dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung bei der Klägerin an einzelnen Tagen zwischen dem 28. März 2014 und dem 14. Juni 2015 versicherungspflichtig war. Randnummer 2 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), mit Sitz in, betreibt als Krankenhausträger die sowie das (), zwei
dem Landeskrankenhausplan zugelassene Krankenhäuser. Randnummer 3 Die 1970 geborene Beigeladene zu 1) ist ausgebildete Krankenschwester und staatlich anerkannte Gesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivmedizin und Anästhesie. Sie ist seit 1995 im fest angestellt, 2014/2015 im Umfang von wöchentlich 29,25 Stunden. Die Beigeladene zu 1) hatte sich auf einem Online-Portal einer Vermittlungsagentur für selbstständige medizinische Fachkräfte, die deutschlandweit arbeitet, registriert. Randnummer 4 Die Beigeladene zu 1) erbrachte im Auftrag der Klägerin für diese Leistungen der stationären Krankenpflege in den beiden o.g. Krankenhäusern. Dazu schlossen beide, beginnend ab dem 28. März 2014, insgesamt 15 inhaltlich gleichlautende Dienstleistungsvereinbarungen (DV) über entsprechende einzelne Tätigkeitszeiträume, teilweise im Umfang von acht Stunden (zu leisten als
tschicht), teilweise auch an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen (bzw. entsprechenden Nächten). Vereinbarte Einsatzorte und als „Auftraggeber“ mitgenannt waren
den Einzel-DV entweder das oder die . Die Auftragsvergabe für die Einzeleinsätze erfolgte, indem sich die Beigeladene zu 1) auf dem Online-Portal auf Auftragsangebote, d.h. einzelne zeitlich näher bestimmte Einsätze, meldete, welche die Klägerin ihrerseits dort zuvor eingestellt hatte. Die Vermittlungsagentur gab die Meldungen der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin weiter, diese konnte dann via E-Mail oder SMS – unter Vermittlung von den Einsatzterminen der Beigeladenen zu 1) gegenüber bestätigen. Diese schloss dann mit der Klägerin die schriftlichen Verträge über die Einsätze. Die von der Beigeladenen zu 1) geleisteten Einsätze bestätigte die Klinik, vertreten z.B. durch die Leitung der Station, auf einem „Dienstleistungsnachweis“ schriftlich gegenüber der Beigeladenen zu 1), den diese an die Vermittlungsagentur weiterleitete. Die Vermittlungsagentur erstellte die Rechnung an die Klägerin im Namen der Beigeladenen zu 1) als Serviceleistung. Randnummer 5 Die einzelnen Zeiträume betrafen konkret: Randnummer 6 Datum Arbeitszeit (Uhr) Ort/Einsatzbereich 28.03.2014 06:00 bis 14.30 Achenbach Khs./ ITS 28. + 29.03.2014 22:00 bis 06:30 Spreewaldklinik/ ITS 04.04.2014 13:30 bis 22:00 Achenbach Khs./ ITS 09.04.2014 06:00 bis 14.30 Spreewaldklinik/ ITS 10.04.2014 21:45 bis 06:15 Achenbach Khs./ ITS 23.04.2014 22:00 bis 06:30 Spreewaldklinik/ ITS 02.05.2014 21:45 bis 06:15 Achenbach Khs./ ITS 08. + 09.05.2014 06:00 bis 14.30 Achenbach Khs./ ITS 10.05.2014 06:00 bis 12:00 Achenbach Khs./ ITS 12. + 13.08.2014 07:00 bis 15.30 Achenbach Khs./ Anästhesie 28. + 29.03.2015 22:00 bis 06:30 Spreewaldklinik/ ITS 09.04.2015 06:00 bis 14:30 Spreewaldklinik/ ITS 23.04.2015 22:00 bis 06:30 Spreewaldklinik/ ITS 28.04.2015 06:00 bis 14:30 Spreewaldklinik/ ITS 13. + 14.06.2015 21:45 bis 06:15 Achenbach Khs./ ITS Randnummer 7
den einzelnen DV war die Beigeladene zu 1) zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Planung, Durchführung und Dokumentation und Überprüfung häuslicher und/oder stationärer Krankenpflege (und/oder Altenpflege) der zu pflegenden Patienten ggf. in Kooperation mit angestellten Pflegedienstmitarbeiterinnen und –mitarbeitern gemäß der Verordnungen für häusliche Krankenpflege sowie der behandelnden Ärzte der Patienten/Patientinnen beauftragt. Sie war nicht verpflichtet, die Dienste in Person zu leisten, durfte Hilfspersonen heranziehen oder Untervertreter einsetzen, sofern diese eine zumindest vergleichbare Qualifikation besaßen (§ 2 DV). Die Beigeladene zu 1) hatte sich an den in der Einrichtung der Klägerin (Krankenhaus) geltenden Rahmenbedingungen für die Erbringung der Pflegedienste zu orientieren, die jeweilige Klinik (vertreten durch ihre Stellvertreter) wies der Beigeladenen zu 1) die zu pflegenden Patienten zu [§ 2a) DV]. Die Parteien waren sich darüber einig, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte; Die Beigeladene zu 1) unterlag, insbesondere bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten oder Arbeitszeiten keinen Weisungen des Auftraggebers und hatte das Recht, einzelne Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen (§ 3 DV). Im Fall der Kündigung entfiel ihr Anspruch auf Schadensersatz der grundsätzlich bei Kündigung des Auftragsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Einsatzzeit oder bei Verweigerung der Annahme der Dienste der Beigeladenen zu 1) entstand (§ 3 Satz 4 i.V.m. § 9 DV). Die Beigeladene zu 1) hatte Anspruch auf ein Honorar, bemessen
Stunden, wobei tatsächlich erbrachte angefangene Einviertelstunden zu vergüten und am Ende des Monats die
gewiesenen Stunden abzurechnen waren. Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hatte die Beigeladene zu 1) zu sorgen (§ 4 DV). Das Honorar betrug im Jahr 2014 35,00 Euro pro Stunde, zuzüglich Zuschlägen für Samstag und Sonntag (7,20 Euro pro Stunde) sowie für
tdienste (je 7,50 Euro pro Stunde) und Feiertage (15,00 Euro pro Stunde, § 1 DV). Im Jahr 2015 beinhalteten die Vereinbarungen ein Honorar von 40,00 Euro pro Stunde, Zuschläge für Samstag/Sonntag und Feiertage in Höhe von 10,00 Euro pro Stunde, der Feiertagszuschlag betrug 20,00 Euro pro Stunde. Die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Hilfsmittel (insbesondere Handschuhe) stellte die Klägerin als Auftraggeber, die Beigeladene zu 1) hatte ihre eigene Dienstkleidung einzusetzen, außer, wenn der Auftraggeber spezielle Kleidung wünschte (§ 6 DV). Die Beigeladene zu 1) erbrachte ihre Leistung im Namen des Auftraggebers und war berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein (§ 7 DV). Im Fall der Verhinderung der Beigeladenen zu 1) zur persönlichen Dienstleistung, u.a. wegen Krankheit, hatte sie die Klägerin umgehend zu informieren und endete der Auftrag (§ 8 Abs. 1 DV). Ein Anspruch auf Fortzahlung des Honorars bestand dann nicht, die Beigeladene zu 1) war aber berechtigt, eine Ersatzkraft unter Inanspruchnahme des Vermittlungsdienstes () zu stellen, der Vertrag wurde dann
Ende der Verhinderung mit der Beigeladenen zu 1) fortgesetzt (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 DV). Das Vertragsverhältnis konnte von jeder Seite schriftlich gekündigt werden. Die Beigeladene zu 1) hatte in dem Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag vor Ende der Einsatzzeit kündigte, die Annahme der Dienste verweigerte oder die Beigeladene zu 1) aus wichtigem Grund kündigte, Anspruch auf 75 % des noch bis zum Einsatzende vereinbarten Honorars. Das galt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber aus wichtigem Grund kündigte (§ 9 DV). Die Beigeladene zu 1) haftete für Schäden, die durch sie oder eingesetzte Erfüllungsgehilfen bei Erbringung ihrer Auftragsleistung verursacht wurden (§ 10 DV). Randnummer 8 Die Beigeladene zu 1) erbrachte in dem streitigen Zeitraum auch für andere Auftraggeber (Kliniken) Leistungen als medizinische Fachkraft auf der Basis von Einzelaufträgen (konkret in 2015 für die, die sowie ). Randnummer 9 Die Klägerin stellte für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) am 18. Mai 2015 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Randnummer 10 Die Haupttätigkeit der Beigeladenen zu 1) bestehe in der Versorgung von intensivpflichtigen Patienten, häufig beatmet mit hohem Pflegeaufwand, Vorbereitung und Durchführung von ärztlichen Assistenzaufgaben, z.B. Vorbereitung eines zentralen Venenkatheters, Dokumentation der Pflegeleistungen und Lagerung der Patienten. Sie leiste allgemeine spezifische Körperpflege, Verabreichung und Bereitstellung von Medikamenten. Jede Pflegekraft, unabhängig davon, ob sie Honorarkraft sei, habe zwei bis drei von der Schichtleitung fest zugewiesene Patienten. Sie sei auf der Intensivstation in eingesetzt, die Einsatzstation sei ihr durch Mitarbeiter vorgegeben. Sie werde auch durch die Schicht- oder Bereichsleitung in die Aufgaben eingewiesen, der Betreuungsplan, dessen Vorgaben sie zu erfüllen habe, werde von einem Arzt oder Pflegeverantwortlichen erstellt, Erstgespräche mit den Patienten erfolgten durch den verantwortlichen Diensthabenden, die Arbeiten würden durch die Schichtleitung kontrolliert. Die Regelung der Arbeits- und Anwesenheitszeiten erfolge durch einen Dienst- oder Schichteinteilungsplan in Dreifachschicht. Angaben zu Früh- oder Spätdienst erfolgten an die Vermittlungsfirma, die Dienstzeiten seien
Uhrzeiten dann allerdings festgelegt. Sie könne auf Wunsch an Teambesprechungen teilnehmen, eine Pflicht bestehe insoweit nicht; Sie habe aus hygienischen Gründen die von der Klinik gestellte Dienstkleidung zu tragen, trete nicht ausdrücklich als Mitarbeiterin auf. Sie sei aber insoweit von angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern optisch zu unterscheiden, als sie kein Namensschild mit dem Corporate Design der Klinik trage. Die Preisgestaltung erfolge über die Vermittlungsfirma. Eigene Betriebs- und Arbeitsmittel habe sie nicht einzusetzen. Im Falle einer Verhinderung kümmere sich die Vermittlungsfirma um einen Ersatz, aber auch die Klinik selbst. Die Beigeladene zu 1) selbst habe keine Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu leisten. Sie arbeite mit der Pflegekraft zusammen, die im selben (Schicht-)Dienst arbeite. Sie sei in ihrer Tätigkeit mit festangestellten Mitarbeitern austauschbar, es gebe insoweit kaum Unterschiede in den Aufgabenstellungen. Ein Vergleich mit dem Nettoverdienst festangestellter Mitarbeiter/-innen sei kaum möglich. Diese würden
Qualifikation und Berufsjahren in verschiedene Entgeltgruppen eingeteilt, der Nettoverdienst hänge auch von der steuerlichen Eingruppierung ab. Grundsätzlich sei der Stundensatz der Honorarkräfte deutlich höher. Es liege eine stärkere organisatorische Einbindung der festangestellten Kräfte vor, diese hätten eine genauere Kenntnis der Klinik, Mitarbeiter und Strukturen. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern erstrecke sich auf Ort, Zeit und Art der Leistung. Im Verhältnis zur Honorarkraft sei dieses im Vertrag festgelegt, so dass keinerlei Möglichkeiten entstünden, solche Weisungen zu erteilen. Die Beigeladene zu 1) vertrete in ihrer Tätigkeit Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klägerin, aber keine bestimmten, sondern einen an diesem Tag unbesetzten Arbeitsplatz. Randnummer 11 Die Beigeladene zu 1) erklärte schriftlich, der Arbeitsablauf werde von jeder Pflegekraft entsprechend den Leitlinien der Klinik selbst organisiert. Dienstbeginn und Ende sei zu bestimmten klinikinternen Zeiten, da der Stationsablauf nicht gestört werden dürfe. Die Medikamentengabe erfolge
ärztlicher Anordnung zu bestimmten Zeiten; innerhalb der Dienstzeit erfolge die Unterstützung oder Übernahme der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilisation und psychische Führung der Patienten in freier Organisation durch die Pflegekraft. Die rein pflegerischen Tätigkeiten müsse die Pflegekraft selbst dokumentieren, die Pflegekurve erstelle der Stationsarzt. Eine Aufgabeneinweisung erfolge nicht, es würden Vorkenntnisse in Intensivpflege und Beatmungspflege vorausgesetzt. Eine örtliche Einweisung erfolge durch die festangestellten Fachkräfte. Die Pflegetätigkeit werde ausschließlich durch sie selbst ausgeführt, bei ihrer Verhinderung habe sie keinen Einfluss auf die Auswahl der Ersatzkraft. An Teambesprechungen habe sie nicht teilgenommen. Eine gegenseitige Hilfestellung mit anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erfolge nur bei körperlich schwerer Transfertätigkeit oder in Notfällen. An eigenen Arbeitsmitteln bringe sie stets ihre Schuhe, Stethoskop, Schere, Klemme und Schreibutensilien mit. Sie kommuniziere, dass sie „als Aushilfsschwester“ auf Honorarbasis gebucht sei. Eine direkte Kontrolle ihrer Tätigkeit existiere nicht, jedoch erfolge im Rahmen der Visite eine Kontrolle ihrer Dokumentationspflichten, die Schichtleitung kontrolliere die Einhaltung ihrer Dienstzeit und dokumentiere dies auf dem Dienstleistungsnachweis. Die Pflegekräfte seien nur bedingt austauschbar, da administrative Aufgaben (Material- und Apothekenbestellung) von festangestellten Mitarbeitern erledigt werden müssten. Sie arbeite hauptberuflich zu 75 % als festangestellte Krankenschwester. Das Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit bei der Klägerin übersteige regelmäßig nicht 450 Euro. Ihre Tätigkeit in sei auf den Bereich der Intensivstation beschränkt, ihre Werbung erfolgte über die Agentur . Randnummer 12
Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte mit Bescheid vom
dem Recht der Arbeitsförderung bestehe, sie beginne am
außen gerade nicht wie eine normale Angestellte gewirkt, sie habe keiner dienstplanmäßigen Weisungskompetenz unterlegen, sie habe ein Ablehnungsrecht gehabt, Dienste zu übernehmen. Im Parallelverfahren L 9 KR 302/16 sei das auch dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Dienstvertragsmuster Gegenstand. Das BSG habe der Vergütungshöhe eine maßgebliche Bedeutung für eine freiberufliche Tätigkeit beigemessen. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt Randnummer 19 sowie, Randnummer 20 die Revision zuzulassen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verweist auf Urteile des Landessozialgerichts (LSG) NRW, des Hessischen LSG sowie des LSG Sachsen-Anhalt zu vergleichbaren Sachverhalten. Eine geringfügige Tätigkeit liege nicht vor, weil die Vergütung die maßgebende Monatsgrenze von 450,00 Euro überschritten habe. Eine sog. Zeitgeringfügkeit bestehe nicht, denn die Tätigkeit werde berufsmäßig ausgeübt. Zwar sei die Beigeladene zu 1) daneben im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt. Weder dessen zeitlicher Umfang noch das Arbeitsentgelt seien der Beklagten aber bekannt, um beurteilen zu können, ob die streitige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und damit ggf. nicht berufsmäßig ausgeübt worden sei. Randnummer 24 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit es davon ausgegangen ist, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in den einzelnen Zeiträumen ab dem 28. März 2014 für die Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der Sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung begründete. Im Recht der Arbeitsförderung bestand hingegen Versicherungsfreiheit. Randnummer 26 Rechtsgrundlage für die erfolgte Feststellung der Beklagten ist § 7a Viertes Buch/ Sozialgesetzbuch (SGB IV).
1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet; die Beklagte entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (§ 7a Abs. 1 Satz 3, § 7a Abs. 2 SGB IV). Gemessen daran war die Beklagte zur Feststellung der Versicherungspflicht in den o.g. Tätigkeitszeiträumen für drei Zweige der Sozialversicherung berechtigt, denn insoweit lagen die inhaltlichen Voraussetzungen vor. Randnummer 27
dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch/ Sozialgesetzbuch, SGB III), in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch/ Sozialgesetzbuch, SGB V), in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch/ Sozialgesetzbuch, SGB XI). Randnummer 30 a) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
den genannten Rechtsgrundlagen ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Randnummer 31 Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind
Satz 2 dieser Vorschrift eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – insbesondere bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, welches sich
den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R –, und des Senats, vgl. Urteil vom 14. Juni 2017 – L 9 KR 354/13 –, Rn. 84 , jeweils juris). Randnummer 32
Annahme des jeweiligen "Auftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (BSG, Urteile vom
tschichten, Wochenenddienste und für Feiertage. Randnummer 39
a) DV war sie verpflichtet, auch mit den übrigen angestellten Kräften zusammenzuarbeiten. Dazu passt, dass sie eine Vertretung für einen Personalengpass darstellte, damit fehlendes festes Personal der Klinik zu ersetzen hatte. Sie hatte Aufgaben zu erfüllen, die so auch von fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten waren und sich möglichst reibungslos in die jeweilige Station einzufügen. Sie war auf der Station nicht in einem eigenen räumlich und organisatorisch abgegrenzten Bereich tätig, auch wenn sie ihre konkrete Pflege- und Überwachungstätigkeit an Patienten dem Zuschnitt
sowie aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung typischerweise weitgehend allein zu bewältigen hatte. Im Rahmen von z.B. körperlich herausfordernden Transfertätigkeiten an Patienten war sie ebenso auf die Mitarbeit anderer angewiesen wie im Notfall oder bei Zuarbeit zu ärztlichen Tätigkeiten (Assistenz). Soweit sie nicht an Teambesprechungen teilnehmen musste, hat das weniger Gewicht, weil es auch (angestellten) Aushilfskräften eigen sein kann, hiervon ausgenommen zu sein. Randnummer 42 Verbleibende relevante Handlungsspielräume, die arbeitnehmeruntypisch sind, hatte die Beigeladene zu 1)
Übernahme des Einzelauftrags
o.g. Umständen nicht (zu diesem Aspekt vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris Rn. 19; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris Rn. 23). Eine eigenständige Aufteilung ihrer fach-pflegerischen Tätigkeiten während des Dienstes auf der Station ist insoweit nicht arbeitnehmeruntypisch, sondern ihrer Fachkunde und Erfahrung geschuldet. Ausdruck ihrer Fachkunde ist auch, dass sie auch bei Assistenzaufgaben an Anweisungen des Arztes nicht gebunden war, die sie selbst für fachlich nicht vertretbar hielt, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Diese Berechtigung unterschied sie nicht von angestellten Fachpflegekräften. Randnummer 43 Im Hinblick auf ihr Erscheinungsbild war die Beigeladene zu 1) auch von außen, d.h., für Patienten, Angehörige, Besucher, in ihrer Tätigkeit jedenfalls nicht von festen Mitarbeitern eindeutig zu unterscheiden.
der DV hatte sie ihre Leistung „für die Klägerin“ zu erbringen, die praktischen Bedingungen sprachen nicht dagegen. Sie trug – in der Intensivpflege – die Kleidung der Klinik. Ihre Verrichtungen und Aufgaben unterschieden sich – auch für Dritte – nicht von denjenigen festangestellter Pflegekräfte. Das getragene Namensschild ohne das Design der Klinik ist ein optisch eher untergeordnet wahrnehmbarer Umstand, der sie von angestellten Kräften nicht auf den ersten Blick unterschied. Auch für die ansprechbaren Patientinnen/Patienten, denen sie sich als „Aushilfskrankenschwester auf Honorarbasis“ vorstellte, dürfte mindestens der Begriff „Aushilfe“ genauso einprägsam geblieben sein wie „Honorarkraft“. Beides zusammen wies sie diesem Personenkreis gegenüber nicht eindeutig als Dritte aus, die der Klinik nicht angehört. Randnummer 44 cc) Die Beigeladene zu 1) erfüllte in der Tätigkeit nicht die Merkmale einer (selbständigen) Unternehmerin am Markt. Sie trat nicht als Selbständige werbend
außen auf, sondern war allein auf dem Vermittlungsportal gelistet. Sie hatte vor allem kein die Selbständigkeit charakterisierendes Unternehmerrisiko. Entscheidend für das Risiko von Selbständigen ist, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft auch mit dem Risiko eingesetzt wird, dass keine Vergütung erfolgt oder Verlust eintritt, der Erfolg des Einsatzes der personellen und sächlichen Mittel bei dem Einsatz also ungewiss ist (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R –, Rn. 35, juris). Die Beigeladene zu 1) erhielt für jede angefangene Stunde ihrer Tätigkeit bei der Klägerin eine feste, von einem Erfolg unabhängige Vergütung. Sie konnte ihre Vergütung allein steigern, indem sie mehr Stunden arbeitete, weitere Optimierungsmöglichkeiten (z.B. die Übernahme von mehr Patienten, die sie vergütet erhielt) standen ihr nicht offen. Sie war zwar vertraglich berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen, war praktisch aber stets selbst tätig und beschäftigte keine Angestellten. Randnummer 45 Dass sie nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügte, ist angesichts der Natur der Tätigkeit (Krankenpflegetätigkeit) dagegen nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ebenso wenig der Umstand, dass sie keine eigenen Arbeitsmittel eingesetzt hat. Für eine Krankenschwester in der Intensivpflege ist es typisch, dass sie die Gerätschaften, die für Pflege und Überwachung erforderlich sind (z.B. Beatmungsgeräte, Herz-Kreislauf-Maschinen) nicht selbst als Betriebsmittel anschafft oder in die Tätigkeit selbst einbringt, sondern auf die Ausstattung vor Ort in der Klinik und jeweiligen Station zugreift. Randnummer 46
SGB IV, versicherungspflichtig sind, sondern
diesen Grundsätzen selbständig sind. Randnummer 48 d) Nicht zu entscheiden hatte der Senat schließlich, ob eine konventionelle Pflegetätigkeit in einer stationären Einrichtung überhaupt in Form einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden LSG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2012, - L 2 R 13/09 -, zitiert
juris, dort Rn. 35, dort m.w.N.). Allerdings führt auch zur Überzeugung des Senats grundsätzlich schon die Eigenart einer solchen Tätigkeit, deren Zeit, Ort und Inhalt zwingend von den weisungsberechtigten Pflegeeinrichtungen vorgegeben wird, dazu, dass die regelmäßige Erbringung von Pflegeleistungen für einen anderen Vertragspartner als den Patienten grundsätzlich als abhängige Beschäftigung aufzufassen ist; anderes kann im Einzelfall nur gelten, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Abhängigkeit der Pflegekraft im Einzelfall aufheben. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 49 3. In den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen entstand für die Beigeladene zu 1) dem Grunde
Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, weil die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung für sie nicht gegeben sind. Randnummer 50 Denn sie verdiente in der Tätigkeit stets über 450,00 Euro und übte diese berufsmäßig aus. Randnummer 51 a) Geht die geringfügige Beschäftigung wegen geringen Entgeltes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ihrem Leitbild
davon aus, dass eine Beschäftigung regelmäßig, aber nur in zeitlich und entgeltmäßig geringem Umfang ausgeübt wird, so geht die zeitgeringfügige Beschäftigung in ihrem Leitbild davon aus, dass zwar regelmäßig, aber nicht mehr als an 50 Tagen im Jahr eine Tätigkeit ausgeübt wird (saisonal ausgeübte Aushilfsbeschäftigungen, Schlegel in: Schlegel/Voelzke, SGB IV, § 8 Rn. 32 mwN). Mit anderen Worten: die Beschäftigung
Nr. 1 wird regelmäßig ausgeübt, die Beschäftigung
Nr. 2 nur gelegentlich. Wird nur gelegentlich i.S. der Nr. 2 gearbeitet, kommt eine Entgeltgeringfügigkeit i.S. der Nr. 1 SGB IV nicht in Betracht (zuletzt BSG, Urteil vom
der DV im Jahr 2014 ohne Zuschläge) war die 450-Euro-Entgeltgrenze bereits bei zwei achtstündigen Einsätzen pro Monat überschritten. Ab Beginn der Einsätze für die Klägerin, im März 2014, hat die Beigeladene zu 1) in den Monaten in denen sie tätig wurde, stets mindestens zweimal pro Monat mindestens acht Stunden für die Klägerin gearbeitet. Randnummer 57 b) Im Fall der Beigeladenen zu 1) wäre, auch wenn eine regelmäßige Tätigkeit vorläge, eine Entgeltgeringfügigkeit im Zeitraum in der Tätigkeit für die Klägerin wegen des Überschreitens der maßgeblichen Monats-Entgeltgrenze (450,00 Euro) nicht gegeben. Randnummer 58 4. Die Beigeladene zu 1) ist als unständig Beschäftigte
dem Recht der Arbeitsförderung in der streitigen Tätigkeit versicherungsfrei.
3 Nr. 3 SGB III sind Personen in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben, versicherungsfrei. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache
beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Randnummer 59
den vorliegenden DV war die Beigeladene zu 1) auf der Basis der einzelnen Verträge nur an einzelnen Tagen beschäftigt, die keine zusammenhängende Beschäftigungszeit von mindestens einer Woche bildeten. Nur darauf kommt es für die Annahme einer unständigen Beschäftigung an. Unerheblich ist, ob sie für jeden Beschäftigungstag oder einen zusammenhängenden Beschäftigungszeitraum einen neuen Vertrag abgeschlossen hat (ausgeführt für § 232 Abs. 3 SGB V im Beschluss des Senats vom 21. September 2018 – L 9 KR 180/18 B ER –, Rn. 7, juris). Ihre Beschäftigung wird auch vom Sinn und Zweck der o.g. Vorschrift erfasst, denn sie gehört zu dem Personenkreis, deren Schutz sozialpolitisch nicht gewollt ist, weil die streitige Beschäftigung nicht die Haupttätigkeit ist und daneben eine andere Einkunftsquelle besteht (Banafsche/Körtek/Kruse, Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, SGB III § 27 Rn. 2, beck-online). Randnummer 60 Die
2 SGB V angeordnete Mitgliedschaft unständig Beschäftigter Randnummer 61 in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dagegen im Hinblick darauf, dass die Beigeladene zu 1) bereits versicherungspflichtig
§ 8 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist, für sie nicht zum Tragen. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG und berücksichtigt den Ausgang in der Sache. Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und war auch in der Sache überwiegend nicht erfolgreich. Randnummer 63 Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001382007
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.