gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses zulässig, weil nach § 103 Abs. 3a S. 11 SGB V ein Vorverfahren entsprechend § 78 SGG ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom
- Juni 2018, B 6 KA 46/17 R). 3.) Randnummer 30 Die Klägerin ist auch klagebefugt, denn in Bezug auf die Beschränkung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens auf den Verwaltungsbezirk M. ist § 103 Abs. 3a SGB V als subjektives Recht der Klägerin zu verstehen. Randnummer 31 § 103 Abs. 3a S. 1 bis 3 SGB V lautet: Randnummer 32 „1Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. 2Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. 3Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht.“ Randnummer 33 Die Klägerin ist zwar nicht Verfahrensbeteiligte in dem Verfahren über die Zustimmung
§ 103Abs.
3a SGB V. Beteiligte sind allein die Abgeberin und die KV sowie die Landesverbände der Krankenkassen. Jedoch ist die Klägerin als Drittbetroffene klagebefugt. Die Verletzung einer eigenen Rechtsposition ist auch bei einem Verwaltungsakt möglich, der gegen einen Dritten ergangen ist, sofern er wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte Interessen der Klägerin eingreift. Es müssen rechtliche Interessen der Klägerin berührt sein, nicht nur berechtigte, etwa wirtschaftliche Interessen. Nach der so genannten Schutznormtheorie ist zu prüfen, ob die Rechtsvorschrift, auf die sich die Klägerin beruft, auch ihre Individualinteressen zu schützen bestimmt ist. Es reicht aus, dass eine Grundrechtsverletzung des Dritten, gegen die die Rechtsordnung schützt, möglich ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG
- Auflage § 54 Rn 14f. m.w.N.). Randnummer 34 § 103 Abs. 3a S. 3 SGB V selbst enthält kein entsprechendes drittschützendes Recht. Die Ausnahmeregelung zur Einziehung des Vertragsarztsitzes bei Überversorgung schützt - wie § 103 Abs. 3a SGB V im Übrigen - allein das private Interesse der Abgeberin aus deren Eigentumsschutz und das öffentliche Interesse auf eine wirksame Bedarfsplanung (Geiger in Hauck/Noftz, SGB 11/2016, § 103 SGB V Rn 55, 56). Jedoch ist die Auswahlentscheidung nach § 103 Abs. 4 SGB V, die der Entscheidung über die Zustimmung zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens folgt, im Rahmen der offensiven Konkurrentenklage unstreitig drittschützend. Ein Mitbewerber im Verfahren der Nachbesetzung hat ein Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und ist im Rahmen der offensiven Konkurrentenklage klagebefugt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom
- April 2015, B 6 KA 48/13 R). Randnummer 35 Bei dem Verfahren nach § 103 Abs. 3a und 103 Abs. 4 SGB V handelt es sich um ein so genanntes zweistufiges Verwaltungsverfahren. In diesem strahlt der Drittschutz, der auf der zweiten Stufe – der Auswahlentscheidung – besteht in die erste Stufe dann, wenn durch den Verwaltungsakt auf erster Stufe bereits eine Regelung getroffen wird, die eine bindende Vorwirkung für die zweite Stufe hat (Schmidt-Kötters in BeckOK 1.7.2017, VwGO § 42 Rn 184). Das ist der Fall, wenn der Beklagte bereits im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zum Nachbesetzungsverfahrens eine Entscheidung trifft, die ihn beziehungsweise den Berufungsausschuss auf der zweiten Stufe hinsichtlich der Auswahlentscheidung binden. Randnummer 36 Durch die Einführung des Verfahrens über die Eröffnung des Nachbesetzungsverfahrens wurde ein Teil der Prüfungskompetenz der KV auf den Beklagten übertragen. Ebenso wie die Prüfung des Bestehens einer fortführungsfähigen Praxis wurde durch die Einführung des § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V die Kompetenz der KV, besondere Versorgungsbedürfnisse als Privilegierung nach § 103 Abs. 4 Nr. 7 SGB V zu definieren, insoweit auf den Zulassungsausschuss übertragen, als es um die Frage der Gleichverteilung im Planungsgebiet geht. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Rahmen des Zustimmungsbeschlusses nach § 103 Abs. 3a SGB V entfaltet für das weitere Verfahren konstitutive Wirkung (vgl. Geiger in Hauck/Noftz, SGB 11/2016, § 103 SGB V Rn 70.). Die KV hat entsprechend auszuschreiben, § 103 Abs. 4 S. 1 SGB V. Eine Inzidentprüfung der Entscheidung des Beklagten auf erster Stufe ist im Rahmen der Auswahlentscheidung auf zweiter Stufe nicht mehr vorgesehen. Da die Klägerin hinsichtlich der örtlichen Begrenzung des Nachbesetzungsverfahrens ansonsten rechtsschutzlos gestellt wäre, steht ihr diesbezüglich bereits auf erster Stufe ein subjektives Recht zu. Denn aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt das Recht auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. zur Vorverlagerung des Bewerbungsverfahrensanspruches bereits auf die Aufnahme in die Gutachterliste der KBV, LSG BB, Beschluss vom
- März 2014, L 7 KA 76/13 B ER). Randnummer 37 Die Annahme des Drittschutzes bereits auf der Ebene der Entscheidung des § 103 Abs. 3a SGB V wird auch durch die Regelung des § 103 Abs. 3a S. 12 SGB V geschützt, der die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen den stattgebenden Beschluss auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens ausschließt. Zwar ist diese Regelung unabhängig vom Bestehen eines Drittschutzes sinnvoll, da es drei Verfahrensbeteiligte gibt (die Abgeberin, die Landesverbände der Krankenkassen und die KV). Jedoch kann aus dieser Regelung auch geschlossen werden, dass im Falle von Drittanfechtungsklagen durch Vertragsärzte im Rahmen der defensiven oder offensiven Konkurrentenklage keine aufschiebende Wirkung zukommen soll, um die zügige Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zu gewährleisten (vgl. Geiger in Hauck/Noftz, SGB 11/2016, § 103 SGB V Rn 78). Randnummer 38 § 103 Abs. 3a SGB V entfaltet jedoch nur insoweit Drittschutz, als eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht. Diese ist nur gegeben, wenn die Auswahlentscheidung nach § 103 Abs. 4 SGB V zu Lasten der Klägerin fehlerhaft sein kann. Es muss also erkennbar sein, dass die Klägerin ernsthaft am konkreten Nachbesetzungsverfahren teilnehmen wird. Das ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich Mitbewerberin ist (vgl. BSG, Beschluss vom
- April 2015, B 6 KA 48/13 R) und die Entscheidung im Nachbesetzungsverfahren ihr gegenüber keine Bestandskraft erlangt hat. Die Klägerin ist Mitbewerberin im Verfahren der Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes der Frau Dr. R. und hat auch als einzige Mitbewerberin Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom
- Mai 2018 eingelegt, so dass auch weiterhin eine Rechtsverletzung durch die Auswahlentscheidung möglich ist 4.) Randnummer 39 Die Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG ist ebenfalls eingehalten. Es kann dahinstehen, ob die Ausschreibung der KV im September 2017 die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntgabe nach §§ 37 Abs. 3 und 4 SGB X erfüllt. Denn auch wenn die Bekanntgabe bereits im September 2017 durch die Ausschreibung erfolgt wäre, wäre nach § 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist gegeben, die durch die Klageerhebung am
- August 2018 eingehalten wurde. II. Randnummer 40 Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss ist insoweit rechtswidrig, als er die Maßgabe enthält, dass die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes im Bezirk M. erfolgt. Der Beschluss verletzt die Klägerin insoweit auch in ihren Rechten, sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung. Randnummer 41 § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V ermächtigt den Beklagten nicht dazu, das Nachbesetzungsverfahrens auf den Bezirk zu beschränken, für den sich ein Nachfolger zur Praxisweiterführung verpflichtet (1.). Daneben ist vorliegend bereits die Voraussetzung des § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V nicht gegeben, so dass eine Ermessensentscheidung zu treffen war. Es war ermessensfehlerhaft, diese allein auf den Bezirk der Wunschnachfolgerin zu begrenzen (2.).
- Randnummer 42 § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V stellt es in das Ermessen des Beklagten, den Antrag auf Nachbesetzung abzulehnen, wenn diese aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Nach dem
- HS der Vorschrift ist jedoch eine gebundene Entscheidung für den Fall vorgesehen, dass „die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem Absatz 4 S. 5 Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Arztdichte ein Versorgungsbedarf besteht“ . Randnummer 43 Der Zulassungsausschuss ist nach dem Gesetz also in seiner Entscheidung gebunden, das Nachbesetzungsverfahren zu eröffnen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 10 folgt daraus jedoch nicht, dass er auch gebunden wäre, dieses nur für den Bezirk zu eröffnen, für den sich ein Praxisnachfolger zur Weiterführung verpflichtet. Denn es ist gerade nur eine Bindung hinsichtlich des ob der Zustimmung gegeben und eben nicht hinsichtlich des wie. Aus dem
- HS folgt dann aber nicht die Ermächtigung des Beklagten, die Begrenzung allein auf den Bezirk des Wunschnachfolgers vorzunehmen. Denn ebenso wenig wie im Falle der Privilegierung der Praxisnachfolger aufgrund der Angehörigkeit zu einem Personenkreis nach Abs. 4 S. 4 Nr. 4, 5 und 6 sieht § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V eine Vorwegnahme der Auswahlentscheidung dahingehend vor, dass der Wunschnachfolger allein ausgewählt werden könnte. Die Auswahl nach § 103 Abs. 4 S. 5 SGB V erfolgt allein durch den Zulassungsausschuss auf zweiter Stufe des Verfahrens und richtet sich nach sämtlichen dort genannten Kriterien. Würde bereits durch die Angabe des Verwaltungsbezirks des Wunschnachfolgers diese Auswahlentscheidung allein durch den Abgeber gesteuert, stünde dies im Widerspruch zur Regelung der Auswahlentscheidung nach Absatz
- Die Auswahlentscheidung nach Absatz 4 regelt die öffentlich-rechtliche Regulierung der Zulassung im Vertragsarztrecht, die als öffentlich-rechtliche Berechtigung nicht allein durch den Abgeber übertragbar ist (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2016, B 6 KA 9/15 R). Randnummer 44 Auch die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V zeigt, dass die Formulierung „oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung auf Grund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht “ gerade nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die Auswahl nach Absatz 4 durch den Eröffnungsbeschluss auf den Verwaltungsbezirk beschränkt werden könnte, für den der Wunschnachfolger sich zur Praxisfortführung verpflichtet. Vielmehr geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass das Auswahlverfahren unabhängig davon durchzuführen ist und in dem Fall, dass kein nach § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V geeigneter Bewerber gefunden kann, auch die gebundene Entscheidung zur Zustimmung zum Nachbesetzungsverfahren auf erster Stufe wieder entfällt. Denn im letzten Satz der Begründung heißt es „Stellt sich allerdings im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens heraus, dass kein entsprechend geeigneter Bewerber zur Nachbesetzung zur Verfügung steht und damit das Ziel der neuen Ausnahmeregelungen nicht erfüllt wird, greift die Grundsatzregelung, dass keine Nachbesetzung erfolgen soll, soweit diese aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist (vgl. entsprechende Änderung des Absatzes 4 Satz 9)“ (BT Drucksache 18/4095, 25.2.15, S. 108). Dieses Verfahren ist durch die Neueinführung des § 103 Abs. 4 S. 9 SGB V sichergestellt, der regelt: Randnummer 45 „Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3a Satz 4 bis 6 bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend.“ Randnummer 46 Es wäre in diesen Fällen durch den Beklagten also erneut eine Ermessensentscheidung über die Zustimmung
§ 103Abs.
3a S. 3
- HS SGB V zu treffen. Randnummer 47 Nach alledem kann der Zulassungsausschuss nicht bereits auf erster Stufe alle Bewerber ausschließen, die nicht in dem Bezirk die Praxis fortsetzen wollen, für die sich ein Wunschnachfolger zur Fortführung bereit erklärt hat. Allenfalls denkbar wäre eine Nebenbestimmung unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 SGB X dahingehend, dass die Fortsetzung der Praxis in einem Bezirk erfolgt, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung auf Grund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht.
- Randnummer 48 Im vorliegenden Fall war die Voraussetzung für eine gebundene Entscheidung nach § 103 Abs. 3 a S. 3
- HS SGB V jedoch nicht gegeben, so dass von vornherein eine Ermessensentscheidung über die Zustimmung
dem
- Halbsatz der Vorschrift zu treffen war. Randnummer 49 Die Zustimmung zur Nachbesetzung erfolgte laut Beschluss vom
- Juli 2017 für den Vertragsarztsitz als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Daher ist zur Überzeugung der Kammer die Versorgungslage für die Arztgruppe der Nervenfachärzte zugrunde zu legen und keine Gewichtung entsprechend der vorherigen Tätigkeit der Abgeberin vorzunehmen. Die Abgeberin verzichtete ausdrücklich auf ihren nervenfachärztlichen Vertragsarztsitz und begehrte dessen Nachbesetzung. Die Nachbesetzung richtet sich daher auch allein auf die Fortführung dieses Sitzes. Randnummer 50 Die Mitteilung der KV zu § 103 Abs. 3a S 3 SGB V vom
- Juli 2015 lautet: Randnummer 51 „[…] teilt der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin gemäß § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V mit, dass innerhalb des Planungsbereichs Berlin ein besonderer Versorgungsbedarf – in den Bedarfsplanungsgruppen deren Versorgungsgrad über 140 % beträgt – wegen einer zu geringen Arztdichte in den Verwaltungsbezirken besteht, in denen der regionalisierte Versorgungsgrad nach den Feststellungen des gemeinsamen Landesgremiums den durchschnittlichen Versorgungsgrad im Planungsbereich unterschreitet.“ Randnummer 52 Danach ist also ein Versorgungsbedarf wegen zu geringer Arztdichte i.S.d. § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V nur in solchen Arztgruppen möglich, in denen der Versorgungsgrad im Planungsbereich B. über 140 % liegt. Die Feststellungen des gemeinsamen Landesgremiums sind im so genannten Letter of Intent (Ambulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung in der Fassung der jeweiligen Fortschreibung gemäß Protokollnotiz – hier maßgeblich ist die Fassung vom
- Juli 2017; https://www.berlin.de/sen/gesundheit/themen/ambulante-versorgung/landesgremium/) festgeschrieben. Dass der Letter of Intent in Auswahlverfahren heranzuziehen ist, weil die gleichmäßige räumliche Verteilung der Leistungserbringer ein legitimes Ziel der vertragsärztlichen Versorgung darstellt, ist durch das Bundessozialgericht entschieden (BGS, Urteil vom
- August 2016, B 6 KA 31/15 R). Randnummer 53 Nach dem Letter of Intent in der hier maßgeblichen Fassung vom
- Juli 2017 besteht in B. im Bereich der Arztgruppe der Nervenärzte aber nur eine Versorgung von 118 %. Die Mitteilung der KV ist danach nicht einschlägig, so dass der Beklagte eine Ermessensentscheidung nach § 103 Abs. 3a S. 3
- HS SGB V zu treffen hätte. Randnummer 54 Hinsichtlich der Ermessensentscheidung ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde und der Kläger durch den Ermessensfehler beschwert ist. Den Zulassungsgremien ist ein Entscheidungsspielraum eröffnet, den die Gerichte zu respektieren haben. Die gerichtliche Rechtskontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlichen Grenzen ihres Ermessensspielraums eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG; BSG, Urteil vom
- Juni 2018, B 6 KA 33/17 R Rn 26 m.w.N.). Randnummer 55 Da der Beklagte von einer gebundenen Entscheidung ausging, ist die Entscheidung schon wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Daneben wäre im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu beachten, dass das Ziel der gleichmäßigen Verteilung der Leistungserbringer auch in Arztgruppen, die einen geringeren Versorgungsgrad als 140 % aufweisen, besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass in geringer versorgten Arztgruppen eine gleichmäßige Verteilung weniger bedeutsam wäre, sondern ihr dürfte in diesen Arztgruppen sogar größere Bedeutung zukommen. Dann wäre es aber eine zweckwidrige Ermessenserwägung, wenn allein der Verwaltungsbezirk in das Auswahlverfahren einbezogen würde, in dem sich ein Wunschnachfolger der Abgeberin zur Fortführung verpflichtet. Denn die gleichmäßige Verteilung erfordert zumindest die Auswahl auch für alle geringer versorgten Verwaltungsbezirke. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 9 ist dadurch auch nicht das Nachbesetzungsverfahren an sich sinnlos oder die Fortführung der abzugebenden Praxis gefährdet. Denn zum einen sieht das Gesetz selbst vor, dass die Auswahl nach Absatz 4 dazu führt, dass die Voraussetzungen der Fortsetzung in einem geringer versorgten Verwaltungsbezirk nicht gegeben sind. Zum anderen ist durch die Möglichkeit der Bewerbung für alle geringer versorgten Bezirke nicht generell ausgeschlossen, dass die abzugebende Praxis fortgeführt werden kann. Dies ist gegebenenfalls im Auswahlverfahren im Rahmen der dortigen Ermessensentscheidung zu beachten. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen war nicht veranlasst, weil diese sich nicht an dem Verfahren beteiligt oder keine Anträge gestellt haben, § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 57 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG. Entsprechend des Streites um eine Zulassung im Vertragsarztrecht war der durchschnittliche jährliche Gewinn von drei Jahren in der Arztgruppe der Nervenfachärzte anzusetzen. Im Rahmen der Konkurrentenklage war davon 1/3 wegen des offenen Ausgangs anzusetzen (Nr. 15.10 Streitwertkatalog). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001380454