Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschule und Gymnasien Orientierungssatz 1. Legt der Prüfling die Prüfung in den Fächern Physik und Chemie in der 2. und 3. Schulstunde ab und folgt daran anschließend das Analysegespräch, so ist der zeitliche Ablauf der Prüfung nicht fehlerhaft. (Rn.26) 2. Prüfungsentscheidungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. (Rn.30) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschule und Gymnasien (1. Fach: Chemie; 2. Fach: Physik). Randnummer 2 Der im Jahr 1966 geborene Kläger trat im August 2015 seine schulpraktische Ausbildung an. Die Staatsprüfung bestand er im 1. Versuch nach dem Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung im Januar 2017 nicht. Der Beklagte teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 30. Januar 2017 mit und wies darauf hin, dass die Wiederholungsprüfung 6 Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen sei. Den am 19. Oktober 2017 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2017 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei unzulässig, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt habe. Der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung vom 30. Januar 2017 sei dem Kläger am 30. Januar 2017 persönlich ausgehändigt worden. Der Bescheid habe eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, sodass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben gewesen wäre. Ablauf der Widerspruchsfrist sei demnach der 28. Februar 2017 gewesen. Da der Widerspruch erst am 19. Oktober 2017 eingegangen sei, sei der angefochtene Bescheid unanfechtbar und der Widerspruch unzulässig. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 26. Februar 2017 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er entsprechend seinem Antrag im 2. Schulpraktischen Seminar Tempelhof-Schöneberg verbleibe und dass seine Ausbildungsschule weiterhin die Carl-Zeiss-Schule sei. Dem Kläger wurde das Fachseminar Chemie unter Leitung von Herrn J... und das Fachseminar Physik unter Leitung von Herrn P...zugewiesen. Randnummer 4 Unter dem 26. Juni 2017 beurteilte der Seminarleiter das Ergebnis der Ausbildung des Klägers unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachseminarleiter und des Schulleiters zusammenfassend mit der Note 4,00. Randnummer 5 Die unterrichtspraktische Prüfung des Klägers vom 25. September 2017 bewertete der Prüfungsausschuss hinsichtlich der beiden Unterrichtsstunden Chemie und Physik jeweils mit der Note 5,00. Randnummer 6 In der über die unterrichtspraktische Prüfung gefertigten Niederschrift wurden für beide Unterrichtsstunden stichwortartig die Gegenstände der Stundenanalyse sowie die tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses für die Bewertung der beiden Unterrichtsstunden sowie für die schriftliche Prüfungsarbeit aufgeführt. Randnummer 7 Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie teilte dem Kläger mit Bescheid vom 25. September 2017 mit, dass er die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden habe. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Prüferbestellung sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil der entsprechende Mitarbeiter der Beklagten über keine Zeichnungsbefugnis verfüge. Darüber hinaus liege ein Verfahrensfehler vor, da das Analysegespräch, die Beratung und die Benotung zur 1. unterrichtspraktischen Prüfung (Fach Chemie) erst im Anschluss an beide Prüfungsstunden stattgefunden habe. Die Verschiebung von Analyse, Beratung und Benotung zur 1. Stunde hinter die 2. Unterrichtsstunde verstoße gegen die Prüfungsordnung. Darüber hinaus erhob der Kläger Einwendungen gegen die in den tragenden Erwägungen wiedergegebenen Bewertungsbegründungen der Prüfer. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2018 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Einwände gegen die Prüferbestellung kämen nicht zum Tragen, weil dem Kläger mit Ladung zum Prüfungstermin die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden sei und er vor dem Ablegen der unterrichtspraktischen Prüfung auf Befragen erklärt habe, dass er gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nichts vorzubringen habe. Unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben hätte der Kläger einen vermeintlichen Mangel des Prüfungsverfahrens rechtzeitig geltend machen müssen. Nach der Prüfungsordnung bilde sich der Prüfungsausschuss nach der jeweiligen Unterrichtsstunde aufgrund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen des Lehramtsanwärters. Ob dies zwingend unmittelbar nach der jeweiligen Unterrichtsstunde zu erfolgen habe, könne dahingestellt bleiben, da der Kläger gegen den Ablauf der Prüfung keine Einwände erhoben habe. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien nach eingehender Auseinandersetzung mit den Bewertungsrügen des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Anlass zur Korrektur der erfolgten Bewertung bestehe. Randnummer 10 Mit der am 4. Januar 2018 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Prüfung im 1. Prüfungsversuch mit dem am 4. April 2018 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger die Klage dahingehend erweitert, dass er sich auch gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung wendet. Randnummer 11 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens im 1. Prüfungsversuch sei zulässig. Denn der Widerspruch des Klägers vom 19. Oktober 2017 sei fristgerecht erfolgt. Die im Anschluss an die Prüfung des Klägers vom 23. Januar 2017 erfolgte Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung sei ein Verwaltungsakt, der mangels Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Jahres angefochten werden könne. Bei dem schriftlich im Nachgang bekannt gegebenen Bescheid vom 30. Januar 2017 handele es sich um eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktqualität. Die Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides sei unrichtig, weil der Widerspruch nicht gegen „diesen Bescheid“ zu richten wäre, sondern gegen den mündlich erlassenen Verwaltungsakt. Die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens im 1. Prüfungsversuch sei auch begründet. Das Bewertungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Denn entgegen der Regelung der Prüfungsordnung seien das Analysegespräch, die Beratung und die Benotung zur 1. unterrichtspraktischen Prüfung erst am Anschluss an die beiden Prüfungsstunden erfolgt. Dieser Verfahrensfehler finde sich auch im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung des Klägers. Die ordnungsgemäße Berufung der Prüfer werde für die Ausgangsprüfung und für die Wiederholung Prüfung bestritten. Soweit die Prüferbestellungen durch einen Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vorgenommen worden seien, werde gerügt, dass dieser keine Zeichnungsbefugnis habe. Die Prüferbestellung sei demnach von einem funktional nicht zuständigen Amtswalter vorgenommen worden. Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung habe kein ordnungsgemäßes Überdenken durch den Prüfungsausschuss stattgefunden. Die gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses enthalte keine gemeinsame Begründung. Es fehle somit an einer abgestimmten gemeinsamen Überdenkenbegründung. Darüber hinaus sei die Bewertung der Unterrichtsstunden in der Prüfung am 25. September 2015 bewertungsfehlerhaft. Randnummer 12 Kläger beantragt, Randnummer 13 die mündlich verkündete Nichtbestehensentscheidung des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Erstprüfung des Klägers am 23. Januar 2017 sowie den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. November 2017 sowie die mündlich verkündete Nichtbestehensentscheidung des Prüfungsausschusses im Anschluss an den zweiten Prüfungsversuch vom 25. September 2017 sowie den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger insgesamt zwei weitere Prüfungsversuche einzuräumen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung im 1. Versuch sei unzulässig, denn der Bescheid sei mangels fristgerechten Widerspruchs bestandskräftig. Da die Prüfungsordnung ausdrücklich vorsehe, dass über das Nichtbestehen der Prüfung ein schriftlicher Bescheid zu erteilen sei, sei die mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses nach der Prüfung kein Verwaltungsakt. Vielmehr sei der Bescheid vom 30. Januar 2017 die verbindliche Entscheidung. Selbst wenn die mündliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses bereits einen Verwaltungsakt darstelle, sei die dem Schreiben vom 30. Januar 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als nachgeholte Belehrung zu werten. Der Prüfungsablauf verstoße nicht gegen die Vorgaben der Prüfungsordnung. Diese fordere lediglich, dass sich der Prüfungsausschuss im Anschluss an die jeweilige Stunde ein Bild von der Prüfungsleistung mache, was nicht ausschließe, dass sich die zur Urteilsbildung beitragenden Verfahrensschritte erst im Anschluss an alle Unterrichtsstunden vollziehen. Im Übrigen hätte der Kläger den seiner Ansicht nach vorliegenden Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften zeitnah rügen müssen. Die jeweiligen Prüfungsausschüsse für die beiden vom Kläger angefochtenen Prüfungen seien ordnungsgemäß berufen worden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei im Wesentlichen vorgegeben. Einzig der Vorsitz, der von einem Seminarleiter zu führen ist, dessen Seminar der Prüfling nicht angehört, stehe nicht von vornherein fest. Bei der Prüferbestellung handele es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung der Prüfungsbehörde, sodass die Aspekte der Zeichnungsbefugnis dahingestellt bleiben könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, wie eine vermeintliche Unzuständigkeit für die Berufung des Prüfungsausschusses Einfluss auf die Prüfungsentscheidung gehabt haben sollte. Das Überdenkungsverfahren in Bezug auf die Wiederholungsprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Prüfer hätten ihre Entwürfe zum Überdenken ausgearbeitet, die anschließend in einer gemeinsamen Sitzung des Prüfungsausschusses diskutiert worden seien. Die Stellungnahmen seien von allen Prüferinnen und Prüfern mitgetragen. Randnummer 17 Der Kläger hat im Klageverfahren weitere Bewertungsrügen erhoben, zu denen die Prüfer schriftliche Stellungnahmen abgegeben haben. Randnummer 18 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Nichtbestehens des 1. Prüfungsversuch wendet, (s.u. I.). Die Klage gegen die Feststellung des Nichtbestehens im Wiederholungsversuch und des endgültigen Nichtbestehens ist zulässig, aber unbegründet (s.u. II.) Randnummer 21 Die durch Einbeziehung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 13. März 2018 erfolgte Klageänderung gemäß § 91 VwGO in Gestalt der Klageerweiterung ist zulässig, denn die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, da dieser sich rügelos auf die Klageerweiterung eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Randnummer 22 I. Die Klage gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2017 ist unzulässig. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzung für die hiesige Verpflichtungsklage ist die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 70 Rdn. 1). Der Kläger hat indes ein Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Denn sein Widerspruch gegen die Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt ist unzulässig, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 29 November 2017 zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hat gegen den Ausgangsbescheid nicht innerhalb der Frist von einem Monat, die ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO). Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist dem Kläger am 30. Januar 2017 ausgehändigt worden. Demnach hätte der Widerspruch spätestens am 28. Februar 2017 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie eingehen müssen. Indes erhob der Kläger erst mit am 19. Oktober 2017 bei der Senatsverwaltung eingegangenem Schreiben Widerspruch. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es sich bei dem Bescheid vom 30. Januar 2017 um einen Verwaltungsakt mit Regelungsgehalt handelt oder nur um eine wiederholende Verfügung. Denn in beiden Fällen wäre der Widerspruch des Klägers nicht fristgerecht eingelegt, weil die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs galt. Für die Annahme, dass der schriftliche Bescheid über das Nichtbestehen der Staatsprüfung im 1. Versuch einen Verwaltungsakt darstellt spricht, dass § 27 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) ausdrücklich vorsieht, dass über das Nichtbestehen der Staatsprüfung die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter einen schriftlichen Bescheid erhält. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, sind die Regelungen der einschlägigen Prüfungsordnung. Bei Annahme eines Regelungsgehalts des Bescheides ist im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung der Widerspruch des Klägers zweifelsfrei unzulässig. Aber auch für den Fall, dass der Bescheid lediglich eine wiederholende Verfügung zu der bereits mündlich unmittelbar nach der Prüfung durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses verkündete Entscheidung des Nichtbestehens (vgl. § 23 Abs. 5 VSLVO ) darstellt, wäre der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben. In diesem Fall wäre die mündlich verkündete Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung durch den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 30. Januar 2017 bestätigt worden (§ 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln.). Der Bescheid nimmt ausdrücklich Bezug auf die Prüfung und teilte dem Kläger mit, dass er die Staatsprüfung nicht bestanden habe und er 6 Monate nach dem Nichtbestehender Staatsprüfung die Wiederholungsprüfung unter Anrechnung der von ihm bestandenen Modulprüfungen ablegen kann. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides nicht deshalb unrichtig, weil sie mitteilt, dass „gegen diesen Bescheid“ der Widerspruch zulässig sei. Ein Verweis darauf, dass der Widerspruch gegen die mündliche Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zulässig sei, ist nicht erforderlich. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25. Februar 2000 – 14 A 4921/99, NWVBl.2000, 350), die für einen solchen Fall davon ausgeht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung richtig sei, überzeugt nicht. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Angabe geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren. Vielmehr ist es für den Kläger erkennbar, dass er gegen die bereits mündlich bekannt gegebene Prüfungsentscheidung, die nunmehr schriftlich bestätigt worden ist, einen Rechtsbehelfs einlegen kann. Danach ist die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung „gegen diesen Bescheid“ nicht fehlerhaft, auch wenn es sich rechtlich nur um eine Bestätigung eines bereits mündlich erlassenen Verwaltungsakts handelt. Vielmehr ist die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerfrei nachgeholt worden (OVG Bremen, Beschluss vom 13. März 2012 – 1 B 29/12 – juris Rn. 32 ff; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdn. 841, Fn.157). Randnummer 23 II. Die Klage gegen den Bescheid vom 25. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2018 über die Feststellung endgültigen Nichtbestehens ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist § 23 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 4 VSLVO . Danach ist die Staatsprüfung nicht bestanden, wenn bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet wird. Da eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann, ist die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholungsprüfung nicht bestanden wird. Die unterrichtspraktische Prüfung des Klägers wurde in der Wiederholungsprüfung am 25. September 2017 in beiden Unterrichtsstunden mit „mangelhaft“ benotet. Somit hat der Kläger die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden. Randnummer 25 1. Verfahrensfehler liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.