den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. (Rn.27)
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) für eine Zweiraumwohnung unter Anerkennung besonderen Wohnbedarfs die Gewährung eines WBS für eine Dreiraumwohnung. Randnummer 2 Er ist syrischer Staatsangehöriger und lebt derzeit in einem Übergangswohnheim für Flüchtlinge. Er verfügt über eine bis zum 21. August 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis und bezieht Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), ohne dabei mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Er ist geschieden und hat vier Kinder, nämlich die 1999 geborene Tochter T..., den 2002 geborenen Sohn A..., den 2005 geborenen Sohn A... und die 2007 geborene Tochter S.... Randnummer 3 Mit Vereinbarung vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee – Familiengericht – vom
ts Hilfe beim Toilettengang benötige, sodass alle im gleichen Raum schlafenden Personen geweckt würden. Das Merkzeichen H indiziere, dass sie dauerhaft und in erheblichem Maße fremde Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie zum Beispiel An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und Verrichten der Notdurft benötige. Zudem sei seine Tochter T... zwischenzeitlich volljährig geworden und dürfe
muslimischer Weltanschauung von ihren jüngeren Brüdern zwar ohne Kopftuch, nicht aber leicht bekleidet gesehen werden. Auch habe die d... AG dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass eine Zweiraumwohnung an eine fünfköpfige Familie nicht vermietet werde, da die Unterkunft sonst überbelegt sei. Ein Anspruch auf einen WBS für eine Dreiraumwohnung ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Kinder Haushaltsangehörige des klägerischen Haushalts seien. In jedem Fall liege ein Ausnahmefall vor, in dem von der maßgeblichen Grenze im Einzelfall abgewichen werden könne. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sachdienlich ausgelegt, Randnummer 13 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin – Wohnungsamt – vom
holung der Zustellung, stellte jedoch eine bloße Förmelei dar, denn der Beklagte hat seine unveränderte Haltung in der Sache nicht zuletzt im Rahmen der Klageerwiderung vom
FG eingehalten wird. Randnummer 26 Haushaltsangehörige sind unter anderem der Antragsteller (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 WoFG) sowie dessen Verwandte in grader Linie, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WoFG) oder alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen (§ 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WoFG). Randnummer 27 Haushaltsangehörigkeit entsteht aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren. Haushaltsangehörigkeit verlangt eine Familienwohnung, die vom Antragsteller und den Personen, die zu seinem Haushalt gehören, genutzt wird. Bloße Besuche eines Kindes begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltsangehörigkeit. Auch wenn das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht, ist das Kind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem es sich überwiegend aufhält und wo sich der Mittelpunkt seines Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann jedoch auch eine gleichzeitige Angehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und
den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Dementsprechend bedeutet das Tatbestandsmerkmal Haushaltsaufnahme die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Formale Gesichtspunkte, z. B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden. Ein Obhutverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht allerdings dann nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum bei einem Elternteil befindet, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien (vgl. BFH, Beschluss vom
FG zu zweifeln, bietet der Sachverhalt des sich im Leistungsbezug des Jobcenters
dem SGB II befindlichen Klägers keinen Anlass. Randnummer 32 In dem dem Kläger zu erteilenden WBS (§ 27 Abs. 3 Satz 1 WoFG) ist
FG die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen
den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße
der Raumzahl oder
der Wohnfläche anzugeben. Randnummer 33 Bestimmungen des Landes Berlin über die
dem Wohnraumförderungsgesetz maßgebliche Wohnungsgröße sind bislang nicht in der Form von Rechtsvorschriften erlassen worden. Der Senat von Berlin hat weiterhin lediglich „Ausführungsvorschriften zur Festlegung der Wohnungsgrößen
FG“ vom
1 AV wird die maßgebliche Wohnungsgröße
der Raumzahl bestimmt, wobei halbe Zimmer als ganze Räume rechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AV).
1 Satz 2 AV ist die Wohnungsgröße grundsätzlich dann angemessen, wenn auf jeden Haushaltsangehörigen ein Wohnraum entfällt.
2 AV kann haushaltsangehörigen Personen zusätzlicher Raum unter anderem wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten zugebilligt werden. Randnummer 34 Da auf einen Wohnberechtigungsschein jedoch ein gesetzlicher Anspruch besteht, ist im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) für die Bestimmung der Wohnungsgröße grundsätzlich eine Rechtsvorschrift zu erlassen. Zwar kann vorläufig, das heißt übergangsweise zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit die Wohnungsgröße durch Verwaltungsvorschriften bestimmt werden (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., WoBindG, Vor § 5 Anm. 4.2 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1988 – 2 BvL 1/84 – juris, Rn. 18, zur übergangsweisen Fortgeltung von unterhalb des Gesetzes stehenden, auf einer verfassungsrechtlich unzulänglichen Ermächtigungsgrundlage beruhenden Normen zur Vermeidung eines rechtlosen Zustandes). Von einem übergangsweisen Zustand lässt sich jedoch,
dem § 27 Abs. 4 WoFG i. d. F. vom
der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfs oder zur Vermeidung besonderer Härten abgewichen werden. Randnummer 40 In Betracht kommen vorliegend in erster Linie besondere persönliche Bedürfnisse (§ 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WoFG). Hierbei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Randnummer 41 Die Berücksichtigung besonderer persönlicher Bedürfnisse stellt die Ausnahme dar („im Einzelfall“). Sie kommt insbesondere in Betracht, soweit der Landesgesetzgeber besonderen persönlichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen bei den Bestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 2 WoFG) keine hinreichende Rechnung getragen hat (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a. a. O., § 27 Anm. 5.2.1). Dies ist wie oben dargestellt im Land Berlin der Fall, weil Bestimmungen in diesem Sinne gar nicht existieren. Randnummer 42 Das Vorliegen besonderer persönlicher Bedürfnisse kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. Entscheidungshilfe – I. Mehrraum und II. Ausnahme-WBS der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – IV A 34 – vom Oktober 2015) etwa bejaht werden, wenn eine dauerhafte Erkrankung oder Behinderung eines Haushaltsangehörigen besteht, die einen Mehrraum (z. B. ein gesondertes Schlafzimmer) unbedingt erforderlich macht (vgl. auch Fischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, a. a. O.). Randnummer 43 Die Annahme eines besonderen persönlichen Bedürfnisses ist unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Familie durch die staatliche Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfertigt, wenn ein haushaltsangehöriger Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern für deren Betreuung und Unterbringung während der Umgangszeiten zusätzlichen Wohnraums bedarf. Insoweit handelt es sich um ein besonderes persönliches Bedürfnis des haushaltsangehörigen Elternteils selbst, nicht um ein Bedürfnis der nichthaushaltsangehörigen Kinder. Bedürfnisse der Kinder, die etwa auf Erkrankungen oder Behinderungen beruhen, können mangels Haushaltsangehörigkeit zwar nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Diese Bedürfnisse können dem haushaltsangehörigen Elternteil aber selbst wiederum ein besonderes persönliches Bedürfnis vermitteln. Randnummer 44 Gemessen daran liegt ein besonderes persönliches Bedürfnis des Klägers mit Blick auf die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen drei minderjährigen Kindern zu den Besuchszeiten von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr vor. Er ist
der familiengerichtlichen Vereinbarung mit der Kindsmutter sowohl berechtigt als auch verpflichtet, diese drei Kinder in der Umgangszeit ganztags zu betreuen. Dieses Bedürfnis hat bei der Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße (vgl. oben) auch noch keine Berücksichtigung erfahren und ist deshalb einzustellen. Randnummer 45 Kein besonderes persönliches Bedürfnis des Klägers liegt vor hinsichtlich etwa beabsichtigter Besuche seiner volljährigen Tochter. Der Kläger ist bereits nicht darauf angewiesen, die volljährige Tochter ganztags bei sich unterbringen zu können. Aufgrund ihrer Volljährigkeit ist er nicht mehr verpflichtet, sie zu betreuen. Sie kann insbesondere im Haushalt ihrer Mutter übernachten. Sollte die Wohnung des Klägers durch die Anwesenheit der anderen, minderjährigen Geschwister von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 20:00 Uhr bereits belegt sein, so können Besuche zu anderer Zeit stattfinden. Insoweit geht auch der Einwand des Klägers ins Leere, dass er einen zusätzlichen Raumbedarf wegen religiöser (Bekleidungs-)Vorschriften im Verhältnis seiner volljährigen Tochter zu ihren minderjährigen Brüdern habe. Randnummer 46 Ein etwaiges persönliches Bedürfnis des Klägers
zeitgleicher Anwesenheit aller seiner Kinder stellt kein besonderes persönliches Bedürfnis dar, sondern trifft andere alleinerziehende oder umgangsberechtigte Elternteile, die darüber hinaus nichthaushaltsangehörige volljährige Kinder haben, in gleicher Weise. Randnummer 47 Schließlich hat der Kläger auch kein besonderes persönliches Bedürfnis mit Blick auf die Gehbehinderung seiner jüngeren Tochter. Zwar erscheint hinreichend gesichert, dass diese auf einen Rollstuhl und auf die Hilfestellung durch Familienangehörige bei der Alltagsgestaltung angewiesen ist. Dass er für ihre Betreuung und Unterbringung allerdings – über das bereits angenommene besondere persönliche Bedürfnis für die Unterbringung dreier minderjähriger Kinder zu Besuchszwecken hinaus – weiteren zusätzlichen Raumbedarf haben soll, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Insbesondere ist nicht aufgezeigt, dass er für die Unterbringung etwaiger Hilfsmittel seiner Tochter (Stehhilfe, Matten, Wandgriffe) einen zusätzlichen Raum benötigt. Die Hilfsmittel befinden sich derzeit in der Schule der Tochter. Die Notwendigkeit einer physiotherapeutischen Behandlung durch den Kläger während der Umgangszeit mithilfe dieser Hilfsmittel ist nicht hinreichend dargetan. Etwaige Unruhe für die Söhne durch nächtliche Toilettengänge der Tochter kann auch in einer Zweiraumwohnung durch eine entsprechende Wohnungsaufteilung und -einrichtung reduziert werden, ist im Übrigen innerhalb der Familie aber bis zu einem gewissen Grad auch hinzunehmen. Randnummer 48 Auch zu vermeidende besondere Härten (§ 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WoFG) sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der schutzwürdigen Belange des Klägers ersichtlich, die über das zu seinen besonderen persönlichen Bedürfnissen Gesagte hinausgingen. Randnummer 49 Soweit danach ein besonderes persönliches Bedürfnis des Klägers zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu berücksichtigen ist, ist die Entscheidung über das Abweichen von der maßgeblichen Grenze in das Ermessen des Wohnungsamts gestellt und wird durch das Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob das Wohnungsamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei auch die ergänzenden Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind (§ 114 Satz 2 VwGO). Randnummer 50 Ermessensfehler liegen nicht vor. Randnummer 51 Das Wohnungsamt war sich seines Ermessens bewusst („Ermessensausübung“). Es hat den Sachverhalt zutreffend erfasst und sein Ermessen auch nicht unterschritten. Insbesondere hat es hinreichend erkannt, dass es einen weiteren zusätzlichen Wohnraum auch unabhängig von der gesundheitlichen Situation der minderjährigen Tochter hätte bewilligen können. Randnummer 52 Die Argumente, mit denen das Wohnungsamt die Bewilligung eines weiteren zusätzlichen Raums abgelehnt hat, erscheinen
vollziehbar und sachgerecht. Es hat insbesondere darauf abgestellt, dass ein zusätzlicher Wohnraum für die Unterbringung der minderjährigen Kinder ausreichend sei, weil sie ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter hätten. Weiterhin stehe es dem Kläger frei, eine Wohnung mit ausreichend großen Räumen anzumieten. Ein weiterer Raum habe auch deshalb nicht bewilligt werden können, weil eine Berücksichtigung der immer stärker wachsenden Anspannung auf dem Markt der Sozialwohnungen in Berlin dies nicht zulasse. Dem vom Jugendamt befürworteten Mehrbedarf von mindestens einem Raum sei Rechnung getragen worden. Randnummer 53 Diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, denn
der Einschätzung des Jugendamtes war mindestens eine Zweiraumwohnung zu befürworten. Eine Dreiraumwohnung wurde lediglich als „noch geeigneter“ dargestellt. Hierbei ist das Jugendamt allerdings noch von der Unterbringung von vier minderjährigen Kindern ausgegangen und hat zudem zusätzlich die Behinderung der minderjährigen Tochter in seine Beurteilung mit eingestellt. Indem das Jugendamt zugleich die Stelle der Behinderten- und Eingliederungshilfe darstellt, hat es sich dabei als mit besonderer Sachnähe und Fachkunde ausgestattete Behörde geäußert. Folgt das Wohnungsamt dessen Mindestempfehlung (mindestens eine Zweiraumwohnung), erweist sich dies nicht als ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht als willkürlich. Randnummer 54 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 55 BESCHLUSS Randnummer 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001381242
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