auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> in dem Beschluss vom 28. September 2017 – 1 BvR 1510/17 – Rn 22;
auch Senatsbeschluss vom
4 Grundgesetz) ergehen; auch die Rechtskraft des Beschlusses des SG Neuruppin vom 11. Dezember 2018 (- S 12 AL 161/18 ER -) steht dem nicht entgegen, weil im Zugunstenverfahren kein – im Vergleich zur Hauptsache - „verkürzter“ Rechtsschutz bestehen kann. Bei der Folgenabwägung war insbesondere auch zu beachten, dass die obergerichtliche verwaltungsrechtliche Rspr zur Auslegung der „Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts“ in § 44 Aufenthaltsgesetz – auf den umfangreichen Vortrag des Antragstellers hierzu sei verwiesen - nicht ohne weiteres auf § 132 SGB III übertragbar sein dürfte (
BVerfG aaO), wovon das SG indes ausgegangen ist. Die weiteren Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB III liegen unstreitig vor. Die danach erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die Nachteile, die ihm bei Ablehnung des Antrags bei angenommener Begründetheit der Klage in der Hauptsache entstünden, erweisen sich als schwerwiegender als die die Antragsgegnerin treffenden Nachteile bei Stattgabe des Antrags und angenommener Unbegründetheit der Hauptsache. Die dem Grunde nach (
1 Satz 1 SGG analog) ergangene Anordnung ergeht für die Zeit ab
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn 19 mwN). Die Gefahr der Uneinbringlichkeit eines Rückforderungsanspruchs bezüglich der insoweit zu leistenden Zahlungen, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind, überwiegt die Interessen des Antragstellers nicht. Randnummer 3 Für den ausgeworfenen Zeitraum ist ein Anordnungsgrund iS eines zur Vermeidung anders nicht rückgängig zu machender Nachteile unabweisbar dringenden Regelungsbedürfnisses dargetan. Allein der zwischenzeitliche Zeitablauf vermag hieran nichts zu ändern. Denn der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verbietet es, die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig zu machen. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich hätte bemühen müssen, das Ziel, wenigstens vorübergehend existenzsichernde Leistungen zu erhalten, auch durch einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erreichen (
zur im Eilrechtsverfahren grundsätzlich möglichen Verweisbarkeit auf subsidiäre SGB XII-Leistungen Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 – VfGBbg 1/16 – juris). Denn einer entsprechenden Leistungsgewährung von Analog-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG steht hier § 22 Abs. 1 SGB XII entgegen, weil der Antragsteller eine dem Grunde nach förderungsfähige Berufsausbildung absolviert. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 5 Dem Antragsteller war weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen, weil er durch die getroffene Kostenentscheidung in Bezug auf seine außergerichtlichen Kosten nicht als bedürftig anzusehen ist (
Vm § 114 Zivilprozessordnung). Randnummer 6 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001381091
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